RS OGH 1997/9/24 5Ob2201/96d, 1Ob107/98m, 7Ob137/07h, 3Ob58/15y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1997
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Norm

ABGB §1271
ABGB §1274
G betreffend Totalisateurwetten, Buchmacherwetten und Winkelwettwesen allg

Rechtssatz

§ 1274 ABGB ist auf Buchmacherwetten, auch wenn sie im Rahmen eines von der Landesregierung bewilligten Unternehmens abgeschlossen werden, nicht anwendbar. Der Wettgewinn ist unklagbar.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2201/96d
    Entscheidungstext OGH 24.09.1997 5 Ob 2201/96d
    Veröff: SZ 70/187
  • 1 Ob 107/98m
    Entscheidungstext OGH 30.10.1998 1 Ob 107/98m
    Verstärkter Senat; Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Buchmacherwetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung derartiger Wetten abgeschlossen werden, sind "Staatslotterien" im Sinne des § 1274 ABGB. Demnach ist die Wettschuld eines solchen Buchmachers jedenfalls dann klagbar, wenn sein Vertragspartner den Wettpreis tatsächlich entrichtet oder hinterlegt hat. Unklagbar ist dagegen der von einem solchen Buchmacher kreditierte Wettpreis, wenn der Vertragspartner die Wette verloren hat. (T1) Veröff: SZ 71/183
  • 7 Ob 137/07h
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 7 Ob 137/07h
    Gegenteilig; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Totalisateure. (T2)
  • 3 Ob 58/15y
    Entscheidungstext OGH 17.06.2015 3 Ob 58/15y
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Wetten der Angestellten eines Wettbüros. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108423

Im RIS seit

24.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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