RS OGH 1976/6/16 1Ob623/76, 1Ob625/86

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Veröffentlicht am 16.06.1976
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Norm

ABGB §1376
BGB §607 Abs2

Rechtssatz

Das ABGB enthält keine dem § 607 Abs 2 BGB entsprechende Vorschrift, doch kann gemäß § 1376 ABGB ganz allgemein der Rechtsgrund einer Forderung verwechselt werden. Auch eine aus Warenlieferungen resultierende Forderung des Gläubigers kann daher einverständlich in eine Darlehensforderung gewandelt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 623/76
    Entscheidungstext OGH 16.06.1976 1 Ob 623/76
  • 1 Ob 625/86
    Entscheidungstext OGH 03.09.1986 1 Ob 625/86
    nur: Auch eine aus Warenlieferungen resultierende Forderung des Gläubigers kann einverständlich in eine Darlehensforderung gewandelt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0032369

Dokumentnummer

JJR_19760616_OGH0002_0010OB00623_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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