RS OGH 2020/9/15 1Ob318/71, 1Ob556/78, 1Ob13/79, 4Ob559/81, 7Ob655/82, 5Ob743/82, 7Ob712/82, 2Ob587/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1971
beobachten
merken

Rechtssatz

Zur Novation gehört die Absicht der Parteien, durch die Konstituierung einer neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen (der animus novandi). Sonst bestehen beide nebeneinander. Doch braucht diese Absicht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sie kann auch, da das Gesetz keine Beschränkung enthält, aus den Umständen hervorleuchten (§ 863 ABGB); keinesfalls wird sie aber im Zweifel vermutet, sondern die alte Verbindlichkeit nicht für aufgelöst gehalten, so lange sie mit der neuen noch wohl bestehen kann (Stubenrauch 8.Auflage II 777).Zur Novation gehört die Absicht der Parteien, durch die Konstituierung einer neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen (der animus novandi). Sonst bestehen beide nebeneinander. Doch braucht diese Absicht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sie kann auch, da das Gesetz keine Beschränkung enthält, aus den Umständen hervorleuchten (Paragraph 863, ABGB); keinesfalls wird sie aber im Zweifel vermutet, sondern die alte Verbindlichkeit nicht für aufgelöst gehalten, so lange sie mit der neuen noch wohl bestehen kann (Stubenrauch 8.Auflage römisch zwei 777).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0032417

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten