Norm
ABGB §1376Rechtssatz
Bei einem Dauerrechtsverhältnis bedarf es immer einer besonderen auf die Zukunft gerichteten Willenskundgebung, wenn eine Umänderung der Rechte für das gesamte Dauerrechtsverhältnis angenommen werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0032515Dokumentnummer
JJR_19551005_OGH0002_0020OB00467_5500000_002