TE OGH 2009/9/29 10Ob61/09g

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Veröffentlicht am 29.09.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Michaela W*****, vertreten durch Dr. Peter Zawodsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Dr. Manfred H*****, Arzt, *****, vertreten durch Dr. Helmut Malek, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, und 2. Mag. Helga H*****, Hausangestellte, *****, vertreten durch Dr. Thomas Nirk, Rechtsanwalt in Wien, wegen Heiratsgut, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Erstantragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 24. Juli 2009, GZ 2 R 21/09i-83, womit infolge Rekurses der Antragstellerin und des Erstantragsgegners der Beschluss des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 22. November 2008, GZ 7 C 43/06s-73, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin ist die eheliche Tochter der (seit 2003 geschiedenen) Antragsgegner. Sie begehrt von den Antragsgegnern Heiratsgut, und zwar vom Vater (Erstantragsgegner) in Höhe von 29.108,51 EUR und von der Mutter (Zweitantragsgegnerin) in Höhe von 5.141,26 EUR. Das Erstgericht verpflichtete die Eltern zur Heiratsgutbestellung, und zwar den Vater in Höhe von 6.030 EUR sA und die Mutter in Höhe von 2.928 EUR sA. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin gegenüber der Mutter und dem Rekurs des Vaters nicht Folge; infolge Rekurses der Antragstellerin gegenüber dem Vater änderte es den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass es den Vater zu einem Heiratsgut von 20.858,74 EUR sA verpflichtete. Der Revisionsrekurs wurde nicht für zulässig erklärt.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richten sich Zulassungsvorstellung und „außerordentlicher Revisionsrekurs" des Vaters mit dem Antrag, das Zahlungsbegehren der Tochter abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Das Erstgericht legte das Rechtsmittel des Vaters unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.

Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG in der hier - im Hinblick auf das Datum der Entscheidung zweiter Instanz (24. 7. 2009) - anwendbaren Fassung (Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52, Art 5 Z 1 in Verbindung mit Art 16 Abs 4) ist in rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 AußStrG den Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht in Bezug auf den Erstantragsgegner entschieden hat, nicht 30.000 EUR. Eine Zusammenrechnung mit dem die Zweitantragsgegnerin betreffenden Entscheidungsgegenstand (2.928 EUR) kommt aus folgenden Erwägungen nicht in Betracht:

Gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN sind mehrere in einer Klage gegen mehrere Personen geltend gemachte Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn die Verfahrensgegner materielle Streitgenossen sind (RIS-Justiz RS0037838). Eine materielle Streitgenossenschaft liegt vor, wenn mehrere Personen bezüglich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen, aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind. Wie allgemein für Unterhaltsansprüche haften die Eltern für das Heiratsgut oder die Ausstattung nicht solidarisch und der Ausstattungsberechtigte kann sich daher wegen der Bestellung der Ausstattung nur getrennt an jeden seiner beiden Elternteile wenden und von ihm einen angemessenen Anteil für seine Ausstattung begehren (RIS-Justiz RS0030785). Da solche Ansprüche, wenn sie gemeinsam gegen mehrere Personen gerichtet werden, nur gleichartige Ansprüche darstellen, findet eine Zusammenrechnung nach § 55 Abs 1 Z 2 JN nicht statt. Auch für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses sind die gegen die beiden Antragsgegner geltend gemachten Ansprüche getrennt voneinander zu beurteilen. Wenn nun allein der Erstantragsgegner die Entscheidung des Rekursgerichts anficht, ist nur der ihn betreffende Anspruchsteil für die Zulässigkeit maßgebend. Da dieser unter 30.000 EUR liegt, steht dem Rechtsmittelwerber lediglich der Rechtsbehelf der Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG zur Verfügung. Sein Rechtsmittel war daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht, auch wenn mit der Zulassungsvorstellung ein „außerordentlicher Revisionsrekurs" verbunden wurde.

Anmerkung

E9244410Ob61.09g

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEF-Z 2010/26 S 40 - EF-Z 2010,40XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0100OB00061.09G.0929.000

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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