Norm
ABGB §1376Rechtssatz
Die Hingabe von Wechseln ist im Zweifel als zahlungshalber erfolgt anzusehen; die gegenteilige Annahme (an Zahlungsstatt) bedarf der ausdrücklichen Behauptung eines auf Veränderung des Leistungsgegenstandes gerichteten Parteiwillens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0032490Dokumentnummer
JJR_19630327_OGH0002_0060OB00082_6300000_001