RS OGH 1966/2/10 5Ob243/65, 3Ob46/77, 1Ob688/77 (1Ob689/77), 3Ob5/90

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Veröffentlicht am 10.02.1966
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Norm

ABGB §894
ABGB §1376

Rechtssatz

Auch im Falle einer Solidarschuld kann der Hauptgegenstand der Forderung derart verwechselt werden, daß die alte Verbindlichkeit in eine neue übergeht (§ 1376 ABGB). In einem solchen Fall hängt es vom Willen der Vertragsschließenden ab, ob die Haftung der am Vertrag nicht beteiligten Mitschuldner unberührt bleibt oder aufgehoben sein soll. Jedenfalls wirkt die Schuldänderung aber für und wider die Vertragsschließenden. Durch § 894 ABGB wird lediglich eine zusätzliche Belastung der am Vertrag nicht beteiligten Mitschuldner ausgeschlossen. Soll durch den Neuerungsvertrag nur das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen neu gestaltet werden, dann werden die Verpflichtungen der einzelnen Gesamtschuldner infolgedessen ungleich.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 243/65
    Entscheidungstext OGH 10.02.1966 5 Ob 243/65
    Veröff: EvBl 1966/258 S 322
  • 3 Ob 46/77
    Entscheidungstext OGH 26.04.1977 3 Ob 46/77
    Vgl
  • 1 Ob 688/77
    Entscheidungstext OGH 25.01.1978 1 Ob 688/77
    Vgl auch; Beisatz: Wechselbürgschaft (T1)
  • 3 Ob 5/90
    Entscheidungstext OGH 14.03.1990 3 Ob 5/90
    nur: Auch im Falle einer Solidarschuld kann der Hauptgegenstand der Forderung derart verwechselt werden, daß die alte Verbindlichkeit in eine neue übergeht (§ 1376 ABGB). In einem solchen Fall hängt es vom Willen der Vertragsschließenden ab, ob die Haftung der am Vertrag nicht beteiligten Mitschuldner unberührt bleibt oder aufgehoben sein soll. (T2) Beisatz: Der Abschluß eines Neuerungsvertrages mit einem Mitschuldner kann einer Zahlung des Mitschuldners nicht gleichgestellt werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0017347

Dokumentnummer

JJR_19660210_OGH0002_0050OB00243_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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