Norm
ABGB §1220Rechtssatz
Vermögensminderungen auf Seiten des Dotationspflichtigen vor der Eheschließung sind bei der Bemessung des Dotierungsanspruchs dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie in der Absicht der Vereitlung des Anspruchs erfolgten. Auch der Umstand, daß die Dotationsberechtigte ganz bewußt den Vermögenserwerb ausschließlich deshalb verzögerte, um in den Genuß eines Heiratsguts zu kommen, ist zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112322Dokumentnummer
JJR_19990805_OGH0002_0010OB00215_99W0000_002