Norm
ABGB §1220Rechtssatz
Für den Umfang der Dotationspflicht ist der Stand des Ehemannes die Maximalgrenze. - Ist der Ehemann Hochschulstudent, so ist auf das Endziel des Studiums Bedacht zu nehmen, es sei denn, daß Umstände vorliegen, die gegen die Erreichung des Zieles des Studiums sprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0022680Dokumentnummer
JJR_19620516_OGH0002_0070OB00165_6200000_001