Norm
ABGB §894Rechtssatz
Auch im Falle einer Solidarschuld kann der Hauptgegenstand der Forderung derart verwechselt werden, daß die alte Verbindlichkeit in eine neue übergeht (§ 1376 ABGB). In einem solchen Fall hängt es vom Willen der Vertragsschließenden ab, ob die Haftung der am Vertrag nicht beteiligten Mitschuldner unberührt bleibt oder aufgehoben sein soll. Jedenfalls wirkt die Schuldänderung aber für und wider die Vertragsschließenden. Durch § 894 ABGB wird lediglich eine zusätzliche Belastung der am Vertrag nicht beteiligten Mitschuldner ausgeschlossen. Soll durch den Neuerungsvertrag nur das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen neu gestaltet werden, dann werden die Verpflichtungen der einzelnen Gesamtschuldner infolgedessen ungleich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0017347Dokumentnummer
JJR_19660210_OGH0002_0050OB00243_6500000_001