RS OGH 1967/4/5 3Ob7/67, 1Ob688/77 (1Ob689/77)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1967
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Norm

ABGB §894
ABGB §1376
WG Art32

Rechtssatz

Bei einem Erlaß oder Stundungsvertrag zwischen Wechselgläubiger und Annehmer wird regelmäßig anzunehmen sein, daß dadurch die gesamte Wechselschuld aufgehoben werden soll, weil andernfalls der Annehmer den Rückgriffsansprüchen der Einlöser ausgesetzt bliebe, und damit der Erlaß oder die Stundung wirkungslos wäre, doch kann sich aus der Vereinbarung auch etwas anderes ergeben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 7/67
    Entscheidungstext OGH 05.04.1967 3 Ob 7/67
  • 1 Ob 688/77
    Entscheidungstext OGH 25.01.1978 1 Ob 688/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0017353

Dokumentnummer

JJR_19670405_OGH0002_0030OB00007_6700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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