Norm
ABGB idF BGBl 1977/403 §1220Rechtssatz
Die Eltern haften für das Heiratsgut oder die Ausstattung auch nach neuem Recht nicht solidarisch und der Ausstattungsberechtigte kann sich daher wegen der Bestellung der Ausstattung nur getrennt an jeden seiner beiden Elternteile wenden und von ihm einen angemessenen Anteil für seine Ausstattung begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030785Im RIS seit
09.09.1980Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024