RS OGH 2005/6/13 10Ob92/04h

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Veröffentlicht am 13.06.2005
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Norm

ABGB §1220
EheG §66

Rechtssatz

Die Höhe des Unterhalts eines nach § 66 EheG unterhaltsberechtigten Ehegatten wird in der Praxis nach der Prozentmethode bemessen. Weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners werden durch Verminderung der Prozentsätze, und nicht als Abzugspost von der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Handelt es sich beim Ausstattungsanspruch aber um einen aus der Unterhaltspflicht der Eltern hervorgehenden Unterhaltsanspruch im weitesten Sinn, so erscheint es sachgerecht auf diesen durch eine den Umständen des Einzelfalls angemessene Verminderung der Prozentkomponente, und nicht als Abzugspost von der Bemessungsgrundlage bei der Bemessung des Unterhalts geschiedener Ehegatten Bedacht zu nehmen. Als Aufteilungszeitraum ist die Anzahl der Monate heranzuziehen, die sich als Quotient aus der Division des angemessenen Ausstattungsbetrags durch den nach der Prozentmethode ermittelten hypothetischen monatlichen Unterhaltsanspruch der ausgestatteten Tochter ergibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119981

Dokumentnummer

JJR_20050613_OGH0002_0100OB00092_04H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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