RS OGH 2022/8/18 1Ob639/95, 7Ob191/14k, 7Ob210/14d, 7Ob111/15x, 1Ob163/15z, 7Ob48/17k, 6Ob132/18g, 7

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Rechtssatz

Ein Vertrag auf Lieferung von Waren (auch Devisen) wird zum Differenzgeschäft, wenn der Vertrag nicht effektiv erfüllt, sondern nur die Differenz zwischen verschiedenen Waren(Devisen)kursen ausgeglichen werden soll. Diese gilt auch dann, wenn formell ein Kassageschäft als Deckmantel abgeschlossen wurde. Maßgeblich ist der Vertragszweck: War die (Währungs)Spekulation eines Vertragspartners Zweck des Geschäfts, dann handelt es sich um ein Differenzgeschäft, auch wenn nur ein Vertragspartner spekulierte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106835

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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