RS OGH 2009/9/29 5Ob617/80; 7Ob685/81; 5Ob516/82; 1Ob511/83; 6Ob638/89; 10Ob61/09g

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Veröffentlicht am 09.09.1980
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Norm

ABGB idF BGBl 1977/403 §1220
ABGB §1231
  1. ABGB § 1231 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2009

Rechtssatz

Die Eltern haften für das Heiratsgut oder die Ausstattung auch nach neuem Recht nicht solidarisch und der Ausstattungsberechtigte kann sich daher wegen der Bestellung der Ausstattung nur getrennt an jeden seiner beiden Elternteile wenden und von ihm einen angemessenen Anteil für seine Ausstattung begehren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030785

Im RIS seit

09.09.1980

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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