RS OGH 1957/3/6 2Ob5/57, 6Ob151/61

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Veröffentlicht am 06.03.1957
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Norm

ABGB §1220

Rechtssatz

Die freiwillig gewährte Ausstattung kann über das erzwingbare Mindestmaß weit hinausgehen, ohne zur Schenkung zu werden. Nur wenn die Beteiligten darüber einig sind, daß das Maß der gesetzlichen Verpflichtung überschritten werden solle, oder wenn die Unverhältnismäßigkeit eine offenbare ist, liegt hinsichtlich des Übermaßes eine Schenkung vor.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 5/57
    Entscheidungstext OGH 06.03.1957 2 Ob 5/57
  • 6 Ob 151/61
    Entscheidungstext OGH 12.04.1961 6 Ob 151/61
    Auch; Beisatz: Versprechen einer Ausstattung ist, solange es sich im Rahmen der gesetzlichen Dotierungspflicht hält, keine Schenkung; hinsichtlich des Übermaßes liegt nur bei offenbarem Mißverhältnis Schenkung vor (vgl Judikat 239 und 240). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0025847

Dokumentnummer

JJR_19570306_OGH0002_0020OB00005_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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