RS OGH 2007/4/26 2Ob251/06k, 9Ob89/10v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2007
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Norm

ABGB §860
ABGB §1271

Rechtssatz

Die - nicht ausschließlich vom Zufall abhängige - Erbringung der in der Auslobung geforderten Leistung unter Einhaltung der in den Spielregeln aufgestellten Bedingungen (Faxsendung einer Banknote mit einer bestimmten Seriennummer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt sowie Ermöglichung der Kontrolle innerhalb einer gesetzten Frist) gewährt den Anspruch auf Auszahlung der Belohnung im Sinne des § 860 ABGB. Der bloße Umstand, dass es vom Zufall abhängt, wer die gesuchte Banknote erlangt, macht die Auslobung noch nicht zu einem Glücksvertrag mit der Rechtsfolge der Unklagbarkeit (§ 1271 ABGB).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 251/06k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2007 2 Ob 251/06k
  • 9 Ob 89/10v
    Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 Ob 89/10v
    Vgl; Beisatz: Ob das für die Abgrenzung von Spiel und Wette von anderen Rechtsgeschäften typische aleatorische Element überwiegt, hängt von den nicht revisiblen Umständen des Einzelfalls ab. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122022

Im RIS seit

26.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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