RS OGH 2020/3/30 1Ob318/71, 5Ob743/82, 5Ob53/87, 4Ob572/88, 7Ob19/89, 1Ob2342/96k, 7Ob214/03a, 2Ob21

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Veröffentlicht am 25.11.1971
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Rechtssatz

Bestehen Zweifel, ob durch einen neuen Vertrag der Hauptgegenstand oder nur Nebenbestimmungen geändert wurden, spricht die Vermutung für den Fortbestand des alten Vertrages, der neue Vertrag wird zum Zusatzvertrag, so lange er mit dem alten noch wohl bestehen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0032303

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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