Norm
ABGB §1376Rechtssatz
Kein Neuerungsvertrag, wenn der Käufer das bereits übergebene Kaufobjekt dem Verkäufer zurückstellt und sich letzterer verpflichtet, zu gleichen Bedingungen ein anderes Kaufobjekt zu liefern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0032487Dokumentnummer
JJR_19620221_OGH0002_0070OB00087_6200000_002