RS OGH 1996/11/26 1Ob639/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1996
beobachten
merken

Norm

ABGB §1267
ABGB §1271

Rechtssatz

Beim verdeckten Differenzgeschäft lautet die Vereinbarung zwar nicht direkt auf eine bloße Ausgleichung der Kursdifferenz zwischen zwei Stichzeitpunkten, doch wird ein entsprechendes Ergebnis dadurch erzielt, daß zunächst ein Termingeschäft abgeschlossen wird, das aber nicht tatsächlich erfüllt werden soll. Dazu wird später ein glattstellendes Gegengeschäft zum selben Termin getätigt. Ein Spiel oder eine Wette im Sinne des § 1271 ABGB liegt in diesen Fällen allerdings nur dann vor, wenn der Wille des einen Teils, eine effektive Lieferung auszuschließen, dem Partner bekannt war oder bekannt sein mußte. Fehlt es daran, so macht auch die Spekulationsabsicht beider das Geschäft nicht zu einem unklagbaren Glücksgeschäft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106839

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0010OB00639_9500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten