RS OGH 1996/11/26 1Ob639/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

ABGB §1267
ABGB §1271

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine längerdauernde Geschäftsbeziehung stets oder doch in der Regel ohne wirkliche Lieferungen allein durch Verrechnung von Buchungsposten aus gegenläufigen Geschäften oder allein durch Geltendmachung der Differenz als Schadenersatzanspruch abgewickelt wurde, ist ein gewichtiges Indiz für ein Differenzgeschäft. Maßgebend kann auch sein, ob die mit dem strittigen Geschäft umgesetzten Warenmengen dem wirklichen Bedarf der Vertragspartei entsprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106838

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0010OB00639_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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