RS OGH 2014/11/26 1Ob639/95, 6Ob237/04b, 6Ob28/06w, 7Ob191/14k

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Rechtssatz

Die Absicht, ein Differenzgeschäft zu schließen, muß bereits bei Vertragsabschluß vorliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106840

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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