RS OGH 1956/12/19 2Ob665/56, 2Ob36/74, 3Ob524/79, 7Ob555/85, 1Ob600/91, 7Ob562/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1956
beobachten
merken

Norm

ABGB §364c C1
ABGB §1220
ABGB §1221

Rechtssatz

Wenn der Antragsgegner noch auf Jahre hinaus an das von seiner Mutter angeordnete Veräußerungsverbot und Belastungsverbot gebunden ist, dann ist sein Liegenschaftsanteil derzeit kein Vermögen, das die Grundlage für die Bestellung eines Heiratsgutes bilden könnte. Nur ein Arbeitseinkommen, das in naher Zeit nennenswerte Ersparnisse zu machen ermöglicht, kann für die Bestellung eines Heiratsgutes in Betracht gezogen werden. Der Dotationspflichtige hat aber gegebenenfalls seinen Grundbesitz zu veräußern oder zu belasten, es sei denn, daß ihm hiezu die Berechtigung fehlt. Ein letztwilliges Veräußerungs- und Belastungsverbot, das der Dotationspflichtige respektiert, obwohl er sich auf Grund des Gesetzes zum Erben erklärt hat, muß auch der Ausstattungsberechtigte gegen sich gelten lassen; die Nichtverbücherung der Eigentumsbeschränkung ändert daran nichts.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 665/56
    Entscheidungstext OGH 19.12.1956 2 Ob 665/56
    Veröff: EvBl 1957/83 S 128 = JBl 1957,413 (kritisch Steinwenter)
  • 2 Ob 36/74
    Entscheidungstext OGH 28.03.1974 2 Ob 36/74
    nur: Nur ein Arbeitseinkommen, das in naher Zeit nennenswerte Ersparnisse zu machen ermöglicht, kann für die Bestellung eines Heiratsgutes in Betracht gezogen werden. Der Dotationspflichtige hat aber gegebenenfalls seinen Grundbesitz zu veräußern oder zu belasten, es sei denn, daß ihm hiezu die Berechtigung fehlt. (T1)
  • 3 Ob 524/79
    Entscheidungstext OGH 16.01.1980 3 Ob 524/79
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 555/85
    Entscheidungstext OGH 13.06.1985 7 Ob 555/85
    nur T1; Beisatz: Ohne Gefährdung seines eigenen anständigen Unterhaltes und des Unterhaltes derjenigen Personen, für die er Unterhaltspflichtig ist. (T2)
  • 1 Ob 600/91
    Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 600/91
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Bei der angemessenen Berücksichtigung von als Vermögen zu berücksichtigenden Liegenschaften zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für ein Heiratsgut ist - ebenso wie bei Unternehmen - nicht vom Ertragswert, sondern vom Verkehrswert der Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile im Zeitpunkt der Verehelichung der Antragstellerin bzw ihrer Antragstellung bei Gericht auszugehen. (T3) Veröff: RZ 1993/21 S 76
  • 7 Ob 562/93
    Entscheidungstext OGH 16.06.1993 7 Ob 562/93
    Auch; nur T1; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0010753

Dokumentnummer

JJR_19561219_OGH0002_0020OB00665_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten