Norm
ABGB §1376Rechtssatz
Das ABGB enthält keine dem § 607 Abs 2 BGB entsprechende Vorschrift, doch kann gemäß § 1376 ABGB ganz allgemein der Rechtsgrund einer Forderung verwechselt werden. Auch eine aus Warenlieferungen resultierende Forderung des Gläubigers kann daher einverständlich in eine Darlehensforderung gewandelt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0032369Dokumentnummer
JJR_19760616_OGH0002_0010OB00623_7600000_001