TE OGH 1968/4/3 6Ob89/68

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Veröffentlicht am 03.04.1968
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Norm

ABGB §531
ABGB §1220

Kopf

SZ 41/38

Spruch

Der Anspruch auf Heiratsgut kann gegen die Rechtsnachfolger des Verpflichteten nur im Falle einer vor dem Tode erfolgten Zusage geltend gemacht werden.

Entscheidung vom 3. April 1968, 6 Ob 89/68.

I. Instanz: Bezirksgericht Salzburg; II. Instanz: Landesgericht Salzburg.

Text

Die Antragstellerin ist die eheliche Tochter des Antragsgegners. Nach ihrer Eheschließung am 7. Juli 1956 mit Rupert P. begehrt sie nun mit der Begründung, ihr Vater habe ein Vermögen von insgesamt rund 5 Millionen Schilling, ein Heiratsgut in der Höhe von 200.000

S.

Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Leistung eines Heiratsgutes im Betrage von 40.000 S innerhalb von vier Jahren, das bis zum Ende eines jeden Jahres, beginnend mit Ende 1967, in vier Teilbeträgen von je 10.000 S fällig sei, während es das Mehrbegehren abwies. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Der Antragsgegner ist der Eigentümer der Liegenschaft EZ. 63 und 327 KG. O. und EZ. 141 KG. O. im Ausmaße von rund 41 ha, zu annähernd gleichen Teilen bestehend aus Wiesen und Ackerland. Im Verlassenschaftsverfahren nach der am 6. November 1963 verstorbenen Mutter der Antragstellerin wurde der Wert des Gesamtvermögens mit 2.356.152 S erhoben. Er betrug aber richtig 2.443.156 S, da das Haus nicht, wie im Verlassenschaftsverfahren angenommen wurde, einen Wert von nur 30.000 S, sondern von 117.000 S hatte. Die Wirtschaft ist vernachlässigt. Aus dem 13.84 ha großen Waldbesitz können in den nächsten 15 Jahren nennenswerte Erträgnisse nicht gezogen werden. Der Antragsgegner hat seine Landwirtschaft auf die Zucht von Mastvieh umgestellt. Er hat derzeit einen Viehstand von zwei Kühen, einem Kalb, einem Pferd und 29 Mastrindern. Die Leistungsfähigkeit des Gutes wird mit rund 40.000 S jährlich angenommen. Aus dem Wald kann jährlich eine Nutzung von nur 2750 S gezogen werden.

Der Gatte der Antragstellerin, Rupert P., hat als Gendarmeriebeamter ein durchschnittliches Einkommen von monatlich 4500 S netto. Die Ehegatten haben eine Wohnungseinrichtung und einen PKW., sonst kein nennenswertes Vermögen. Sie haben für ein zehn Jahre altes eheliches Kind zu sorgen. Die Antragstellerin brachte ein weiteres voreheliches Kind in die Ehe mit. Zur Zeit der Eheschließung hatte die Antragstellerin kein Vermögen. Nach dem Tode ihrer Mutter, am 6. November 1963, war der Antragsgegner als erblasserischer Witwer Alleinerbe, die Antragstellerin erhielt ebenso wie ihre Geschwister einen Pflichtteil im Betrage von 80.500 S. Für ihren ehelichen Haushalt hat sie von den Eltern schon seinerzeit Möbel im Werte von zusammen 20.000 S erhalten.

Unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Gutes erachtete das Erstgericht ein Heiratsgut im Betrage von 60.000 S für angemessen. Davon sei der Wert der bereits seinerzeit zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenstände abzuziehen, so daß noch ein Betrag von 40.000 S verbleibe, dessen Abstattung in vier gleichen Jahresraten dem Antragsgegner auch zumutbar sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht, hingegen dem der Antragstellerin teilweise Folge und verpflichtete den Antragsgegner zur Leistung eines Heiratsgutes im Betrage von 60.000 S, zahlbar in zwei gleichen Halbjahresraten. Es bedürfe keiner genauen Erforschung des Vermögensstandes des Leistungspflichtigen, so daß von dem vom Erstgericht ermittelten, gegenüber den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahren nach der Gattin des Antragsgegners berichtigten Wert eines Vermögens des Antragsgegners von 2.443.000 S ausgegangen werden könne. Es sei aber auch auf die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners Bedacht zu nehmen. Er habe noch vier weitere Kinder, deren Ansprüche auf Heiratsgut bzw. Ausstattung berücksichtigt werden müsse und habe nach den Ergebnissen der Verlassenschaftsabhandlung zur Befriedigung ihrer Pflichtteilsforderungen über 400.000 S sowie noch weitere Passiven von rund 257.000 S zu berichtigen. Da sich aus dem Gutachten des Sachverständigen ergebe, daß sein Betrieb unterbesetzt sei und er 50 Großvieheinheiten halten könne, was einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 50.000 S entspreche und ihm auch eine wenigstens teilweise Belastung seiner Liegenschaft zumutbar sei, scheine ein Heiratsgut von 80.000 S angemessen. Abzüglich der der Antragstellerin bereits zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenstände im Werte von 20.000 S bleibe daher noch eine Restforderung von 60.000 S, die in zwei gleichen Halbjahresraten berichtigt werden könne. Zu Unrecht versuche dagegen der Antragsgegner einen Anspruch der Antragstellerin in Abrede zu stellen bzw. ihn auf ihre Pflichtteilsforderung anzurechnen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse des Antragsgegners Folge und stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gemäß § 1220 ABGB. sind die Eltern oder Großeltern, wenn die Braut kein eigenes zu einem angemessenen Heiratsgut hinlängliches Vermögen besitzt, nach der Ordnung, als sie die Kinder zu ernähren und zu versorgen verpflichtet sind, verbunden, den Töchtern oder Enkelinnen bei deren Verehelichung ein ihrem Stand und Vermögen angemessenes Heiratsgut zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen. Daß die Antragstellerin zur Zeit ihrer Verehelichung, am 7. Juli 1956, über Vermögen verfügt hätte, ist nicht hervorgekommen. Erst viel später, nach ihrer am 6. November 1963 verstorbenen Mutter, erhielt sie als Pflichtteil einen Betrag von 80.500 S. Ist damit die negative Voraussetzung des geltend gemachten Anspruches gegeben (JBl. 1957 S. 413), so kommt primär eine Forderung gegen den Vater der Antragstellerin und nur subsidiär auch gegen die Mutter in Betracht (SZ. XXXVII 58). Für den Umfang der Dotationspflicht gilt als Maximalgrenze der Stand des Ehemannes der forderungsberechtigten Tochter, und innerhalb dieses Rahmens ist die Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen (EvBl. 1952 Nr. 29, EvBl. 1962 Nr. 368, JBl. 1963 S. 153, 6 Ob 106/65, 6 Ob 205/67), und zwar im Zeitpunkte der Verehelichung (SZ. XXV 106, EvBl. 1958 Nr. 199, EvBl. 1962 Nr. 437, JBl. 1963 S. 153), maßgebend. Seine Leistungsfähigkeit zur Zeit der Geltendmachung, wenn sie, wie im gegebenen Falle, erst nach der Verehelichung erfolgt, ist dagegen nur insofern wesentlich, als sie geringer ist als im Zeitpunkt der Eheschließung (RiZ. 1958 S. 137, JBl. 1958 S. 602, EvBl. 1962 Nr. 437). Bei Bemessung des Anspruches ist auch nicht nur auf das Aktivvermögen, sondern auch auf den Schuldenstand des Leistungspflichtigen sowie auf dessen Bedürfnisse und seine sonstigen Verpflichtungen gegenüber seinen Angehörigen Bedacht zu nehmen (EvBl. 1952 Nr. 29), es kann von ihm jedenfalls nicht verlangt werden, daß er seinen eigenen anständigen Unterhalt und den der Personen, für die er nach dem Gesetze sorgepflichtig ist, gefährde (SZ. XIX 31, EvBl. 1964 Nr. 381 = SZ. XXXVII 58). Der Anspruch ist schließlich höchstpersönlicher Natur und daher passiv nicht vererblich (NotZ. 1917 S. 136). Anders wäre es nur, wenn durch Zusage einer bestimmten Leistung bereits ein rechtsgeschäftlicher Anspruch eingeräumt worden wäre, der dann infolge seiner vermögensrechtlichen Natur vererblich wäre (SZ. XXV 106, Weiss in Klang[2] V 738).

Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze ist davon auszugehen, daß dem Vater der Antragstellerin zur Zeit ihrer Verehelichung am 7. Juli 1956 auf Grund der mit Notariatsakt vom 18. November 1932 vereinbarten Gütergemeinschaft nur Miteigentumsrechte zu einem Hälfteanteil der Wirtschaft zustanden, während Miteigentümerin des anderen Hälfteanteiles die Mutter der Antragstellerin war. Auf die erst nach der Verehelichung der Antragstellerin eingetretene Vermehrung des Vermögens ihres Vaters, indem er Alleinerbe nach ihrer Mutter war, ist dagegen nicht Bedacht zu nehmen. Lediglich eine spätere Minderung seiner Leistungsfähigkeit wäre, wie ausgeführt, beachtlich. Damit ist aber für die Antragstellerin aus ihren Ausführungen über den Wert des Gesamtvermögens von rund 5 Millionen Schilling im Ergebnis nichts zu gewinnen. Denn im Hinblick auf die Miteigentumsrechte ihres in Anspruch genommenen Vaters, nur zu einem Hälfteanteil, kann daher - selbst nach Auffassung der Antragstellerin - von einem Vermögen von nur rund 2.5 Millionen Schilling ausgegangen werden, welchem Betrag aber wenigstens annähernd der von den Untergerichten zugrunde gelegte Betrag von 2.443.000 S entspricht. Ein weiterer Anspruch gegen den Antragsgegner, etwa infolge seiner Universalsukzession nach der Mutter der Antragstellerin zur Ergänzung eines angemessenen Heiratsgutes auf Grund der für die Mutter bestandenen subsidiären Leistungspflicht kommt dagegen nicht in Betracht, da ein Anspruch der Antragstellerin gegen ihre Mutter mit deren Tod erloschen ist. Es blieb ihr nur mehr ein Anspruch auf den Erb- bzw. Pflichtteil. Ein Übergang auf den erblasserischen Witwer könnte nur in Frage kommen, wenn bereits eine Vereinbarung über das zu leistende Heiratsgut mit der Mutter zustande gekommen wäre. Daß dies nicht der Fall war, folgt allein schon daraus, daß die Antragstellerin mit ihrem Antrag keineswegs die Durchsetzung einer bereits geschlossenen Vereinbarung, sondern überhaupt erst die Festsetzung des angemessenen Heiratsgutes anstrebt.

Neben dem vorbezeichneten Aktivvermögen, das auch der Antragsgegner nicht in Zweifel zieht, ist bei Prüfung seiner Leistungsfähigkeit auch auf die für ihn aus dem Verlassenschaftsverfahren nach seiner Gattin entstandenen Verbindlichkeiten von 257.000 S sowie auf die weiteren an Pflichtteilsansprüchen der Kinder in der Höhe von mehr als 400.000 S Bedacht zu nehmen. Dabei handelt es sich um konkrete Forderungen, die gegen den Antragsgegner bereits entstanden sind, die die Antragstellerin nicht unberücksichtigt lassen kann. Aus seiner Wirtschaft erzielt der Antragsgegner laufende Einkünfte von jährlich rund 40.000 S, die er bei voller Besetzung der Wirtschaft mit Vieh bis auf 50.000 S steigern könnte. Bei Bedachtnahme auf all diese für die Ermittlung des Heiratsgutes und seine Abstattung wesentlichen Umstände erscheint der vom Erstgericht bestimmte Betrag von 60.000 S, zahlbar unter den von ihm näher bezeichneten Bedingungen, einerseits der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners, anderseits aber auch dem Bedarf der Antragstellerin angemessen. Da sie bereits Einrichtungsstücke für ihren Haushalt im Werte von rund 20.000 S erhalten hat, gebühren ihr daher noch 40.000 S.

Anmerkung

Z41038

Schlagworte

Heiratsgut, Vererblichkeit des Anspruchs, Unvererblichkeit, Anspruch auf Heiratsgut, Vererblichkeit, Anspruch auf Heiratsgut

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:0060OB00089.68.0403.000

Dokumentnummer

JJT_19680403_OGH0002_0060OB00089_6800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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