Norm
ABGB §364c C1Rechtssatz
Wenn der Antragsgegner noch auf Jahre hinaus an das von seiner Mutter angeordnete Veräußerungsverbot und Belastungsverbot gebunden ist, dann ist sein Liegenschaftsanteil derzeit kein Vermögen, das die Grundlage für die Bestellung eines Heiratsgutes bilden könnte. Nur ein Arbeitseinkommen, das in naher Zeit nennenswerte Ersparnisse zu machen ermöglicht, kann für die Bestellung eines Heiratsgutes in Betracht gezogen werden. Der Dotationspflichtige hat aber gegebenenfalls seinen Grundbesitz zu veräußern oder zu belasten, es sei denn, daß ihm hiezu die Berechtigung fehlt. Ein letztwilliges Veräußerungs- und Belastungsverbot, das der Dotationspflichtige respektiert, obwohl er sich auf Grund des Gesetzes zum Erben erklärt hat, muß auch der Ausstattungsberechtigte gegen sich gelten lassen; die Nichtverbücherung der Eigentumsbeschränkung ändert daran nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0010753Dokumentnummer
JJR_19561219_OGH0002_0020OB00665_5600000_001