Norm
ABGB §871 ARechtssatz
Der Forderungsberechtigte kann jederzeit eine fehlerhaft erstellte Rechnung durch eine dem Vertragsverhältnis entsprechende richtige Rechnung ersetzen, ohne daß dadurch am Bestand der wahren Forderung etwas geändert wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schlagwort: SchlussrechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014872Dokumentnummer
JJR_19750121_OGH0002_0050OB00322_7400000_001