Norm
ABGB §1220Rechtssatz
Die freiwillig gewährte Ausstattung kann über das erzwingbare Mindestmaß weit hinausgehen, ohne zur Schenkung zu werden. Nur wenn die Beteiligten darüber einig sind, daß das Maß der gesetzlichen Verpflichtung überschritten werden solle, oder wenn die Unverhältnismäßigkeit eine offenbare ist, liegt hinsichtlich des Übermaßes eine Schenkung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0025847Dokumentnummer
JJR_19570306_OGH0002_0020OB00005_5700000_001