RS OGH 1996/11/26 10Ob504/95, 1Ob107/98m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

ABGB §1270
ABGB §1271
G betreffend Totalisateurwetten. Buchmacherwetten und Winkelwettwesens §1

Rechtssatz

Die gewerbemäßige Vermittlung und der gewerbemäßige Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen (Rennen, Regatten usw) werden im Gesetz vom 28.7.1919 betreffend Gebühren von Totalisateurwetten und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 388 in der Fassung StGBl 1920/193 geregelt. Nach § 1 leg cit sind die gewerbemäßige Vermittlung und der gewerbemäßige Abschluß solcher Wetten nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig (Abs 1). Zur gewerbemäßigen Vermittlung von Wetten dieser Art dürfen nur die im Anschlusse an sportliche Veranstaltungen bestehenden besonderen Unternehmungen (Totalisateur) zugelassen werden (Abs 2). Die Bewilligung zum gewerbemäßigen Abschlusse dieser Wetten darf nur Personen erteilt werden, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten. Personen, denen diese Bewilligung erteilt wurde, werden in diesem Gesetze als Buchmacher bezeichnet (Abs 3).

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 504/95
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 Ob 504/95
    Veröff: SZ 69/268
  • 1 Ob 107/98m
    Entscheidungstext OGH 30.10.1998 1 Ob 107/98m
    Verstärkter Senat; Auch; nur: Die gewerbemäßige Vermittlung und der gewerbemäßige Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen werden im Gesetz vom 28.7.1919 betreffend Gebühren von Totalisateurwetten und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 388 in der Fassung StGBl 1920/193 geregelt. Die Bewilligung zum gewerbemäßigen Abschlusse dieser Wetten darf nur Personen erteilt werden, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten. (T1) Veröff: SZ 71/183

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106602

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0100OB00504_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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