RS OGH 1999/8/5 1Ob215/99w, 2Ob10/99f, 6Ob180/01s, 5Ob289/01p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.1999
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Norm

ABGB §1220
ABGB §1231

Rechtssatz

Der Anspruch eines Dotationsberechtigten auf angemessenes Heiratsgut wird mit der Eheschließung fällig. Eine Besserung der Vermögensverhältnisse des Berechtigten nach diesem Zeitpunkt ist grundsätzlich unerheblich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 215/99w
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 215/99w
  • 2 Ob 10/99f
    Entscheidungstext OGH 30.03.2000 2 Ob 10/99f
    Vgl; Beisatz: Hat die Ausstattungsberechtigte aus Anlass der (ersten) Eheschließung trotz Vermögenslosigkeit keinen Anspruch auf Ausstattung geltend gemacht und ist der Ausstattungsanspruch zufolge Scheidung dieser Ehe wieder erloschen, dann sind die bei Eingehen einer weiteren Ehe bestehenden Vermögensverhältnisse der Berechtigten für den erst dann geltend gemachten Anspruch entscheidend. (T1); Veröff: SZ 73/63
  • 6 Ob 180/01s
    Entscheidungstext OGH 23.08.2001 6 Ob 180/01s
    nur: Der Anspruch eines Dotationsberechtigten auf angemessenes Heiratsgut wird mit der Eheschließung fällig. (T2)
  • 5 Ob 289/01p
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 289/01p
    Auch; Beisatz: Änderungen, die sich zwischen der schon vor der Eheschließung des Dotationsberechtigten möglichen Bemessung des Heiratsgutes (der Ausstattung) und der tatsächlichen Eheschließung ereignen, sind zu berücksichtigen und können im Fall ihrer Erheblichkeit zu einer Neubemessung führen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112321

Dokumentnummer

JJR_19990805_OGH0002_0010OB00215_99W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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