Norm
ABGB §1220Rechtssatz
Der Anspruch eines Dotationsberechtigten auf angemessenes Heiratsgut wird mit der Eheschließung fällig. Eine Besserung der Vermögensverhältnisse des Berechtigten nach diesem Zeitpunkt ist grundsätzlich unerheblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112321Dokumentnummer
JJR_19990805_OGH0002_0010OB00215_99W0000_001