RS OGH 1996/11/26 10Ob504/95, 5Ob2201/96d, 1Ob107/98m, 7Ob137/07h, 3Ob58/15y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

ABGB §1270
ABGB §1271
ABGB §1274
G betreffend Totalisateurwetten, Buchmacherwetten und Winkelwettwesen allg

Rechtssatz

Buchmachersportwetten zählen zu den Wetten im Sinne der §§ 1270 f ABGB, nicht aber zu den "Staatslotterien" im Sinne des § 1274 leg. cit.; letztere Bestimmung ist auch nicht analog auf Buchmachersportwetten anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 504/95
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 Ob 504/95
    Veröff: SZ 69/268
  • 5 Ob 2201/96d
    Entscheidungstext OGH 24.09.1997 5 Ob 2201/96d
    nur: Buchmachersportwetten zählen zu den Wetten im Sinne der §§ 1270 f ABGB, nicht aber zu den "Staatslotterien" im Sinne des § 1274 leg. cit. (T1) Veröff: SZ 70/187
  • 1 Ob 107/98m
    Entscheidungstext OGH 30.10.1998 1 Ob 107/98m
    Verstärkter Senat; Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Buchmacherwetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung derartiger Wetten abgeschlossen werden, sind "Staatslotterien" im Sinne des § 1274 ABGB. Demnach ist die Wettschuld eines solchen Buchmachers jedenfalls dann klagbar, wenn sein Vertragspartner den Wettpreis tatsächlich entrichtet oder hinterlegt hat. Unklagbar ist dagegen der von einem solchen Buchmacher kreditierte Wettpreis, wenn der Vertragspartner die Wette verloren hat. (T2) Veröff: SZ 71/183
  • 7 Ob 137/07h
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 7 Ob 137/07h
    Gegenteilig; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Totalisateure. (T3)
  • 3 Ob 58/15y
    Entscheidungstext OGH 17.06.2015 3 Ob 58/15y
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Wetten der Angestellten eines Wettbüros. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106600

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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