TE Bvwg Erkenntnis 2025/6/10 G315 2257871-2

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Veröffentlicht am 10.06.2025
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Entscheidungsdatum

10.06.2025

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55
VwGVG §28
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G315 2257871-2/36E
G315 2257873-2/27E
G315 2257871-2/36E, G315 2257873-2/27E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. von XXXX XXXX , vertreten durch die "BBU GmbH" Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, sowie 2. der minderjährigen XXXX XXXX , vertreten durch die Kindesmutter XXXX , beide Staatsangehörige von Nordmazedonien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 26.04.2023, Zl. XXXX sowie 2. Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. von römisch 40 römisch 40 , vertreten durch die "BBU GmbH" Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, sowie 2. der minderjährigen römisch 40 römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , beide Staatsangehörige von Nordmazedonien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 26.04.2023, Zl. römisch 40 sowie 2. Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2023 zu Recht:

A)       

I.       Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkte I. bis III werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkte I und II des Bescheides zur Erstbeschwerdeführerin (BF1) zu lauten haben:römisch eins. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des Bescheides zur Erstbeschwerdeführerin (BF1) zu lauten haben:

„Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .2023 wird bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.“„Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2023 wird bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.“

„Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.“„Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.“

II.      Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. bis VIII stattgegeben und werden diese Spruchpunkte behoben. Es wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. bis römisch acht stattgegeben und werden diese Spruchpunkte behoben. Es wird festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

XXXX XXXX § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF eine "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 römisch 40 Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF eine "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

XXXX XXXX § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch 40 römisch 40 Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

XXXX (im Folgenden Erstbeschwerdeführerin oder kurz „BF1“ genannt) reiste gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter XXXX (im Folgenden auch Zweitbeschwerdeführerin oder „BF2“ genannt) in das Bundesgebiet ein. römisch 40 (im Folgenden Erstbeschwerdeführerin oder kurz „BF1“ genannt) reiste gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter römisch 40 (im Folgenden auch Zweitbeschwerdeführerin oder „BF2“ genannt) in das Bundesgebiet ein.

Zum ersten Verfahren:

Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet stellte BF1 für beide Beschwerdeführerinnen am XXXX 2022 Anträge auf internationalen Schutz, welche sie im Rahmen ihrer am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen damit begründete, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte und Kindesvater der BF2 ihnen gegenüber gewalttätig gewesen sei. Zudem habe sie zu ihren übrigen Angehörigen keinen Kontakt mehr, da ihr ehemaliger Lebensgefährte Albaner und somit Angehöriger einer anderen Religionsgemeinschaft als sie selbst und ihre Familie gewesen sei. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie, dass ihr ehemaliger Partner sie und ihre Tochter umbringen werde.Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet stellte BF1 für beide Beschwerdeführerinnen am römisch 40 2022 Anträge auf internationalen Schutz, welche sie im Rahmen ihrer am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen damit begründete, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte und Kindesvater der BF2 ihnen gegenüber gewalttätig gewesen sei. Zudem habe sie zu ihren übrigen Angehörigen keinen Kontakt mehr, da ihr ehemaliger Lebensgefährte Albaner und somit Angehöriger einer anderen Religionsgemeinschaft als sie selbst und ihre Familie gewesen sei. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie, dass ihr ehemaliger Partner sie und ihre Tochter umbringen werde.

Am 31.05.2022 wurde BF1 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die nunmehr belangte Behörde, einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie hierbei im Wesentlichen an, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte und Kindesvater der BF2 Fahrer einer kriminellen Bande gewesen und aufgrund dessen im Jahr XXXX zu einer 14-jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, welche er noch bis XXXX zu verbüßen habe. BF1 habe ihren ehemaligen Lebensgefährten zunächst alle zwei Monate in Haft besucht, bis dieser Anfang des Jahres 2021 plötzlich von ihr verlangt habe, zum islamischen Glauben zu konvertieren und ein Kopftuch zu tragen, was sie verweigert habe. Aufgrund dessen habe sie ihr ehemaliger Lebensgefährte im Zuge ihres letzten Gefängnisbesuches bei ihm bedroht. Zwar habe sie ihn daraufhin nicht mehr besucht, jedoch habe er sie weiterhin aus der Haft bedroht, indem er Freunde zur Wohnadresse der Beschwerdeführerinnen gesandt habe. Alle zwei Tage sei BF1 von Fremden aufgesucht worden und hätten diese sie aufgefordert, ein Kopftuch zu tragen und die Religion zu wechseln. Auch habe BF1 ihren Wohnsitz gewechselt, zunächst für einige Zeit bei einer Freundin gelebt und anschließend bei einem Bekannten ein Zimmer angemietet, welcher jedoch in der Folge die BF2 sexuell belästigt habe. BF1 habe sich zu keinem Zeitpunkt hilfesuchend an die nordmazedonischen Behörden gewandt, da auch unter den Polizisten sehr viele Albaner seien. Stattdessen habe sie sich dazu entschlossen, nach Österreich zu reisen. Als Beweismittel legte BF1 eine Schulbesuchsbestätigung ihrer Tochter, einen medizinischen Befund sowie ein ministerielles und ein notarielles Bestätigungsschreiben samt Übersetzungen vor. Dem Bestätigungsschreiben zufolge befinde sich ihr ehemaliger Lebensgefährte in Nordmazedonien in Haft.Am 31.05.2022 wurde BF1 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die nunmehr belangte Behörde, einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie hierbei im Wesentlichen an, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte und Kindesvater der BF2 Fahrer einer kriminellen Bande gewesen und aufgrund dessen im Jahr römisch 40 zu einer 14-jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, welche er noch bis römisch 40 zu verbüßen habe. BF1 habe ihren ehemaligen Lebensgefährten zunächst alle zwei Monate in Haft besucht, bis dieser Anfang des Jahres 2021 plötzlich von ihr verlangt habe, zum islamischen Glauben zu konvertieren und ein Kopftuch zu tragen, was sie verweigert habe. Aufgrund dessen habe sie ihr ehemaliger Lebensgefährte im Zuge ihres letzten Gefängnisbesuches bei ihm bedroht. Zwar habe sie ihn daraufhin nicht mehr besucht, jedoch habe er sie weiterhin aus der Haft bedroht, indem er Freunde zur Wohnadresse der Beschwerdeführerinnen gesandt habe. Alle zwei Tage sei BF1 von Fremden aufgesucht worden und hätten diese sie aufgefordert, ein Kopftuch zu tragen und die Religion zu wechseln. Auch habe BF1 ihren Wohnsitz gewechselt, zunächst für einige Zeit bei einer Freundin gelebt und anschließend bei einem Bekannten ein Zimmer angemietet, welcher jedoch in der Folge die BF2 sexuell belästigt habe. BF1 habe sich zu keinem Zeitpunkt hilfesuchend an die nordmazedonischen Behörden gewandt, da auch unter den Polizisten sehr viele Albaner seien. Stattdessen habe sie sich dazu entschlossen, nach Österreich zu reisen. Als Beweismittel legte BF1 eine Schulbesuchsbestätigung ihrer Tochter, einen medizinischen Befund sowie ein ministerielles und ein notarielles Bestätigungsschreiben samt Übersetzungen vor. Dem Bestätigungsschreiben zufolge befinde sich ihr ehemaliger Lebensgefährte in Nordmazedonien in Haft.

Mit den Bescheiden vom 04.06.2022 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich wurde ihnen ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerinnen gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Mit den Bescheiden vom 04.06.2022 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Zugleich wurde ihnen ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, seitens der Erstbeschwerdeführerin nicht vorgebracht worden und auch im Verfahren nicht hervorgekommen sei. Auch bestehe kein reales Risiko, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer gemeinsamen Rückkehr nach Nordmazedonien in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.

Gegen diese Bescheide wurde vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass es zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen BF1 und der von der belangten Behörde herangezogenen Dolmetscherin gekommen sei. Tatsächlich sei der ehemalige Lebensgefährte der BF1 seit XXXX Mitglied der XXXX gewesen und aufgrund dessen im Jahr XXXX festgenommen und zu 14 Jahren Haft „wegen Terrorismus“ verurteilt worden. In den Haftjahren habe er sich vermehrt für den Islam interessiert und die Erstbeschwerdeführerin bei ihrem letzten Gefängnisbesuch schließlich dazu aufgefordert, zum Islam zu konvertieren, ein Kopftuch zu tragen und die gemeinsame Tochter nach islamischem Ritus zu erziehen. Dies habe die Erstbeschwerdeführerin verweigert, woraufhin sie „von Personen (Freunden, Bekannten, Familienmitglieder) albanischer Abstammung Drohungen bekommen“ habe, wobei sie und die BF2 auch mit dem Tod bedroht worden seien. Aufgrund dieser Drohungen hätten die Beschwerdeführerinnen letztlich das Haus des Lebensgefährten und Kindesvaters verlassen und sich zunächst für zwei Tage bei einer Freundin der BF1 aufgehalten, ehe sie in der Wohnung eines Bekannten ein Zimmer angemietet hätten. Dieser Bekannte sei jedoch Alkoholiker und drogensüchtig gewesen und habe die BF1 vergewaltigen wollen. Diesen Vorfall habe sie aus Angst und Scham nicht bei den nordmazedonischen Behörden angezeigt, da dort auch viele Albaner arbeiten würden und sie Angst gehabt habe, dass es sich herumsprechen werde. Außerdem sei BF1 seit drei Jahren an Diabetes erkrankt, wogegen sie täglich Tabletten einnehme. Sie leide auch subjektiv an Angstzuständen und an einer Traumatisierung aufgrund dessen, was sie in Nordmazedonien erlebt habe, BF2 sei aufgrund der erlebten Situation in ihrem Heimatland ebenfalls „sehr traumatisiert“. Auch habe es die belangte Behörde verabsäumt, konkrete Feststellungen zur Situation alleinerziehender Frauen oder zu Mischehen bzw. zu Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt zu treffen. Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen wurde eine weitere Schulbesuchsbestätigung der Zweitbeschwerdeführerin.Gegen diese Bescheide wurde vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass es zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen BF1 und der von der belangten Behörde herangezogenen Dolmetscherin gekommen sei. Tatsächlich sei der ehemalige Lebensgefährte der BF1 seit römisch 40 Mitglied der römisch 40 gewesen und aufgrund dessen im Jahr römisch 40 festgenommen und zu 14 Jahren Haft „wegen Terrorismus“ verurteilt worden. In den Haftjahren habe er sich vermehrt für den Islam interessiert und die Erstbeschwerdeführerin bei ihrem letzten Gefängnisbesuch schließlich dazu aufgefordert, zum Islam zu konvertieren, ein Kopftuch zu tragen und die gemeinsame Tochter nach islamischem Ritus zu erziehen. Dies habe die Erstbeschwerdeführerin verweigert, woraufhin sie „von Personen (Freunden, Bekannten, Familienmitglieder) albanischer Abstammung Drohungen bekommen“ habe, wobei sie und die BF2 auch mit dem Tod bedroht worden seien. Aufgrund dieser Drohungen hätten die Beschwerdeführerinnen letztlich das Haus des Lebensgefährten und Kindesvaters verlassen und sich zunächst für zwei Tage bei einer Freundin der BF1 aufgehalten, ehe sie in der Wohnung eines Bekannten ein Zimmer angemietet hätten. Dieser Bekannte sei jedoch Alkoholiker und drogensüchtig gewesen und habe die BF1 vergewaltigen wollen. Diesen Vorfall habe sie aus Angst und Scham nicht bei den nordmazedonischen Behörden angezeigt, da dort auch viele Albaner arbeiten würden und sie Angst gehabt habe, dass es sich herumsprechen werde. Außerdem sei BF1 seit drei Jahren an Diabetes erkrankt, wogegen sie täglich Tabletten einnehme. Sie leide auch subjektiv an Angstzuständen und an einer Traumatisierung aufgrund dessen, was sie in Nordmazedonien erlebt habe, BF2 sei aufgrund der erlebten Situation in ihrem Heimatland ebenfalls „sehr traumatisiert“. Auch habe es die belangte Behörde verabsäumt, konkrete Feststellungen zur Situation alleinerziehender Frauen oder zu Mischehen bzw. zu Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt zu treffen. Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen wurde eine weitere Schulbesuchsbestätigung der Zweitbeschwerdeführerin.

Im weiteren Verlauf wurde vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerinnen unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation Gefahr laufen würden, im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien in eine ausweglose Situation zu geraten, indem sie dort keine Lebensgrundlage vorfänden und der Gefahr von Obdachlosigkeit ausgesetzt seien.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht jeweils vom 28.09.2022 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluss vom 14.12.2022 zur Zahl E 2919-2920/2022-8 hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Die BF reisten in der Folge nicht aus.

Zum gegenständlichen zweiten Verfahren:

1. Am XXXX .2023 brachte BF1 die gegenständlichen Folgeanträge ein. 1. Am römisch 40 .2023 brachte BF1 die gegenständlichen Folgeanträge ein.

2. Am 11.03.2023 erfolgte die Erstbefragung vor der Fremdenpolizei. Hier führte BF1 zum Fluchtgrund befragt Folgendes aus: „Ich habe erfahren, dass der Vater meiner Tochter, XXXX , mich und meine Tochter in Nord Mazedonien sucht. Er plant eine Rache, weil ich ihn verlassen habe. Wir waren nicht verheiratet. Er sitzt derzeit noch im Gefängnis. Aber über seine Freunde und über seine Familie sucht er nach uns. Er weiß nicht, wohin wir geflüchtet sind. Meine eigene Familie hat mich ausgestoßen, weil XXXX […] ein Albaner ist. Außerdem habe ich hier in Österreich eine Beziehung mit einem syrischen Staatsbürger.“2. Am 11.03.2023 erfolgte die Erstbefragung vor der Fremdenpolizei. Hier führte BF1 zum Fluchtgrund befragt Folgendes aus: „Ich habe erfahren, dass der Vater meiner Tochter, römisch 40 , mich und meine Tochter in Nord Mazedonien sucht. Er plant eine Rache, weil ich ihn verlassen habe. Wir waren nicht verheiratet. Er sitzt derzeit noch im Gefängnis. Aber über seine Freunde und über seine Familie sucht er nach uns. Er weiß nicht, wohin wir geflüchtet sind. Meine eigene Familie hat mich ausgestoßen, weil römisch 40 […] ein Albaner ist. Außerdem habe ich hier in Österreich eine Beziehung mit einem syrischen Staatsbürger.“

Am 07.02.2023 erfolgte eine Einvernahme vor dem BFA Regionaldirektion Oberösterreich.

Danach holte die Behörde ein Gutachten ein, aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass BF1 an einer Anpassungsstörung mit einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Reaktion von längerer Dauer leide. Sie sei wach, bewusstseinsklar und könne die gestellten Fragen adäquat beantworten. Sie sei zeitlich, örtlich und situativ sowie zur Person derart orientiert, dass Sie in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit des Krankheitsbildes sei nicht auszugehen. Zur Zeit der Begutachtung erhalte die BF noch eine Psychopharmakatherapie und eine Psychotherapie. Im Falle einer Überstellung nach Nordmazedonien sei eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, da in diesem Falle der Wunsch in Österreich bleiben zu dürfen nicht erfüllt werden würde. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht bestehe im Falle einer Überstellung aber nicht die reale Gefahr, dass die BF aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Spezifische medizinische Maßnahmen während der Überstellung seien nicht erforderlich. Die eingeleitete Psychopharmakatherapie sollte noch eine Zeit lang weitergeführt werden. Zur Behandlung des Krankheitsbildes kämen grundsätzlich alle gängigen Psychopharmaka unter Beachtung der Nebenwirkungen infrage.

Im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme am 25.04.2023 wurde die gutachterliche Stellungnahme der BF zur Kenntnis und diese dazu gehört.

Mit den gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 (BF2) bzw. § 3 Absatz 3 Ziffer 2 iVm § 2 Ziffer 13 und § 6 Absatz 1 Asylgesetz 2005 (BF1) (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (BF2) bzw. § 8 Absatz 3a iVm § 9 Absatz 2 AsylG (BF1) (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zugleich wurde den BF ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerinnen gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Mit den gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, (BF2) bzw. Paragraph 3, Absatz 3 Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz 1 Asylgesetz 2005 (BF1) (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (BF2) bzw. Paragraph 8, Absatz 3a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG (BF1) (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Zugleich wurde den BF ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).

Mit Verfahrensanordnung vom 27.04.2023 wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 27.04.2023 wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, seitens der Erstbeschwerdeführerin nicht vorgebracht worden und auch im Verfahren nicht hervorgekommen sei. Auch bestehe kein reales Risiko, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer gemeinsamen Rückkehr nach Nordmazedonien in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.

In Bezug auf die Verfolgung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich keine Anhaltspunkte für den Wahrheitsgehalt der behaupteten Verfolgung durch private Personen auf Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf seiner politischen Gesinnung finden ließen. Sofern die BF behaupteten, der ehemalige Lebenspartner der BF1 würde eine Hinwendung zum Islam fordern, wobei sie während des zweijährigen Zusammenlebens mit ihm vor der Inhaftierung keine Probleme gehabt habe, sei dies nicht glaubhaft, da die BF dies nicht habe erklären können.

Es sei auch weder den Ausführungen der BF noch den aktuellen Länderfeststellungen zu entnehmen, dass der Heimatstaat aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK genannten Gründe nicht bereit wäre, Schutz zu gewähren. Der ehemalige Lebenspartner der BF, ein Albaner moslemischen Glaubens, sei im Jahr XXXX als Mitglied einer kriminellen Bande zu einer unbedingten Haftstrafe von 14 Jahren verurteilt worden und müsse noch bis ins Jahr XXXX im Gefängnis in XXXX bleiben.Es sei auch weder den Ausführungen der BF noch den aktuellen Länderfeststellungen zu entnehmen, dass der Heimatstaat aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK genannten Gründe nicht bereit wäre, Schutz zu gewähren. Der ehemalige Lebenspartner der BF, ein Albaner moslemischen Glaubens, sei im Jahr römisch 40 als Mitglied einer kriminellen Bande zu einer unbedingten Haftstrafe von 14 Jahren verurteilt worden und müsse noch bis ins Jahr römisch 40 im Gefängnis in römisch 40 bleiben.

Die Behauptung, wonach die Polizei in Nordmazedonien sowohl aus Mitgliedern der nordmazedonischen als auch aus Mitgliedern der albanischen Volksgruppe bestehe – und deswegen Drohungen eines Albaners gegenüber einer Nordmazedonierin sozusagen „gesetzlich sanktioniert" seien, sei aufgrund des Umstandes, dass der ehemalige Lebenspartner tatsächlich verurteilt wurde, nicht glaubhaft und ließen die festgestellten Umstände keinen Hinweis auf Schutzverweigerung aus einem GFK-relevanten Grund erkennen. Die BF habe auch nicht darlegen können, dass der ehemalige Lebensgefährte über solch ausgeprägte Strukturen und Verbindungsleute verfügte, dass sämtliche Grenzkontrollstellen so unterwandert wären, dass ihm die Wiedereinreise und der Aufenthalt der BF mitgeteilt werden würde.

Es seien auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die eine Gefährdung im Rückkehrfall erkennen ließen. BF1 sei vor ihrer Ausreise in der Lage gewesen, den eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Familie sicherzustellen. Dass Sie – im Falle der Rückkehr in die Heimat Gefahr laufen könnten, in eine existenzbedrohend schlechte Lebenslage zu geraten, war Ihren Ausführungen nicht zu entnehmen. Die BF habe auch angegeben, dass sie bisher von der Sozialhilfe gelebt und damit Ihr Auskommen gefunden hätte. Sie habe zudem angegeben, Sie hätten zahlreiche Verwandte in Mazedonien. Diabetes sei im Heimatland behandelbar. Strabismus sei im Heimatland ebenfalls behandelbar, genau so wie psychische Erkrankungen. Beide BF seien gesund.

3. Die Beschwerden wurden samt den Bezug habenden Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht am 06.06.2023 vorgelegt. Nach verschiedenen Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde den BF die aufschiebende Wirkung jeweils mit Beschluss vom 19.06.2023 zuerkannt.

4. Mit Schreiben vom 12.07.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass BF1 nunmehr in Österreich geheiratet habe und von ihrem Ehemann ein Kind erwarte. In der Folge langte eine Anzeige über die Ermittlung der Ehefähigkeit bei Gericht ein.

5. In der Folge wurde eine mündliche Verhandlung ausgeschrieben. Da dem Ehegatten der BF1 die Landung als Zeuge nicht zugestellt werden konnte, wurden verschiedene Ermittlungen zu seinem Aufenthalt getätigt.

6. Im November 2023 langte ein Bericht der Landespolizeidirektion XXXX ein, in welchem die Auskünfte des Ehegatten der BF1 zu seiner Wohnsituation dargestellt wurden. 6. Im November 2023 langte ein Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 ein, in welchem die Auskünfte des Ehegatten der BF1 zu seiner Wohnsituation dargestellt wurden.

7. Am 20.11.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Anlässlich dieser Verhandlung wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

- Heiratsurkunde betreffend BF1

- Mutter Kind-Pass

- Einstellungszusage für BF1

- Bestätigung über die Beschäftigung des Ehemannes der BF1 in einem Gastronomiebetrieb

- Bestätigungen über einen Schulbesuch der BF2

- Meldezettel und Mietvertrag ausgestellt auf den Ehegatten der BF1

- ärztliche Unterlagen betreffend BF1

Am 04.12.2024 wurden Empfehlungsschreiben sowie ärztliche Unterlagen betreffend BF1 vorgelegt.

8. Mit Note vom 21.11.2023 wurde die belangte Behörde aufgefordert, bestimmte Fragen zu beantworten und wurde die Behörde eingeladen, zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung, an der keine Vertreterin der Behörde teilgenommen hat, Stellung zu nehmen. Eine derartige Stellungnahme ist nicht ergangen.

9. Am 04.12.2023 erfolgte ein Telefonat mit der für die BF zuständige Grundversorgungsstelle (GVS), zumal im Verfahren hervorgekommen ist, dass eine Unterhaltszahlung des Ehegatten der BF1 noch nicht an die GVS gemeldet worden ist. Anlässlich dieses Telefonates kam hervor, dass bei der GVS Ungereimtheiten in Bezug auf die Lebensgemeinschaft bzw. die Wohnsituation der BF wahrgenommen worden sind. Es wurde ein klärendes Gespräch der GVS mit der BF und ihrem Ehemann in Aussicht gestellt. Über das Gespräch mit der GVS wurde ein Aktenvermerk erstellt.

10. In der Folge langten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu „Aufenthalt, Erwerbstätigkeit, Insulin“ beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die BF wurden dazu gehört und gaben in der Folge auch eine Stellungnahme ab.

11. Am 15.04.2024 erging eine Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes an die Behörde in Bezug auf das nachgeborene Kind der BF1, welches ihren Angaben zufolge im XXXX geboren sei. Es erging die Frage, ob zu diesem Kind bei der Behörde ein Verfahren behängt. Dazu wurde im April 2024 von der Behörde mitgeteilt, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß 3 Absatz 1 iVm §§ 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen wurde, jedoch gemäß 8 Absatz 1 iVm §§ 34 Absatz 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde; die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde dem nachgeborenen Kind bis zum XXXX .2025 erteilt ( 8 Abs. 5 iVm Abs. 4 AsylG). Gegen den Bescheid des Bundesamtes sei kein Rechtsmittel eingebracht worden. Der Bescheid des Bundesamtes sei am 27.03.2024 in Rechtskraft erwachsen.11. Am 15.04.2024 erging eine Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes an die Behörde in Bezug auf das nachgeborene Kind der BF1, welches ihren Angaben zufolge im römisch 40 geboren sei. Es erging die Frage, ob zu diesem Kind bei der Behörde ein Verfahren behängt. Dazu wurde im April 2024 von der Behörde mitgeteilt, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraphen 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen wurde, jedoch gemäß 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraphen 34, Absatz 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde; die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde dem nachgeborenen Kind bis zum römisch 40 .2025 erteilt ( 8 Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG). Gegen den Bescheid des Bundesamtes sei kein Rechtsmittel eingebracht worden. Der Bescheid des Bundesamtes sei am 27.03.2024 in Rechtskraft erwachsen.

Am 16.04.2024 erging die Mitteilung der Behörde, dass das nachgeborene Kind, XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vom zuständigen Standesamt eine von der Mutter abweichende Staatsangehörigkeit zuerkannt bekommen habe, weshalb am 15.04.2024 seitens Bundesamtes eine Anfrage bezüglich der Staatsangehörigkeit nachgeborener Kinder nordmazedonischer Staatsbürgerinnen an den Verbindungsbeamten bei der österreichischen Botschaft in XXXX ergangen sei. Die Antwort wurde in der Beilage übermittelt. Es handelte sich um ein fremdsprachiges Dokument ohne Übersetzung. Ferner wurde mitgeteilt, dass es sich nach Ansicht der Behörde beim nachgeborenen Kind um einen nordmazedonischen Staatsbürger handelt. Dies wurde jedoch rechtlich nicht begründet.Am 16.04.2024 erging die Mitteilung der Behörde, dass das nachgeborene Kind, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vom zuständigen Standesamt eine von der Mutter abweichende Staatsangehörigkeit zuerkannt bekommen habe, weshalb am 15.04.2024 seitens Bundesamtes eine Anfrage bezüglich der Staatsangehörigkeit nachgeborener Kinder nordmazedonischer Staatsbürgerinnen an den Verbindungsbeamten bei der österreichischen Botschaft in römisch 40 ergangen sei. Die Antwort wurde in der Beilage übermittelt. Es handelte sich um ein fremdsprachiges Dokument ohne Übersetzung. Ferner wurde mitgeteilt, dass es sich nach Ansicht der Behörde beim nachgeborenen Kind um einen nordmazedonischen Staatsbürger handelt. Dies wurde jedoch rechtlich nicht begründet.

Danach wurde der bezughabenden Akt für das nachgeborene Kind vom Bundesverwaltungsgericht angefordert, der letztendlich im August 2024 von der Behörde vorgelegt wurde.

12. Danach wurde den BF Parteiengehör zu den letzten Ermittlungsschritten gewährt. Unter anderem wurde vorgehalten, dass die BF immer noch Leistungen der Grundversorgung beziehen, obwohl im Rechtsmittelverfahren angegeben worden sei, dass sie wegen der Arbeitstätigkeit des Ehegatten der BF1 keine weiteren Leistungen der öffentlichen Hand benötigen würden.

Dazu erging am 19.02.2025 eine Stellungnahme und es wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

-        Lohn-/Gehaltszettel für Jänner 2025 und Dezember 2024 lautend auf den Namen des Ehegatten der BF1

-        Schulnachricht und Erläuterungen für BF2 sowie Mitteilungen der Schule

-        Ablichtung einer Karte für Subsidiär Schutzberechtigte betreffend das nachgeborene Kind der BF1

-        Ärztliche Unterlagen zu BF1

-        Auskunft an den Ehegatten der BF1 betreffend Mitversicherung betreffend das nachgeborene Kind der BF1

13. Eine Anfrage an die zuständige Grundversorgungsstelle blieb bislang unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:1.1. Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.2. Zu den Personen der Beschwerdeführerinnen:

Die Beschwerdeführerinnen (BF) sind Staatsangehörige Nordmazedoniens. Es handelt sich bei ihnen um die volljährige Beschwerdeführerin (BF1) und ihre minderjährige Tochter (BF2). Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Mazedonier. Die BF bekannten sich im ersten Asylverfahren noch zum orthodoxen Glauben.

Es kann nicht festgestellt werden, ob BF1 nun zum Islam konvertiert ist.

Die Identitäten der BF stehen fest.

Die Beschwerdeführerinnen reisten im XXXX 2022 auf dem Landweg über Serbien und Ungarn kommend nach Österreich ein. Seit spätestens XXXX 2022 halten sie sich im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerinnen reisten im römisch 40 2022 auf dem Landweg über Serbien und Ungarn kommend nach Österreich ein. Seit spätestens römisch 40 2022 halten sie sich im Bundesgebiet auf.

Die Beschwerdeführerinnen stammen aus XXXX , der zweitgrößten Stadt Nordmazedoniens im Norden des Landes. Der ehemalige Lebensgefährte der BF1 und Kindesvater der BF2, ein Angehöriger der Volksgruppe der Albaner, wurde im Jahr XXXX inhaftiert und in der Folge zu einer 14-jährigen Haftstrafe verurteilt, welche er voraussichtlich noch bis zum Jahr XXXX zu verbüßen hat. Die BF lebten nach seiner Inhaftierung weiterhin im Eigentumshaus des ehemaligen Lebensgefährten in einem Ort in der Nähe von XXXX , konkret in XXXX , einem nur von Albanern bewohnten Dorf, und bestritten ihren Lebensunterhalt über Zuwendungen der Mutter der BF1, welche eine staatliche Pension bezieht, sowie über den Bezug von Sozialhilfe. Der Vater der BF1 ist im Jahr XXXX infolge eines Schlaganfalls verstorben, ihre Mutter lebt von der staatlichen Pension und bewohnt eine Wohnung mit drei Schlafzimmern in einem Wohnblock in XXXX . Ein Bruder und eine Schwester der BF1 leben ebenfalls nach wie vor in Nordmazedonien. Der Bruder ist verheiratet und hat zwei Töchter, wobei er mit seiner Ehefrau gemeinsam einen Textilhandel betreibt und die Familie bei der Mutter der BF1 lebt. Die Schwester ist ebenfalls verheiratet, jedoch kinderlos, lebt von der Sozialhilfe und sammelt gemeinsam mit ihrem Ehemann Metall. Zudem leben noch diverse Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen der BF1 in Nordmazedonien und bestreiten ihren Lebensunterhalt teils aus eigenem, teils durch den Bezug von Pensionen oder Sozialhilfe. Die BF hatten bis zu ihrer Ausreise zur Mutter der BF1 bzw. der Großmutter der BF1 ein enges Verhältnis.Die Beschwerdeführerinnen stammen aus römisch 40 , der zweitgrößten Stadt Nordmazedoniens im Norden des Landes. Der ehemalige Lebensgefährte der BF1 und Kindesvater der BF2, ein Angehöriger der Volksgruppe der Albaner, wurde im Jahr römisch 40 inhaftiert und in der Folge zu einer 14-jährigen Haftstrafe verurteilt, welche er voraussichtlich noch bis zum Jahr römisch 40 zu verbüßen hat. Die BF lebten nach seiner Inhaftierung weiterhin im Eigentumshaus des ehemaligen Lebensgefährten in einem Ort in der Nähe von römisch 40 , konkret in römisch 40 , einem nur von Albanern bewohnten Dorf, und bestritten ihren Lebensunterhalt über Zuwendungen der Mutter der BF1, welche eine staatliche Pension bezieht, sowie über den Bezug von Sozialhilfe. Der Vater der BF1 ist im Jahr römisch 40 infolge eines Schlaganfalls verstorben, ihre Mutter lebt von der staatlichen Pension und bewohnt eine Wohnung mit drei Schlafzimmern in einem Wohnblock in römisch 40 . Ein Bruder und eine Schwester der BF1 leben ebenfalls nach wie vor in Nordmazedonien. Der Bruder ist verheiratet und hat zwei Töchter, wobei er mit seiner Ehefrau gemeinsam einen Textilhandel betreibt und die Familie bei der Mutter der BF1 lebt. Die Schwester ist ebenfalls verheiratet, jedoch kinderlos, lebt von der Sozialhilfe und sammelt gemeinsam mit ihrem Ehemann Metall. Zudem leben noch diverse Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen der BF1 in Nordmazedonien und bestreiten ihren Lebensunterhalt teils aus eigenem, teils durch den Bezug von Pensionen oder Sozialhilfe. Die BF hatten bis zu ihrer Ausreise zur Mutter der BF1 bzw. der Großmutter der BF1 ein enges Verhältnis.

BF1 hat in ihrem Herkunftsstaat neun Jahre die Grundschule besucht. Sie verfügt über keine Berufsausbildung und ging nie selbst einer Erwerbstätigkeit nach. Sie hat ihren Lebensunterhalt zeitlebens durch die finanzielle Unterstützung Angehöriger sowie über den Bezug von Sozialhilfe bestritten.

BF2 hat immer zusammen mit BF1 gelebt und in ihrem Herkunftsstaat von XXXX bis XXXX zunächst eine albanische Schule und schließlich von Herbst XXXX bis zu ihrer Ausreise im XXXX eine mazedonische Schule besucht.BF2 hat immer zusammen mit BF1 gelebt und in ihrem Herkunftsstaat von römisch 40 bis römisch 40 zunächst eine albanische Schule und schließlich von Herbst römisch 40 bis zu ihrer Ausreise im römisch 40 eine mazedonische Schule besucht.

Beide BF leiden an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung, die einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat entgegensteht. BF1 leidet an Diabetes. Die Krankheit wurde aber bereits in Nordmazedonien behandelt.

Insulin und andere Medikamente für die Behandlung von Diabetes sind in Nordmazedonien generell verfügbar.

BF1 ist grundsätzlich erwerbsfähig.

BF2 XXXX , eine entsprechende Operation war in Nordmazedonien bereits anberaumt. BF2 römisch 40 , eine entsprechende Operation war in Nordmazedonien bereits anberaumt.

Darüber hinaus sind keine Krankheiten bekanntgeworden, die einer Rückkehr der BF nach Nordmazedonien entgegenstehen würden.

1.3. Zu ihrem Familien- und Privatleben im Inland und zur Integration:

Die Beschwerdeführerinnen sind strafgerichtlich unbescholten.

BF2 geht im Bundesgebiet zur Schule. Es ist davon auszugehen, dass sie über einen alterstypischen Freundeskreis verfügt.

BF1 verfügt über eine Einstellungszusage, ging in Österreich aber zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Sie lässt keine Bemühungen im Hinblick auf den Spracherwerb und einer sonstigen Integration erkennen.

BF1 hat am XXXX .2023 den somalischen Staatsangehörigen XXXX geheiratet, der über den Titel eines subsidiären Schutzberechtigten in Österreich verfügt. BF1 hat am römisch 40 .2023 den somalischen Staatsangehörigen römisch 40 geheiratet, der über den Titel eines subsidiären Schutzberechtigten in Österreich verfügt.

Am XXXX hat BF1 ein Kind geboren, das den Namen XXXX trägt. Das Kind ist somalischer Staatsangehöriger und verfügt über einem vom Ehegatten der BF1 abgeleiteten Titel eines subsidiär Schutzberechtigten. Das Kind ist beim Ehegatten der BF1 mitversichert.Am römisch 40 hat BF1 ein Kind geboren, das den Namen römisch 40 trägt. Das Kind ist somalischer Staatsangehöriger und verfügt über einem vom Ehegatten der BF1 abgeleiteten Titel eines subsidiär Schutzberechtigten. Das Kind ist beim Ehegatten der BF1 mitversichert.

Die BF wohnen zusammen mit dem Ehegatten der BF1 und ihrem nachgeborenen Kind in einem Haushalt.

In Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten verfügen die BF ansonsten über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte. Zu den BF sind keine weiteren maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht hervorgekommen.

Seit ihren verfahrensgegenständlichen Asylantragstellungen bis 06.02.2024 bezogen die Beschwerdeführerinnen ihren Lebensunterhalt gänzlich über die staatliche Grundversorgung. Nunmehr erhalten sie finanzielle Unterstützung durch den Ehegatten der BF1, wobei sie aber immer noch Leistungen, nämlich im Form von Versicherungsbeiträgen, über die Grundversorgung beziehen. Eine Selbstversicherung wurde dem Bundesverwaltungsgericht bislang nicht gemeldet.

Die BF sind daher nicht im Stande, sich selbst zu erhalten.

1.4. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.4. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.

1.5. Zum Fluchtvorbringen und den Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerinnen:

Die BF sind in Nordmazedonien nicht der Gefahr einer Verfolgung durch den ehemaligen Lebensgefährten der BF1 bzw. den Kindesvater der BF2 oder durch ihm nahestehende Personen aus der albanischen Community ausgesetzt, da sich der ehemaligen Lebensgefährten der BF1 und Kindesvater der BF2 wegen einer Trennung rächen würde oder weil BF1 sich geweigert hätte, zum Islam zu konvertieren. Das Vorbringen der BF ist weder glaubhaft, noch käme diesem bei hypothetischer Wahrunterstellung Asylrelevanz zu.

Die Beschwerdeführerinnen sind im Falle ihrer Rückkehr nach Nordmazedonien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt.

Sie werden im Falle ihrer Rückkehr nach Nordmazedonien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Weder wird ihnen ihre Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für sie die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

1.6. Zur Rückkehr zusammen mit den Familienangehörigen

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Ehegatte der BF1 und ihr Sohn XXXX den beiden BF im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien nicht folgen können. Der Ehegatte der BF1 spricht die Sprache der BF. Er ist auch berechtigt, sich als Familienangehöriger in Nordmazedonien aufzuhalten und es wäre ihm auch erlaubt, dort eine Arbeit aufzunehmen.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Ehegatte der BF1 und ihr Sohn römisch 40 den beiden BF im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien nicht folgen können. Der Ehegatte der BF1 spricht die Sprache der BF. Er ist auch berechtigt, sich als Familienangehöriger in Nordmazedonien aufzuhalten und es wäre ihm auch erlaubt, dort eine Arbeit aufzunehmen.

1.7. Zur Lage im Herkunftsstaat:

1.7.1. Zur aktuellen Lage in Nordmazedonien werden auszugsweise – basierend auf dem den BF im Rechtmittelverfahren übergebenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Version 5) – folgende Feststellungen getroffen, wobei die den BF ebenfalls bekanntgegebenen Quellen hier aus Platzgründen nicht zitiert werden:

Politische Lage

Letzte Änderung 2023-01-19 12:39

Die Republik Nordmazedonien ist gemäß Verfassung von 1991 ein demokratischer Rechtsstaat mit parlamentarischem Regierungssystem und Gewaltenteilung. Das Parlament besteht aus einer Kammer. Die Abgeordneten werden in freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt. Das Parlament hat 120 Sitze. Die vorrangigen außenpolitischen Ziele Nordmazedoniens sind nach erfolgtem NATO-Beitritt im März 2020, der Beitritt zur EU sowie ausgewogene Beziehungen zu allen Staaten, vor allem in der Region Südosteuropa. Der am 1.8.2017 unterzeichnete Nachbarschaftsvertrag mit Bulgarien sowie das am 17.6.2018 mit Griechenland geschlossene Prespa-Abkommen zur Klärung der Namensfrage stellen hierbei große Erfolge dar (AA 1.4.2022b).

Nordmazedonien hat eine vielfältige Parteienlandschaft, wobei SDSM, VMRO-DPMNE, (beide ethnisch mazedonisch geprägt), auf albanischer Seite DUI, Allianz der Albaner und BESA (eine Neugründung) die größte Rolle spielen. Im Dezember 2005 erhielt Nordmazedonien den Status eines EU-Beitrittskandidaten. Am 25.3.2020 beschloss der Europäische Rat schließlich, die Beitrittsgespräche mit Nordmazedonien zu eröffnen und am 27.3.2020 trat Nordmazedonien der NATO bei (AA 3.6.2021).

Nordmazedoniens Parlament hat am 16.7.2022 den von der EU-Kommission vorgeschlagenen Verhandlungsrahmen für EU-Beitrittsgespräche gebilligt, der auch einen Kompromissvorschlag im Streit mit dem Nachbarland Bulgarien enthält (FAZ 16.7.2022). In Brüssel wurde im Rahmen des bilateralen Screenings das Kapitel 23 - Justiz und Grundrechte - eröffnet, nach dem Nordmazedonien einen positiven Bericht der Europäischen Kommission erhalten hat (VB 22.12.2022).

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2023-01-19 12:45

Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann jedoch zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Skopje und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden. Die Behörden von Nordmazedonien haben in einigen Gebieten weiterhin nicht immer rechtzeitige Hilfs- und Zugriffsmöglichkeit. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 15.12.2022a). Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 15.12.2022).

Die Sicherheitslage in Nordmazedonien wird als stabil mit erhöhter Achtsamkeit bewertet. Ebenso wird auf das Vorhandensein von religiös radikalisierten Personen, Organisationen und Vereinigungen mit extremer Rhetorik, informellen radikalen Gruppen verwiesen, die ein Risikofaktor für die nationale Sicherheit sind. Trotz dieser Herausforderungen demonstrieren die Sicherheitsdienste die erforderlichen Kapazitäten, um diesen zu begegnen. Durch den Krieg in der Ukraine wird die globale Sicherheitsarchitektur gestört und Sicherheitsrisiken bestehen auch für Nordmazedonien und die gesamte Region. Die NATO-Mitgliedschaft hilft bei der Auseinandersetzung mit den Risiken bedeutend, die Bedrohungen bleiben jedoch weiter bestehen. Das Land muss die Umsetzung innerer Reformen im Bereich Sicherheit und Sicherheitseinrichtungen angehen (KAS 16.3.2022).

Die Europäische Union und die Regierung von Nordmazedonien haben sich auf eine Überwachung der Grenzen des Landes durch die Agentur Frontex geeinigt (EN 26.10.2022).

Die anonymen Bombendrohungen in Skopje gingen im Dezember 2022 unvermindert weiter. Die Drohungen richteten sich zunächst gegen Busse und Schulen und ab der zweiten Dezemberwoche auch gegen Einkaufszentren, größere Wohnhäuser, Sporthallen und Hotels. Am 17.12.2022 war der Internationale Flughafen von Skopje aufgrund einer Bombendrohung lahmgelegt. Erst zur Mittagszeit kam die Entwarnung und der planmäßige Flugbetrieb wurde wieder aufgenommen. Neben Skopje sind mittlerweile auch die Städte Kumanovo und Kavadarci betroffen. Der mazedonische Premierminister betonte vor Medienvertretern, die Sicherheitslage im Land sei stabil und dass das Innenministerium die Sicherheit der Bürger jederzeit gewährleisten könne. Er wies darauf hin, dass sich bisher alle Drohungen als falsch herausgestellt hätten und die Drohungen das Ergebnis hybrider Kriegsführung seien. Die amerikanische Botschaft hat aufgrund der Bombendrohungen eine Sicherheitswarnung für Nordmazedonien herausgegeben und von US-Bürgern sensibles Verhalten an öffentlichen Plätzen, Flughäfen, Einkaufszentren, Hotels, etc. eingefordert (VB 22.12.2022).

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2023-01-19 13:32

Die Verfassung sieht autonome und unabhängige Gerichte vor, die von einem unabhängigen und autonomen Justizrat unterstützt werden. Die begrenzte Unabhängigkeit der Justiz, die Politisierung des Gerichtsaufsichtsorgans und die unzureichende Finanzierung der Justiz behindern weiterhin die Arbeit und die Effizienz der Gerichte. Bis August 2021 erhielt der Justizrat 479 Bürgerbeschwerden, in denen richterliches Fehlverhalten behauptet wurde. Die Vorwürfe umfassten tendenziöses oder unethisches Verhalten, Verfahrensfehler, Abberufungen und Überschreitung von Fristen. Bis August 2021 reichten Bürger laut dem Büro des Ombudsmanns 187 Beschwerden über das Justizsystem ein. Dies stellte einen Anstieg im Vergleich zu 2020 dar. Die meisten Beschwerden betrafen die Verweigerung des Rechts auf ein faires Verfahren durch wiederholte Verfahrensverzögerungen, richterliche Voreingenommenheit oder Fehlverhalten, Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren, Verweigerung des Zugangs zu wirksamen Rechtsmitteln und Nichtbeantwortung von Beweisanträgen. Sowohl die Richterschaft als auch die Staatsanwaltschaft sind weiterhin unterfinanziert und personell unterbesetzt. Eine Funktionsanalyse einer NGO ergab, dass die Staatsanwaltschaft mit 20 % weniger Staatsanwälten und 31 % weniger Verwaltungspersonal arbeitet als in der Bedarfsanalyse vorgesehen (USDOS 12.4.2022).

Die mazedonische Regierung arbeitet auch im Justizbereich mit Nachdruck an Reformen, u. a. im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren sowie die Bekämpfung von Korruption und der Organisierten Kriminalität (AA 3.6.2021).

Der Oberste Gerichtshof und die vier Berufungsgerichte setzten ihre Bemühungen, die Gerichtspraxis zu harmonisieren und die Ausgeglichenheit der Urteile zu verbessern, weiter fort. Ende 2021 gab es 473 Richter (26 pro 100.000 Einwohner), 61 % weibliche Richter, und 170 Staatsanwälte (neun pro 100.000 Einwohner). Nach Angaben der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) liegt der europäische Durchschnitt bei 21 Richtern und 12 Staatsanwälten pro 100.000 Einwohner. Das Justizministerium muss das Strafgesetzbuch noch ändern, um den Opfern einen umfassenden Schutz vor allen Formen von Gewalt, einschließlich Femizid, zu gewährleisten. Das Jugendstrafrecht muss systematisch umgesetzt werden. Der Zugang zur Justiz, die Rechtsvertretung und die Kapazitäten von Beamten, die mit minderjährigen Opfern, minderjährigen Zeugen und straffälligen Minderjährigen befasst sind, sind noch immer unzureichend. Was die Prozesskostenhilfe anbelangt, so hat das Justizministerium seine Bemühungen intensiviert, um den Bürgern, die sich keinen Anwalt leisten können, den Zugang zu primärem und sekundärem Rechtsbeistand zu ermöglichen. Nordmazedonien ist mäßig auf die Umsetzung des EU-Besitzstands vorbereitet. Die Zusammenarbeit mit den EU-Strafverfolgungsbehörden ist nach wie vor gut und es wurde ein Verbindungsstaatsanwalt zu EUROJUST ernannt. Im Jahr 2021 betrug die durchschnittliche Inhaftierungsdauer zwischen 29 und 50 Tagen, was als zu lang angesehen wird. Inhaftierte Migranten haben keinen Zugang zu Rechtsberatung und rechtlicher Unterstützung um wirksamen Zugang zur Justiz und zu Rechtsmitteln zu erhalten (EK 12.10.2022).

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2023-01-19 14:04

Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Armee. Die Polizei ist für die innere Sicherheit, Migration und Grenzschutz zuständig und untersteht dem Innenministerium. Die zivilen Behörden üben eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. In einigen Eliteeinheiten von Polizei und Militär sind ethnische Minderheiten fast nicht vertreten. Die Einheit für Berufsstandards des Innenministeriums ("Professional Standards Unit" - PSU) berichtete, dass sie in den ersten sieben Monaten des Jahres 2021 38 Beschwerden über exzessive Gewaltanwendung durch Polizeibeamte nachgegangen ist. Die Einheit befand sechs der Beschwerden für unbegründet und wies 30 wegen unzureichender Beweise zurück. In zwei Fällen erstattete die PSU-Strafanzeige gegen Polizeibeamte wegen "Belästigung bei der Ausübung des Dienstes" (USDOS 12.4.2022).

Es gibt immer wieder Fälle von physischen Übergriffen durch Polizeibeamte. Entsprechende Strafverfahren führen jedoch in der Regel nicht zu Sanktionen gegen die beschuldigten Beamten (AA 3.6.2021).

Der zivile externe Kontrollmechanismus über die Polizei, einschließlich der Gefängnispolizei, ist noch immer nicht voll funktionsfähig, da die drei Vertreter der zivilgesellschaftlichen Organisationen noch vom Parlament ausgewählt werden müssen. Im Jahr 2021 bearbeitete der zivile Kontrollmechanismus des Ombudsmanns acht Beschwerden (vgl. 21 im Jahr 2021), zwei gegen Polizeibeamte und sechs gegen Angehörige der Gefängnispolizei. Infolge wurde bei der Staatsanwaltschaft ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eingereicht, im Vergleich zu 10 Anträgen im Jahr 2020. Um die Empfehlungen der Staatengruppe gegen Korruption des Europarates (GRECO) im Bericht der fünften Evaluierungsrunde umzusetzen, hat Nordmazedonien im April 2022 Änderungen des Gesetzes über innere Angelegenheiten und des Polizeigesetzes verabschiedet. Die Änderungen des gesetzlichen Rahmens umfassen die Verpflichtung zur Abgabe von Vermögenserklärungen, das Verbot der Mitgliedschaft von Bediensteten in einer politischen Partei oder einem Organ einer politischen Partei, eine neue Integritätsprüfung sowie objektive und professionelle Kriterien für die Ernennung des Direktors des Büros für öffentliche Sicherheit (Polizeichef) (EK 12.10.2022).Der zivile externe Kontrollmechanismus über die Polizei, einschließlich der Gefängnispolizei, ist noch immer nicht voll funktionsfähig, da die drei Vertreter der zivilgesellschaftlichen Organisationen noch vom Parlament ausgewählt werden müssen. Im Jahr 2021 bearbeitete der zivile Kontrollmechanismus des Ombudsmanns acht Beschwerden vergleiche 21 im Jahr 2021), zwei gegen Polizeibeamte und sechs gegen Angehörige der Gefängnispolizei. Infolge wurde bei der Staatsanwaltschaft ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eingereicht, im Vergleich zu 10 Anträgen im Jahr 2020. Um die Empfehlungen der Staatengruppe gegen Korruption des Europarates (GRECO) im Bericht der fünften Evaluierungsrunde umzusetzen, hat Nordmazedonien im April 2022 Änderungen des Gesetzes über innere Angelegenheiten und des Polizeigesetzes verabschiedet. Die Änderungen des gesetzlichen Rahmens umfassen die Verpflichtung zur Abgabe von Vermögenserklärungen, das Verbot der Mitgliedschaft von Bediensteten in einer politischen Partei oder einem Organ einer politischen Partei, eine neue Integritätsprüfung sowie objektive und professionelle Kriterien für die Ernennung des Direktors des Büros für öffentliche Sicherheit (Polizeichef) (EK 12.10.2022).

Das Sicherheits? und Nachrichtendienstsystem wurde allgemein reformiert und das System funktioniert. Derzeit sind jedoch, insbesondere im Bereich der Aufsicht über die Sicherheits? und Nachrichtendienste sowie in Bezug auf die physische Trennung des Innenministeriums von der National Security Agency (ANB) Verbesserungen erforderlich (VB 22.12.2022).

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2023-01-19 15:54

Die Verfassung Nordmazedoniens verbietet ausdrücklich die Anwendung von Folter. Trotzdem werden zuweilen Übergriffe durch Polizeibeamte berichtet. Entsprechende Strafverfahren führen jedoch in der Regel nicht zu Sanktionen gegen die beschuldigten Beamten. Nordmazedonien hat unter anderem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (12.12.1994) und das Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention (13.2.2009) ratifiziert (AA 3.6.2021).

Die Empfehlungen (u.a. Mängel in der Gefängnisverwaltung, beim Personal und bei der Gesundheitsversorgung etc.) des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter (CPT), die im Jahr 2021 veröffentlicht wurden, wurden noch nicht umgesetzt. Im Jahr 2021 bearbeitete die Abteilung für interne Kontrolle des Innenministeriums 63 Beschwerden über die Anwendung von übermäßiger Gewalt durch Polizeibeamte, von denen 19 als unbegründet klassifiziert wurden und in 40 Fällen keine Beweise vorlagen. 2021 wurden von den Justizvollzugsanstalten 112 Berichte über die Anwendung von Zwangsmitteln gegen Strafgefangene an die Direktion für Strafvollzug übermittelt. 27 dieser Fälle betrafen die Anwendung von körperlicher Gewalt und führten zu Inspektionen (EK 12.10.2022).

Berichte von Übergriffen betreffen insbesondere den Polizeigewahrsam und Gefängnisse. Die Regierung ist tätig geworden, um berechtigte Anschuldigungen zu untersuchen und zu verfolgen. Die Einheit für Berufsstandards des Innenministeriums ("Professional Standards Unit" - PSU) berichtete, dass sie in den ersten sieben Monaten des Jahres 2021 38 Beschwerden über exzessive Gewaltanwendung durch Polizeibeamte nachgegangen ist. Die Einheit befand sechs der Beschwerden für unbegründet und wies 30 wegen unzureichender Beweise zurück. In zwei Fällen erstattete die PSU Strafanzeige gegen die Polizeibeamten wegen "Bedrohung bei der Ausübung des Dienstes" (USDOS 12.4.2022).

Korruption

Letzte Änderung 2023-01-19 16:00

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor und die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen um. Berichten zufolge sind unter anderem oft hohe Beamte in Korruption verwickelt, was laut NGOs die dominierende Rolle der Regierung in der Wirtschaft ermöglicht hat. Im April 2021 nahm das Parlament die Nationale Strategie 2021-2025 zur Bekämpfung von Korruption und Interessenskonflikten zusammen mit dem Aktionsplan zu deren Umsetzung an. Im Juli 2022 nahm die Regierung im Rahmen ihres Plans zur Korruptionsbekämpfung eine Nationale Strategie 2021-2023 zur Stärkung der Kapazitäten für Finanzermittlungen und die Beschlagnahme von Eigentum an und setzte eine Kommission zur Überwachung der Umsetzung dieser Strategie ein (USDOS 12.4.2022).

Die staatliche Kommission für Korruptionsprävention (SCPC) ist Fälle von Vetternwirtschaft, Bestechlichkeit und politischer Einflussnahme bei der Einstellung von Mitarbeitern im öffentlichen Sektor und bei der Ernennung von Mitgliedern von Aufsichts- und Verwaltungsräten aktiv entgegengetreten. Es wurden diesbezüglich einige Fortschritte erzielt, da das Land seine Leistung bei der Ermittlung, Verfolgung und Aburteilung mehrerer Korruptionsfälle weiter konsolidiert hat. Die von der ehemaligen Sonderstaatsanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wurden weiter vorangetrieben und die Rechenschaftspflicht für die illegalen Abhöraktionen festgestellt; in einer Reihe von Fällen wurden erstinstanzliche Urteile gefällt. In Übereinstimmung mit den Empfehlungen aus den Vorjahren hat sich die Staatliche Kommission für Korruptionsprävention aktiv eingesetzt und mehrere Verfahren eingeleitet, darunter auch gegen hochrangige Beamte. Im Jahr 2021 bearbeitete der SCPC insgesamt 106 Fälle von mutmaßlichen Interessenkonflikten, von denen 17 durch den SCPC selbst und 89 in Auftrag anderer Akteure eingeleitet wurden (EK 12.10.2022).

Die mazedonische Regierung arbeitet auch im Justizbereich mit Nachdruck an Reformen, u.a. im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren sowie die Bekämpfung von Korruption und der Organisierten Kriminalität. Die Antikorruptionskommission hat ihre Arbeit aufgenommen und zeigte sich bisher als sehr unabhängig und souverän, wodurch sie sich in allen politischen Lagern großen Respekt erworben hat. Bekanntestes Beispiel im Rahmen der Korruptionsbekämpfung ist die frühere Leiterin der Sonderstaatsanwaltschaft Janeva, die nach Bekanntwerden von Bestechungsvorwürfen abgesetzt, in Haft genommen und in erster Instanz zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde (AA 3.6.2021).

Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index 2021 rangiert Nordmazedonien unter 180 Ländern und Territorien an 87. Stelle mit einer Punkteanzahl von 39 von bestmöglichen 100 (TI 12.2022).

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2023-01-19 16:03

Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete (AA 1.4.2022b).

Die Republik Nordmazedonien ist seit ihrer Unabhängigkeit (1991) eine parlamentarische Demokratie, deren Verfassung demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit garantiert. Sie war das erste Land auf dem Balkan, das am 9. April 2001 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU unterzeichnete. Gemäß Artikel 2 des Abkommens sind die Achtung demokratischer Prinzipien und der Menschenrechte wesentliche Elemente des Abkommens. Nordmazedonien ist dem Europarat am 9. November 1995 beigetreten und hat am 10. April 1997 die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert und deren Einhaltung in der Verfassung verankert (AA 3.6.2021).

Zu den wichtigsten Mängeln im Bereich der Menschenrechtsfragen gehören Folter durch Gefängnispersonal, Eingriffe in die Privatsphäre, Drohungen und Belästigungen gegen Journalisten, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Korruption und Gewalt gegen LGBTI-Personen. Die Regierung unternimmt Schritte, um Beamte, welche solche Übergriffe begehen, zu identifizieren, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Der Ombudsmann ist der Ansicht, dass die Straflosigkeit der Polizei weiterhin ein Problem darstellt, allerdings in geringerem Ausmaß als in der Vergangenheit. Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten (USDOS 12.4.2022).

Nordmazedonien kämpft weiterhin mit Korruption und Klientelismus. Medien und die Zivilgesellschaft sind aktiv, Journalisten und Aktivisten sehen sich Einschüchterungen ausgesetzt. Der Menschenhandel ist weiterhin ein Problem. Unter der SDSM-geführten Regierung sind die NGOs im Allgemeinen in einem freieren und sichereren Umfeld tätig, und die öffentlichen Einrichtungen sind für die Arbeit der Zivilgesellschaft empfänglicher geworden. Allerdings sind NGOs, insbesondere solche, die aus dem Ausland finanziert werden, dem Druck der VMRO-DPMNE und ihrer Unterstützer ausgesetzt. Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um Opfer von Menschenhandel besser zu erkennen, insbesondere in den von der Regierung betriebenen Transitzentren, in denen Migranten und Flüchtlinge untergebracht sind. Die Unterstützung der Regierung für NGOs, welche Opfern von Menschenhandel helfen, hat jedoch abgenommen (FH 28.2.2022).

Meinungs-, Presse-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition

Letzte Änderung 2023-01-19 16:35

Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Die Regierung hat Fortschritte bei der Achtung der Medienfreiheit und der freien Meinungsäußerung gemacht, jedoch gibt es nach wie vor Probleme bezüglich echter Unabhängigkeit der Medien sowie Gewalt und Einschüchterung gegenüber Journalisten. Nach Angaben des mazedonischen Journalistenverbands (AJM) reagierten die Strafverfolgungs- und Justizbehörden nur langsam und ineffizient auf Fälle von Gewalt und Einschüchterung durch Dritte gegen Journalisten. Die Zahl der unabhängigen Medien, die aktiv eine Vielzahl von Ansichten ohne offene Einschränkungen zum Ausdruck bringen, nimmt weiter zu. Das Gesetz verbietet Äußerungen, die zu nationalem, religiösem oder ethnischem Hass aufstacheln und sieht Strafen für diesbezügliche Verstöße vor, was auch für Print- und Rundfunkmedien, Buchveröffentlichungen sowie für Online-Zeitungen und Zeitschriften gilt. Einzelpersonen können die Regierung öffentlich oder privat kritisieren. Das Helsinki-Komitee für Menschenrechte und andere Menschenrechts- und Medienfreiheitsaktivisten berichten über eine Zunahme von Hassrede (USDOS 12.4.2022).

Laut Europäischer Kommission (EK) hat das Land im Berichtszeitraum insgesamt begrenzte Fortschritte bei der Umsetzung der früheren Empfehlungen gemacht. Der allgemeine Kontext ist zwar günstig für die Medienfreiheit und erlaubt eine kritische Medienberichterstattung, dennoch bleiben viele noch umzusetzende Maßnahmen in Richtung Selbstregulierung der Medien, Förderung professioneller journalistischer Standards und die Stärkung der Reform der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit, professionellen Standards und finanziellen Nachhaltigkeit noch offen. Der Reformprozess der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, der im Rahmen ihrer fünfjährigen Entwicklungsstrategie stattfinden soll, wird u.a. auch durch Verzögerungen bei der Ernennung der Mitglieder des Programmrates beeinträchtigt (EK 12.10.2022).

Nordmazedonien hat weiterhin mit Korruption und Klientelismus zu kämpfen. Medien und Zivilgesellschaft beteiligen sich zwar an einem lebhaften öffentlichen Diskurs, doch sind Journalisten und Aktivisten nach wie vor Druck und Einschüchterung ausgesetzt. Die Medienlandschaft ist entlang politischer Linien stark polarisiert, und private Medienunternehmen sind häufig an politische oder wirtschaftliche Interessen gebunden, die ihren Inhalt beeinflussen. Es gibt jedoch eine Vielzahl kritischer und unabhängiger Medien, die vor allem online tätig sind. In einem Bericht des mazedonischen Journalistenverbands vom Juni 2021 wurden für das Jahr 2020 14 Drohungen und körperliche Angriffe gegen Journalisten gezählt, während 2019 nur vier derartige Vorfälle verzeichnet wurden. Mehr als die Hälfte der Zielpersonen waren Journalistinnen (FH 28.2.2022).

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist in Nordmazedonien nicht eingeschränkt (AA 28.8.2020). Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022). Dies zeigen zahlreiche Demonstrationen und Proteste der vergangenen Jahre über alle politischen Parteien hinweg (AA 3.6.2021).

Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind nicht eingeschränkt. Hetzkampagnen gegen Oppositionspolitiker, wie sie in der Vergangenheit durch die von der Vorgängerregierung dominierten Medien praktiziert wurden, gehören der Vergangenheit an. Besonders positiv wird die Einbindung der Opposition und Zivilgesellschaft in den politischen Entscheidungsprozess sowie das historische Prespa-Abkommen (Lösung der Namensfrage) bewertet (AA 3.6.2021).

Todesstrafe

Letzte Änderung 2023-01-23 10:08

Die Todesstrafe ist abgeschafft (AA 3.6.2021).

Das Gesetz schreibt keine Todesstrafe vor (AI 10.4.2019).

Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2023-01-23 10:12

Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht in der Praxis. Diese verbietet auch religiöse Diskriminierung und sieht die Gleichberechtigung aller Bürger unabhängig von ihrer Religion vor und nennt ausdrücklich fünf religiöse Gruppen: die mazedonische orthodoxe Kirche, die islamische Religionsgemeinschaft in Mazedonien, die katholische Kirche, die evangelisch-methodistische Kirche und die jüdische Gemeinschaft und legt fest, dass diese sowie andere religiöse Gemeinschaften und Gruppen vom Staat getrennt, vor dem Gesetz gleich und frei sind. Andere religiöse Gruppen müssen sich registrieren lassen, um die gleichen Vorteile zu erhalten. Es gibt derzeit Bestrebungen auch größeren Religionsgemeinschaften zu ermöglichen, den Status einer "juristischen Person" zu erlangen, aber das Justizministerium verschob die Konsultationen mit religiösen Gruppen zu den Änderungen erneut (USDOS 2.6.2022; vgl. EK 12.10.2022).Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht in der Praxis. Diese verbietet auch religiöse Diskriminierung und sieht die Gleichberechtigung aller Bürger unabhängig von ihrer Religion vor und nennt ausdrücklich fünf religiöse Gruppen: die mazedonische orthodoxe Kirche, die islamische Religionsgemeinschaft in Mazedonien, die katholische Kirche, die evangelisch-methodistische Kirche und die jüdische Gemeinschaft und legt fest, dass diese sowie andere religiöse Gemeinschaften und Gruppen vom Staat getrennt, vor dem Gesetz gleich und frei sind. Andere religiöse Gruppen müssen sich registrieren lassen, um die gleichen Vorteile zu erhalten. Es gibt derzeit Bestrebungen auch größeren Religionsgemeinschaften zu ermöglichen, den Status einer "juristischen Person" zu erlangen, aber das Justizministerium verschob die Konsultationen mit religiösen Gruppen zu den Änderungen erneut (USDOS 2.6.2022; vergleiche EK 12.10.2022).

In Nordmazedonien besteht Religionsfreiheit. Der Nordteil des Landes wird überwiegend von Muslimen bewohnt, der Süden von orthodoxen Christen, jedoch sind Angehörige beider großen Religionsgruppen landesweit ansässig. Seit Jahren entstehen unzählige neue Kirchen und Moscheen. Die Turkish Cooperation and Coordination Agency (T?KA) finanziert den Um- und Neubau von Moscheen und vermehrt so den Einfluss türkischer Religionslehre im albanisch geprägten Teil Nordmazedoniens (AA 3.6.2021).

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung 2023-01-23 10:16

Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete (AA 1.4.2022b).

In Nordmazedonien gibt es laut Daten aus administrativen Quellen (eine Schätzung von 2021) folgende ethnische Gruppen: Mazedonier 58.4 %, Albaner 24,3 %, Türken 3,9 %, Roma 2,5 %, Serben 1,3 %, andere 2,3 %. Der Anteil der Roma-Bevölkerung soll inoffiziel etwa 6,5 - 13 % der Bevölkerung Nord-Mazedoniens ausmachen. Für geschätzt 7,2 % der Bevölkerung lagen in den administrativen Quellen keine Angaben zur ethnischen Zugehörigkeit vor (CIA 13.12.2022).

Eine staatlich gezielte Repression gegen Minderheiten oder Andersdenkende findet in Nordmazedonien nicht statt. Interethnische, auch gewalttätige Zwischenfälle kommen immer wieder vor. Die fragile interethnische Balance ist leicht zu instrumentalisieren. In Nordmazedonien gibt es mit ethnischen Albanern, Roma, Türken, Bosniaken, Serben und Vlachen eine Vielzahl von Minderheiten. Der Verfassung nach sind alle Bürger gleich und genießen alle Rechte und Freiheiten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, politischer und religiöser Zugehörigkeit oder Vermögens- und gesellschaftlicher Lage. Gegen Minderheiten gerichtete Hasspropaganda in den Medien wird nicht betrieben, auch von politischer Seite wird keine Diskriminierung betrieben. Seit Oktober 2020 ist ein neues Antidiskriminierungsgesetz in Kraft, wonach jedwede Diskriminierung auf der Grundlage von Rasse, Hautfarbe, Herkunft, nationaler oder ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, sexueller Orientierung, Geschlechteridentität, Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe, Sprache, Staatsangehörigkeit, sozialer Herkunft, Bildung, Religion oder Glaubensüberzeugung, politischer Überzeugung, anderen Überzeugungen, Behinderungen, Alter, Familien- und Ehestand, Vermögensstatus, Gesundheitszustands, Persönlichkeit und gesellschaftlichem Status oder irgendeiner anderen Grundlage verboten ist (AA 3.6.2021).

Von den 132.088 Angestellten im öffentlichen Sektor waren Ende 2021 82.975 Mazedonier, 22.954 Albaner, 2.203 Türken, 1.344 Roma, 1.204 Serben, 1.064 andere oder ohne Angabe der Nationalität, 549 Bosnier und 484 Walachen. Für Beamte, die in der Armee der Republik Nordmazedonien, dem Geheimdienst, der Nationalen Sicherheitsagentur, dem Innen- sowie Finanzministerium beschäftigt sind, gibt es nur ein Register über die Anzahl, nicht aber über die Volkszugehörigkeit der Beschäftigten (RNM 30.3.2022).

Frauen

Letzte Änderung 2023-01-23 10:57

Die Verfassung und Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund von Alter, Geschlecht, Rasse, Behinderung, Sprache und ethnischer, sozialer oder politischer Zugehörigkeit. Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, ist illegal und wird mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft. Aber die Gesetze werden mangelhaft angewandt. Häusliche Gewalt und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sind illegal, jedoch bleiben sie ein ständiges und weitverbreitetes Problem. Die Strafen bei häuslicher Gewalt reichen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Haft für leichtere Delikte und von einem bis zu zehn Jahren Haft für Delikte, die zu schweren oder dauerhaften Körperverletzungen führen. Die Täter können mit bis zu lebenslanger Haft bestraft werden, wenn ihre Handlungen zum Tod des Opfers führen. Von Januar bis Juni 2021 registrierte das Arbeitsministerium 789 Opfer von häuslicher Gewalt, davon 530 Frauen. Die Regierung gewährt Opfern von sexueller Gewalt Zugang zu Diensten für sexuelle und reproduktive Gesundheit. Im Rahmen der klinischen Behandlung von Vergewaltigungen ist eine Notfallverhütung möglich. Es gibt drei Einrichtungen für Opfer sexueller Gewalt, in Skopje, Kumanovo und Tetovo, die im Laufe des Jahres in die staatlichen Krankenhäuser der jeweiligen Stadt integriert und von diesen finanziert werden. Eine Unterkunft in Skopje für Opfer von Menschenhandel bietet auch reproduktive Gesundheitsfürsorge an. Kein Gesetz schränkt die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess ein und Frauen haben sich entsprechend beteiligt (USDOS 12.4.2022).

Bei der Gleichstellung von Frauen und Männern besteht auf dem Arbeitsmarkt ein deutliches Geschlechtergefälle. So lag im Jahr 2021 die Beschäftigungsquote der Männer bei 64,3 % gegenüber 45,5 % bei Frauen. Daten zu Vorfällen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz oder ein System zu deren Untersuchung sind nicht verfügbar. Laut Krankenversicherungsgesetz müssen Frauen mindestens sechs Monate bei demselben Arbeitgeber arbeiten, um Anspruch auf Mutterschaftsurlaub zu haben. Die Kinderbetreuungs- und Vorschulkapazitäten wurden im Laufe des Jahres 2021 durch die Eröffnung von 11 neuen Einrichtungen erhöht, die Frauen bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz unterstützen sollen. Im Jahr 2022 werden Betreuung und Bildung in 77 öffentlichen und 30 privaten Kindergärten angeboten. Sowohl Geschlechterstereotypen als auch das geschlechtsspezifische Lohngefälle bestehen fort (EK 12.10.2022).

Eine staatliche geschlechtsspezifische Verfolgung findet nicht statt. Häusliche Gewalt ist in ganz Nordmazedonien ein verbreitetes Phänomen, betroffen sind in der Regel Frauen und Kinder. Es gibt sechs Frauenhäuser für kurzzeitigen Aufenthalt in akuten Notfällen, sie bieten auch längere Aufenthaltsmöglichkeiten an. Obwohl häusliche Gewalt ein Straftatbestand ist, der mit hohen Strafen geahndet werden kann, kommt es nur in wenigen Fällen zu Anzeigen und Verurteilungen (AA 3.6.2021).

Das Gesetz zur Prävention und zum Schutz vor Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt wurde im Januar 2021 verabschiedet. Frauenfeindliche Hassreden nehmen zu (AI 29.3.2022). Die Betreuung in den "Sicheren Häusern" wird für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten gewährt, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere drei Monate, und in Ausnahmefällen, wenn sich der Zustand des Opfers nicht ändert, ein Jahr lang (ERRC 24.3.2022).

Trotz der Einführung von Gleichstellungsgesetzen und gemeinsamer Initiativen von Nichtregierungsorganisationen und Wahlbehörden werden Frauen durch die gesellschaftlichen Haltungen von der Teilnahme in der Politik abgehalten. Frauen stellen 41,7 % der Abgeordneten, sind aber auf lokaler Ebene nicht so stark vertreten. Bei den Kommunalwahlen im Oktober 2021 waren 45 % der Kandidaten für den Gemeinderat Frauen, aber nur 8 % der Bürgermeisterkandidaten waren weiblich. Nur zwei Frauen, darunter die Bürgermeisterin von Skopje, erhielten im zweiten Wahlgang das Bürgermeisteramt (FH 28.2.2022).

Kinder

Letzte Änderung 2023-01-23 11:03

Das Gesetz bestimmt die Staatsangehörigkeit in erster Linie nach der der Eltern. Die Regierung registriert automatisch die Geburten aller Kinder in Krankenhäusern und medizinischen Einrichtungen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Eltern Kinder, die außerhalb der medizinischen Einrichtungen, einschließlich solcher, die zu Hause geboren werden, innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt bei den Magistratsämtern registrieren. Einige Roma-Familien verzögerten die Registrierung ihrer Neugeborenen, was es ihnen später erschwert, Zugang zu Bildungs-, Medizin- und anderen Leistungen zu erhalten, da sie keine ordnungsgemäßen Ausweispapiere haben (USDOS 12.4.2022).

Kindesmissbrauch ist in einigen Bereichen ein Problem. Die Regierung hat eine Hotline für häusliche Gewalt, einschließlich Kindesmissbrauch, eingerichtet. Der Ombudsmann führte auf eigene Initiative mehrere Untersuchungen zum Thema Kindesmissbrauch durch und ergriff alle rechtlichen Maßnahmen, um die Opfer zu schützen, ihnen eine angemessene Behandlung sicherzustellen sowie die Täter zu sanktionieren. Das gesetzliche Mindestalter für die Ehe beträgt 18 Jahre. Die Haftstrafe für die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern liegt zwischen 10 und 15 Jahren. Die Regierung verwaltet eine Übergangsunterkunft für Straßenkinder, aber ihre geringe Größe schränkt ihre Wirksamkeit bei der Bereitstellung von Sozialdiensten ein. Das Ministerium finanzierte zwei Tageszentren für Straßenkinder, von denen eines vom Zentrum für Sozialarbeit und das andere von der NGO Association for Protection of the Rights of the Child in Suto Orizari betrieben wird (USDOS 12.4.2022).

Häusliche Gewalt ist in ganz Nordmazedonien ein immer noch verbreitetes Phänomen, betroffen sind in der Regel Frauen und Kinder. Eine Studie der GIZ wie auch das Straßenbild an belebten Kreuzungen größerer Städte zeigen, dass vereinzelt Kinder (größtenteils Roma) von ihren Eltern zum Betteln an Straßenkreuzungen sowie vor und in Restaurants angehalten werden. Ebenso ist zu beobachten, dass Kleinkinder von bettelnden Frauen auf dem Arm durch Restaurants, Bars oder Schnellimbisslokale getragen werden. Die Federführung für die Verbesserung der Kinderrechte liegt beim Ministerium für Arbeit und Soziales, welches hier mit UNICEF kooperiert. In Shuto Orizari gibt es ein Hilfsprojekt der deutschen NGO „Schüler helfen Leben“. Hier arbeitet ein Freiwilliger aus Deutschland mit Roma-Kindern und hilft bei der Nachmittagsbetreuung und den Hausaufgaben. Dieses Projekt richtet sich auch, jedoch nicht speziell, an rückkehrende Kinder (AA 3.6.2021).

Die Regierung hat Gesetze und Vorschriften zur Kinderarbeit erlassen, die auch die schlimmsten Formen der Kinderarbeit verbieten. Die Regierung bemüht sich, das Gesetz in der formellen Wirtschaft durchzusetzen, in der informellen Wirtschaft gelingt dies jedoch nicht effektiv. Es gibt keine Berichte über Kinder unter 18 Jahren, die rechtswidrig in der offiziellen Wirtschaft tätig sind. Das Gesetz verbietet es, dass Minderjährige unter 18 Jahren mit einer Arbeit beschäftigt werden, die für ihre physische oder psychische Gesundheit, Sicherheit oder Moral schädlich ist. Nach Angaben des Arbeitsministeriums gab es bis Ende August 2020 37 neu registrierte vertriebene Kinder verschiedener Ethnien (USDOS 12.4.2022).

Die öffentlichen Ausgaben für die allgemeine und berufliche Bildung stiegen im Jahr 2021 leicht auf 3,76 % des BIP, was immer noch weit von dem EU-Durchschnitt von 5 % entfernt ist. Nach einer Phase der Haushaltskürzungen aufgrund der Pandemie wurden im Bildungshaushalt 2021 vorrangig Investitionen zur Verbesserung der Qualität der Grund- und Sekundarschulbildung vorgesehen. Obwohl bei der Vorschulbildung einige Fortschritte erzielt wurden, blieb die Einschulungsquote insgesamt niedrig, insbesondere im Kontext der COVID-19-Pandemie. Neben dem Ausbau der Kapazitäten für die Einbeziehung einer größeren Anzahl von Kindern in die Vorschulerziehung, wurden auch Anstrengungen unternommen, die Qualität der Vorschulerziehung zu verbessern. Was die anderen Bildungsstufen anbelangt, so besuchten im Schuljahr 2020-2021 90,8 % der Kinder die Grundschule (90,6 % männlich, 91 % weiblich) und 78,9 % die Sekundarstufe (weiblich 79,8 % männlich 78,1 %). Es gibt insgesamt 71.811 Schüler, davon 35.200 weibliche. Bei der Förderung der beruflichen Bildung im Sekundarbereich wurden erhebliche Fortschritte erzielt: Die Quote der Schüler, die am Berufsbildungssystem der Sekundarstufe teilnehmen, ist durch einen konstanten Anstieg gekennzeichnet: 64 % im Jahr 2021, verglichen mit 62,1 % im Jahr 2020 und 61,8 % im Jahr 2019. In der Hochschulbildung ist die Immatrikulation weiterhin niedrig. Die Zahl der im ersten Studienjahr eingeschriebenen Hochschulstudenten ist in den letzten drei Jahren zurückgegangen (EK 12.10.2022).

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2023-01-23 11:09

Die Verfassung und das Gesetz sehen die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Für die an Griechenland und Serbien angrenzenden Grenzgebiete ist seit 2015 ein "Krisenzustand" in Kraft. Er ist von der Regierung alle sechs Monate verlängert worden. Der Krisenzustand ermöglicht es den Behörden, die Ein- und Durchreise von Migranten zu regeln. Es gibt weder für Einheimische noch für Personen, die unter dem Mandat des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) stehen, Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Land. Die Regierung kooperiert durch Zusammenarbeit mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz- und Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Asylwerber, Staatenlose und andere Problemgruppen (USDOS 12.4.2022).

Reise- und Bewegungsfreiheit sind im Allgemeinen uneingeschränkt. Korruption kann die Menschen daran hindern, ihren Arbeits- oder Bildungsort frei zu wählen (FH 24.2.2022).

IDPs und Flüchtlinge

Letzte Änderung 2023-01-23 12:52

Die Regierung bietet Schutz und Hilfe und unterstützt eine sichere, freiwillige und würdige Rückkehr sowie die Neuansiedlung oder lokale Integration von Binnenvertriebenen. Es gab keine Berichte über Misshandlungen von Binnenvertriebenen. Obwohl die Regierung über kein spezifisches nationales Strategiepapier für Binnenvertriebene verfügte, hielt sie sich generell an die UN-Leitprinzipien für Binnenvertriebene. Am 5.1.2021 verabschiedete die Regierung ein Sozialschutzprogramm, mit dem das Arbeitsministerium angewiesen wurde, sich auf Programme zu konzentrieren, die die nachhaltige Rückkehr von Binnenvertriebenen an ihre Herkunftsorte unterstützen sollen (USDOS 12.4.2022).

Die Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz- und Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Asylwerber, Staatenlose und andere Problemgruppen. Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat ein System zur Gewährung von Schutz für Flüchtlinge eingerichtet. Nach Einschätzung des UNHCR haben sich die Asylverfahren weiter verbessert, und frühere Bedenken hinsichtlich der Praxis, Asylwerbern willkürlich den Zugang zu verweigern, wurden ausgeräumt. UNHCR berichtete jedoch, dass der Mechanismus für die Entscheidung über den Flüchtlingsstatus keine grundlegenden Verfahrensgarantien und keine ordnungsgemäßen Entscheidungen, wie im Gesetz vorgeschrieben, vorsieht. Für die an Griechenland und Serbien angrenzenden Grenzgebiete ist seit 2015 ein "Krisenzustand" in Kraft. Der ist von der Regierung alle sechs Monate verlängert worden. Der Krisenzustand ermöglicht es den Behörden, die Ein- und Durchreise von Migranten zu regeln (USDOS 12.4.2022).

Nordmazedonien ist Teil der sogenannten Balkanroute. Im Land hielten sich seit 2018 durchschnittlich ca. 100-150 Flüchtlinge auf, die vom Roten Kreuz betreut wurden. Fast alle Migranten und Flüchtlinge sehen Nordmazedonien als Transitland für die Weiterreise (zunächst) nach Serbien. Über 90 % der dort untergebrachten Migranten und Flüchtlinge halten sich weniger als 24 Stunden in den Transitzentren auf. Die Flüchtlinge sind größtenteils in Transitzentren im Norden und Süden des Landes untergebracht (AA 3.6.2021; vgl. EK 12.10.2022).Nordmazedonien ist Teil der sogenannten Balkanroute. Im Land hielten sich seit 2018 durchschnittlich ca. 100-150 Flüchtlinge auf, die vom Roten Kreuz betreut wurden. Fast alle Migranten und Flüchtlinge sehen Nordmazedonien als Transitland für die Weiterreise (zunächst) nach Serbien. Über 90 % der dort untergebrachten Migranten und Flüchtlinge halten sich weniger als 24 Stunden in den Transitzentren auf. Die Flüchtlinge sind größtenteils in Transitzentren im Norden und Süden des Landes untergebracht (AA 3.6.2021; vergleiche EK 12.10.2022).

Im Berichtszeitraum, 24.11.2022 bis 21.12.2022, wurden insgesamt 930 illegale Grenzübertritte festgestellt. Die Aufgriffe sind im Vergleich zum Vormonat sehr gesunken. Top Nationen: Syrien, Marokko, Pakistan und Indien. Es wurden elf Asylanträge gestellt. Mitte Dezember 2022 befanden sich an der Südgrenze zu Griechenland 44 ausländische Polizeibeamte aus Österreich, Kroatien, Serbien und Slowenien im Assistenzeinsatz. Im Berichtszeitraum wurden bei zwei Schlepperaufgriffen acht Geschleppte in zwei Fahrzeugen aufgegriffen und drei Schlepper festgenommen (VB 22.12.2022).

Grundversorgung / Wirtschaft

Letzte Änderung 2023-01-23 12:57

Für 2021 verabschiedete die Regierung einen Nachtragshaushalt, der eine deutliche Erhöhung der Staatsausgaben mit sich gebracht hat, um die Wirtschaft weiter anzukurbeln. Dies beinhaltet eine Erweiterung der Maßnahmen, die 2020 eingeführt wurden, um Unternehmen und Beschäftigung zu unterstützen, sowie die Finanzierung neuer Infrastrukturprojekte zu ermöglichen. Die langsame wirtschaftliche Erholung hat dennoch zu erheblichen Einnahmeverlusten geführt, das Haushaltsdefizit lag Ende 2021 bei 5,4 % des BIP. Auch die Staatsverschuldung verzeichnete einen Anstieg und belief sich 2021 auf 61 % des BIP (WKO 10.2022b).

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Kriterien hat Nordmazedonien einige Fortschritte und einen guten Stand bei der Entwicklung einer funktionierenden Marktwirtschaft gemacht. Im Jahr 2021 hat sich die Wirtschaft weitgehend von der COVID-19-Pandemie erholt. Die Regierung führte weiterhin fiskalische Unterstützungsmaßnahmen durch, um die Erholung der Wirtschaft zu fördern. Angesichts des steigenden Inflationsdrucks straffte die Zentralbank ihren geldpolitischen Kurs. Wichtige politische Reformen zur Verbesserung der Haushaltsführung und der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sind ins Stocken geraten. Nach langen Verzögerungen wurde Mitte September 2022 das neue Haushaltsgrundgesetz, das finanzpolitische Regeln und einen Finanzrat vorsieht, vom Parlament verabschiedet. Die Verwaltung der öffentlichen Investitionen blieb verbesserungsbedürftig. Der Bankensektor blieb solide. Regulierungsmaßnahmen zur Erleichterung der Kreditaufnahme wurden 2021 schrittweise abgeschafft. Die Rahmenbedingungen für Unternehmen werden weiterhin durch den großen Umfang der Schattenwirtschaft erschwert (EK 12.10.2022).

Den im Dezember 2022 veröffentlichten Daten des Statistischen Landesamtes zu Folge, lag die Beschäftigungsquote Mitte 2022 bei 47,3 % und die Arbeitslosenquote bei 14,5 %. Das durchschnittliche monatliche Nettogehalt betrug im Oktober 2022 33.104 Denar (538,10 EUR). Im zweiten Quartal 2022 gab es 694.376 Beschäftigte (RNM SSO 12.2022).

Sozialhilfe und Existenzsicherung

Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 50 EUR (das Durchschnittseinkommen liegt - ohne Berücksichtigung der Schattenwirtschaft - bei 460 EUR monatlich (Stand Januar 2021). Nordmazedonien verfügt nicht über Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (AA 3.6.2021).

Einige Fortschritte wurden im Bereich der sozialen Eingliederung und des Sozialschutzes erzielt. Die Umsetzung der Reformen, die sich aus dem neuen Gesetz über den Sozialschutz ergeben, ist vorangekommen. Die Zahl der Begünstigten der garantierten Mindestsicherung (GMA) ist um 45 % und die des Kinderschutzsystems um 48,8 % gestiegen. Das Nationale Programm 2022-2032 für die Entwicklung des Sozialschutzes wurde vorbereitet. Der Anteil der Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, ist in den letzten Jahren leicht zurückgegangen, liegt aber mit 32,6 % im Jahr 2020 immer noch auf einem sehr hohen Niveau (EK 12.10.2022).

Unterstützung für schutzbedürftige Personen und Gruppen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik. Zusammen mit den Zentren für Sozialarbeit und anderen öffentlichen Einrichtungen führen sie zahlreiche Programme für besonders vulnerable Gruppen durch. Der Zugang zu den jeweiligen Programmen ist gleichwertig mit dem Antrag auf Sozialhilfe. Zusätzlich zu den vom Staat angebotenen Programmen gibt es eine große Auswahl von NGOs, die schutzbedürftige Personen und Gruppen unterstützen, unter anderem kostenfreie Rechtshilfe, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, grundlegende Direkthilfe, psychosoziale Beratung, kostenfreie medizinische Grundversorgung, etc. (BAMF-IOM 2019).

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2023-01-23 13:06

Eine ambulante Grundversorgung wird hauptsächlich von privaten Trägern und von ambulanten Fachberatern in den 34 öffentlichen Gesundheitszentren und einigen privaten Zentren bereitgestellt. Neben dem umfangreichen Netz der primären Pflegedienstleister wurde das Gesundheitssystem so konzipiert, dass ambulant spezialisierte Dienstleistungen mit umfassender Reichweite vorhanden sind. Die ambulanten Fachdienste werden hauptsächlich von staatlichen Gesundheitsdienstleistern erbracht. Im Bereich des tertiären Levels werden Leistungen des Universitätsklinikums in Skopje angeboten. Die 28 Universitätskliniken sind der erste Pfeiler der tertiären Versorgung. Krankenhäuser können allgemein (mindestens jedoch mit innerer Medizin, allgemeiner Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe sowie einer pädiatrischen Station), spezialisiert oder klinisch sein (BAMF-IOM 2019).

Die ärztliche Versorgung - gemessen an der Anzahl der Ärzte im Verhältnis zur Bevölkerungszahl - ist in allen Ländern der Region mit am schlechtesten in Europa. Während in der Europäischen Union 369 Ärzte auf 100.000 Einwohner kommen, sind es in Nordmazedonien 280. Die Auswanderung vor allem junger und gut qualifizierter Ärzte und Krankenpfleger nach Westeuropa, vor allem nach Deutschland (jährlich zwischen 200 und 300 Ärzte) verschlechtert den Trend und sorgt dafür, dass das Durchschnittsalter der im Land verbleibenden Ärzte steigt. Laut einer Studie von Journalisten und NGOs vom Januar 2018 gibt es in 30 von 80 Gemeinden Nordmazedoniens einen erheblichen Mangel bei Haus-, Kinder- und Frauenärzten. Des Weiteren gebe es lange Wartezeiten auf Termine bei Fachärzten. Teilweise weichen Patienten auf das parallele private Gesundheitssystem aus, was aber angesichts der Kosten und des niedrigen Durchschnittseinkommens von umgerechnet 340 Euro im Monat nur für die allerwenigsten eine Option ist. Zudem müssten Patienten regelmäßig für Medikamente bezahlen, die kostenfrei sein sollten. Dies hat angeblich auch damit zu tun, dass neue Medikamente oft nicht auf der „Positivliste“ der im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung kostenfrei erhältlichen Medikamente stehen. In vielen Teilen des Landes, auch in der Hauptstadt Skopje, leiden die Notaufnahmen angeblich unter chronischem Personalmangel und mangelhafter Ausstattung. Viele Patienten mit schweren Erkrankungen werden Berichten zufolge nicht angemessen behandelt und erhalten auch die benötigten Medikamente nicht kostenfrei (FRBW 2.2021).

Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung [Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personal- und Reisedokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs aber als sehr langwierig und schwierig dar]. Die medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem hat sich verbessert und beweist insbesondere auch während der Covid-19-Pandemie ihre Leistungsfähigkeit und Resilienz. Die apparative Ausstattung ist in verschiedenen (aber nicht in allen) Abteilungen der beiden wichtigsten öffentlichen Krankenhäuser in Skopje gut bis sehr gut. Problematisch ist, neben baulichen Mängeln, der Personalmangel durch Abwanderung (AA 3.6.2021). In den ländlichen Gegenden ist die medizinische Versorgung schlechter, insbesondere fehlt es dort oft sowohl an der nötigen Ausstattung als auch an qualifiziertem Personal (AA 3.6.2021; vgl. EDA 29.12.2022, AA 16.12.2022a).Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung [Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personal- und Reisedokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs aber als sehr langwierig und schwierig dar]. Die medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem hat sich verbessert und beweist insbesondere auch während der Covid-19-Pandemie ihre Leistungsfähigkeit und Resilienz. Die apparative Ausstattung ist in verschiedenen (aber nicht in allen) Abteilungen der beiden wichtigsten öffentlichen Krankenhäuser in Skopje gut bis sehr gut. Problematisch ist, neben baulichen Mängeln, der Personalmangel durch Abwanderung (AA 3.6.2021). In den ländlichen Gegenden ist die medizinische Versorgung schlechter, insbesondere fehlt es dort oft sowohl an der nötigen Ausstattung als auch an qualifiziertem Personal (AA 3.6.2021; vergleiche EDA 29.12.2022, AA 16.12.2022a).

Die Versicherten und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, sich an den Behandlungskosten zu beteiligen. Der Beitrag liegt jedoch nicht höher als 20 % der Gesamtkosten der Behandlung. Für die verpflichtende Krankenversicherung ist die Registrierung bei der örtlichen Niederlassung des HIF (Krankenkasse) notwendig. 95 % der Gesamtbevölkerung sind durch die obligatorische Krankenversicherung versichert. Dies kann der Fall sein auf Grundlage von Beschäftigung, Rentenansprüchen oder anderer Grundlage wie Empfang von Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe, Kriegsverletzung (Soldaten und Zivilisten), weiters Familienangehörige von Versicherten, Gefängnisinsassen sowie Personen in religiösen Gemeinden. Eine detaillierte Liste der verfügbaren Medikamente, sowie deren Kosten, findet man unter: https://lekovi.zdravstvo.gov.mk/ (BAMF-IOM 2019).

Die Umsetzung der Maßnahme für kostenlose Untersuchungen von Schwangeren und kostenlose Entbindungen, unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus, wurde eingeleitet. In ländlichen Gebieten, in denen es einen Mangel an sog. Familiengynäkologen gibt, werden Besuche von Gynäkologen in mobilen Kliniken durchgeführt. Workshops zur Familienplanung für Hausärzte und Schulungen für Gynäkologen, die in Entbindungskliniken arbeiten, wurden organisiert und durchgeführt (CoE-ECSR 3.2022).

In Nordmazedonien (Stand: Ende 2020; Anm.) gibt es vier psychiatrische Kliniken und acht psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern. Es gibt 179 Psychiater (8,59 pro 100.000 Einwohner), 88 Psychologen (4,22 pro 100.000 Einwohner) und insgesamt 659 Fachleute für psychische Gesundheit (31,63 pro 100.000 Einwohner). Darüber hinaus gibt es acht Kinder- und/oder Jugendpsychiater oder 1,72 pro 100.000 Einwohner; insgesamt gibt es 108 psychosoziale Fachkräfte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder 23,25 pro 100.000 Einwohner. Gesamtausgaben für psychische Gesundheit pro Person betragen 834,40 MKD [13,55 EUR] (WHO 15.4.2022).In Nordmazedonien (Stand: Ende 2020; Anmerkung gibt es vier psychiatrische Kliniken und acht psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern. Es gibt 179 Psychiater (8,59 pro 100.000 Einwohner), 88 Psychologen (4,22 pro 100.000 Einwohner) und insgesamt 659 Fachleute für psychische Gesundheit (31,63 pro 100.000 Einwohner). Darüber hinaus gibt es acht Kinder- und/oder Jugendpsychiater oder 1,72 pro 100.000 Einwohner; insgesamt gibt es 108 psychosoziale Fachkräfte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder 23,25 pro 100.000 Einwohner. Gesamtausgaben für psychische Gesundheit pro Person betragen 834,40 MKD [13,55 EUR] (WHO 15.4.2022).

Die gesellschaftliche Stigmatisierung und Diskriminierung von Menschen mit HIV bzw. AIDS ist nach wie vor ein Problem. Das Gesundheitsministerium nimmt HIV-Infizierte nicht in die Kategorien von Bürgern auf, die vorrangig gegen COVID-19 geimpft werden sollen, obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen dies gefordert hatten. Die Pandemie verschärfte die systemischen Probleme für Menschen mit HIV. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wirkten sich direkt auf Menschen mit HIV aus, insbesondere auf diejenigen, die außerhalb der Hauptstadt wohnen, da die Gesundheitsversorgung für diese Gruppe zentralisiert ist und die antiretrovirale Therapie nur in der staatlichen Klinik für Infektionskrankheiten und fiebrige Zustände in Skopje durchgeführt wird. Die Organisationen zur Unterstützung von Menschen mit HIV haben in Zusammenarbeit mit der Klinik für Infektionskrankheiten die kostenlose Verteilung antiretroviraler Therapien an alle bedürftigen HIV-Patienten unterstützt, insbesondere an diejenigen, die außerhalb der Hauptstadt leben (USDOS 12.4.2022).

In Nordmazedonien und weltweit werden gesundheitliche Ungleichheiten durch schwache Gesundheitssysteme, finanzielle Unsicherheit, schlechte Lebensbedingungen, geschlechtsspezifische Ungleichheit, fehlendes Sozial- und Humankapital sowie unsichere Beschäftigung und Arbeit verursacht. Dies macht es für Einzelpersonen und Familien, insbesondere in ländlichen und benachteiligten Gebieten, schwer, gesundheitlichen Ungleichheiten zu entkommen. Fast 40 % der Menschen in Nordmazedonien waren 2019 von Armut oder schwerer materieller Entbehrung bedroht, und über 43 % der Kinder waren von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. Die Pandemie hat die bestehenden Ungleichheiten und Herausforderungen weiter verschärft. Die Pandemie hat die Fortschritte bei der Gleichstellung wieder zunichtegemacht, indem sie die Finanz- und Sozialschutzsysteme geschwächt hat, was auch zu ernsthaften Problemen bei der psychischen Gesundheit geführt hat (WHO 4.11.2022).

Das Land hat 23 bilaterale Abkommen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgeschlossen, davon 13 mit EU-Mitgliedstaaten und 18 Abkommen zur gegenseitigen Krankenversicherung, davon 12 mit EU-Mitgliedstaaten. Die Bürger können die Europäische Krankenversicherungskarte in neun EU-Mitgliedstaaten nutzen. Die Zahl der durchgeführten Transplantationen ist im Jahr 2021 erneut gestiegen. Eine Knochengewebebank wurde eingerichtet, in der Material für die Transplantation gesammelt wird. Das Programm für aktive Gesundheitsfürsorge ermöglicht mehreren Zielgruppen den Zugang zur Gesundheitsversorgung, einschließlich der Roma-Gemeinschaft. Menschen, die in abgelegenen Gebieten leben, können Besuche von Ärzten erhalten. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Programm für HIV/AIDS-Patienten, das Mittel für Tests und grundlegende Kontrolluntersuchungen bereitstellt. Allen diagnostizierten Patienten steht eine antiretrovirale Therapie zur Verfügung. Allerdings wurde das Gesamtbudget für die HIV/AIDS-Prävention um 40 % gekürzt, was die Behandlung von HIV-Infizierten und die HIV/AIDS-Prävention gefährdet. Die neue Strategie zur HIV-Bekämpfung ist noch nicht angenommen worden. Die Mittel für die Krebsvorsorge sind nach wie vor unzureichend. Das nationale Krebsregister ist funktionsfähig und regelmäßig mit neuen Daten gespeist. Das nationale Programm zur Früherkennung von Krebs ist funktionsfähig. Die nationale Strategie 2021-2030 umfasst die Aspekte psychische Gesundheit, Gesundheitsförderung, Ernährung und körperliche Bewegung. Die nationalen Register für seltene Krankheiten sind funktionsfähig, und die einschlägige Begriffsbestimmungen entsprechen den EU-Standards (EK 12.10.2022).

Hohe Eigenbeteiligungen an den Gesundheitskosten und ein ungleicher Zugang zu Gesundheitsdiensten, insbesondere in ländlichen und abgelegenen Gebieten, sind Herausforderungen. Ein besserer Zugang zu Medikamenten, insbesondere bei chronischen Erkrankungen und für Menschen in abgelegenen Gebieten, ist erforderlich. Die WHO arbeitet eng mit den Partnern der Vereinten Nationen und der Regierung zusammen, um das System zur Überwachung der gesundheitlichen Chancengleichheit einzurichten und seine Funktionsweise zu unterstützen. Gleichzeitig wird daran gearbeitet, den Schutz und die Beschäftigungsbedingungen für das Gesundheitspersonal, das mehrheitlich aus Frauen besteht, zu verbessern (WHO 4.11.2022).

Asylwerber haben das Recht auf eine medizinische Grundversorgung, solange ihr Antrag anhängig ist. Flüchtlinge haben das Recht auf eine umfassende Gesundheitsversorgung, die unter den gleichen Bedingungen wie für Inländer zur Verfügung steht. Die Regierung gewährt Opfern von sexueller Gewalt Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit. Eine Notfallverhütung, als Teil der klinischen Behandlung von Vergewaltigungen, steht zur Verfügung. Es gibt drei Einrichtungen für Opfer sexueller Gewalt in Skopje, Kumanovo und Tetovo, die im Laufe des Jahres in die staatlichen Krankenhäuser der jeweiligen Stadt integriert und von diesen finanziert werden. Eine Unterkunft in Skopje für Opfer des Menschenhandels bietet auch reproduktive Gesundheitsfürsorge an (USDOS 12.4.2022).

Für Menschen mit Behinderungen fehlen oft adäquate Behandlungs- und Unterbringungsmöglichkeiten. Die Zustände in Heimen für Menschen mit Behinderung sind mehrfach kritisiert worden. Zuletzt hat im Januar 2020 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall L.R. gegen Nordmazedonien ein Verstoß gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention fest (FRBW 2.2021).

Rückkehr

Letzte Änderung 2023-01-23 13:08

Nordmazedonien verfügt nicht über eigene Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Sie werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert (AA 3.6.2021).

Vor der Rückkehr sollten Rückkehrende im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder Laissez-passer, sowie aller relevanten Dokumente (Diplome, Geburtsurkunden, Aufenthalts-/Arbeitserlaubnisse, ärztliche Berichte, etc.) sein, die bei den Behörden des aufnehmenden Landes eingeholt wurden (BAMF-IOM 2019).

Die Einreise nach Nordmazedonien ist erlaubt (derzeit kein 3G-Nachweis für Ein- und Durchreise erforderlich). Die internationalen Flughäfen Skopje und Sv. Apostol Pavle (in Ohrid) sind für den Flugverkehr geöffnet. Nicht in Begleitung der Obsorgeberechtigten reisende Minderjährige benötigen die Zustimmungserklärung der Obsorgeberechtigten im Original (Unterschriften müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein), bei unterschiedlichen Familiennamen auch die Geburtsurkunde (BMEIA 1.6.2022).

Das Rückübernahmeabkommen mit der EU wird durch Nordmazedonien zufriedenstellend umgesetzt. Die Implementierungsprotokolle mit zehn EU-Mitgliedstaaten werden weiterhin effizient umgesetzt. Im Jahr 2021 setzte sich der Rückgang der Anzahl der Rückführungsentscheidungen für Staatsangehörige Nordmazedoniens fort (2.200 im Jahr 2021 im Vergleich zu 2.360 im Jahr 2020, was einem Rückgang von 7 % entspricht; betroffen waren 940 Personen im Jahr 2021 im Vergleich zu 1. 445 im Jahr 2020, was einem Rückgang von 35 % entspricht). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 wurden 940 Bürger aus Nordmazedonien zur Ausreise aufgefordert, während 540 tatsächlich zurückgeführt wurden (EK 12.10.2022).

1.7.2. Zur Berechtigung des Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit von Ehepartnern nordmazedonischer Staatsbürger in Nordmazedonien wird Folgendes festgestellt:

Die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit in Nordmazedonien ist für diese Personengruppe generell möglich.

1.7.3. Zur Verfügbarkeit von Insulin in Nordmazedonien wird Folgendes festgestellt:

Insulin und andere Medikamente für die Behandlung von Diabetes sind in Nordmazedonien generell verfügbar. Aus der grundsätzlichen Verfügbarkeit einer Behandlung/Medikation lassen sich keine Angaben zur tatsächlichen Zugänglichkeit im Einzelfall ableiten.

1.7.4. Einzelquellen zu 1.7.2. und 1.7.3.:

Das Büro des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres in Skopje berichtete nach mündlicher Abklärung an die Staatendokumentation:

„Wenn der Ehepartner eines Bürgers der Republik Nordmazedonien, der die Staatsbürgerschaft von Somalia besitzt, legal in Nordmazedonien arbeiten möchte, bestehen zwei Möglichkeiten: Wenn die Ehe bereits acht Jahre oder länger besteht, kann ein Antrag auf mazedonische Staatsbürgerschaft gestellt werden. Dies wäre der einfachste und schnellste Weg, um eine Erlaubnis bzw. die Möglichkeit zur Arbeit in Nordmazedonien zu erhalten. Die zweite Option besteht darin, einen Antrag auf Arbeitserlaubnis an der Botschaft der Republik Nordmazedonien zu stellen. Falls sich die betreffenden Personen in der Republik Österreich aufhalten, können sie dies in der Botschaft in Wien erledigen.

Hinsichtlich des Insulins und anderer Medikamente für Diabetiker teilen wir mit, dass dies in Nordmazedonien geregelt ist und Insulin verfügbar ist. (...)“

Quelle: VB des BM.I für Nordmazedonien (20.12.2023): Bericht des VB-Büros, per E-Mail

2.       Beweiswürdigung

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der BF und der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerden, ferner durch Vernehmung der erwachsenen BF als Partei in der vor dem erkennenden Gericht am 04.12.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung und durch die im erstinstanzlichen und im Rechtsmittelverfahren abgegebenen Stellungnahmen und Dokumente. Beweis erhoben wurde auch durch die Einsichtnahme in das Verfahren der BF beim Bundesverwaltungsgericht I304 2257871-1 und 2257873-1 sowie in den Verfahrensakt der Behörde zum nachgeborenen Kind der BF1.

Zur Situation im Herkunftsland wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der BF. Konkret handelt es sich dabei um folgende Quellen:

1. Berichte des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Nordmazedonien vom 23.01.2023, Version 5.

2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2024 mit dem Titel „Aufenthalt, Erwerbstätigkeit, Insulin“. Die genannten Dokumente wurden dem BF zu einer allfälligen Stellungnahme übermittelt.

Zwar stammt die genannte Anfragebeantwortung aus dem Jahr 2024, jedoch ist aufgrund der genannten aktuellen Berichte des Länderinformationsblattes sowie aufgrund allgemein zugänglicher Medienberichte zu Nordmazedonien auch nicht davon auszugehen, dass sich die Situation im Land zu Ungunsten der BF verändert hat.

2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten des belangten Bundesamtes und den Gerichtsakten.

Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben und den von den BF den Behörden übergebenen nationalen Identitätsdokumenten.

In Bezug auf ihre Religion gab BF1 im erstinstanzlichen Verfahrens unter Vorlage von Unterlagen und Schilderungen des Herganges an, sie sei konvertiert. Dazu beim Bundesverwaltungsgericht befragt, gab sie jedoch an, sie sei Christin und sie sei nicht konvertiert. Dass es sich tatsächlich um einen Übersetzungsfehler handelte, wie BF1 auf Vorhalt ihrer Angaben bei der Behörde vermeinte, ist nicht glaubhaft, zumal die BF ausdrücklich Angaben zum Vorgang der Konversion bei der Behörde gemacht hatte. Das Protokoll der Einvernahme bei der Behörde gestaltet sich wie folgt:

„F.: Möchten Sie heute irgendwelche Beweismittel in Vorlage bringen.

A.: Ich lege Ihnen nur das Schriftstück vor, wonach ich mittlerweile zum Islam konvertiert bin.

F.: In welcher Moschee konvertierten Sie zum Islam.

A.: Ein Hodscha kam zu mir nach Hause. Ich kann aber seinen Namen nicht angeben. Das war am XXXX .2023.A.: Ein Hodscha kam zu mir nach Hause. Ich kann aber seinen Namen nicht angeben. Das war am römisch 40 .2023.

F.: Ist Ihre Tochter aus zum Islam übergetreten.

A.: Meine Tochter ist ohnehin zur Hälfte Muslima, da der Vater Moslem ist.“

Aus den unbestritten gebliebenen Angaben der BF1 ist ableitbar, dass sie zumindest beabsichtigte, zum Islam zu konvertieren. Da für das Bundesverwaltungsgericht aber nicht überprüfbar ist, ob die ursprünglich behauptete Konversion zum Islam tatsächlich auch vollzogen bzw. registriert wurde, konnten letztendlich keine Feststellungen zur Religion der BF1 getätigt werden.

Wiewohl über die Gründe der BF1 für dieses Aussageverhalten nur spekuliert werden kann, scheint doch naheliegend, dass sie im Zuge der Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung auf ihre im ersten Verfahren getätigte Aussage – sie sei verfolgt worden, weil sie eine Konvertierung zum Islam abgelehnt habe – aufmerksam gemacht wurde. Jedenfalls hat sich BF1 mit ihrer Aussage als persönlich unglaubwürdig dargestellt.

In Bezug zu BF2 wurde ohnehin kein Vorbringen über eine Konversion zum Islam erstattet, weshalb von den in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im ersten Asylverfahren auszugehen war.

Die Feststellungen in Bezug auf die Einreise ergeben sich aus den diesbezüglich ebenfalls glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerinnen. Auch diesbezüglich wurden bereits Feststellungen im ersten Asylverfahren getroffen.

2.2. Zu den Feststellungen im Hinblick auf den Gesundheitszustand der BF und die Arbeitsfähigkeit der erwachsenen BF sind folgende Erwägungen maßgeblich:

Die Feststellungen basieren auf den von den BF getätigten Angaben in den Befragungen der Behörde und dem Gericht, auch betreffend die Minderjährige, sowie den vorgelegten Unterlagen. Daraus ergaben sich keine Rückkehrhindernisse.

Insgesamt sind keine Gründe hervorgekommen, die darauf schließen ließen, dass die BF in Nordmazedonien keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung oder zu allenfalls für sie notwendigen Behandlungen haben. Vielmehr wurden ihre Krankheiten schon vor ihrer Ausreise behandelt bzw. waren schon Operationstermine vorgesehen, wie sich den Feststellungen der Erkenntnisse zum ersten Asylverfahren der BF entnehmen lässt. In den Folgeverfahren wurde kein Vorbringen erstattet, das ein anderes Bild ergeben würde.

In Bezug auf die Behandelbarkeit von Diabetes und Versorgung mit Insulin wird vor allem auf die Ergebnisse der Anfrage bei der Staatendokumentation, wie in unter 2.1. dargestellt, verwiesen. In Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren neu vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen der BF1 wird zum einen auf das von der Behörde eingeholte Gutachten zur Situation der BF1 verwiesen, dem im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Zum anderen wird auch auf die Feststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsland verwiesen. Aus den Feststellungen lässt sich zusammengefasst ableiten, dass es in Nordmazedonien psychiatrische Kliniken, psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern, Psychiater, Psychologen und andere Fachleute für psychische Gesundheit gibt.

In Anbetracht der obenstehenden Erwägungen bedurfte es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keiner weiteren Erörterung oder der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Beeinträchtigungen.

2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt der BF im Bundesgebiet und zu den privaten Aktivitäten gründen sich auf die entsprechenden Ausführungen der erwachsenen BF in den Verfahren des belangten Bundesamtes und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, denen keine gegenteiligen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegenstehen.

Dass die BF unbescholten sind, ergibt sich aus den amtwegig angefertigten Auszügen aus dem österreichischen Strafregister.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Sprachkenntnissen der BF1 wurden vornehmlich aufgrund des persönlichen Eindruckes getroffen, den diese vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterließ. Dazu wurden folgende Passagen in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung protokolliert:

„[…] RI: Ich möchte zunächst ein Gefühl für Ihre Deutschkenntnisse bekommen. Bitte sagen Sie mir auf Deutsch, wo Sie wohnen und wie Sie wohnen.

BF1 (nach Übersetzung des D): XXXX .BF1 (nach Übersetzung des D): römisch 40 .

RI: Mit wem wohnen Sie zusammen?

BF1: Dezember.

RI: Mit wem wohnen Sie zusammen?

BF1: Dezember XXXX .BF1: Dezember römisch 40 .

RI: Können Sie sich auf Deutsch vorstellen?

BF1: Small Deutsch.

Zur weiteren Befragung, wird D wieder hinzugezogen.

RI: Wie unterhalten Sie sich mit dem Z?

BF1: Er lernt seit 1,5 Jahren Mazedonisch. Falls ich etwas auf Deutsch oder Englisch nicht

verstehe, benutze ich den Google Übersetzer. Das passiert aber nicht oft.

[…]

BF1: In diesem Asylantenheim, wo ich mich befinde, üben wir Putzarbeiten aus. Am 01.12.

möchte ich mit einem Deutschkurs beginnen.

RI: Warum haben Sie nicht früher damit begonnen?

BF1: Im vergangen Jahr war es für mich sehr kompliziert, es war Weihnachten und dann

Neujahr.

RI: Was hinderte Sie daran, dennoch die Sprache zu lernen?

BF1: Ich war sehr nervös und mein Antrag wurde abgelehnt […]“

Da auch sonst keine aussagekräftigen Nachweise zur Integration vorgelegt werden konnten, war zu folgern, dass BF1 keine Bemühungen im Hinblick auf Spracherwerb und Integration erkennen lässt.

In Bezug auf BF2 war der nachgewiesene Schulbesuch zu beachten. Angesichts der seit ihrer Einreise verstrichenen Zeit ist von fortgeschrittenen Sprachkenntnissen und einer alterstypischen Integration der BF2 auszugehen.

Die Feststellungen betreffend die von den BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich schließlich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (in der Verhandlungsschrift kurz „GVS“). Beachtlich ist hierzu vor allem, dass die BF immer noch Leistungen der Grundversorgung, nämlich Versicherungsleistungen, beziehen, wiewohl der Ehegatte der BF1 einer Arbeit nachgeht und eine Selbstversicherung möglich wäre. Es war daher festzustellen, dass die BF nicht im Stande sind, sich selbst zu erhalten.

2.4. Dass der Ehemann der BF2 die Sprache der BF spricht, ergibt sich aus der Befragung der BF1 in der mündlichen Verhandlung und ihres Ehegatten, der dort als Zeuge vernommen wurde. Die Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Ehegatten der BF1 und dem nachgeborenen Kind ergeben sich aus den in den Feststellungen zitierten Anfragebeantwortungen, aus denen sich ableiten lässt, dass dem Ehegatten der BF1 ein Aufenthalt und ein Zugang zum Arbeitsmarkt in Nordmazedonien offenstehen. In Bezug auf das nachgeborene Kind ist zwar festzuhalten, dass dieses über einen subsidiären Schutz in Österreich verfügt, jedoch lässt sich dem beigeschafften Verfahrensakt entnehmen, dass das Kind den Schutzstatus abgeleitet vom Ehegatten der BF1 erhalten hat, welcher somalischer Staatsbürger ist. Es wurden auch keine Gründe glaubhaft vorgebracht, die eine Rückkehr des Kindes zusammen mit seiner Mutter nach Nordmazedonien als unzumutbar erscheinen ließen. Auch dem Verfahrensakt ließen sich keine Hinweise auf eine Gefährdung im Fall der Einreise nach bzw. dem Aufenthalt in Nordmazedonien entnehmen. Auf die sozioökonomische Situation im Herkunftsland wird noch näher einzugehen sein.

Dass die BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsland verfügen ergibt sich aus ihrem Vorbringen. Dazu ist grundsätzlich auf die Feststellungen in den Erkenntnissen zum ersten Asylverfahren zu verweisen. Im gegenständlichen Verfahren sind keine Gründe hervorgekommen, die eine Änderung der familiären Situation im Herkunftsland glaubhaft erscheinen ließen. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll genommenen Passagen lauten wie folgt (Niederschrift, S. 7):

„[…] BF1: Ich bleibe bei meiner ersten Aussage. In Bezug auf die Situation im Herkunftsland und dort aufhältigen Familienmitglieder gebe ich an, dass ich meines Wissens nichts geändert hat, allerdings hatte ich den letzten Kontakt im XXXX 2022 bzw. XXXX 2023. Da habe ich erfahren, dass der Vater meiner Tochter nach uns gefragt hat.„[…] BF1: Ich bleibe bei meiner ersten Aussage. In Bezug auf die Situation im Herkunftsland und dort aufhältigen Familienmitglieder gebe ich an, dass ich meines Wissens nichts geändert hat, allerdings hatte ich den letzten Kontakt im römisch 40 2022 bzw. römisch 40 2023. Da habe ich erfahren, dass der Vater meiner Tochter nach uns gefragt hat.

RI: Warum haben Sie keinen Kontakt mehr zu Ihren Verwandten?

BF1: Früher habe ich Kontakt gehalten durch eine gute Freundin von mir. Jetzt versuche ich

mir hier ein Leben aufzubauen, ich habe einen Ehemann und eine Tochter.

RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Verwandten, oder nicht?

BF1: Mit niemanden mehr.

RI: Ich habe nicht verstanden, weshalb Sie gar keinen Kontakt mehr zu Ihren Verwandten

haben. Ein Familienleben in Österreich steht doch zu einer Kontaktaufnahme mit der Familie

im Herkunftsland nicht entgegen.

BF1: Das hat bereits sehr früh vor einer langen Zeit angefangen. Da ich zwar mit dem Vater

meiner Tochter zusammen war, aber nicht verheiratet. Es hat eigentlich vor der Geburt meiner Tochter angefangen, ich war schwanger und mein Bruder war gegen diese Beziehung und gegen diese Schwangerschaft und so bin ich bereits am XXXX 2012, also noch vor der Geburt meiner Tochter. Vor 2012 oder 2013, ich weiß es nicht, da bin ich von Zuhause weggezogen.meiner Tochter zusammen war, aber nicht verheiratet. Es hat eigentlich vor der Geburt meiner Tochter angefangen, ich war schwanger und mein Bruder war gegen diese Beziehung und gegen diese Schwangerschaft und so bin ich bereits am römisch 40 2012, also noch vor der Geburt meiner Tochter. Vor 2012 oder 2013, ich weiß es nicht, da bin ich von Zuhause weggezogen.

RI: Sie gaben bei der Behörde im Mai 2022 an, dass Sie von der Unterstützung Ihrer Mutter

gelebt hätten.

BF1: Mein Lebensgefährte wurde des islamischen Terrorismus beschuldigt, das war im

XXXX . Er wurde inhaftiert und meine Mutter hat mich damals unterstützt, sie ist mit römisch 40 . Er wurde inhaftiert und meine Mutter hat mich damals unterstützt, sie ist mit

mir in die Stadt gegangen und hat mir Geld für Tabletten gegeben.

Nach erfolgter Rückübersetzung gibt BF1 an, das stimmt nicht. Es sollte heißen: Die Mutter ist alleine in die Stadt gefahren oder hat das Taxi bezahlt, damit der Taxifahrer Medikamente holt. Die Mutter hat den Bruder diesbezüglich angelogen.

D gibt dazu an, dass er sich nicht erinnern kann, die Frage undeutlich gestellt zu haben, oder

dass die nunmehr erteilte Antwort gegeben worden ist. […]“

Insgesamt vermochte BF1 damit nicht glaubhaft darzustellen, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie hat oder dass sich die Verhältnisse seit den in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im vom 28.09.2022 geändert hätten.

2.5. Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet war. 2.5. Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet war.

Hinweise darauf, dass ihr weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder die beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurden, kamen im Verfahre nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.Hinweise darauf, dass ihr weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder die beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO wurden, kamen im Verfahre nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.

2.6. Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, welche in der mündlichen Verhandlung erörtert und der rechtsfreundlichen Vertretung zum Teil bereits vor der Verhandlung zur Äußerung zugemittelt wurden.

Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung der allgemeinen Lage im Herkunftsland wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die BF traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass die Republik Österreich die Republik Nordmazedonien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 betrachtet.In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass die Republik Österreich die Republik Nordmazedonien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, betrachtet.

Das Bundesverwaltungsgericht hält im gegeben Zusammenhang fest, dass eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen nur dann erforderlich ist, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (vgl. VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da die BF nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung glaubhaft vorbrachten, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der Behörden der Herkunftsregion nicht geboten. Sofern im Folgenden Ausführungen dazu getätigt werden, dienen diese lediglich dazu, das Bild über das Herkunftsland zu vervollständigen.Das Bundesverwaltungsgericht hält im gegeben Zusammenhang fest, dass eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen nur dann erforderlich ist, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird vergleiche VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da die BF nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung glaubhaft vorbrachten, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der Behörden der Herkunftsregion nicht geboten. Sofern im Folgenden Ausführungen dazu getätigt werden, dienen diese lediglich dazu, das Bild über das Herkunftsland zu vervollständigen.

Die Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage wurden ebenfalls aufgrund der den BF übergebenen Berichten sowie aufgrund von Medienberichten in einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen getätigt.

2.7. Zur Fluchtgeschichte

2.7.1. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.02.1993, Zl. 92/03/0011; 01.10.1997, Zl. 96/09/0007). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).2.7.1. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus vergleiche VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.02.1993, Zl. 92/03/0011; 01.10.1997, Zl. 96/09/0007). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

2.7.2. Mit Erkenntnissen vom 28.09.2025 wurden die Beschwerden gegen den Bescheid im ersten Asylverfahren (siehe dazu die Darstellung im Verfahrensgang) als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in den Erkenntnissen zum ersten Asylverfahren folgendes fest (auszugsweise Darstellungen der Feststellungen und der Beweiswürdigung):

Feststellungen zum Fluchtvorbringen der BF:

„Die Beschwerdeführerinnen sind in Nordmazedonien nicht der Gefahr einer Verfolgung durch den ehemaligen Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin und Kindesvater der Zweitbeschwerdeführerin bzw. durch ihm nahestehende Personen aus der albanischen Community ausgesetzt, da sich die Erstbeschwerdeführerin geweigert habe, zum Islam zu konvertieren. Das entsprechende Vorbringen ist weder glaubhaft, noch käme diesem bei hypothetischer Wahrunterstellung Asylrelevanz zu.

Die Beschwerdeführerinnen sind im Falle ihrer Rückkehr nach Nordmazedonien sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt. […]“

Beweiswürdigung zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerinnen:

„Die Erstbeschwerdeführerin begründete die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass sie und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin in Nordmazedonien der Gefahr einer Verfolgung durch den ehemaligen Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin und Kindesvater der Zweitbeschwerdeführerin bzw. durch ihm nahestehende Personen aus der albanischen Community ausgesetzt seien, da sich die Erstbeschwerdeführerin geweigert habe, zum Islam zu konvertieren.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund des erhobenen Sachverhaltes sowie aufgrund des persönlichen Eindrucks, welcher von den Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Verhandlung gewonnen werden konnte, zum Schluss, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist.

Wenngleich aufgrund der vorgelegten Beweismittel und ungeachtet einiger Ungereimtheiten und Widersprüche hinsichtlich der Umstände zwar grundsätzlich glaubhaft ist, dass der ehemalige Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin eine 14-jährige Haftstrafe in Nordmazedonien zu verbüßen hat und die Erstbeschwerdeführerin möglicherweise auch zu einer Konvertierung zum Islam gedrängt haben mag, so erwiesen sich ihre Ausführungen bezüglich konkret erlebter Bedrohungshandlungen letztlich als vage, oberflächlich und auch widersprüchlich.

So war die Erstbeschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in der Lage, konkret und unmissverständlich zu benennen, von wem und wie sie denn nun eigentlich bedroht worden sei. Vor dem BFA gab sie zunächst ausdrücklich an, ihr ehemaliger Lebensgefährte habe sie niemals selbst bedroht, jedoch habe er „Bekannte“ gesandt, deren Namen die Erstbeschwerdeführerin nicht kenne. Alle zwei Tage seien „irgendwelche unbekannte Fremde“ zu ihr gekommen und hätten sie aufgefordert, ein Kopftuch zu tragen und die Religion zu wechseln. An späterer Stelle behauptete sie vor der belangten Behörde wiederum, ihr Ex-Partner habe sie sehr wohl selbst bedroht, und zwar während ihres letzten Gefängnisbesuchs bei ihm. In der Beschwerde sprach sie lediglich davon, „von Personen (Freunden, Bekannten, Familienmitglieder) albanischer Abstammung Drohungen bekommen“ zu haben, wobei sie ihr Vorbringen hierbei erstmalig dahingehend steigerte, dass sie und die Zweitbeschwerdeführerin konkret mit dem Tod bedroht worden seien.

Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin wurde in der Beschwerdeverhandlung unter Berücksichtigung ihres Lebensalters zu den Fluchtgründen gefragt. Auf die Frage der erkennenden Richterin, ob sie denn wisse, weswegen sie und ihre Mutter nach Österreich gekommen seien, entgegnete sie, es sei „wegen der Mafia“ gewesen, welche „an unsere Tür geklopft“ und „mich und meine Mutter wegbringen“ habe wollen. Nachdem die Zweitbeschwerdeführerin die Frage, ob sie denn zu besagtem Zeitpunkt zu Hause gewesen sei, bejahte und seitens der erkennenden Richterin ersucht wurde, die Situation ein wenig näher zu beschreiben, etwa, wie viele Personen anwesend gewesen seien, ob sie jemanden davon gekannt oder ob jemand geschrien habe, entgegnete die Zweitbeschwerdeführerin nur, dass sie denke, drei Personen gesehen zu haben, um sogleich zu ergänzen, dass besagte Personen sie und ihre Mutter entführen hätten wollen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergab sich der Eindruck, dass der Zweitbeschwerdeführerin von ihrer Mutter im Vorfeld eine drohende Entführung als zentral im Rahmen der Verhandlung anzubringendes Sachverhaltselement mit auf den Weg gegeben worden war, was sich auch darin manifestiert, dass die Zweitbeschwerdeführerin auf die daran anschließende Frage, woher sie denn wisse, dass die Personen sie entführen hätten wollen, bestätigte, dass ihre Mutter ihr dies gesagt habe. Es entstand bei der Befragung der Zweitbeschwerdeführerin nicht der Eindruck, dass sie tatsächlich Zeugin der angeblich kontinuierlich stattfindenden Bedrohungen durch Freunde ihres Vaters geworden wäre. Letztlich ist aber auf das kindliche Alter der Zweitbeschwerdeführerin auch dahingehend Rücksicht zu nehmen, dass ihren Aussagen zu den Fluchtgründen kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist, zumal die erkennende Richterin aufgrund ihres Alters und des Hinweises in der Beschwerde auf eine Traumatisierung davon Abstand nahm, die Zweitbeschwerdeführerin eingehender zu befragen.

Allerdings ergaben sich auch im Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erhebliche Widersprüche zu ihren vorangegangenen Angaben im Verfahren. Während sie vor dem BFA – wie zuvor bereits dargestellt – zunächst ausdrücklich zu Protokoll gegeben hatte, ihr ehemaliger Lebensgefährte habe sie niemals selbst bedroht, behauptete sie in der Verhandlung nunmehr erstmalig, dass dieser sie im Gefängnis sogar ausdrücklich mit dem Tod bedroht und überdies angekündigt habe, ihr die gemeinsame Tochter wegzunehmen. Auf konkrete Nachfrage, was dann die von ihr im Verfahren zuvor genannten Freunde des ehemaligen Lebensgefährten gemacht hätten, gab sie lediglich an, diese hätten „das gleiche gesagt“, sie solle entweder ihren Glauben wechseln, oder man würde ihr ihre Tochter wegnehmen. Dass man ihr gedroht habe, ihre Tochter wegzunehmen, behauptete die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung übrigens zum ersten Mal im gesamten Verfahren, während sie hingegen wiederum – im Gegensatz zum Beschwerdeschriftsatz – mit keinem Wort erwähnte, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Tod bedroht worden sei.

Zudem erwiesen sich auch die zeitlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin als nicht stringent. So gab sie in der Beschwerdeverhandlung an, sie „glaube“, im XXXX 2021 seien die Freunde ihres ehemaligen Lebensgefährten bei ihr gewesen, wobei sie bereits ab XXXX 2020 von diesem aufgefordert worden sei, zum Islam zu konvertieren. Im Widerspruch dazu hatte sie vor der belangten Behörde sowie im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, sie sei von ihrem ehemaligen Lebensgefährten lediglich einmalig, im Zuge ihres letzten Haftbesuchs im XXXX oder XXXX 2021, hierzu gedrängt worden. Außerdem behauptete sie in der Verhandlung, nachdem ihr ehemaliger Lebensgefährte bereits ab XXXX 2020 die Konvertierung von ihr verlangt habe, noch mehr als ein Jahr in dessen Haus in einer zur Gänze von Albanern besiedelten Ortschaft zugebracht zu haben. Angesichts der von ihr behaupteten Bedrohung, die nach Angaben der Beschwerdeführerin von „den Albanern“ ausgegangen sei, ist es aber nicht plausibel, dass sie trotzdem bis XXXX oder XXXX 2021 im Haus des Lebensgefährten in einem (laut der letzten Volkszählung) rein albanischen Dorf geblieben wäre.Zudem erwiesen sich auch die zeitlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin als nicht stringent. So gab sie in der Beschwerdeverhandlung an, sie „glaube“, im römisch 40 2021 seien die Freunde ihres ehemaligen Lebensgefährten bei ihr gewesen, wobei sie bereits ab römisch 40 2020 von diesem aufgefordert worden sei, zum Islam zu konvertieren. Im Widerspruch dazu hatte sie vor der belangten Behörde sowie im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, sie sei von ihrem ehemaligen Lebensgefährten lediglich einmalig, im Zuge ihres letzten Haftbesuchs im römisch 40 oder römisch 40 2021, hierzu gedrängt worden. Außerdem behauptete sie in der Verhandlung, nachdem ihr ehemaliger Lebensgefährte bereits ab römisch 40 2020 die Konvertierung von ihr verlangt habe, noch mehr als ein Jahr in dessen Haus in einer zur Gänze von Albanern besiedelten Ortschaft zugebracht zu haben. Angesichts der von ihr behaupteten Bedrohung, die nach Angaben der Beschwerdeführerin von „den Albanern“ ausgegangen sei, ist es aber nicht plausibel, dass sie trotzdem bis römisch 40 oder römisch 40 2021 im Haus des Lebensgefährten in einem (laut der letzten Volkszählung) rein albanischen Dorf geblieben wäre.

Insgesamt erscheint das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerinnen von Freunden und Bekannten ihres früheren Lebensgefährten nach acht Jahren Beziehung plötzlich bedroht worden wären, nicht glaubhaft.

Doch selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung besteht keine reale Verfolgungsgefahr für die beiden Beschwerdeführerinnen. So entfaltet eine – wie von den Beschwerdeführerinnen gegenständlich behauptete - von Privatpersonen ausgehende Verfolgung nur dann Asylrelevanz, sofern der Staat im Hinblick auf eine solche nicht schutzfähig sowie schutzwillig ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 30.05.2022, Ra 2021/14/0396, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, mwN). Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Verfahren ausdrücklich und stringent vor, gar nicht erst den Versuch unternommen zu haben, sich bezüglich von ihrem Ehemann bzw. dessen Umfeld erhaltener Drohungen hilfesuchend an die nordmazedonischen Behörden gewandt zu haben, sodass dem Staat in concreto auch keine fehlende Schutzfähigkeit und -willigkeit unterstellt werden kann. Dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerinnen kann somit bereits unter diesem Gesichtspunkt keine Asylrelevanz zugebilligt werden.Doch selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung besteht keine reale Verfolgungsgefahr für die beiden Beschwerdeführerinnen. So entfaltet eine – wie von den Beschwerdeführerinnen gegenständlich behauptete - von Privatpersonen ausgehende Verfolgung nur dann Asylrelevanz, sofern der Staat im Hinblick auf eine solche nicht schutzfähig sowie schutzwillig ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht vergleiche VwGH 30.05.2022, Ra 2021/14/0396, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, mwN). Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Verfahren ausdrücklich und stringent vor, gar nicht erst den Versuch unternommen zu haben, sich bezüglich von ihrem Ehemann bzw. dessen Umfeld erhaltener Drohungen hilfesuchend an die nordmazedonischen Behörden gewandt zu haben, sodass dem Staat in concreto auch keine fehlende Schutzfähigkeit und -willigkeit unterstellt werden kann. Dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerinnen kann somit bereits unter diesem Gesichtspunkt keine Asylrelevanz zugebilligt werden.

Darüber hinaus ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb den Beschwerdeführerinnen - bei hypothetischer Wahrunterstellung - im konkreten Fall nicht die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative möglich und zumutbar sein sollte. Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Verfahren ausdrücklich vor, dass sie im XXXX oder XXXX 2021 XXXX , das albanische Dorf, in dem sie die letzten Jahre gelebt hatte, gemeinsam mit der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin verlassen und bis zu ihrer Ausreise zunächst bei einer Freundin sowie anschließend andernorts zur Miete gelebt habe; für diesen Zeitraum brachte sie nicht vor, weitere Drohungen ausgehend vom Umfeld ihres Ehemannes erhalten zu haben. Damit von der erkennenden Richterin konfrontiert, erklärte die Erstbeschwerdeführerin dann erstmals, dass sie sich versteckt gehalten habe, was unter anderem nicht mit dem Schulbesuch der Zweitbeschwerdeführerin zusammenpasst und nicht glaubhaft ist. Die Erstbeschwerdeführerin hat sohin das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative durch ihre eigenen Angaben im Verfahren selbst implizit eingeräumt und stünde es ihr somit ohne weiteres offen, sich gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin an einem anderen Ort in Nordmazedonien niederzulassen und sich der behaupteten Gefahr einer Verfolgung durch Privatpersonen durch eine innerstaatliche Relokation – etwa in die frei zugängliche Hauptstadt Skopje - zu entziehen. Reise- und Bewegungsfreiheit sind in Nordmazedonien grundsätzlich uneingeschränkt (vgl. Punkt II.1.3.). Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zuletzt in der Beschwerdeverhandlung, wonach den Beschwerdeführerinnen keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe, da ihr ehemaliger Lebensgefährte albanische Freunde habe und sie daher auch „alle anderen Albaner kennen“ würden, entbehrt jeglicher rationalen Grundlage, zumal im Süden Nordmazedoniens die Bevölkerung überwiegend keine albanischen Wurzeln hat. Auch ist im Hinblick auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerinnen als alleinerziehende Mutter mit einer XXXX Tochter zu betonen, dass eine etwaige schwierige Lebenssituation (etwa bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114, mwN). Darüber hinaus ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb den Beschwerdeführerinnen - bei hypothetischer Wahrunterstellung - im konkreten Fall nicht die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative möglich und zumutbar sein sollte. Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Verfahren ausdrücklich vor, dass sie im römisch 40 oder römisch 40 2021 römisch 40 , das albanische Dorf, in dem sie die letzten Jahre gelebt hatte, gemeinsam mit der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin verlassen und bis zu ihrer Ausreise zunächst bei einer Freundin sowie anschließend andernorts zur Miete gelebt habe; für diesen Zeitraum brachte sie nicht vor, weitere Drohungen ausgehend vom Umfeld ihres Ehemannes erhalten zu haben. Damit von der erkennenden Richterin konfrontiert, erklärte die Erstbeschwerdeführerin dann erstmals, dass sie sich versteckt gehalten habe, was unter anderem nicht mit dem Schulbesuch der Zweitbeschwerdeführerin zusammenpasst und nicht glaubhaft ist. Die Erstbeschwerdeführerin hat sohin das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative durch ihre eigenen Angaben im Verfahren selbst implizit eingeräumt und stünde es ihr somit ohne weiteres offen, sich gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin an einem anderen Ort in Nordmazedonien niederzulassen und sich der behaupteten Gefahr einer Verfolgung durch Privatpersonen durch eine innerstaatliche Relokation – etwa in die frei zugängliche Hauptstadt Skopje - zu entziehen. Reise- und Bewegungsfreiheit sind in Nordmazedonien grundsätzlich uneingeschränkt vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zuletzt in der Beschwerdeverhandlung, wonach den Beschwerdeführerinnen keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe, da ihr ehemaliger Lebensgefährte albanische Freunde habe und sie daher auch „alle anderen Albaner kennen“ würden, entbehrt jeglicher rationalen Grundlage, zumal im Süden Nordmazedoniens die Bevölkerung überwiegend keine albanischen Wurzeln hat. Auch ist im Hinblick auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerinnen als alleinerziehende Mutter mit einer römisch 40 Tochter zu betonen, dass eine etwaige schwierige Lebenssituation (etwa bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114, mwN).

Zusammengefasst gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zur Überzeugung, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine aktuelle, gegen ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen, wobei ihrem Fluchtvorbringen selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung in Anbetracht einer grundsätzlich anzunehmenden Schutzfähigkeit und –willigkeit der nordmazedonischen Behörden sowie der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative keine Asylrelevanz zukäme. Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.“

Mit Beschluss vom 14.12.2022 zur Zahl E 2919-2920/2022-8 hat der VfGH die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

2.7.3. Unter Berücksichtigung der oben angeführten Rechtsprechung ist es den beschwerdeführenden Parteien auch im fortgesetzten Verfahren nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubwürdig und in sich schlüssig darzulegen und eine zur Gewährung von internationalem Schutz führende Gefährdung im Rückkehrfall glaubhaft zu machen; im Einzelnen:

In der Erstbefragung zum Folgeverfahren führte BF1 zum Fluchtgrund befragt Folgendes aus: „Ich habe erfahren, dass der Vater meiner Tochter, XXXX , mich und meine Tochter in Nord Mazedonien sucht. Er plant eine Rache, weil ich ihn verlassen habe. Wir waren nicht verheiratet. Er sitzt derzeit noch im Gefängnis. Aber über seine Freunde und über seine Familie sucht er nach uns. Er weiß nicht, wohin wir geflüchtet sind. Meine eigene Familie hat mich ausgestoßen, weil XXXX […] ein Albaner ist. Außerdem habe ich hier in Österreich eine Beziehung mit einem syrischen Staatsbürger.“In der Erstbefragung zum Folgeverfahren führte BF1 zum Fluchtgrund befragt Folgendes aus: „Ich habe erfahren, dass der Vater meiner Tochter, römisch 40 , mich und meine Tochter in Nord Mazedonien sucht. Er plant eine Rache, weil ich ihn verlassen habe. Wir waren nicht verheiratet. Er sitzt derzeit noch im Gefängnis. Aber über seine Freunde und über seine Familie sucht er nach uns. Er weiß nicht, wohin wir geflüchtet sind. Meine eigene Familie hat mich ausgestoßen, weil römisch 40 […] ein Albaner ist. Außerdem habe ich hier in Österreich eine Beziehung mit einem syrischen Staatsbürger.“

Vor dem Bundesamt gab die BF zusammengefasst noch einmal an, von ihrem ehemaligen Lebensgefährten wegen Ihres legeren Auftretens bedroht worden zu sein, was sie aber nicht zur Anzeige gebracht habe. Darüber hinaus führte die BF aus:

„[…]

Nun habe so um den 01.12.2022 ich von meiner Freundin aus Nordmazedonien namens XXXX erfahren, dass mein ehemaliger Lebenspartner nach mir sucht. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass er noch immer im Gefängnis ist und bis ins Jahr XXXX eine 14jährige Haftstrafe zu verbüßen hat.Nun habe so um den 01.12.2022 ich von meiner Freundin aus Nordmazedonien namens römisch 40 erfahren, dass mein ehemaliger Lebenspartner nach mir sucht. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass er noch immer im Gefängnis ist und bis ins Jahr römisch 40 eine 14jährige Haftstrafe zu verbüßen hat.

Ich habe zu meiner Familie keinen Kontakt mehr, dies deshalb, weil der Vater meiner Tochter Albaner ist.

Was meine bisher im Verfahren dargelegten Fluchtgründe betrifft, so habe ich keine Änderungen oder Ergänzungen anzubringen, außer, dass die Bedrohung durch meinen Ex-Lebensgefährten und dessen Verwandte immer noch vorliegt. Es ist seit dem letzten Asylverfahren alles gleich geblieben.

V.: Sie haben im Rahmen der Erstbefragung gesagt, Sie hätten in Österreich einen Freund, welcher syrischer Staatsbürger wäre. Haben Sie auch einen syrischen Freund.römisch fünf.: Sie haben im Rahmen der Erstbefragung gesagt, Sie hätten in Österreich einen Freund, welcher syrischer Staatsbürger wäre. Haben Sie auch einen syrischen Freund.

A.: Nein, im Rahmen der Erstbefragung wurde ich falsch verstanden, mein Freund ist aus Somalia und nicht aus Syrien. Wir leben auch nicht zusammen, jeder hat im Asylwerberheim ein eigenes Zimmer.

F.: Wie heißen die Bekannten oder Verwandten oder Freunde des Ex-Lebensgefährten, welche nach Ihnen suchen bzw. welche Sie bedrohen.

A.: Alle zwei Tage kamen irgendwelche unbekannte Fremde und forderten mich auf ein Kopftuch zu tragen und die Religion zu wechseln Ich habe aber niemanden angezeigt, denn ich fürchtete mich vor den Albanern. Ich kenne auch deren Namen nicht und weiß auch nicht in welchem Freundschaftsverhältnis oder Verwandtschaftsverhältnis diese zu meinem Ex-Lebensgefährten stehen.

F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

A.: Nein.

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.

A.: Ja.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.

A.: Ich möchte nicht zurückkehren, ich könnte von meinem Ex-Lebensgefährten umgebracht werden. Das habe ich alles schon im ersten Asylverfahren angegeben.

F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?

A.: Ich habe meine Tochter hier.

[…]“

Dazu ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass die BF ihren ersten Asylantrag mit der Begründung, sie seien beide durch den ehemaligen Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin und Kindesvater der Zweitbeschwerdeführerin bzw. durch ihm nahestehende Personen aus der albanischen Community ausgesetzt, da sich BF1 geweigert habe, zum Islam zu konvertieren, was wegen der vielen Widersprüche und Unplausibilitäten im Vorbringen nicht geglaubt werden konnte. Vor allem ist darauf hinzuweisen, dass auch die Bedrohungen, denen BF1 ausgesetzt worden sei, als nicht glaubwürdig erkannt wurden.

Zwar nannte BF1 anlässlich der zweiten Asylantragstellung nun einen anderen Grund für die Bedrohung – Rache für das Verlassen des ehemaligen Lebensgefährten –, jedoch bezieht sie sich bei der Befragung der Behörde doch wieder nur auf die schon im Erstverfahren genannten Gründe, nämlich die nicht erfolgte Konvertierung bzw. ein Auftreten, das nicht den religiösen Vorstellungen des ehemaligen Lebensgefährten entspricht – und gab sogar explizit an, dass sie schon alles im ersten Verfahren gesagt habe. Eine Begründung für die bei der Erstbefragung behauptete Rache wegen der Trennung vom ehemaligen Lebensgefährten blieb sie gänzlich schuldig.

Vor diesem Hintergrund ist nicht verständlich, weshalb die Behörde eine inhaltliche Prüfung der neuen Asylanträge vornahm, anstatt mit einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache vorzugehen. Zumal jedoch eine inhaltliche Prüfung des Asylvorbringens durch die Behörde erfolgte, soll im Rahmen dieses Erkenntnisses auch eine Überprüfung der Richtigkeit der Ausführungen im Bescheid erfolgen.

Der Behörde ist aufgrund der oben getätigten Ausführungen jedenfalls zu folgen, wenn sie das Vorbringen der BF1 als nicht glaubwürdig erkennt. Dazu tritt, dass die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zum Vorbringen in Bezug auf die Bedrohungen wegen des Lebensstils der BF schon in Rechtskraft erwachsen sind – letztendlich hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes zu den ersten Asylverfahren abgelehnt. Der nunmehr erkennenden Richterin ist eine Absprache über eine bereits entschiedene Sache jedenfalls verwehrt.

In Bezug auf die neu vorgebrachte Bedrohung wegen der Trennung der BF1 vom ehemaligen Lebensgefährten wurde bereits darauf hingewiesen, dass dieses Vorbringen völlig substanzlos blieb – in der Befragung durch das Bundesamt wurde lediglich angegeben, dass die BF so um den 01.12.2022 von einer Freundin aus Nordmazedonien erfahren hätte, dass der ehemalige Lebenspartner nach der BF suche. Die bei der Erstbefragung erwähnte Rache wird hier gar nicht mehr erwähnt.

Darüber hinaus vermochte die BF auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kein glaubhaftes Vorbringen zu erstatten. Die zu Ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll genommenen Passagen gestalten sich wie folgt (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 16ff; Tippfehler ausgebessert):

„[…] RI zitiert aus der Begründung des gegenständlichen Bescheides, S. 50f.

RI: Was haben Sie den Argumenten der Behörde entgegenzuhalten?

BF1: Wo? In Mazedonien? Wo gibt es dort Polizei? Lauter Albaner sind dort. In den

Gefängnissen hat jeder ein Handy und dem Polizeibeamten gibt man 200 oder 100 € und dann

wird ein Handy ins Gefängnis geschmuggelt.

I: Ihr ehemaliger Lebensgefährte wurde immerhin zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt.

Warum sollte man Ihren ehemaligen Lebensgefährten strafrechtlich wegen anderer Delikte

verfolgen, nicht aber wegen Bedrohungen, die in Ihre Richtung ausgesprochen worden seien?

BF1: Bei Terrorismus handelt es sich um die albanische Untergrundsarmee XXXX .BF1: Bei Terrorismus handelt es sich um die albanische Untergrundsarmee römisch 40 .

RI: Warum könnten gerade Sie nicht Schutz bei der Polizei im Herkunftsland finden?

BF1: Dort sind alle Albaner, Polizei, Richter, alle. Dort arbeiten wesentlich mehr Albaner, als

Christen.

RI: Haben Sie jemals den Versuch gemacht, die Polizei zu kontaktieren?

BF1: Wozu? Hätte ich ihn angezeigt, oder es gemeldet, hätten sie gewusst, wo ich bin.

RI: Verstehe ich das richtig, dass die albanische Polizei einen albanischen Terroristen einsperrt,

um die Gesellschaft vor diesen zu schützen, die Bedrohungen einer Mazedonierin aber nicht

ernst nehmen würde?

BF1: In Bezug auf den Terrorismus wurde er auf frischer Tat ertappt. Bei einer privaten

Auseinandersetzung wäre das aber eher unwahrscheinlich.

RI: Was meinen Sie damit, er wurde auf frischer Tat ertappt?

F1: Da hat der mazedonische Staat gegen ihn ermittelt und es existieren Beweise, da sie

abgehört worden sind. Sie waren 39 XXXX Kämpfer in zwei Gruppen aufgeteilt.abgehört worden sind. Sie waren 39 römisch 40 Kämpfer in zwei Gruppen aufgeteilt.

RI: Was war die Tat, bei der Ihr ehemaliger Lebensgefährte betreten wurde?

BF1: Er war für die Überwachung des Verkehrs zuständig, er hat über Funk gemeldet, ob es

irgendwo mazedonische Polizei gibt.

I: Wenn er nach mazedonischer Polizei Ausschau gehalten hat, hätten Sie nicht zur

mazedonischen Polizei gehen können, um Schutz zu suchen?

BF1: An wen hätte ich mich wenden sollen? Es sind alles Leute von ihm. Die Albaner

kooperieren miteinander. Bei der Polizei sind die Patrouillen gemischt, die Albaner und

Mazedonier.

RI: Es gibt also auch mazedonischstämmig Polizisten.

BF1: Ja, es gibt sowohl Mazedonier, als auch Albaner. Es gibt mehr albanische Polizisten, als

mazendonische.

RI: Gibt es noch etwas, was Sie der Bescheidbegründung der Behörde entgegenhalten

können?

BF1: Ich habe nichts dazu zu sagen, ich habe einen Ehemann und ein Kind.

RI hält fest, dass die BF den Eindruck vermittelt, von den Fragen der RI genervt zu sein.

RI erötert die Sach- und Rechtlage. […]“

Insgesamt vermochte die BF mit ihrem Vorbringen auch nicht zu erklären, weshalb sie von der Polizei in ihrer Heimatregion – ob die Bediensteten nun albanisch- oder mazedonischstämmig sind – keinen Schutz wegen der Bedrohungen durch ihren ehemaligen Lebensgefährten erhalten sollte, obwohl dieser zu einer vierzehnjährigen Haftstrafe verurteilt worden ist. Der Umstand, dass der Lebensgefährte verurteilt worden ist, weist jedenfalls auf die dazu notwendige Vorarbeit der Polizei hin. Aus den Angaben der BF ist auch ableitbar, dass es auch mazedonischstämmige Polizisten in ihrer Herkunftsregion gibt. Dass mazedonischstämmige Personen von der Polizei nicht geschützt werden, vermochte die BF genausowenig glaubhaft zu machen, wie die Behauptung, dass sie persönlich nicht geschützt werde, weil es sich bei den Polizisten um die „Leute“ des kriminellen Lebensgefährten handelt. Sollte tatsächlich von einer Unterwanderung der örtlichen Polizei ausgegangen werden, erklärt sich nicht, weshalb der Lebensgefährte dann nach mazedonischstämmigen Polizisten Ausschau halten musste, um die Machenschaften seiner kriminellen Bande zu verbergen.

In Bezug auf die Minderjährige wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

2.8. Zur Rückkehrsituation

2.8.1. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in den Erkenntnissen vom 28.09.2025 zum ersten Asylverfahren diesbezüglich Folgendes fest (auszugsweise Darstellungen der Feststellungen und der Beweiswürdigung):

Feststellungen zur Rückkehrsituation

„[…] Sie werden im Falle ihrer Rückkehr nach Nordmazedonien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihnen ihre Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für sie die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.“

Beweiswürdigung zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführerinnen:

„Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN). Insoweit ist gegenständlich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen als alleinstehende Frau mit einer XXXX Tochter unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation und vor dem Hintergrund der einschlägigen, aktuellen Länderberichte zu Nordmazedonien im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der realen Gefahr einer existentiellen Bedrohung oder einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.„Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN). Insoweit ist gegenständlich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen als alleinstehende Frau mit einer römisch 40 Tochter unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation und vor dem Hintergrund der einschlägigen, aktuellen Länderberichte zu Nordmazedonien im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der realen Gefahr einer existentiellen Bedrohung oder einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich auf Grundlage der unter Punkt II.1.3. zitierten, unbestrittenen Quellen und Berichte eine Sicherheitslage in Nordmazedonien ergibt, die es Personen wie den Beschwerdeführerinnen erlaubt, relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Es gibt keine Bürgerkriegsgebiete oder -parteien und erweist sich die Sicherheitslage insgesamt als ruhig und stabil. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Beschwerdeführerinnen wurden im Verfahren ebenfalls nicht vorgebracht. Nicht zuletzt gilt Nordmazedonien gemäß § 1 Z 4 HStV als sicherer Herkunftsstaat.Zunächst ist festzuhalten, dass sich auf Grundlage der unter Punkt römisch zwei.1.3. zitierten, unbestrittenen Quellen und Berichte eine Sicherheitslage in Nordmazedonien ergibt, die es Personen wie den Beschwerdeführerinnen erlaubt, relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Es gibt keine Bürgerkriegsgebiete oder -parteien und erweist sich die Sicherheitslage insgesamt als ruhig und stabil. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Beschwerdeführerinnen wurden im Verfahren ebenfalls nicht vorgebracht. Nicht zuletzt gilt Nordmazedonien gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, HStV als sicherer Herkunftsstaat.

Darüber hinaus ist im vorliegenden Beschwerdefall unstreitig zu beachten, dass es sich bei der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin um eine Angehörige einer besonders vulnerablen und schutzbedürftigen Personengruppe handelt. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 MRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen und erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung mit der Situation, die sie bei ihrer Rückkehr vorfinden (vgl. VwGH 23.03.2020, Ra 2020/14/0096, mwN).Darüber hinaus ist im vorliegenden Beschwerdefall unstreitig zu beachten, dass es sich bei der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin um eine Angehörige einer besonders vulnerablen und schutzbedürftigen Personengruppe handelt. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 MRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen und erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung mit der Situation, die sie bei ihrer Rückkehr vorfinden vergleiche VwGH 23.03.2020, Ra 2020/14/0096, mwN).

Sofern in der schriftlichen Stellungnahme vom 07.09.2022 im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich der Rückkehrsituation auf zwei Länderberichte des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg verwiesen wird, wonach Rückkehrer, welche zumeist gegen ihre Meldepflicht als „aktive“ Arbeitssuchende verstoßen hätten, zunächst für sechs Monate keine Sozialleistungen beziehen könnten und die gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung gerade für Personen mit niedrigem Einkommen, welche keinen Anspruch auf Sozialleistungen hätten, eine große Hürde darstellen würden, sodass die Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Rückkehr nach Nordmazedonien Gefahr laufen würden, in eine ausweglose Situation zu geraten, indem sie dort keine Lebensgrundlage vorfänden und der Gefahr von Obdachlosigkeit ausgesetzt seien, ist zu betonen, dass die zitierten Länderberichte vom 01.02.2019 und von Mai 2020 stammen und daher bereits veraltet sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesverwaltungsgericht der Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat vielmehr die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen (vgl. VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329, mwN).Sofern in der schriftlichen Stellungnahme vom 07.09.2022 im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich der Rückkehrsituation auf zwei Länderberichte des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg verwiesen wird, wonach Rückkehrer, welche zumeist gegen ihre Meldepflicht als „aktive“ Arbeitssuchende verstoßen hätten, zunächst für sechs Monate keine Sozialleistungen beziehen könnten und die gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung gerade für Personen mit niedrigem Einkommen, welche keinen Anspruch auf Sozialleistungen hätten, eine große Hürde darstellen würden, sodass die Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Rückkehr nach Nordmazedonien Gefahr laufen würden, in eine ausweglose Situation zu geraten, indem sie dort keine Lebensgrundlage vorfänden und der Gefahr von Obdachlosigkeit ausgesetzt seien, ist zu betonen, dass die zitierten Länderberichte vom 01.02.2019 und von Mai 2020 stammen und daher bereits veraltet sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesverwaltungsgericht der Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat vielmehr die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen vergleiche VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329, mwN).

Wie dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nordmazedonien (Stand: 29.06.2022) zu entnehmen ist, ist der Erhalt von Sozialleistungen an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die jedoch innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. (Nord)Mazedonische Bürger/-innen, einschließlich Rückkehrende, haben auch Anspruch auf institutionellen und nicht-institutionellen sozialen Schutz. Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, muss man sich beim Zentrum für soziale Arbeit registrieren. Sozial benachteiligte Personengruppen können von verschiedenen Maßnahmen profitieren, z.B. von Notunterkünften, finanzieller Unterstützung, Sozialwohnungen und anderen Unterstützungsmaßnahmen. So können Angehörige sozial benachteiligter Personengruppen ohne Aufenthaltsort für bis zu 60 Tage in einem Empfangszentrum vorübergehend untergebracht werden. Das Zentrum bietet Unterkunft, Verpflegung, angemessene Hygienebedingungen, sowie kostenlose Beratung und andere soziale Belange. Rückkehrende müssen sich beim zuständigen Zentrum für Soziale Arbeit melden, um in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht werden zu können. Unterstützung für schutzbedürftige Personen und Gruppen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik. Zusammen mit den Zentren für Sozialarbeit und anderen öffentlichen Einrichtungen führen sie zahlreiche Programme für besonders vulnerable Gruppen durch. Der Zugang zu den jeweiligen Programmen ist gleichwertig mit dem Antrag auf Sozialhilfe. Zusätzlich zu den vom Staat angebotenen Programmen, gibt es eine große Auswahl von NGOs, die schutzbedürftige Personen und Gruppen unterstützen, unter anderem kostenfreie Rechtshilfe, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, grundlegende Direkthilfe, psychosoziale Beratung, kostenfreie medizinische Grundversorgung, etc. Auch kooperiert die Regierung mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz- und Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Asylwerber, Staatenlose und andere Problemgruppen (vgl. Punkt II.1.3.).Wie dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nordmazedonien (Stand: 29.06.2022) zu entnehmen ist, ist der Erhalt von Sozialleistungen an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die jedoch innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. (Nord)Mazedonische Bürger/-innen, einschließlich Rückkehrende, haben auch Anspruch auf institutionellen und nicht-institutionellen sozialen Schutz. Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, muss man sich beim Zentrum für soziale Arbeit registrieren. Sozial benachteiligte Personengruppen können von verschiedenen Maßnahmen profitieren, z.B. von Notunterkünften, finanzieller Unterstützung, Sozialwohnungen und anderen Unterstützungsmaßnahmen. So können Angehörige sozial benachteiligter Personengruppen ohne Aufenthaltsort für bis zu 60 Tage in einem Empfangszentrum vorübergehend untergebracht werden. Das Zentrum bietet Unterkunft, Verpflegung, angemessene Hygienebedingungen, sowie kostenlose Beratung und andere soziale Belange. Rückkehrende müssen sich beim zuständigen Zentrum für Soziale Arbeit melden, um in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht werden zu können. Unterstützung für schutzbedürftige Personen und Gruppen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik. Zusammen mit den Zentren für Sozialarbeit und anderen öffentlichen Einrichtungen führen sie zahlreiche Programme für besonders vulnerable Gruppen durch. Der Zugang zu den jeweiligen Programmen ist gleichwertig mit dem Antrag auf Sozialhilfe. Zusätzlich zu den vom Staat angebotenen Programmen, gibt es eine große Auswahl von NGOs, die schutzbedürftige Personen und Gruppen unterstützen, unter anderem kostenfreie Rechtshilfe, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, grundlegende Direkthilfe, psychosoziale Beratung, kostenfreie medizinische Grundversorgung, etc. Auch kooperiert die Regierung mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz- und Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Asylwerber, Staatenlose und andere Problemgruppen vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.).

Hinzu kommt, dass die Erstbeschwerdeführerin auch nicht in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Wenngleich sie im Verfahren behauptete, noch nie in ihrem Leben gearbeitet zu haben und ihren Lebensunterhalt stets über den Bezug von Sozialhilfe sowie durch Zuwendungen von Angehörigen (Mutter, ehemaliger Lebensgefährte) bestritten zu haben, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht in der Lage sein sollte, sich und ihrer Tochter in Nordmazedonien durch die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen, zumal auch zahlreiche Angehörige der Erstbeschwerdeführerin laut ihren eigenen Angaben ihren Lebensunterhalt in Nordmazedonien aus eigenem bestreiten. Sofern sie in der Verhandlung vorbrachte, sie könne sich in Nordmazedonien nicht adäquat um die Zweitbeschwerdeführerin kümmern, da sie dort dann einer Arbeit nachgehen müsse, ist dem entgegenzuhalten, dass es zweifelsohne unzählige alleinerziehende Mütter gibt, welche den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder durch eigene Arbeitsleistung finanzieren müssen und es hierfür auch in Nordmazedonien Einrichtungen zur Nachmittagsbetreuung gibt (vgl. Punkt II.1.3.). Hinzu kommt, dass die Erstbeschwerdeführerin auch nicht in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Wenngleich sie im Verfahren behauptete, noch nie in ihrem Leben gearbeitet zu haben und ihren Lebensunterhalt stets über den Bezug von Sozialhilfe sowie durch Zuwendungen von Angehörigen (Mutter, ehemaliger Lebensgefährte) bestritten zu haben, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht in der Lage sein sollte, sich und ihrer Tochter in Nordmazedonien durch die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen, zumal auch zahlreiche Angehörige der Erstbeschwerdeführerin laut ihren eigenen Angaben ihren Lebensunterhalt in Nordmazedonien aus eigenem bestreiten. Sofern sie in der Verhandlung vorbrachte, sie könne sich in Nordmazedonien nicht adäquat um die Zweitbeschwerdeführerin kümmern, da sie dort dann einer Arbeit nachgehen müsse, ist dem entgegenzuhalten, dass es zweifelsohne unzählige alleinerziehende Mütter gibt, welche den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder durch eigene Arbeitsleistung finanzieren müssen und es hierfür auch in Nordmazedonien Einrichtungen zur Nachmittagsbetreuung gibt vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.).

Zudem ist nicht außer Acht zu lassen, dass die Beschwerdeführerinnen über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsstaat verfügen und auch keinerlei Gründe ersichtlich sind, weshalb es ihnen nicht möglich sein sollte, erforderlichenfalls Unterstützung aus dem Umfeld ihrer Kernfamilie zu erfahren. Sie hatten bis zu ihrer Ausreise insbesondere zur Mutter der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Großmutter der Zweitbeschwerdeführerin ein enges Verhältnis. Diese bezieht eine staatliche Rente und hatte die Beschwerdeführerinnen bereits bis zu ihrer Ausreise durch regelmäßige Zuwendungen finanziell unterstützt und sie nahezu täglich im Eigentumshaus des ehemaligen Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin in der Nähe von XXXX besucht. Ebenso lebt etwa ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin in der Wohnung der Mutter mit drei Schlafzimmern in einem Wohnblock in XXXX und betreibt gemeinsam mit seiner Ehefrau einen Textilhandel. Soweit die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung vorbrachte, dass ihre Mutter sie nicht unterstützen könne, weil der Bruder dies ablehne, ist darauf zu verweisen, dass es ihr vor der Ausreise der Beschwerdeführerinnen offensichtlich auch möglich war und nicht zu erkennen ist, warum sich daran etwas geändert haben sollte. Zudem ist nicht außer Acht zu lassen, dass die Beschwerdeführerinnen über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsstaat verfügen und auch keinerlei Gründe ersichtlich sind, weshalb es ihnen nicht möglich sein sollte, erforderlichenfalls Unterstützung aus dem Umfeld ihrer Kernfamilie zu erfahren. Sie hatten bis zu ihrer Ausreise insbesondere zur Mutter der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Großmutter der Zweitbeschwerdeführerin ein enges Verhältnis. Diese bezieht eine staatliche Rente und hatte die Beschwerdeführerinnen bereits bis zu ihrer Ausreise durch regelmäßige Zuwendungen finanziell unterstützt und sie nahezu täglich im Eigentumshaus des ehemaligen Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin in der Nähe von römisch 40 besucht. Ebenso lebt etwa ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin in der Wohnung der Mutter mit drei Schlafzimmern in einem Wohnblock in römisch 40 und betreibt gemeinsam mit seiner Ehefrau einen Textilhandel. Soweit die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung vorbrachte, dass ihre Mutter sie nicht unterstützen könne, weil der Bruder dies ablehne, ist darauf zu verweisen, dass es ihr vor der Ausreise der Beschwerdeführerinnen offensichtlich auch möglich war und nicht zu erkennen ist, warum sich daran etwas geändert haben sollte.

Doch selbst wenn die Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Rückkehr wider Erwarten keine familiäre Unterstützung erfahren sollten, wurden im Verfahren insbesondere aufgrund des zuvor dargestellten, umfassend ausgebauten Sozialsystems in Nordmazedonien keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im konkreten Fall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden könnten. Hinweise darauf, dass die Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln in Nordmazedonien nicht sichergestellt wäre, ergeben sich ebenso wenig aus den aktuellen, einschlägigen Länderberichten (vgl. Punkt II.1.3.).Doch selbst wenn die Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Rückkehr wider Erwarten keine familiäre Unterstützung erfahren sollten, wurden im Verfahren insbesondere aufgrund des zuvor dargestellten, umfassend ausgebauten Sozialsystems in Nordmazedonien keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im konkreten Fall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden könnten. Hinweise darauf, dass die Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln in Nordmazedonien nicht sichergestellt wäre, ergeben sich ebenso wenig aus den aktuellen, einschlägigen Länderberichten vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.).

Auch ist die Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von spezifisch gegen Frauen gerichtete Gewalt bzw. die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin von spezifisch gegen Kinder gerichtete Gewalt betroffen. Nachdem von einer Rückkehr der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter auszugehen ist, ist ihre Betreuung in Nordmazedonien sichergestellt und eine inadäquate Beaufsichtigung fallbezogen nicht zu befürchten. Soweit die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren vorbrachte, Opfer von sexueller Gewalt ausgehend von einem alkohol- und drogensüchtigen Vermieter geworden zu sein, so handelt es sich dabei zweifelsohne um einen dramatischen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung, jedoch steht dieser Vorfall in keinem spezifischen oder systematischen Zusammenhang mit ihrem Herkunftsstaat Nordmazedonien. Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, ist in Nordmazedonien illegal und wird dort – noch strenger als der Straftatbestand der Vergewaltigung in § 201 Abs. 1 des österreichischen StGB - mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft (vgl. Punkt II.1.3.). Zudem ist an dieser Stelle abermals darauf hinzuweisen, dass Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 30.05.2022, Ra 2021/14/0396, mwN). Doch auch in Bezug auf diesen vorgebrachten sexuellen Übergriff gab die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren an, gar nicht erst den Versuch unternommen zu haben, sich an die nordmazedonischen Behörden zu wenden.Auch ist die Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von spezifisch gegen Frauen gerichtete Gewalt bzw. die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin von spezifisch gegen Kinder gerichtete Gewalt betroffen. Nachdem von einer Rückkehr der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter auszugehen ist, ist ihre Betreuung in Nordmazedonien sichergestellt und eine inadäquate Beaufsichtigung fallbezogen nicht zu befürchten. Soweit die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren vorbrachte, Opfer von sexueller Gewalt ausgehend von einem alkohol- und drogensüchtigen Vermieter geworden zu sein, so handelt es sich dabei zweifelsohne um einen dramatischen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung, jedoch steht dieser Vorfall in keinem spezifischen oder systematischen Zusammenhang mit ihrem Herkunftsstaat Nordmazedonien. Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, ist in Nordmazedonien illegal und wird dort – noch strenger als der Straftatbestand der Vergewaltigung in Paragraph 201, Absatz eins, des österreichischen StGB - mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Zudem ist an dieser Stelle abermals darauf hinzuweisen, dass Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht vergleiche VwGH 30.05.2022, Ra 2021/14/0396, mwN). Doch auch in Bezug auf diesen vorgebrachten sexuellen Übergriff gab die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren an, gar nicht erst den Versuch unternommen zu haben, sich an die nordmazedonischen Behörden zu wenden.

Bezüglich ihrer im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen, auch im Hinblick auf etwaige, jedoch nicht durch medizinische Befunde bescheinigte psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen in Zusammenhang mit erfahrener oder wahrgenommener sexueller Gewalt, finden beide Beschwerdeführerinnen in Nordmazedonien adäquate Behandlungsmöglichkeiten vor (vgl. Punkt II.2.1.) und ergeben sich auch vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemie durch das Virus Sars-CoV-2 bzw. die Krankheit COVID-19 keinerlei Rückführungshindernisse. Bezüglich ihrer im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen, auch im Hinblick auf etwaige, jedoch nicht durch medizinische Befunde bescheinigte psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen in Zusammenhang mit erfahrener oder wahrgenommener sexueller Gewalt, finden beide Beschwerdeführerinnen in Nordmazedonien adäquate Behandlungsmöglichkeiten vor vergleiche Punkt römisch zwei.2.1.) und ergeben sich auch vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemie durch das Virus Sars-CoV-2 bzw. die Krankheit COVID-19 keinerlei Rückführungshindernisse.

Aus dem Gesagten war somit die Feststellung zu treffen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Nordmazedonien somit (auch unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation und des Kindeswohls der Zweitbeschwerdeführerin) nicht automatisch dazu führt, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in ihren durch Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würden. Auch sind sie angesichts der weitgehend ruhigen und stabilen Sicherheitslage in Nordmazedonien nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.“Aus dem Gesagten war somit die Feststellung zu treffen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Nordmazedonien somit (auch unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation und des Kindeswohls der Zweitbeschwerdeführerin) nicht automatisch dazu führt, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in ihren durch Artikel 2 und Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt würden. Auch sind sie angesichts der weitgehend ruhigen und stabilen Sicherheitslage in Nordmazedonien nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.“

Mit Beschluss vom 14.12.2022 zur Zahl E 2919-2920/2022-8 hat der VfGH die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

2.8.2. Auch im gegenständlichen Verfahren haben die BF kein Vorbringen erstattet, das auf eine Gefährdung im Rückkehrfall schließen ließe. Da sich die vorgebrachten Verfolgungsgründe als nicht glaubhaft erwiesen, ist auch nicht von wohl begründeter Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr auszugehen.

Zum soziokulturellen Hintergrund und zur allgemeinen Lage der BF vor der Ausreise sind folgende Erwägungen maßgeblich:

Die BF gehören ausweislich ihres Vorbringens keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Sie brachten weder eine politische Betätigung vor der Ausreise vor, noch zivilgesellschaftliche Aktivitäten (etwa die Teilnahme an Demonstrationen), die auf eine exponierte Stellung vor der Ausreise hinweisen würden.

Die BF sind Staatsangehörige von Nordmazedonien. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Mazedonier. Die BF bekannten sich im ersten Asylverfahren noch zum orthodoxen Glauben. BF1 brachte dann bei der Behörde eine Konversion zum Islam vor, was sie in der Folge aber – nicht nachvollziehbar – bestritt, wie beweiswürdigend bereits unter 2.1. ausgeführt wurde.

Welcher Religion BF1 nunmehr tatsächlich angehört kann daher zwar nicht festgestellt werden, jedoch ist dies fallgegenständlich auch nicht erheblich, zumal eine Verfolgung oder Gefährdung aus religiösen Gründen bereits im ersten Verfahren als nicht glaubhaft erachtet wurde. Darüber hinaus wurden auch im gegenständlichen Verfahren keine Gründe vorgebracht, die auf eine religiöse Verfolgung hinweisen.

Zudem sei auch darauf hingewiesen, dass in Nordmazedonien sowohl Christen als auch Moslems leben:

Der Islam ist in Nordmazedonien nach dem Christentum die Religion mit den zweitmeisten Anhängern. Laut der Volkszählung vom Jahr 2002 zählten sich 674.015 von 2.022.547 Einwohnern zum Islam, was rund 33,33 Prozent der Gesamtbevölkerung ausmacht. Nordmazedonien ist somit nach der Türkei, dem Kosovo, Albanien und Bosnien und Herzegowina das europäische Land mit dem fünftgrößten Anteil an Muslimen in seiner Bevölkerung (Quelle: Wikipedia)

In Nordmazedonien besteht Religionsfreiheit. Der Nordteil des Landes wird überwiegend von Muslimen bewohnt, der Süden von orthodoxen Christen, jedoch sind Angehörige beider großen Religionsgruppen landesweit ansässig. Seit Jahren entstehen unzählige neue Kirchen und Moscheen. Die Turkish Cooperation and Coordination Agency (T?KA) finanziert den Um- und Neubau von Moscheen und vermehrt so den Einfluss türkischer Religionslehre im albanisch geprägten Teil Nordmazedoniens (Quelle: Länderinformationsblatt, AA 3.6.2021).

Die BF stammen aus dem XXXX des Landes. Auch in diesem Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die BF aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit dort vor ihrer Ausreise Probleme gehabt hätten. Als Muslime wären sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit dort jedenfalls nicht exponiert. Die BF stammen aus dem römisch 40 des Landes. Auch in diesem Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die BF aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit dort vor ihrer Ausreise Probleme gehabt hätten. Als Muslime wären sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit dort jedenfalls nicht exponiert.

Im Verfahren wurde auch nicht glaubhaft dargetan, dass die BF aufgrund ihrer Ethnie einer Verfolgung ausgesetzt sind. Sie sind Mazedonier und gehören damit der Mehrheitsethnie an:

Gemäß den Ergebnissen der nationalen Volkszählung vom September 2021 gibt es neben slawischen Mazedoniern, die 58,44 % der Gesamtbevölkerung stellen, eine große Minderheit an Albanern mit 24,3 %. Von den übrigen Einwohnern sind 3,86 % ethnische Türken, 2,53 % Roma, 1,3 % Serben, 0,87 % Bosniaken und 0,47 % Walachen. Es kommt immer wieder zu ethnisch motivierten Konflikten, vor allem zwischen Mazedoniern und Albanern, doch nach den bürgerkriegsähnlichen Zuständen 2001 und dem danach unterschriebenen Friedensvertrag hat sich die Gesamtlage im Land deutlich verbessert. (Quelle: Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Nordmazedonien).

Das Vorbringen, dass die BF als Mazedonier keinen Schutz von der Polizei bzw. von albanisch stämmigen Polizisten oder korrumpierten keinen Schutz erhalten würden, wurde bereits als unglaubwürdig erkannt und wurde auch ausgesprochen, dass dem Vorbringen selbst im Falle der Wahrunterstellung keine Asylrelevant zuzubilligen wäre. Abgesehen von der als unglaubwürdig erkannten Verfolgungsgeschichte konnte auch nicht dargelegt werden, dass der nordmazedonische Staat nicht in der Lage oder nicht willens wäre, die BF wegen der behaupteten Bedrohungen zu schützen und konnte überdies auch die Asylrelevanz nicht dargelegt werden. In diesem Zusammenhang ist neuerlich auf die in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im ersten Asylverfahren hinzuweisen.

Ansatzpunkte für eine geschlechtsspezifische Verfolgung der BF2 offenbarten sich in der Befragung der BF ebenfalls nicht.

Schließlich wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht, dass die BF vor ihrer Ausreise von den vorstehend erörterten Aspekten abgesehen einer anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt waren, sodass auch keine dahingehenden Feststellungen zu treffend waren.

2.8.3. Zur sonstigen Lage im Rückkehrfall:

Im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand der BF und die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland wird auf die beweiswürdigenden Erwägungen verwiesen.

Insgesamt vermochten die BF nicht darzulegen, dass sie an einer lebensbedrohlichen Krankheit leiden, die im Herkunftsstaat nicht behandelt werden kann.

In Bezug auf die Sicherheitslage im Herkunftsland sind folgende Erwägungen maßgeblich:

Die Sicherheitslage in Nordmazedonien kann ausweislich der Länderfeststellungen als grundsätzlich unbedenklich bezeichnet werden.

Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann jedoch zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Skopje und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden. Die Behörden von Nordmazedonien haben in einigen Gebieten weiterhin nicht immer rechtzeitige Hilfs- und Zugriffsmöglichkeit. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 15.12.2022a). Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 15.12.2022).

Die BF brachten auch gar nicht vor, dass sie Rückkehrbefürchtungen wegen der Sicherheitslage im Land hätten oder dass es ihn ihrer Herkunftsregion im XXXX Nordmazedoniens vermehrt zu Terroranschlägen kommen würde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in Anbetracht der erörterten Feststellungen zur Sicherheitslage daher nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz der BF dort davon ausgegangen werden muss, dass diese wahrscheinlich Opfer eines terroristischen Anschlages oder krimineller Aktivtäten werden würden. Die BF brachten auch gar nicht vor, dass sie Rückkehrbefürchtungen wegen der Sicherheitslage im Land hätten oder dass es ihn ihrer Herkunftsregion im römisch 40 Nordmazedoniens vermehrt zu Terroranschlägen kommen würde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in Anbetracht der erörterten Feststellungen zur Sicherheitslage daher nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz der BF dort davon ausgegangen werden muss, dass diese wahrscheinlich Opfer eines terroristischen Anschlages oder krimineller Aktivtäten werden würden.

Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die BF, welche zu einer im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung stark erhöhte Gefährdung durch terroristische Aktivitäten oder kriminelle Aktivtäten hindeuten würden, kamen im Verfahren nicht hervor. Eine dahingehende darstellbare Gefährdung im Rückkehrfall kann sohin ausgeschlossen werden.

In Bezug auf die Wirtschaftslage des Herkunftsstaates sind folgende Erwägungen maßgeblich:

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Kriterien hat Nordmazedonien ausweislich der Länderfeststellungen einige Fortschritte und einen guten Stand bei der Entwicklung einer funktionierenden Marktwirtschaft gemacht. Im Jahr 2021 hat sich die Wirtschaft weitgehend von der COVID-19-Pandemie erholt. Die Regierung führte weiterhin fiskalische Unterstützungsmaßnahmen durch, um die Erholung der Wirtschaft zu fördern.

Abseits davon legt das Fehlen von Berichten über massenhaftes Elend, Hunger und Auswanderungswellen nahe, dass die wirtschaftliche Lage zwar angespannt ist, aber eine Existenzgrundlage ohne weitere bejaht werden kann (siehe dazu auch die folgenden Erwägungen betreffend die minderjährigen Beschwerdeführer).

In Ansehung der beschwerdeführenden Parteien sind folgende Erwägungen zu ihrer Sozialisierung und der im Rückkehrfall zu erwartenden sozioökonomischen Lage maßgeblich:

Die BF sind in Nordmazedonien geboren und aufgewachsen und mit der Sprache sowie den Gebräuchen in ihrem Herkunftsstaat vertraut. Sie gehören der Volksgruppe der Mazedonier und – je nach Darstellung im Verfahren – entweder dem praktizierten Mehrheitsglauben der Christen oder aber der Moslems an.

Da die beschwerdeführenden Parteien nach wie vor über enge Verwandte in Nordmazedonien verfügen, werden sie umgehend sozialen Anschluss im Fall einer Rückkehr in die Herkunftsregion vorfinden, sodass Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung ausgeschlossen werden können. Familienstreitigkeiten wurden im Verfahren zwar behauptet, jedoch nicht glaubhaft gemacht. Auf die beweiswürdigenden Erwägungen zu den Verwandten im Herkunftsland unter 2.4. wird verwiesen.

Sofern die BF im Verfahren – wie bereits im vorangegangenen Verfahren – darzulegen versuchte, dass sie keinen Kontakt mehr zu den Familiemitgliedern bzw. den Verwandten hätte, erweckte sie doch den Eindruck, dass dieses Vorbringen nur tätigte, um einer Rückkehrentscheidung zu entgehen.

Zwar hat sich die Situation gegenüber dem ersten Verfahren insoferne geändert, als BF1 XXXX ein neues Kind bekommen hat, jedoch wurde bereits im ersten Verfahren festgehalten, dass auch andere alleinerziehende Mütter in Nordmazedonien ihr Auslangen finden können. Dazu tritt, dass die BF auch noch über Verwandte verfügt, die ihr bei der Kinderbetreuung helfen können. Vor diesem Hintergrund steht es ihr auch frei, eine Arbeit – zumindest in Teilzeit – aufzunehmen. Zwar hat sich die Situation gegenüber dem ersten Verfahren insoferne geändert, als BF1 römisch 40 ein neues Kind bekommen hat, jedoch wurde bereits im ersten Verfahren festgehalten, dass auch andere alleinerziehende Mütter in Nordmazedonien ihr Auslangen finden können. Dazu tritt, dass die BF auch noch über Verwandte verfügt, die ihr bei der Kinderbetreuung helfen können. Vor diesem Hintergrund steht es ihr auch frei, eine Arbeit – zumindest in Teilzeit – aufzunehmen.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen zu „Aufenthalt, Erwerbstätigkeit, Insulin“ ist auch festzuhalten, dass ihr Ehemann eine Arbeit im Herkunftsland aufnehmen kann, so er der BF nach Nordmazedonien folgen möchte. Wie sich in der mündlichen Verhandlung erwiesen hat, spricht er auch die Sprache der BF (siehe Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung, S. 12 f).

Es ist auch nicht zu befürchten, dass für einen erwachsenen BF keine Arbeit zu finden wäre, wie sich aus den Länderberichten ergibt.

Laut Erhebungen der WKO Österreich www.wko.at/statistik/eu/europa-arbeitslosenquoten.pdf lag die Arbeitslosenquote zuletzt im Jahr 2026 bei 11,7%, was zwar ein sehr hoher Wert ist (vergleichbar hoch etwa mit der Quote Montenegros und etwas höher als die höchste Arbeitslosenquote der EU-Mitgliedsstaaten in diesem Jahr, nämlich Spanien mit einer Quote von 9,9%,), wobei sich die Situation in den letzten Jahren aber kontinuierlich verbessert hat (im Jahr 2010 waren es noch 32% und im Jahr 2020 immerhin noch 16,4%). Zudem kann von einer Verelendung weiter Bevölkerungsteile nicht die Rede sein, zumal auch andere Menschen, unter anderem Familien oder Familien mit alleinerziehenden Elternteile in Nordmazedonien leben können.

Sollte der Ehegatte der BF sich dazu entschließen, den BF nicht nach Nordmazedonien zu folgen, so wird er diese zumindest finanziell vom Inland aus unterstützen können.

Ausweislich der Länderfeststellungen sind in Nordmazedonien auch Sozialleistungen verfügbar:

Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 50 EUR (das Durchschnittseinkommen liegt - ohne Berücksichtigung der Schattenwirtschaft - bei 460 EUR monatlich (Stand Januar 2021). Nordmazedonien verfügt nicht über Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (AA 3.6.2021). Einige Fortschritte wurden im Bereich der sozialen Eingliederung und des Sozialschutzes erzielt. Die Umsetzung der Reformen, die sich aus dem neuen Gesetz über den Sozialschutz ergeben, ist vorangekommen. Die Zahl der Begünstigten der garantierten Mindestsicherung (GMA) ist um 45 % und die des Kinderschutzsystems um 48,8 % gestiegen. Das Nationale Programm 2022- 2032 für die Entwicklung des Sozialschutzes wurde vorbereitet. Der Anteil der Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, ist in den letzten Jahren leicht zurückgegangen, liegt aber mit 32,6 % im Jahr 2020 immer noch auf einem sehr hohen Niveau (EK 12.10.2022). Unterstützung für schutzbedürftige Personen und Gruppen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik. Zusammen mit den Zentren für Sozialarbeit und anderen öffentlichen Einrichtungen führen sie zahlreiche Programme für besonders vulnerable Gruppen durch. Der Zugang zu den jeweiligen Programmen ist gleichwertig mit dem Antrag auf Sozialhilfe. Zusätzlich zu den vom Staat angebotenen Programmen gibt es eine große Auswahl von NGOs, die schutzbedürftige Personen und Gruppen unterstützen, unter anderem kostenfreie Rechtshilfe, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, grundlegende Direkthilfe, psychosoziale Beratung, kostenfreie medizinische Grundversorgung, etc. (BAMF-IOM 2019)

Zwar ist davon auszugehen, dass das dortige System weit weniger leistungsfähig ist als das österreichische. Angesichts der doch grundsätzlich verfügbaren Unterstützungsleistungen des Staates und von NGOs und den grundsätzlich vorhandenen Möglichkeiten, eine Arbeit zu erlangen, war auch nicht davon auszugehen, dass sich die Notlage oder der finanzielle Engpass der BF vor ihrer Ausreise als ausweglos darstellte.

Dass die BF vor diesem Hintergrund im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose, lebensbedrohliche Situation gerieten, ist vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht glaubhaft.

Es ist jedenfalls nicht Aufgabe des Asylrechtes, Beschwerdeführern einen Schutzstatus im Bundesgebiet zu teil werden zu lassen, weil sie keiner Erwerbstätigkeit in ihrem Herkunftsstaat nachgehen möchten, obwohl die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben besteht. BF1 war es auch vor ihrer Ausreise möglich, das Leben für sich und ihre Tochter zu finanzieren.

Im gegebenen Zusammenhang ist jedenfalls von Relevanz, dass ein mangelndes eigenes Engagement bei der Schaffung einer Lebensgrundlage aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als exzeptioneller Umstand anzusehen ist. Bei einer gegenteiligen Betrachtung würde nämlich die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus stets in das Belieben des Antragstellers im Hinblick auf dessen Arbeitsbereitschaft gestellt.

Im gegeben Kontext ist auch von Bedeutung, dass nach der Rechtsprechung das Vorliegen exzeptioneller Umstände detailliert und konkret darzulegen ist, umso mehr als in der Herkunftsregion der BF andere Familien leben, was dafür spricht, dass – zumindest im Regelfall – sehr wohl auch für diese eine Lebensgrundlage im Herkunftsstaat besteht.

Eine glaubhafte Darstellung exzeptioneller Umstände im Sinn der eingangs zitieren Rechtsprechung kann im vorliegenden Fall nicht gesehen werden.

Nur ergänzend sei auch noch darauf hingewiesen, dass zahlreiche Verwandte noch im Herkunftsland leben können. Vor diesem Hintergrund lassen die Darstellungen auch nur den Schluss zu, dass die BF einen im Vergleich zu ihren Verwandten oder anderen Familien besseren sozialen Status anstreben, wobei dem Asylwesen sicherlich auch nicht die Aufgabe zukommt, den sozialen Status von Personen zu verbessen.

Zudem ist auch davon auszugehen, dass die BF ebenfalls zumindest in einer Phase der ersten Orientierung neben einer für sie zugänglichen Unterstützung aus dem staatlichen Sozialhilfesystem auch Unterstützung von den zahlreichen Familienmitgliedern und Verwandten, zumindest in Form der Zurverfügungstellung einer Unterkunft, Nahrung und Gütern des täglichen Bedarfs, erhalten werden.

Insgesamt sprechen schon die bereits dargestellten Familienverhältnisse gegen exzeptionelle Umstände im Rückkehrfall, aber auch die Feststellungen zur sozioökonomischen Lage in der Herkunftsregion.

In Bezug auf die Minderjährigen sind folgende Erwägungen maßgeblich:

Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass es sich bei den beschwerdeführenden Parteien um eine Erwachsene mit einem minderjähigen Kind handelt. BF1 hat auch ein nachgeborenes Kind. Wiewohl zu diesem kein Verfahren anhängig gemacht wurde, ist auch dieser Umstand in die Betrachtung miteinzubeziehen.

Die aufgrund der genannten Umstände vorliegende, besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den BF bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die revisionswerbenden Parteien tatsächlich vorfinden (siehe dazu statt aller VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 mwN; VfGH 11.12.2018, E 2025/2018).Die aufgrund der genannten Umstände vorliegende, besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den BF bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die revisionswerbenden Parteien tatsächlich vorfinden (siehe dazu statt aller VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 mwN; VfGH 11.12.2018, E 2025 aus 2018,).

Eingangs ist dazu festzuhalten, dass von einer Rückkehr der Minderjährigen gemeinsam mit ihrer Mutter auszugehen ist, sodass ihre Betreuung und Beaufsichtigung sichergestellt ist. Darüber hinaus ist in der Herkunftsregion, wie zuvor erörtert, ein familiäres Netzwerk vorhanden, welches ebenfalls subsidiär im Fall der Notwendigkeit für die Kinderbetreuung herangezogen werden könnte. Eine inadäquate Beaufsichtigung ist daher fallbezogen nicht zu befürchten.

Spezielle Gefährdungen in Bezug auf die Sicherheit von Kindern sind den Länderberichten nicht zu entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Kinder im Herkunftsland nur unzureichend oder nicht kindgerecht ernährt werden könnten.

BF2 ist im Jahr XXXX geboren, womit davon ausgegangen werden kann, dass sie im Herkunftsland die Schule besuchte und die dortige Sprache spricht. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Mutter davon ausgegangen werden, dass im Familienverband noch in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser „Vermittlungseffekt“ bis in die Gegenwart nachwirkt. Dies ist im vorliegenden Fall schon deshalb anzunehmen, da mit BF1 eine Verständigung in deutscher Sprache in der mündlichen Verhandlung nicht möglich war, sodass davon auszugehen ist, dass die BF untereinander in ihrer Sprache sprechen. BF2 ist im Jahr römisch 40 geboren, womit davon ausgegangen werden kann, dass sie im Herkunftsland die Schule besuchte und die dortige Sprache spricht. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Mutter davon ausgegangen werden, dass im Familienverband noch in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser „Vermittlungseffekt“ bis in die Gegenwart nachwirkt. Dies ist im vorliegenden Fall schon deshalb anzunehmen, da mit BF1 eine Verständigung in deutscher Sprache in der mündlichen Verhandlung nicht möglich war, sodass davon auszugehen ist, dass die BF untereinander in ihrer Sprache sprechen.

Damit ist auch sichergestellt, dass BF2 weiterhin die Schule besuchen könnte. Defizite im staatlichen Schulsystem, die auf mangelnde Bildungschancen schließen ließen, lassen sich den Länderberichten ebensowenig entnehmen wie gravierende Defizite in der Gesundheitsversorgung.

Zum nachgeborenen Kind der BF1 können keine detaillierten Feststellungen gemacht werden, zumal das Verfahren nicht beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht wurde. Dass das Kind der BF1 Staatsbürger Nordmazedoniens ist, hat die Behörde lediglich behauptet. Eine rechtliche Begründung oder eine Mitteilung, was konkret aus dem übermittelten fremdsprachigen Dokument abzuleiten ist, wurde nicht erstattet. Daher konnte dem Vorbringen der Behörde nicht gefolgt werden.

Zu diesem Kind ist auch festzuhalten, dass dieses über einen subsidiären Schutz in Österreich verfügt, jedoch lässt sich dem eingesehenen Verfahrensakt entnehmen, dass das Kind den Schutzstatus abgeleitet vom Ehegatten der BF1 erhalten hat, welcher somalischer Staatsbürger ist. Damit würde einer Ausreise nach Nordmazedonien zusammen mit der Kindesmutter grundsätzlich nichts entgegenstehen.

Dies wird auch durch die von der Behörde eingeholten Informationen untermauert. Dem Verfahrensakt ließen sich keine Hinweise auf eine Gefährdung im Fall der Einreise nach bzw. dem Aufenthalt in Nordmazedonien entnehmen. Es wurden im Verfahren auch keine Gründe vorgebracht, die eine Rückkehr des Kindes zusammen mit seiner Mutter nach Nordmazedonien als unzumutbar erscheinen ließen.

Dazu tritt, dass das Kind auch noch in einem Alter ist, in dem die Sozialisation noch nicht einmal begonnen hat. Der Umstand der Geburt des Kindes in Österreich konnte damit im Rahmen dieser Entscheidung nicht als relevant erkannt werden. Auch die Länderberichte geben keine Hinweise darauf, dass Minderjährige bzw. Kleinkinder in Nordmazedonien generell Gefahren ausgesetzt sein würden.

Auch in Bezug auf den Ehegatten der BF1 sind keine Gründe erkannt worden, die eine Ausreise nach Nordmazedonien bzw. den Aufenthalt dort als unzumutbar erscheinen ließen, sodass das Kind nicht von seinem Vater getrennt würde. Auf die Situation von Ehegatten nordmazedonischer Staatsbürger im Falle einer Einreise und des Aufenthaltes in Nordmazedonien wird auch an dieser Stelle verwiesen.

In Bezug auf die minderjährige BF2 ist aber Folgendes zu beachten:

In der Rechtsprechung wird für Kinder im Alter von sieben bis elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen. BF2 wurde im XXXX alt. Zwar ist eine Anpassungsfähigkeit wohl immer im Einzelfall zu beurteilen, jedoch ist im vorliegenden Fall nicht nur das Alter der BF sondern auch der Umstand zu beachten, dass der Erstantrag bereits im Jahr 2022 gestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die BF nach Beendigung des ersten Verfahrens nicht ausreisten, BF1 einen weiteren unbegründeten Asylantrag stellte und die Verzögerungen im zweiten Verfahren zum Teil ebenfalls durch BF1 verursacht wurde – BF2 hat sich das Verhalten ihrer Mutter bis zu einem gewissen Grad auch zurechnen zu lassen. Jedoch ist auch zu beachten, dass die Entscheidungen der Mutter der Minderjährigen eben nur bedingt anzulasten sind. Die Minderjährige führt im Inland ein Familienleben und hat sich wohl einen für ihr Alter typischen Freundeskreis aufgebaut. In der Rechtsprechung wird für Kinder im Alter von sieben bis elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen. BF2 wurde im römisch 40 alt. Zwar ist eine Anpassungsfähigkeit wohl immer im Einzelfall zu beurteilen, jedoch ist im vorliegenden Fall nicht nur das Alter der BF sondern auch der Umstand zu beachten, dass der Erstantrag bereits im Jahr 2022 gestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die BF nach Beendigung des ersten Verfahrens nicht ausreisten, BF1 einen weiteren unbegründeten Asylantrag stellte und die Verzögerungen im zweiten Verfahren zum Teil ebenfalls durch BF1 verursacht wurde – BF2 hat sich das Verhalten ihrer Mutter bis zu einem gewissen Grad auch zurechnen zu lassen. Jedoch ist auch zu beachten, dass die Entscheidungen der Mutter der Minderjährigen eben nur bedingt anzulasten sind. Die Minderjährige führt im Inland ein Familienleben und hat sich wohl einen für ihr Alter typischen Freundeskreis aufgebaut.

Dazu tritt, dass die Behörde die Asylanträge der BF inhaltlich beurteilte und nicht wegen entschiedener Sache zurückwies, wobei sie in ihren Bescheiden aber keine hinreichenden Feststellungen in Bezug auf das Familienleben der BF im Inland und der Rückkehrsituation traf – etwa in Bezug auf die Situation von Schwangeren bzw. die Möglichkeit der Fortführung des Familienlebens im Herkunftsland –, was vom Bundesverwaltungsgericht nachgeholt werden musste. Wiewohl es BF1 vorzuwerfen ist, dass sie nach dem ersten Asylverfahren nicht ausreiste, so sind die Verzögerungen in diesem Verfahren nicht den BF vorzuwerfen.

1.       Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.3.1.4. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 4 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Nordmazedonien (gelistet als „Mazedonien“) als sicherer Herkunftsstaat.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Nordmazedonien (gelistet als „Mazedonien“) als sicherer Herkunftsstaat.

Es steht außer Zweifel, dass das ho. Gericht gehörig kundgemachte Gesetze und Verordnungen anzuwenden hat, weshalb das ho. Gericht § 19 AsylG, sowie die Herkunftsstaaten-Verordnung selbstredend anzuwenden hat. Sollte die BF die Auffassung vertreten, dass die Republik Nordmazedonien in die Herkunftssaatenverordnung aufgenommen wurde, ohne die bereits beschriebenen Kriterien zu erfüllen, steht es ihr frei, den Weg zum Verfassungsgerichtshof zu beschreiten.Es steht außer Zweifel, dass das ho. Gericht gehörig kundgemachte Gesetze und Verordnungen anzuwenden hat, weshalb das ho. Gericht Paragraph 19, AsylG, sowie die Herkunftsstaaten-Verordnung selbstredend anzuwenden hat. Sollte die BF die Auffassung vertreten, dass die Republik Nordmazedonien in die Herkunftssaatenverordnung aufgenommen wurde, ohne die bereits beschriebenen Kriterien zu erfüllen, steht es ihr frei, den Weg zum Verfassungsgerichtshof zu beschreiten.

Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins)

3.2. Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten

3.2.1. Rechtliche Grundlagen und Judikatur

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:

„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) …

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.

dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oderdem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2.

der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

...“

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der BF inhaltlich zu prüfen war.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der BF inhaltlich zu prüfen war.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

3.2.2. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung unter 2.7. ausführlich erörtert, war dem Vorbringen der BF zu den behaupteten Ausreisegründen – nämlich die Verfolgung wegen der Rache nach einer Trennung der BF1 von ihrem Lebensgefährten oder wegen der nicht erfolgten Konversion zum Islam – insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr „Status eines Asylberechtigten“] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).3.2.2. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung unter 2.7. ausführlich erörtert, war dem Vorbringen der BF zu den behaupteten Ausreisegründen – nämlich die Verfolgung wegen der Rache nach einer Trennung der BF1 von ihrem Lebensgefährten oder wegen der nicht erfolgten Konversion zum Islam – insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr „Status eines Asylberechtigten“] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang diese Angaben als unwahr, sodass die von der BF behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

3.2.3. Es sei auch noch einmal auf die bereits in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen in Bezug auf das Vorbringen im ersten Asylverfahren hingewiesen. Auch das in diesem Verfahren neu hinzugekommene Element im Vorbringen der BF, nämlich die befürchtete Rache des Lebensgefährten der BF1 wegen ihrer Trennung – auf welches sich die BF anlässlich ihrer Befragung vor der belangen Behörde aber gar nicht mehr konkret bezog – gestaltete sich als nicht glaubwürdig.

Zumal die von Privatpersonen ausgehenden Verfolgungshandlungen als nicht glaubwürdig zu erkennen waren und auch nicht glaubwürdig dargelegt wurde, dass der Staat oder Teile des Staates als Verfolger auftraten, waren in Bezug auf die Schutzfähigkeit des Staates keine Feststellungen zu treffen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 2.7. verwiesen.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch von der Schutzfähigkeit und -willigkeit des Herkunftsstaates der BF auszugehen ist:

Den Länderberichten lassen sich keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass Übergriffe von Privaten von staatlichen Stellen nicht gefolgt oder geahndet würden. Dass der Staat von kriminellen Subjekten unterwandert oder so strukturiert wäre, dass Einzelne oder gerade Angehörige der mazedonischen Ethnie keinen Schutz erhalten würden, wie die BF offenbar zu behaupten versuchte, findet in den Länderberichten ebenfalls keine Deckung.

Im Verfahren wurde kein Grund glaubhaft vorgebracht, der nachvollziehbar erscheinen ließe, warum die erwachsene BF die behaupteten Übergriffe oder Bedrohungen – die aber ohnehin nicht glaubhaft geschildert wurden – nicht der Polizei hätte melden sollen.

Auch wenn ein solcher Schutz der Sicherheitsbehörden (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der BF geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der BF Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind.

Bei Nordmazedonien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung– HStV), BGBl. II Nr. 177/2009. Bei Nordmazedonien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung– HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,.

Schon vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die staatlichen Institutionen funktionsfähig sind (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des [in diesem Erkenntnis] betroffenen türkischen Staates).Schon vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die staatlichen Institutionen funktionsfähig sind vergleiche hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des [in diesem Erkenntnis] betroffenen türkischen Staates).

Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag – ebenso wie der Umstand, dass von lokalen Sicherheitskräften ein Einschreiten nicht zu erwarten gewesen wäre – eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist.

Zwar ist den Länderberichten zu entnehmen, dass es immer wieder zu Beschwerden wegen Übergriffen von Polizeibeamten kommt, dass die nordmazedonischen Sicherheitsbehörden gänzlich schutzunwillig oder - unfähig wären, lässt sich für das erkennende Gericht daraus nicht ableiten:

Im gegenständlichen Fall haben die BF weder behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten, jener Personen die gegen die BF vorgegangen seien, in ihrem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grundsätzlich nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Vielmehr kam schon im ersten Asylverfahren hervor, dass der Lebensgefährte der BF1 wegen seiner kriminellen Machenschaften inhaftiert wurde, was auf ein grundsätzlich funktionierendes Strafverfolgungssystem hinweist.

Die BF bescheinigte im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit auch nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz nicht zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass die BF als ethnische Mazedonierinnen in Nordmazedonien – auch im XXXX des Landes oder in anderen Gebieten, in denen albanisch-stämmige Menschen ansässig sind – keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifizierter Sachverhalt vorliege, der es als „erwiesen“ erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall der BF untätig blieben. Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre.Die BF bescheinigte im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit auch nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz nicht zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass die BF als ethnische Mazedonierinnen in Nordmazedonien – auch im römisch 40 des Landes oder in anderen Gebieten, in denen albanisch-stämmige Menschen ansässig sind – keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifizierter Sachverhalt vorliege, der es als „erwiesen“ erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall der BF untätig blieben. Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre.

3.2.4. Die nahe liegenden und bereits beschriebenen wirtschaftlichen Erwägungen, welche die BF wohl zum Verlassen des Herkunftsstaaten veranlassten, können ebenfalls nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die BF aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Nordmazedonien nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040).3.2.4. Die nahe liegenden und bereits beschriebenen wirtschaftlichen Erwägungen, welche die BF wohl zum Verlassen des Herkunftsstaaten veranlassten, können ebenfalls nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die BF aufgrund eines in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Nordmazedonien nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040).

3.2.5. Ähnliches gilt auch in auf den Zugang zum nordmazedonischen Gesundheitssystem. Auch hier konnte nicht festgestellt werden, dass sich die der BF zugänglichen Leistungen aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund schlechter darstellen, als dies für die sonstige nordmazedonische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert oder verunmöglicht wird. 3.2.5. Ähnliches gilt auch in auf den Zugang zum nordmazedonischen Gesundheitssystem. Auch hier konnte nicht festgestellt werden, dass sich die der BF zugänglichen Leistungen aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund schlechter darstellen, als dies für die sonstige nordmazedonische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert oder verunmöglicht wird.

Im Einzelnen wird auf die Feststellungen und die unter 2.2. getätigten Ausführungen zum Gesundheitszustand der BF und den Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland hingewiesen.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

3.3.1. Rechtsgrundlagen und Judikatur

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:

„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, … zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

…“

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: […]

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der BF zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der BF zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss die BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der BF wird weiters festgestellt, dass diese in Nordmazedonien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei der volljährigen BF handelt es sich um eine mobile und arbeitsfähige Frau mittleren Alters. Einerseits stammen die BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den BF auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.

Ebenso kam hervor, dass die BF im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Die behaupteten Streitigkeiten in der Familie wurden nicht glaubhaft dargestellt. Die BF können daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.

In Anbetracht des vorhandenen familiären Netzwerkes, ist auch davon auszugehen, dass dieses auch für die Beaufsichtigung der Kinder unterstützend herangezogen werden kann. Vor diesem Hintergrund steht es der erwachsenen BF auch frei, eine Beschäftigung, zumindest eine Teilzeitarbeit oder Gelegenheitsarbeiten, anzunehmen oder das Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, wie sie es auch vor ihrer Ausreise getan hat.

Darüber hinaus ist es den BF unbenommen, sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Die Zumutbarkeit der Annahme einer – gegebenenfalls auch unattraktiven – Erwerbsmöglichkeit wurde bereits in einer Vielzahl ho. Erkenntnisse bejaht.

Im Einzelnen wird zur Rückkehrsituation auf die beweiswürdigenden Ausführungen unter 2.8. verwiesen.

Soweit die beschwerdeführenden Parteien ihren Gesundheitszustand thematisieren, wird Folgendes erwogen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Georgien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Georgien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

Der VfGH fasste in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9 die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zusammen und verweist insbesondere auf D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06. Der VfGH fasste in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9 die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zusammen und verweist insbesondere auf D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06.

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 („St. Kitts-Fall“)}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im „St. Kitts-Fall“ an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 – 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964). Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 („St. Kitts-Fall“)}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im „St. Kitts-Fall“ an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 – 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Auch der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend (HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05).

Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:

„Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38).„Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Artikel 3, [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Artikel 38,).

Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet.“Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Artikel 3, [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Artikel 3, der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Artikel 54,). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet.“

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“.

Auf die ausführlichen beweiswürdigenden Erwägungen, vor allem unter 2.2., wird verwiesen. An dieser Stelle sie aber noch einmal ausdrücklich auf die in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen in Bezug auf die schon im Erstverfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen der BF hingewiesen.

Zum neuen Vorbringen in Bezug auf die Verfügbarkeit von Insulin im Herkunftsland und die psychischen Probleme der BF1 wird noch einmal ausdrücklich auf das eingeholte Gutachten der Behörde zum psychischen Zustand der BF1 sowie die Länderberichte, vor allem in Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten und die Verfügbarkeit von Insulin, hingewiesen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die entsprechenden Feststellungen und beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen.

Im gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage auch kein Hinweis, dass die BF vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Nordmazedonien ausgeschlossen wären und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der BF beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der BF gelegenen Umständen nahelegen würden, wurden nicht substantiiert vorgebracht. Dass eine medizinische Versorgung in der Region der BF nicht zugänglich ist, ist den Länderberichten nicht zu entnehmen.

In den am Bundesverwaltungsgericht und bei der Behörde geführten Verfahren kam auch hervor, dass die BF bereits im Herkunftsland behandelt wurden und für BF2 bereits eine Operation anberaumt war.

Im vorliegenden Fall konnten somit keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Nordmazedonien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen im Sinne der obzitierten Judikatur ersichtlich.

Mit ihrem Vorbringen und den im Verfahren vorgelegten Unterlagen vermochten die BF daher insgesamt nicht dazulegen, dass die gesundheitlichen Probleme der BF die in Art. 3 EMRK und der obzitierten Judikatur normierte Schwelle erreichen. Mit ihrem Vorbringen und den im Verfahren vorgelegten Unterlagen vermochten die BF daher insgesamt nicht dazulegen, dass die gesundheitlichen Probleme der BF die in Artikel 3, EMRK und der obzitierten Judikatur normierte Schwelle erreichen.

In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass es der Judikatur zufolge unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt.

3.3.3. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.3.3.3. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

3.4. Die Maßgabe, mit welcher die Beschwerde der BF1 zu Spruchpunkten I. und II. abgewiesen wurde, erklärt sich aus dem Umstand, dass der von der Behlörde angenommene Ausschlussgrund nicht ersichtlich war und auch im Laufe des Verfahrens von der Behörde keine Erklärung dafür vorgebracht wude.3.4. Die Maßgabe, mit welcher die Beschwerde der BF1 zu Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. abgewiesen wurde, erklärt sich aus dem Umstand, dass der von der Behlörde angenommene Ausschlussgrund nicht ersichtlich war und auch im Laufe des Verfahrens von der Behörde keine Erklärung dafür vorgebracht wude.

3.5. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

3.5.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise) und Judikatur:

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. …

2. …

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. – 5. …

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. (2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) ...“

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:Paragraph 57, AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) –(4) …

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) – (6) …“

§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:Paragraph 55, AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2.       …

(2)...“

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:Paragraph 58, AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn Paragraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1.       …

2.       der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       – 5. …

(2) – (13) …“

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       …

2.       dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       – 4. …

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3)- (11)...“

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige AusreiseParagraph 55, FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1)...Paragraph 55, (1)...

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) – (5).

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

3.5.2. Die gegenständlich nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Es liegen keine Umstände vor, denen zufolge den BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan. Es liegen keine Umstände vor, denen zufolge den BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

3.5.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.3.5.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423). Vom Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).

Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

3.5.4. Im Bundesgebiet leben der Ehegatte der BF1 und ihr nachgeborenes Kind.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt

Zweifellos haben die BF auch ein Privatleben im Inland begründet.

3.5.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.5.5. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl bei der Behörde als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte der BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt. Dabei sind folgende Ausführungen beachtlich:Zweifellos handelt es sich sowohl bei der Behörde als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte der BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt. Dabei sind folgende Ausführungen beachtlich:

Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten regelmäßig ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfSlg. 17.516/2005).Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten regelmäßig ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfSlg. 17.516 aus 2005,).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vergleiche VfSlg. 18.223 aus 2007,).

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vergleiche VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren – was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann – ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99).

Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224 aus 2007, und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203/2010 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (vgl. auch VfSlg. 19.357/2011). Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203 aus 2010, eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen vergleiche auch VfSlg. 19.357 aus 2011,).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes, relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (VwGH 2.10.1996, Zl. 95/21/0169; 28.06.2007, Zl. 2006/21/0114; VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es den BF bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag nach den fremdenpolizeilichen bzw. niederlassungsrechtlichen Bestimmungen vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat.

3.5.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Vorgaben im Lichte der Judikatur Folgendes:

- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die Beschwerdeführerinnen reisten im XXXX 2022 auf dem Landweg über Serbien und Ungarn kommend nach Österreich ein. Seit spätestens XXXX 2022 halten sie sich im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerinnen reisten im römisch 40 2022 auf dem Landweg über Serbien und Ungarn kommend nach Österreich ein. Seit spätestens römisch 40 2022 halten sie sich im Bundesgebiet auf.

Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines von zwei unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diese unbegründeten Asylanträge nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass eine Aufenthaltsdauer von knapp über drei Jahren viel zu kurz ist, um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können.Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Artikel 8, EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass eine Aufenthaltsdauer von knapp über drei Jahren viel zu kurz ist, um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

-        Zurechenbarkeit

Das ho. Gericht verkennt nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv vorwerfen lassen müssen, wobei das Verhalten der Erwachsenen dennoch nicht unbeachtlich ist.

Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH zu verweisen: etwa das Erkenntnis vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH zu verweisen: etwa das Erkenntnis vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.

Im vorliegenden Fall ist es vor allem BF1 vorwerfbar, dass sie die Gesetzte missachtend nicht aus dem Bundesgebiet ausreiste. Dies ist auch der Minderjährigen grundsätzlich zurechenbar, wie oben dargestellt.

- das tatsächliche Bestehen eines Privatlebens

Die BF verfügen über das Schon beschriebene Familienleben und die nachfolgend näher beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte.

- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens und des Familienlebens

Der Umstand des im Inland begründeten Privat- und Familienlebens wird erheblich durch den Umstand relativiert, dass das Familienleben nach Abweisung des ersten Asylantrages der BF begründet wurde – mit Beschluss vom 14.12.2022 zur Zahl E 2919-2920/2022-8 hat der VfGH die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis im ersten Asylverfahren abgelehnt; am XXXX .2023 hat BF1 den somalischen Staatsangehörigen XXXX geheiratet, der über den Titel eines subsidiären Schutzberechtigten in Österreich verfügt und am XXXX hat BF1 ein Kind geboren, das den Namen XXXX trägt. Der Umstand des im Inland begründeten Privat- und Familienlebens wird erheblich durch den Umstand relativiert, dass das Familienleben nach Abweisung des ersten Asylantrages der BF begründet wurde – mit Beschluss vom 14.12.2022 zur Zahl E 2919-2920/2022-8 hat der VfGH die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis im ersten Asylverfahren abgelehnt; am römisch 40 .2023 hat BF1 den somalischen Staatsangehörigen römisch 40 geheiratet, der über den Titel eines subsidiären Schutzberechtigten in Österreich verfügt und am römisch 40 hat BF1 ein Kind geboren, das den Namen römisch 40 trägt.

Die BF begründeten ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der BF zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Die erwachsene BF war sich daher ihres unsicheren Aufenthaltes sehr wohl bewusst; sie hat die Behörden offenkundig vor vollendete Tatsachen stellen wollen.

Es ist auch festzuhalten, dass die BF nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es den BF –so wie jedem anderen Fremden auch – frei, sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.Es ist auch festzuhalten, dass die BF nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es den BF –so wie jedem anderen Fremden auch – frei, sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den BF die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den BF die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Artikel 18, B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.

Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt vergleiche hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

- Grad der Integration

Die BF sind seit etwas über drei Jahren in Österreich aufhältig.

In Bezug auf BF1 war festzustellen, dass sie keine Bemühungen um eine Integration setzt. Ihre Auskünfte in Bezug auf die mangelnden Bemühungen um einen Spracherwerb – im Wesentlichen hat sie Weihnachten und Ostern als Begründung dafür angeführt – waren nicht nachvollziehbar – auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen unter 2.3. wird verwiesen. Trotz mehrmaliger schriftlicher Einladung, Änderungen im Sachverhalt darzulegen und ausreichend Gelegenheit dazu, hat sie bis jetzt keine Nachweise über die Absolvierung eines Sprachkurses beigebracht. Dies ist umso erstaunlicher, da ihr Ehegatte die Muttersprache der BF erlernen muss, um sich mit seiner Ehefrau und deren Tochter zu unterhalten.

BF1 hat zwar eine Einstellungszusage vorgelegt, jedoch handelte es sich dabei um keine verbindliche Übereinkunft. In Zusammenschau mit der sonst zu Tage getretenen Integrationsunwilligkeit der BF2 kann die Einstellungszusage allein nicht als Bescheinigung für eine nachhaltige Bemühung um eine berufliche Integration angesehen werden.

In Bezug auf BF2 ist davon auszugehen, dass sie wegen ihres Schulbesuches die deutsche Sprache mittlerweile gut spricht und sich alterstypisch integriert hat.

Zum Schulbesuch der schulpflichtigen Minderjährigen ist festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessensabwägung eine nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN).

Seit ihren verfahrensgegenständlichen Asylantragstellungen bis 06.02.2024 bezogen die BF ihren Lebensunterhalt gänzlich über die staatliche Grundversorgung. Nunmehr erhalten sie finanzielle Unterstützung durch den Ehegatten der BF1, wobei sie aber immer noch Leistungen, nämlich im Form von Versicherungsbeiträgen, über die Grundversorgung beziehen. Eine Selbstversicherung wurde dem Bundesverwaltungsgericht bislang nicht gemeldet.

Es war daher festzustellen, dass die BF sich nicht selbst erhalten können.

Auch in diesem Zusammenhang sei auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Es wurden auch keine Empfehlungsschreiben für die BF vorgelegt.

- Bindungen zum Herkunftsstaat

Die BF verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Normazedonien, wurden dort sozialisiert und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Dass sich in Bezug auf ihre Volksgruppenzugehörigkeit keine Rückkehrhindernisse ergeben, wurde beweiswürdigend bereits thematisiert. Ebenso wurde thematisiert, dass die Religionszugehörigkeit – ob BF1 nun zum Islam konvertiert ist oder nicht – kein Rückkehrhindernis darstellt.

Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat über die festgestellten Familienangehörigen hinaus auch sonstige Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises der BF existieren.

Wie bereits im ersten Asylverfahren festgestellt, stammen die BF aus XXXX , der zweitgrößten Stadt Nordmazedoniens im Norden des Landes. Die BF lebten nach der Inhaftierung des ehemaligen Lebensgefährten der BF1 weiterhin in dessen Eigentumshaus in einem Ort in der Nähe von XXXX , konkret in XXXX , einem nur von Albanern bewohnten Dorf, und bestritten dort ihren Lebensunterhalt über Zuwendungen der Mutter der BF1, welche eine staatliche Pension bezieht, sowie über den Bezug von Sozialhilfe. Der Vater der BF1 ist im Jahr 2020 infolge eines Schlaganfalls verstorben, ihre Mutter lebt von der staatlichen Pension und bewohnt eine Wohnung mit drei Schlafzimmern in einem Wohnblock in XXXX . Ein Bruder und eine Schwester der BF1 leben ebenfalls nach wie vor in Nordmazedonien. Der Bruder ist verheiratet und hat zwei Töchter, wobei er mit seiner Ehefrau gemeinsam einen Textilhandel betreibt und die Familie bei der Mutter der BF1 lebt. Die Schwester ist ebenfalls verheiratet, jedoch kinderlos, lebt von der Sozialhilfe und sammelt gemeinsam mit ihrem Ehemann Metall. Zudem leben noch diverse Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen der BF1 in Nordmazedonien und bestreiten ihren Lebensunterhalt teils aus eigenem, teils durch den Bezug von Pensionen oder Sozialhilfe. Die BF hatten bis zu ihrer Ausreise zur Mutter der BF1 bzw. der Großmutter der BF1 ein enges Verhältnis.Wie bereits im ersten Asylverfahren festgestellt, stammen die BF aus römisch 40 , der zweitgrößten Stadt Nordmazedoniens im Norden des Landes. Die BF lebten nach der Inhaftierung des ehemaligen Lebensgefährten der BF1 weiterhin in dessen Eigentumshaus in einem Ort in der Nähe von römisch 40 , konkret in römisch 40 , einem nur von Albanern bewohnten Dorf, und bestritten dort ihren Lebensunterhalt über Zuwendungen der Mutter der BF1, welche eine staatliche Pension bezieht, sowie über den Bezug von Sozialhilfe. Der Vater der BF1 ist im Jahr 2020 infolge eines Schlaganfalls verstorben, ihre Mutter lebt von der staatlichen Pension und bewohnt eine Wohnung mit drei Schlafzimmern in einem Wohnblock in römisch 40 . Ein Bruder und eine Schwester der BF1 leben ebenfalls nach wie vor in Nordmazedonien. Der Bruder ist verheiratet und hat zwei Töchter, wobei er mit seiner Ehefrau gemeinsam einen Textilhandel betreibt und die Familie bei der Mutter der BF1 lebt. Die Schwester ist ebenfalls verheiratet, jedoch kinderlos, lebt von der Sozialhilfe und sammelt gemeinsam mit ihrem Ehemann Metall. Zudem leben noch diverse Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen der BF1 in Nordmazedonien und bestreiten ihren Lebensunterhalt teils aus eigenem, teils durch den Bezug von Pensionen oder Sozialhilfe. Die BF hatten bis zu ihrer Ausreise zur Mutter der BF1 bzw. der Großmutter der BF1 ein enges Verhältnis.

Im gegenständliche Verfahren vermochte die BF nicht glaubhaft darzustellen, dass sie sich mit der Familie zerstritten hat, wie beweiswürdigend ausführlich thematisiert. Es deutet daher auch nichts darauf hin, dass es den BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Zur minderjährigen BF ist allerdings festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu bewerten ist, als im Hinblick auf BF1. Hier ist von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen. In die Überlegungen hat auch einzufließen, dass die minderjährige BF seit etwas über drei Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist.

In der Rechtsprechung wird für Kinder im Alter von sieben bis elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen. BF2 ist nun etwa XXXX Jahre alt. In der Rechtsprechung wird für Kinder im Alter von sieben bis elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen. BF2 ist nun etwa römisch 40 Jahre alt.

Zwar ist eine Anpassungsfähigkeit immer im Einzelfall zu beurteilen, jedoch ist im vorliegenden Fall nicht nur das Alter der BF sondern auch der Umstand zu beachten, dass die Minderjährige seit über drei Jahren im Bundesgebiet lebt und hier ein Familienleben – nicht nur zusammen mit der BF1 – führt.

Wie bereits thematisiert, hat sich die Minderjährige das Verhalten ihrer Mutter, die ein Familienleben trotz ihres unsicheren Aufenthaltes begründete und damit die Behörden offenbar vor vollendete Tatsachen stellen wollte, bis zu einem gewissen Grad auch zurechnen zu lassen. Jedoch ist auch zu beachten, dass die Entscheidungen der Mutter der Minderjährigen eben nur bedingt anzulasten sind. Die Minderjährige führt im Inland ein Familienleben nicht nur zusammen mit ihrer Mutter und hat sich wohl einen für ihr Alter typischen Freundeskreis aufgebaut.

Dazu tritt, dass die Behörde die Asylanträge der BF inhaltlich beurteilte und nicht umgehend wegen entschiedener Sache zurückwies, wobei sie in ihren Bescheiden aber keine hinreichenden Feststellungen in Bezug auf das Familienleben der BF im Inland und der Rückkehrsituation traf – etwa in Bezug auf die Situation von Schwangeren bzw. die Möglichkeit der Fortführung des Familienlebens im Herkunftsland –, was vom Bundesverwaltungsgericht nachgeholt werden musste. Wiewohl es BF1 vorzuwerfen ist, dass sie nach dem ersten Asylverfahren nicht ausreiste, so sind die Verzögerungen im gegenständlichen Verfahren nicht den BF vorzuwerfen.

Im vorliegenden Einzelfall scheint die Wiedereingliederung der Minderjährigen unter Beachtung der konkreten Umstände daher problematisch.

- strafrechtliche Unbescholtenheit  

Die BF sind strafrechtlich unbescholten. Die Feststellung, wonach die BF strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich in Bezug auf die strafunmündigen BF sowie durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der BF und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Die BF sind strafrechtlich unbescholten. Die Feststellung, wonach die BF strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich in Bezug auf die strafunmündigen BF sowie durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der BF und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die BF reisten mit der Absicht der erwachsenen BF in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge in das Bundesgebiet ein, sich hier unter Umgehung der Fremdenrechte niederzulassen bzw. behandeln zu lassen und verletzten hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht.

Soweit die minderjährige BF hierbei keinen Einfluss auf das Verhalten ihrer Mutter hatte, wird auf die bereits getroffenen Ausführungen hinsichtlich der Zurechenbarkeit des Verhaltens der Eltern hingewiesen.

- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Der volljährigen BF war bei der Antragstellung klar, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. In Bezug auf die minderjährigen BF wird auch hier auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen.

- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Wie bereits thematisiert, ist die Dauer des gegenständlichen Verfahrens nicht den BF vorzuwerfen.

-Auswirkung der allgemeinen Lage in Nordmazedonien auf die BF

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die BF im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die BF im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK –anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Nordmazedinien ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die ausführlichen beweiswürdigenden Darstellungen unter 2.8. verwiesen.

-        Kindeswohl

Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 Paragraph 1666, Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

Bei der Beurteilung, ob im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung von durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten droht, ist nach der Judikatur des VwGH eine eventuelle besondere Vulnerabilität der Betroffenen im Speziellen zu berücksichtigen, wobei der VwGH auch auf die Definition schutzbedürftiger Personen in Art. 21. Der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) verweist (vgl. zuletzt VwGH vom 13.12.2018, Zl. Ra 2018/18/0336 sowie vom 30.08.2017, Zl. Ra 2017/18/0089 zum Irak sowie VwGH vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0315 und diverse andere zu Afghanistan). Art. 21 der Aufnahmerichtlinie zählt als besonders schutzbedürftige Personen unter anderem Minderjährige auf. Bei der Beurteilung, ob im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung von durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten droht, ist nach der Judikatur des VwGH eine eventuelle besondere Vulnerabilität der Betroffenen im Speziellen zu berücksichtigen, wobei der VwGH auch auf die Definition schutzbedürftiger Personen in Artikel 21, Der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) verweist vergleiche zuletzt VwGH vom 13.12.2018, Zl. Ra 2018/18/0336 sowie vom 30.08.2017, Zl. Ra 2017/18/0089 zum Irak sowie VwGH vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0315 und diverse andere zu Afghanistan). Artikel 21, der Aufnahmerichtlinie zählt als besonders schutzbedürftige Personen unter anderem Minderjährige auf.

Der Verfassungsgerichtshof hat - aufgrund der vom BVwG selbst herangezogenen UNHCR-Richtlinien- in seiner Entscheidung vom 12.12.2018, Zl E 667/2018 hinsichtlich einer Familie aus Kabul festgehalten, dass Familien mit besonderem Schutzbedarf – nach Ansicht des UNHCR – nur dann eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offensteht, wenn sie Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, die Zurückkehrenden tatsächlich zu unterstützen. Die zugrundeliegende Entscheidung des BVwG wurde behoben, da vom BVwG nicht näher begründet wurde, warum es davon ausging, dass der Bruder der Erstbeschwerdeführerin eine sechsköpfige Familie ausreichend unterstützen könne bzw wolle. Es sei verabsäumt worden, die Erstbeschwerdeführerin zur konkreten Lebenssituation ihres Bruders und ihrer Schwester zu befragen. Der Verfassungsgerichtshof hat - aufgrund der vom BVwG selbst herangezogenen UNHCR-Richtlinien- in seiner Entscheidung vom 12.12.2018, Zl E 667 aus 2018, hinsichtlich einer Familie aus Kabul festgehalten, dass Familien mit besonderem Schutzbedarf – nach Ansicht des UNHCR – nur dann eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offensteht, wenn sie Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, die Zurückkehrenden tatsächlich zu unterstützen. Die zugrundeliegende Entscheidung des BVwG wurde behoben, da vom BVwG nicht näher begründet wurde, warum es davon ausging, dass der Bruder der Erstbeschwerdeführerin eine sechsköpfige Familie ausreichend unterstützen könne bzw wolle. Es sei verabsäumt worden, die Erstbeschwerdeführerin zur konkreten Lebenssituation ihres Bruders und ihrer Schwester zu befragen.

Demnach wird von der Judikatur – zuletzt auch in einer Einzelentscheidung hinsichtlich des sicheren Herkunftsstaates Armenien (VwGH vom 07.03.2019, Ra 2018/21/0216 bis 0217-13) – eine konkrete Auseinandersetzung damit gefordert, welche Rückkehrsituation eine Familie mit minderjährigen Kindern im Herkunftsstaat tatsächlich vorfindet, insbesondere unter Berücksichtigung der dort herrschenden Sicherheitslage und Bewegungsfreiheit (VwGH 21.03.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479) sowie der Unterkunftsmöglichkeit (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0315).

Im vorliegenden Fall ist daher insbesondere zu berücksichtigen, dass unter den BF Minderjährige – somit Angehörige einer besonders vulnerablen und besonders schutzbedürftigen Personengruppe – ist. Daher ist eine konkrete Auseinandersetzung mit der Rückkehrsituation, die die minderjährigen BF bzw. die Familie mit minderjährigen Kindern im Heimatstaat tatsächlich vorfinden würden, erforderlich.

In diesem Zusammenhang ist ebenfalls auf die ausführlichen beweiswürdigenden Darstellungen, vor allem unter 2.8. zu verweisen.

In Anbetracht der diesbezüglich getroffenen Feststellungen und Erwägung konnte schließlich nicht die reale Gefahr erkannt werden, dass die Minderjährige – ebenso wie das nachgeborene Kind der BF1 – im Rückkehrfall von einer unzureichenden Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder von Unterernährung betroffen wäre. Hinweise auf Versorgungsengpässe bzw. Engpässe bei der Versorgung mit Gütern, die Kinder oder Jugendliche für ihre Bedürfnisse benötigen, liegen ausweislich der Feststellungen nicht vor.

Ausgehend von den persönlichen Profilen der BF und den Erwägungen zur Lebensgrundlage im Herkunftsstaat geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die minderjährigen BF im Wege der Versorgung durch die Mutter und der durch das familiäre und verwandtschaftliche Netzwerk erlangbaren Hilfe nicht nur eine hinreichende Absicherung im Hinblick auf die Güter des täglichen Bedarfs, sondern insbesondere auch im Hinblick auf ihre altersgerechten Bedürfnisse erfahren werden.

Schließlich ist auch noch darauf zu verweisen, dass in Bezug auf den Ehemann der BF1, ein somalischer Staatsangehöriger, keine Gründe erkannt wurden, weshalb dieser die BF und allenfalls auch das nachgeborenen Kind nicht nach Nordmazedonien begleiten sollte, zumal er die Sprache der BF spricht und in Nordmazedonien als Ehegatte einer nordmazedonischen Staatsbürgerin leben könnte und auch Zugang zum Arbeitmarkt bekäme. Auf die entsprechenden Festellungen und die beweiswürdigenden Ausführungen wird an dieser Stelle verwiesen.

-        Schlussfolgerungen

Die Rechtsposition der BF1 stellt sich im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich unter dem Gesichtspunkt ihres Familien- und Privatlebens nur sehr schwach dar und stellen sich die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes als gewichtiger dar. BF1 hat auch keine Bemühungen um einen Spracherwerb oder eine sonstige Integration gezeigt.

In Bezug auf BF2 stellt sich die Rückkehr in den Herkunftsstaat aus den oben näher dargelegten Gründen als problematisch dar und sind im konkret vorliegenden Einzelfall ihre Interessen gerade noch etwas höher als die öffentlichen Interessen an einer Rückkehr der Minderjährigen zu gewichten.

Da es sich um ein Familienverfahren handelt, sind in Bezug auf BF1 jedenfalls die Rechte im Sinne des Art. 8 EMRK zu beachten.Da es sich um ein Familienverfahren handelt, sind in Bezug auf BF1 jedenfalls die Rechte im Sinne des Artikel 8, EMRK zu beachten.

3.5.7. In Bezug auf die zuerkannten Aufenthaltstitel sind schließlich noch folgende Erwägungen maßgeblich:

§ 14a des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes lautet:Paragraph 14 a, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes lautet:

Modul 1 der Integrationsvereinbarung

(1) Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.(1) Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 15,

(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Absatz 2, angerechnet.

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2.       einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt,

3.       über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder

4.       einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1.

(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,

1.       die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;1. die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;

2.       denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

3.       wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.

(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Absatz 4, Ziffer eins, sowie über die Nachweise gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Absatz 4, Ziffer 2, der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.

BF1 erfüllt die dargelegten Voraussetzungen nicht, da sie keine Sprachkenntnisse unter Beweis stellen konnte. In Bezug auf BF2 liegt wegen ihres Geburtsdatums jedoch ein Ausnahmetatbestand gem. Abs. 5 Z 1 leg. cit. vor.BF1 erfüllt die dargelegten Voraussetzungen nicht, da sie keine Sprachkenntnisse unter Beweis stellen konnte. In Bezug auf BF2 liegt wegen ihres Geburtsdatums jedoch ein Ausnahmetatbestand gem. Absatz 5, Ziffer eins, leg. cit. vor.

Entsprechend war BF2 ein Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 1 Z 2 zu gewähren. In Bezug auf BF1 kommt nur ihre nach Art. 8 EMRK als relevant zu beachtenden familiäre Beziehung zu BF2 zum Tragen und war daher ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 2 zu gewähren.Entsprechend war BF2 ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, zu gewähren. In Bezug auf BF1 kommt nur ihre nach Artikel 8, EMRK als relevant zu beachtenden familiäre Beziehung zu BF2 zum Tragen und war daher ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Absatz 2, zu gewähren.

3.6. Zu den Spruchpunkten V. bis VIII3.6. Zu den Spruchpunkten römisch fünf. bis römisch acht

Der Behebung der Rückkehrentscheidungen folgend waren auch die Spruchpunkte in Bezug auf die Abschiebung, die Frist für die freiwillige Ausreise und das Einreiseverbot zu beheben. Über die aufschiebende Wirkung wurde bereits mit Beschluss abgesprochen.

3.7. Mündliche Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 20.11.2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und seither mehrere Ermittlungsschritte gesetzt sowie Parteiengehör gewährt. Zwar hat sich das Gericht keinen unmittelbaren Eindruck über die aktuell vorhandenen Sprachkenntnisse der BF verschafft, jedoch wurden die BF nach der mündlichen Verhandlung mehrfach eingeladen, allfällige Änderungen im Sachverhalt bekanntzugeben und wurde ihnen auch genügend Zeit eingeräumt, aktuelle Integrationsunterlagen, wie etwa Sprachzertifikate, beizubringen. Auch wurden keine Änderungen zum Gesundheitszustand der BF bekanntgegeben. Bis dato wurden – bis auf die Geburt des Sohnes der BF1 im XXXX – auch sonst keine wesentlichen Änderungen zu dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt vermeldet.Das Bundesverwaltungsgericht hat am 20.11.2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und seither mehrere Ermittlungsschritte gesetzt sowie Parteiengehör gewährt. Zwar hat sich das Gericht keinen unmittelbaren Eindruck über die aktuell vorhandenen Sprachkenntnisse der BF verschafft, jedoch wurden die BF nach der mündlichen Verhandlung mehrfach eingeladen, allfällige Änderungen im Sachverhalt bekanntzugeben und wurde ihnen auch genügend Zeit eingeräumt, aktuelle Integrationsunterlagen, wie etwa Sprachzertifikate, beizubringen. Auch wurden keine Änderungen zum Gesundheitszustand der BF bekanntgegeben. Bis dato wurden – bis auf die Geburt des Sohnes der BF1 im römisch 40 – auch sonst keine wesentlichen Änderungen zu dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt vermeldet.

Auch im Hinblick auf den Abspruch zu den Rückkehrentscheidungen schien eine neue Verhandlung nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

aktuelle Länderfeststellungen Aufenthaltsberechtigung plus Auslandsaufenthalt Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz non refoulement politische Veränderung Privat- und Familienleben private Verfolgung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrsituation Sicherheitslage staatliche Verfolgung Verbesserung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:G315.2257871.2.00

Im RIS seit

13.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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