Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hannes B*****, vertreten durch Dr. Robert Müller und Mag. Gregor Riess, Rechtsanwälte in Hainfeld, gegen die... mehr lesen...
Norm: ABGB §1270ABGB §1271
Rechtssatz: Ansprüche auf Auszahlung des Wettgewinns gegen den Totalisateur sind so wie jene gegen Buchmacher keine Naturalobligationen. Entscheidungstexte 7 Ob 137/07h Entscheidungstext OGH 26.09.2007 7 Ob 137/07h European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122495 D... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte betreibt das „M*****" in E*****, das unter anderem Pferderennen veranstaltet. Sie vermittelt für die Besucher dieser Veranstaltungen unterschiedlich ausgestaltete Wetten und ist daher als Totalisateur tätig. Ein von der Beklagten angebotenes Wettformat ist die sogenannte „Super-6"-Wette. Gewinnberechtigt ist dabei, wer die Sieger aus sechs verschiedenen Rennen eines Renntages errät. Sofern niemand die „Super-6"-Wette errät, wird die Gewinnsumme als „Jackpo... mehr lesen...
Norm: ABGB §860ABGB §1271
Rechtssatz: Die - nicht ausschließlich vom Zufall abhängige - Erbringung der in der Auslobung geforderten Leistung unter Einhaltung der in den Spielregeln aufgestellten Bedingungen (Faxsendung einer Banknote mit einer bestimmten Seriennummer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt sowie Ermöglichung der Kontrolle innerhalb einer gesetzten Frist) gewährt den Anspruch auf Auszahlung der Belohnung im Sinne des § 860 ABGB. Der b... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte veranstaltete gemeinsam mit der Österreichischen Nationalbank das "Ö3 Mehrscheinchenspiel". An 15 Tagen konnten zehnmal EUR 1.000,-, zuletzt einmal EUR 100.000,- gewonnen werden. Die im Internet einsehbaren Spielregeln (auf welche in den Radiosendungen hingewiesen wurde) lauteten auszugsweise wie folgt: „9) Der '100.000-EURO-Schein': Am 14. Februar 2005 wird im Hitradio Ö3 die Seriennummer einer EURO-Banknote bekannt gegeben, die unter notarieller... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Nikolaus Topic-Matutin, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Elke S*****, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte hat im Dezember 1999 sogenannte Zero-Bonds (Nullkuponanleihen) über die Klägerin erworben. Zero-Bonds sind eine Anleiheform, die eine Nominalverzinsung von Null aufweist. Anstatt der jährlichen Zinszahlung fällt der gesamte Zahlungsstrom, bestehend aus Kapitaltilgung und Zinserträgen, am Ende der Laufzeit an. Die gesamte Verzinsung kommt in einem hohen Disagio zum Ausdruck, wobei das Nominale mit einem laufzeitadäquaten Kapitalmarktzins abgezinst... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Kreditvertrag vom 26. 9. 1996 räumte die Klägerin der Erstbeklagten, deren persönlich haftenden Gesellschafter die Zweit- und Drittbeklagten sind, im Hinblick auf Verluste aus mit der *****verband S***** reg.Gen.mbH (im folgenden kurz *****verband genannt) getätigten Devisentermin- und Optionsgeschäften einen Haftungskredit bis zum Höchstbetrag von S 3,9 Mio und einer Laufzeit bis 31. 5. 1998 ein. Eine Inanspruchnahme der übernommenen Haftung berechtigte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte hatte am 4. Juli 1994 beim Magistrat der Stadt Wien "die Erteilung einer Buchmacherkonzession für die gewerbliche Annahme von Wetten aus Anlaß sportlicher Ereignisse" an einem Wiener Standort beantragt und im Zuge des Bewilligungsverfahrens eine Bankbestätigung vom 29. Juni 1994 vorgelegt, wonach ihr "ein Kreditrahmen bis 30. Juni 1995" von 1,2 Mio S zur Verfügung stehe. Ihr wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. August 1994, AZ MA 63-... mehr lesen...
Norm: ABGB §1270ABGB §1271
Rechtssatz: 1. Der Schutzzweck der Bestimmungen der §§ 1270 ff ABGB ist dahin einzuschränken, daß nur Geschäften ohne wirtschaftliche Bedeutung, die als "Wette" und "Spiel" ausschließlich zum Zwecke der Kursspekulation geschlossen werden, die gerichtliche Durchsetzbarkeit verwehrt werden soll. 2. Die in § 28 Abs 2 BörseG 1989 genannten Finanzterminkontrakte (in casu: German Bund Future-Kontrakte) fallen dabei auch d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte war zumindest seit dem Jahre 1984 Kunde bei einer Raiffeisenkasse und deren Angestellten persönlich bekannt. Er unterhielt dort ein Wertpapierkassakonto sowie ein mit Losungswort gesichertes Sparbuch. Auf dem Stammblatt des Wertpapierkassakontos befanden sich der Vermerk "Kunde persönlich bekannt - Deviseninländer" sowie ein Hinweis auf das Sparbuch. In der Folge eröffnete der Beklagte über Vermittlung durch diese Raiffeisenkasse bei der Klägerin ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1271StGB §159 Abs1
Rechtssatz: Verbindlichkeiten eines - von der Landesregierung bewilligten - Wettbüros in Form von nicht ausbezahlten Wettgewinnen sind zwar nicht gerichtlich einklagbar und stellen nur Naturalobligationen dar (§ 1271 ABGB), können aber dennoch die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens im Sinne des § 159 Abs 1 StGB begründen. Anmerkung 800 Naturalobligation, Wettschulden, Zahlungsunfähigkeit ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die 25-jährige österreichische Staatsangehörige Sandra G***** von dem wider sie erhobenen Vorwurf, sie habe in der Zeit von August 1994 bis September 1996 in Wien als Schuldnerin mehrerer Gläubiger fahrlässig ihre Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeigeführt, daß sie mit zu geringem Eigenkapital unter der Bezeichnung "R*****-Wetten" ein Wettbüro eröffnete, Fremdkapital in zu hohem Ausmaß in Anspruch nahm und die Tätigkeit nic... mehr lesen...
Norm: ABGB §1271ABGB §1274G betreffend Totalisateurwetten, Buchmacherwetten und Winkelwettwesen allg
Rechtssatz: § 1274 ABGB ist auf Buchmacherwetten, auch wenn sie im Rahmen eines von der Landesregierung bewilligten Unternehmens abgeschlossen werden, nicht anwendbar. Der Wettgewinn ist unklagbar. Entscheidungstexte 5 Ob 2201/96d Entscheidungstext OGH 24.09.1997 5 Ob 2201/96d Veröff... mehr lesen...
Norm: ABGB §1270ABGB §1271ZPO §226 IV
Rechtssatz: Die Unklagbarkeit von Spielschulden und Wettschulden ist von Amts wegen wahrzunehmen. Ein Verzicht auf die Einwendung der Unklagbarkeit ist unbeachtlich, weil es sich bei einem solchen Verzicht um eine rechtsunwirksame Substitution der Klagbarkeitsvoraussetzungen handelt (10 Ob 504/95). Entscheidungstexte 5 Ob 2201/96d Entscheidungstext ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei betreibt den gewerbsmäßigen Abschluß von Wetten. Der Kläger war als Spieler Stammkunde in ihrem Lokal in W*****, I*****straße 9. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der beklagten Partei war seit 19.2.1991 Walter G*****, der laut Gesellschafterbeschluß vom 23.3.1993 von Johann T***** abgelöst wurde. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer war der zuständigen Magistratsabteilung Heinz P***** namhaft gemacht worden, der bis zu seiner fris... mehr lesen...
Norm: ABGB §1271
Rechtssatz: Unredliche Vorgangsweise bei Wette und Spiel berechtigt an sich zur Vertragsanfechtung nach §§ 870 f ABGB und Rückforderung des Einsatzes aus dem Titel der condictio indebiti nach § 1431 ABGB. Entscheidungstexte 1 Ob 2398/96w Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2398/96w European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1270ABGB §1271ABGB §1274G betreffend Totalisateurwetten, Buchmacherwetten und Winkelwettwesen allg
Rechtssatz: Buchmachersportwetten zählen zu den Wetten im Sinne der §§ 1270 f ABGB, nicht aber zu den "Staatslotterien" im Sinne des § 1274 leg. cit.; letztere Bestimmung ist auch nicht analog auf Buchmachersportwetten anzuwenden. Entscheidungstexte 10 Ob 504/95 Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: ABGB §1270ABGB §1271G betreffend Totalisateurwetten. Buchmacherwetten und Winkelwettwesen allg
Rechtssatz: § 1274 ABGB ist nicht analog auf Buchmacherwetten anzuwenden. Daß die Landesregierung Personen, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten, die Bewilligung zum gewerbemäßigen Abschluß von Sportwetten erteilt, soll im Sinne des G StGBl 1919/388 das Winkelwettwesen unterdrücken und dafür sorgen, daß Sportwetten nur mit verl... mehr lesen...
Norm: ABGB §1267ABGB §1271
Rechtssatz: Das Differenzgeschäft ist nicht klagbar. Daran ändert auch eine allfällige Anerkennung nichts. Entscheidungstexte 1 Ob 639/95 Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 639/95 Veröff: SZ 69/261 1 Ob 81/98p Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 81/98p Vgl aber; Beisatz: Der Schutzzweck der Best... mehr lesen...
Norm: ABGB §1267ABGB §1271WAG 2007 §1 Z6
Rechtssatz: Ein Vertrag auf Lieferung von Waren (auch Devisen) wird zum Differenzgeschäft, wenn der Vertrag nicht effektiv erfüllt, sondern nur die Differenz zwischen verschiedenen Waren(Devisen)kursen ausgeglichen werden soll. Diese gilt auch dann, wenn formell ein Kassageschäft als Deckmantel abgeschlossen wurde. Maßgeblich ist der Vertragszweck: War die (Währungs)Spekulation eines Vertragspartners Zwe... mehr lesen...
Norm: ABGB §1270ABGB §1271G betreffend Totalisateurwetten. Buchmacherwetten und Winkelwettwesens §1
Rechtssatz: Die gewerbemäßige Vermittlung und der gewerbemäßige Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen (Rennen, Regatten usw) werden im Gesetz vom 28.7.1919 betreffend Gebühren von Totalisateurwetten und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 388 in der Fassung StGBl 1920/193 geregelt. Nac... mehr lesen...
Norm: ABGB §1270ABGB §1271
Rechtssatz: Daß der Gesetzgeber im § 1271 ABGB redliche und sonst erlaubte Wetten, bei denen der bedungene Preis bloß versprochen wird, nur zu Naturalobligationen erklärt hat, ist dadurch zu erklären, daß er "diese den nützlichen Verkehr nicht fördernden Verträge" nicht (durch die Klagemöglichkeit besonders) schützen und "dem Leichtsinn und der Unbesonnenheit, die sich darin betätigt", möglichst entgegentreten wollte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1267ABGB §1271
Rechtssatz: Die Absicht, ein Differenzgeschäft zu schließen, muß bereits bei Vertragsabschluß vorliegen. Entscheidungstexte 1 Ob 639/95 Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 639/95 Veröff: SZ 69/261 6 Ob 237/04b Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 237/04b Auch; Beisatz: Hier: Fehlen der Absicht, ei... mehr lesen...
Norm: ABGB §1267ABGB §1271
Rechtssatz: Die Behauptungslast und Beweislast für die bloße Spekulationsabsicht trägt, wer sich auf den Differenzeinwand beruft. Entscheidungstexte 1 Ob 639/95 Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 639/95 Veröff: SZ 69/261 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106837 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1267ABGB §1271
Rechtssatz: Der Umstand, daß eine längerdauernde Geschäftsbeziehung stets oder doch in der Regel ohne wirkliche Lieferungen allein durch Verrechnung von Buchungsposten aus gegenläufigen Geschäften oder allein durch Geltendmachung der Differenz als Schadenersatzanspruch abgewickelt wurde, ist ein gewichtiges Indiz für ein Differenzgeschäft. Maßgebend kann auch sein, ob die mit dem strittigen Geschäft umgesetzten Warenm... mehr lesen...
Norm: ABGB §1267ABGB §1271
Rechtssatz: Auch unter dem Deckmantel von Kassageschäften, die an sich nur eine kurze Lieferfrist lassen und deshalb nicht als Termingeschäft gelten, können sich Differenzgeschäfte verbergen, wenn die Beteiligten in Wahrheit nicht Lieferung wollen, sondern es ihnen - wie hier - nur darum geht, wechselseitig durch Gutschriften aus gleichartigen Geschäften Differenzgewinne zu erzielen. Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: ABGB §1267ABGB §1271
Rechtssatz: Als Anhaltspunkte für ein Täuschungsmanöver beim verdeckten Differenzgeschäft dienen etwa die regelmäßige Abwicklung auf Differenzbasis in einer längerdauernden Geschäftsbeziehung, das auffallende Mißverhältnis zwischen dem Vermögen eines Vertragschließenden und seinem geschäftlichen Engagement, die Geringfügigkeit der gegebenen Deckung oder die regelmäßige Prolongation. Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: ABGB §1267ABGB §1271
Rechtssatz: Beim verdeckten Differenzgeschäft lautet die Vereinbarung zwar nicht direkt auf eine bloße Ausgleichung der Kursdifferenz zwischen zwei Stichzeitpunkten, doch wird ein entsprechendes Ergebnis dadurch erzielt, daß zunächst ein Termingeschäft abgeschlossen wird, das aber nicht tatsächlich erfüllt werden soll. Dazu wird später ein glattstellendes Gegengeschäft zum selben Termin getätigt. Ein Spiel oder eine W... mehr lesen...