RS OGH 2015/6/19 6Ob29/69, 2Ob587/82, 5Ob114/15y

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Veröffentlicht am 12.02.1969
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Rechtssatz

Die bloße Vereinbarung einer Nebenbestimmung ohne Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes hat keine Novationswirkungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0032388

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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