Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin S***** F*****, vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen den Antragsgegner R***** F*****, vertreten durch Dr. Katharina Majchrzak, Rechtsanwältin in Wien, wegen Bestel... mehr lesen...
Begründung: Am 10. 5. 1986 verschuldete der Lenker eines bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs einen Verkehrsunfall, bei dem die damals 26-jährige Mutter des 1982 geborenen Klägers getötet wurde. Aufgrund eines Versäumungsurteils vom 28. 4. 1988 steht fest, dass die beklagte Partei, beschränkt auf die Höhe der Deckungssumme aus einem bestimmten Haftpflichtversicherungsvertrag, dem Kläger für alle künftigen Schäden aus diesem Verkehrsun... mehr lesen...
Begründung: Die Verlassenschaft nach dem am 7. 4. 2009 während des erstgerichtlichen Verfahrens verstorbenen Sohn des Antragsgegners begehrt im Hinblick auf die am 31. 10. 2008 geschlossene Ehe des Sohnes die Bestellung eines Heiratsguts in der Höhe von 7.400 EUR. Der Antragsgegner spricht sich dagegen aus. Das Erstgericht erkannte in seinem Zwischenbeschluss den Antragsgegner dem Grunde nach schuldig, der Antragstellerin eine Ausstattung zu geben, wobei es die Festsetzung der Höhe ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bewilligte dem Betreibenden zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 32.000 EUR samt Zinsen und Kosten gemäß § 294 EO die Pfändung und Überweisung einer dem Verpflichteten gegen eine Pensionsversicherungsanstalt und einer gegen seinen Vater (in der Folge: zweiter Drittschuldner) zustehenden Forderung. Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Verpflichteten erhobenen Rekurs nur insoweit Folge, dass es den Exekutionsantrag in Ansehung des Zinse... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist die eheliche Tochter der (seit 2003 geschiedenen) Antragsgegner. Sie begehrt von den Antragsgegnern Heiratsgut, und zwar vom Vater (Erstantragsgegner) in Höhe von 29.108,51 EUR und von der Mutter (Zweitantragsgegnerin) in Höhe von 5.141,26 EUR. Das Erstgericht verpflichtete die Eltern zur Heiratsgutbestellung, und zwar den Vater in Höhe von 6.030 EUR sA und die Mutter in Höhe von 2.928 EUR sA. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin g... mehr lesen...
Norm: ABGB §1220ABGB §1221
Rechtssatz: Übersteigt das Eigenvermögen des Dotationsberechtigten das rechnerisch ermittelte angemessene Heiratsgut, ist grundsätzlich von „hinlänglichem Vermögen" iSd § 1220 ABGB auszugehen und der Zuspruch von Heiratsgut nicht statthaft. Entscheidungstexte 1 Ob 151/07y Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 151/07y ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1220ABGB §1221
Rechtssatz: Tatsächliche oder fiktive Erträgnisse des „freien Vermögens" eines Dotationspflichtigen sind bei der Bemessung des Heiratsguts im Ausmaß von grundsätzlich 25 bis 30 % des jährlichen Vermögenszuwachses zu berücksichtigen; außergewöhnlich gute Vermögensverhältnisse des Dotationspflichtigen können eine Erhöhung dieses Prozentsatzes - jedoch nie mehr als den ganzen jährlichen Vermögenszuwachs - rechtfertigen. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1220ABGB §1221
Rechtssatz: Bei der Ausmessung des Heiratsguts sind auch vom Antragsgegner erworbene Erbansprüche angemessen zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 1 Ob 151/07y Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 151/07y European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123339 Dokumentn... mehr lesen...
Norm: ABGB §1220EheG §66
Rechtssatz: Die Höhe des Unterhalts eines nach § 66 EheG unterhaltsberechtigten Ehegatten wird in der Praxis nach der Prozentmethode bemessen. Weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners werden durch Verminderung der Prozentsätze, und nicht als Abzugspost von der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Handelt es sich beim Ausstattungsanspruch aber um einen aus der Unterhaltspflicht der Eltern hervorgehenden Unterh... mehr lesen...
Norm: ABGB §1220AnerbenG §11AnerbenG §17
Rechtssatz: Der Umstand, dass der landwirtschaftliche Besitz des Dotationspflichtigen als Erbhof zu qualifizieren ist, ändert nichts an den für den Heiratsgutanspruch maßgebenden Grundsätzen. Entscheidungstexte 6 Ob 271/02z Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 271/02z European Case Law Ident... mehr lesen...
Norm: ABGB §1220
Rechtssatz: Der Anspruch auf Bestellung von Heiratsgut zählt zwar zu den Unterhaltsansprüchen eines Kindes, doch ist er untrennbar mit der Ehe verbunden und kann nur während des Bestands der Ehe geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 1 Ob 61/03g Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 61/03g European Case Law Id... mehr lesen...
Norm: ABGB §1220ABGB §1223
Rechtssatz: Hat die Ausstattungsberechtigte aus Anlass der (ersten) Eheschließung trotz Vermögenslosigkeit keinen Anspruch auf Ausstattung geltend gemacht und ist der Ausstattungsanspruch zufolge Scheidung dieser Ehe wieder erloschen, dann sind die bei Eingehen einer weiteren Ehe bestehenden Vermögensverhältnisse der Berechtigten für den erst dann geltend gemachten Anspruch entscheidend. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: ABGB §1220ABGB §1231
Rechtssatz: Der Anspruch eines Dotationsberechtigten auf angemessenes Heiratsgut wird mit der Eheschließung fällig. Eine Besserung der Vermögensverhältnisse des Berechtigten nach diesem Zeitpunkt ist grundsätzlich unerheblich. Entscheidungstexte 1 Ob 215/99w Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 215/99w 2 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1220
Rechtssatz: Vermögensminderungen auf Seiten des Dotationspflichtigen vor der Eheschließung sind bei der Bemessung des Dotierungsanspruchs dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie in der Absicht der Vereitlung des Anspruchs erfolgten. Auch der Umstand, daß die Dotationsberechtigte ganz bewußt den Vermögenserwerb ausschließlich deshalb verzögerte, um in den Genuß eines Heiratsguts zu kommen, ist zu berücksichtigen. ... mehr lesen...