RS OGH 1999/8/5 1Ob215/99w, 5Ob289/01p

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Veröffentlicht am 05.08.1999
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Norm

ABGB §1220

Rechtssatz

Vermögensminderungen auf Seiten des Dotationspflichtigen vor der Eheschließung sind bei der Bemessung des Dotierungsanspruchs dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie in der Absicht der Vereitlung des Anspruchs erfolgten. Auch der Umstand, daß die Dotationsberechtigte ganz bewußt den Vermögenserwerb ausschließlich deshalb verzögerte, um in den Genuß eines Heiratsguts zu kommen, ist zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 215/99w
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 215/99w
  • 5 Ob 289/01p
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 289/01p
    Vgl; Beisatz: Änderungen, die sich zwischen der schon vor der Eheschließung des Dotationsberechtigten möglichen Bemessung des Heiratsgutes (der Ausstattung) und der tatsächlichen Eheschließung ereignen, sind zu berücksichtigen und können im Fall ihrer Erheblichkeit zu einer Neubemessung führen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112322

Dokumentnummer

JJR_19990805_OGH0002_0010OB00215_99W0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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