Norm: ABGB §1220ABGB §1221
Rechtssatz: Geben Eltern einer Tochter ein größeres Heiratsgut, als sie verpflichtet wären, so erwächst der anderen Tochter daraus kein Anspruch auf entsprechende Erhöhung des ihr gegebenen Heiratsgutes. Unvermögend zur Gewährung des Heiratsgutes sind Eltern auch dann, wenn sie ohne Gefährdung ihres anständigen Unterhaltes nichts von ihrem Vermögen abgeben können. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1220ABGB §1231
Rechtssatz: Unter Vermögen im Sinne des ABGB ist auch das Einkommen zu verstehen (7 Ob 46/62). Entscheidungstexte 7 Ob 46/62 Entscheidungstext OGH 24.01.1962 7 Ob 46/62 Veröff: JBl 1962,558 = EvBl 1962/489 S 628 7 Ob 292/62 Entscheidungstext OGH 03.10.1962 7 Ob 292/62 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1220
Rechtssatz: Für den Umfang der Dotationspflicht ist der Stand des Ehemannes die Maximalgrenze. - Ist der Ehemann Hochschulstudent, so ist auf das Endziel des Studiums Bedacht zu nehmen, es sei denn, daß Umstände vorliegen, die gegen die Erreichung des Zieles des Studiums sprechen. Entscheidungstexte 7 Ob 165/62 Entscheidungstext OGH 16.05.1962 7 Ob 165/62 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1220
Rechtssatz: Das Heiratsgut dient der dauernden Erleichterung des ehelichen Aufwandes. Entscheidungstexte 7 Ob 165/62 Entscheidungstext OGH 16.05.1962 7 Ob 165/62 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0025861 Dokumentnummer JJR_19620516_OGH0002_0070OB00165_6200000_002... mehr lesen...
Norm: ABGB §788ABGB §1220 ff
Rechtssatz: Die in Erfüllung der Dotierungspflicht der Tochter gegebene Aussteuer fällt unter den Begriff des Heiratsgutes und ist in den Pflichtteil der Tochter einzurechnen, auch wenn die Zuwendung nicht in Notariatsform erfolgte. Entscheidungstexte 7 Ob 522/57 Entscheidungstext OGH 05.02.1958 7 Ob 522/57 6 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1220
Rechtssatz: Die freiwillig gewährte Ausstattung kann über das erzwingbare Mindestmaß weit hinausgehen, ohne zur Schenkung zu werden. Nur wenn die Beteiligten darüber einig sind, daß das Maß der gesetzlichen Verpflichtung überschritten werden solle, oder wenn die Unverhältnismäßigkeit eine offenbare ist, liegt hinsichtlich des Übermaßes eine Schenkung vor. Entscheidungstexte 2 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §364c C1ABGB §1220ABGB §1221
Rechtssatz: Wenn der Antragsgegner noch auf Jahre hinaus an das von seiner Mutter angeordnete Veräußerungsverbot und Belastungsverbot gebunden ist, dann ist sein Liegenschaftsanteil derzeit kein Vermögen, das die Grundlage für die Bestellung eines Heiratsgutes bilden könnte. Nur ein Arbeitseinkommen, das in naher Zeit nennenswerte Ersparnisse zu machen ermöglicht, kann für die Bestellung eines Heiratsgute... mehr lesen...
Norm: ABGB §1220AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Die Lösung der Frage, ob der Heiratsausstattungsanspruch der Tochter auch nach der Scheidung geltend gemacht werden kann, ist Gesetzauslegung, daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit. Entscheidungstexte 7 Ob 254/56 Entscheidungstext OGH 23.05.1956 7 Ob 254/56 8 Ob 123/65 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: ABGB §1220ABGB §1221AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Der in § 1220 ABGB und den dazugehörigen Gesetzesstellen normierte Ausstattungsanspruch der Tochter gegenüber ihren Eltern ist unabhängig von den Rechten des Ehemannes; die Tochter kann ihn geltend machen, auch wenn dem Mann kein Heiratsgut (im engeren Sinne) zugesagt worden ist und sogar dann, wenn er vor der Ehe auf eine "dos" verzichtet hat. Offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn Rekursgeric... mehr lesen...
Norm: ABGB §1220ABGB §1393 Bb
Rechtssatz: Anspruch auf Ausstattung weder übertragbar noch exeqierbar. Entscheidungstexte 3 Ob 342/55 Entscheidungstext OGH 06.07.1955 3 Ob 342/55 Veröff: SZ 28/176 = RZ 1955,146 3 Ob 91/37 Entscheidungstext OGH 03.02.1937 3 Ob 91/37 Ähnlich; Veröff: SZ 19/35 ... mehr lesen...
Mit dem Beschluß vom 5. Mai 1955 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei die Pfändung und Überweisung des Anspruches des Verpflichteten gegen seine leibliche eheliche Mutter Maria M. auf Gewährung einer Ausstattung im Sinne des § 1231 ABGB. und eines bereits zu G 267/55 geltend gemachten Herausgabeanspruches. Gegen diese Exekutionsbewilligung erhob die verpflichtete Partei am 12. Mai 1955 insoweit Rekurs, als der Ausstattungsanspruch gepfändet wurde. Nach Erhebung des Rek... mehr lesen...
Die Antragstellerin begehrte in ihrem am 20. Juli 1949 beim Erstgericht eingebrachten Antrag, daß ihr ehelicher Vater, der Antragsgegner, gemäß § 1220 ABGB. verhalten werde, ihr ein angemessenes Heiratsgut zu geben. Sie habe am 29. Juni 1940 geheiratet. Während des Verfahrens starb der Antragsgegner. Das Erstgericht stellte das Verfahren ein und wies den Antrag der Antragstellerin, das Verfahren fortzusetzen und eine Entscheidung zu fällen, ab. Der Anspruch auf Bestellung eines Heir... mehr lesen...
Norm: ABGB §1220
Rechtssatz: Der Dotationspflichtige ist - um seiner Dotationspflicht zu genügen - grundsätzlich auch verpflichtet, seinen Besitz zu belasten, ja selbst Teile desselben zu veräußern oder Teile des Grundbesitzes der Dotationsberechtigten zu überlassen (NZ 1936,190). Es kann aber von ihm nicht verlangt werden, mit seinem Vermögen unwirtschaftlich umzugehen. Entscheidungstexte 3 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1220
Rechtssatz: Die Unterlassung der Geltendmachung des Dotierungsanspruches durch noch so lange Zeit während des Bestandes der Ehe beinhaltet grundsätzlich keinen Verzicht auf diesen Anspruch. Maßgebend bleiben auch bei nachträglicher Anspruchserhebung die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Verehelichung. Mit dem Tode des Vaters treten an Stelle des gegen ihn bestandenen Dotierungsanspruches die erbrechtlichen Ansprüche nach §... mehr lesen...
Norm: ABGB §1220
Rechtssatz: Zur Frage des Umfanges der Dotationspflicht. Entscheidungstexte 2 Ob 709/51 Entscheidungstext OGH 15.11.1951 2 Ob 709/51 Veröff: EvBl 1952/29 S 42 1 Ob 717/53 Entscheidungstext OGH 21.10.1953 1 Ob 717/53 6 Ob 50/62 Entscheidungstext OGH 07.02... mehr lesen...
Norm: ABGB §1220
Rechtssatz: Die Tochter hat nicht nur Anspruch auf Bestellung eines Heiratsgutes, sondern auch auf eine Ausstattung. Entscheidungstexte 2 Ob 346/51 Entscheidungstext OGH 21.06.1951 2 Ob 346/51 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0025857 Dokumentnummer JJR_19510621_... mehr lesen...
Norm: ABGB §1220
Rechtssatz: Bei Bestimmung des Heiratsgutes ist zunächst die Vermögenslage des Dotationspflichtigen zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 3 Ob 453/50 Entscheidungstext OGH 30.08.1950 3 Ob 453/50 7 Ob 46/62 Entscheidungstext OGH 24.01.1962 7 Ob 46/62 Beisatz: Angestellter mit viertausend Schilling monatl... mehr lesen...
Norm: ABGB §1220JN §1
Rechtssatz: Der Anspruch der Tochter gegen ihre Eltern auf Bestellung eines Heiratsgutes kann nicht Gegenstand einer Zession sein. Entscheidungstexte 3 Ob 91/37 Entscheidungstext OGH 03.02.1937 3 Ob 91/37 Veröff: SZ 19/35 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0025842 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1220
Rechtssatz: Die Verpflichtung zur Hingabe eines Heiratsgutes besteht nur dann, wenn der nach dem Gesetz hiezu Verpflichtete über ein Vermögen oder über ein solches Einkommen verfügt, das die Ansammlung eines entsprechenden Kapitals gestattet. Entscheidungstexte 2 Ob 49/37 Entscheidungstext OGH 28.01.1937 2 Ob 49/37 Veröff: SZ 19/31 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1220ABGB §1231
Rechtssatz: Die verheiratete Tochter hat nach Scheidung ihrer Ehe keinen Anspruch gegen die Eltern auf Bestellung des Heiratsgutes. Entscheidungstexte 3 Ob 846/24 Entscheidungstext OGH 18.11.1924 3 Ob 846/24 Veröff: SZ 6/362 8 Ob 123/65 Entscheidungstext OGH 27.04.1965 8 Ob 123/65 ... mehr lesen...