RS OGH 1996/11/26 10Ob504/95, 5Ob2201/96d, 1Ob107/98m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1996
beobachten
merken

Norm

ABGB §1270
ABGB §1271
G betreffend Totalisateurwetten. Buchmacherwetten und Winkelwettwesen allg

Rechtssatz

§ 1274 ABGB ist nicht analog auf Buchmacherwetten anzuwenden. Daß die Landesregierung Personen, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten, die Bewilligung zum gewerbemäßigen Abschluß von Sportwetten erteilt, soll im Sinne des G StGBl 1919/388 das Winkelwettwesen unterdrücken und dafür sorgen, daß Sportwetten nur mit verläßlichen Gewerbetreibenden abgeschlossen werden. Der Gesetzgeber wollte mit diesem Gesetz derartige Wetten keinesfalls gegenüber anderen redlichen und sonst erlaubten Wetten dadurch fördern, daß sie entgegen § 1271 ABGB auch dann verbindlich sein sollten, wenn der bedungene Preis bloß versprochen, aber nicht wirklich entrichtet oder hinterlegt wurde.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 504/95
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 Ob 504/95
    Veröff: SZ 69/268
  • 5 Ob 2201/96d
    Entscheidungstext OGH 24.09.1997 5 Ob 2201/96d
    Veröff: SZ 70/187
  • 1 Ob 107/98m
    Entscheidungstext OGH 30.10.1998 1 Ob 107/98m
    Verstärkter Senat; Teilweise abweichend; nur: Daß die Landesregierung Personen, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten, die Bewilligung zum gewerbemäßigen Abschluß von Sportwetten erteilt, soll im Sinne des G StGBl 1919/388 das Winkelwettwesen unterdrücken und dafür sorgen, daß Sportwetten nur mit verläßlichen Gewerbetreibenden abgeschlossen werden. (T1); Beisatz: Buchmacherwetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung derartiger Wetten abgeschlossen werden, sind "Staatslotterien" im Sinne des § 1274 ABGB. Demnach ist die Wettschuld eines solchen Buchmachers jedenfalls dann klagbar, wenn sein Vertragspartner den Wettpreis tatsächlich entrichtet oder hinterlegt hat. Unklagbar ist dagegen der von einem solchen Buchmacher kreditierte Wettpreis, wenn der Vertragspartner die Wette verloren hat. (T2) Veröff: SZ 71/183

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106603

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0100OB00504_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten