TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/20 W177 2327179-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.05.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.05.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W177 2327179-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2026 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste am 05.08.2024 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 06.08.2024 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Er gab an, dass Paschtu seine Muttersprache sei. Afghanistan habe er im ca. im Sommer 2003 illegal in den Iran verlassen. Er sei über die Türkei, wo er sich 9 Monate aufgehalten habe, Bulgarien, Serbien (2 Monate Aufenthalt) und Ungarn, nach Österreich gekommen.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste am 05.08.2024 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 06.08.2024 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Er gab an, dass Paschtu seine Muttersprache sei. Afghanistan habe er im ca. im Sommer 2003 illegal in den Iran verlassen. Er sei über die Türkei, wo er sich 9 Monate aufgehalten habe, Bulgarien, Serbien (2 Monate Aufenthalt) und Ungarn, nach Österreich gekommen.

Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe zehn Jahre Schule besucht und weder Berufsausbildung noch Berufserfahrung gesammelt. Seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder würden noch in Afghanistan leben. Er stamme dort aus Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar.Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe zehn Jahre Schule besucht und weder Berufsausbildung noch Berufserfahrung gesammelt. Seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder würden noch in Afghanistan leben. Er stamme dort aus Distrikt römisch 40 in der Provinz Nangarhar.

Zu seinem Fluchtgrund gefragt, gab der BF an, dass er Afghanistan wegen der Taliban verlassen habe. Er sei dort belästigt worden und man habe ihn bedroht, dass er sich ihnen anschließen müsse. Weitere Asylgründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben.

I.1.2. Am 23.10.2025 wurde der BF vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Er verstehe den Dolmetscher und könne auch noch Farsi und Dari. Er könne alle 3 Sprachen lesen und schreiben. Nach eingehender Belehrung gab der BF, dass er gesund sei und bisher die Wahrheit gesagt habe. Er habe bloß seit 4 Tagen am rechten Ohr Schmerzen. Er sei beim Arzt gewesen und habe Medikamente bekommen.römisch eins.1.2. Am 23.10.2025 wurde der BF vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Er verstehe den Dolmetscher und könne auch noch Farsi und Dari. Er könne alle 3 Sprachen lesen und schreiben. Nach eingehender Belehrung gab der BF, dass er gesund sei und bisher die Wahrheit gesagt habe. Er habe bloß seit 4 Tagen am rechten Ohr Schmerzen. Er sei beim Arzt gewesen und habe Medikamente bekommen.

In einer kurzen Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens wurde festgehalten, dass der BF am 05.08.2024 den Antrag gestellt habe und die Erstbefragung am 06.08.2024 stattgefunden habe. Eine am 24.09.2024 erfolgte Altersfeststellung sei zum Ermittlungsergebnis gekommen, dass er spätestens am 13.11.2005 geboren worden sei. Er sei am 29.11.2024 untergetaucht und am 07.07.2025 aus Deutschland rücküberstellt worden.

Er könne heute seine Tazkira vorlegen. Einen Reisepass oder Personalausweis habe er nie besessen. Er stamme aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Nangarhar. Da er sein Geburtsdatum nicht gewusst habe, habe der Dolmetscher zu ihm gesagt, er solle irgendein Datum angeben. Seine Familie habe ihm diese Tazkira an seine Verwandten nach Frankreich geschickt. Er selbst habe diese dann vor etwa zehn Tagen bekommen. Zu seiner Familie in Afghanistan habe er einmal pro Monat Kontakt. Diese lebe jetzt in Dorf XXXX im Distrikt XXXX gezogen. Sein Onkel lebe in der Stadt XXXX (nachgefragt) das ist von XXXX mit dem Auto ca. eine halbe Stunde entfernt.Er könne heute seine Tazkira vorlegen. Einen Reisepass oder Personalausweis habe er nie besessen. Er stamme aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Nangarhar. Da er sein Geburtsdatum nicht gewusst habe, habe der Dolmetscher zu ihm gesagt, er solle irgendein Datum angeben. Seine Familie habe ihm diese Tazkira an seine Verwandten nach Frankreich geschickt. Er selbst habe diese dann vor etwa zehn Tagen bekommen. Zu seiner Familie in Afghanistan habe er einmal pro Monat Kontakt. Diese lebe jetzt in Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 gezogen. Sein Onkel lebe in der Stadt römisch 40 (nachgefragt) das ist von römisch 40 mit dem Auto ca. eine halbe Stunde entfernt.

Der BF habe die Schule bis zur zehnten Klasse besucht und diese mit 8 Jahren die Schule begonnen. Nach der 5.Klasse habe er die Schule für 3 Jahre unterbrochen und danach sei er wieder 5 Jahre in die Schule gegangen. Die 3 Jahre dazwischen habe er bei seinem Vater ausgeholfen. Es wären je nach Saison Weizen, Mais, Zwiebel und Spinat angebaut worden. Sowohl auf anderen, gepachteten Grundstücken gearbeitet als auch auf dem kleinen familieneigenen Grundstück. Vieh hätten sie nicht gehabt. Es habe auch noch einen Laden gegeben, in dem Lebensmittel weiterverkauft wurden. Diese sei verkauft und die Felder in XXXX zurückgegeben worden. Seit seiner Flucht helfe sein Onkel der Familie. Diese bestehe aus 4 Personen, den alten Eltern und den kleinen Geschwistern. Es gehe ihnen wirtschaftlich schlecht. Nach der 10. Klasse sei er noch 1-2 Jahre zu Hause gewesen. Seine Schule sei im Heimatdorf XXXX gewesen. Laut Tazkira sei er in XXXX geboren worden, aber sein Vater habe ihm gesagt, dass er in XXXX geboren worden sei, weil seine Familie während der Revolution in Pakistan gelebt habe.Der BF habe die Schule bis zur zehnten Klasse besucht und diese mit 8 Jahren die Schule begonnen. Nach der 5.Klasse habe er die Schule für 3 Jahre unterbrochen und danach sei er wieder 5 Jahre in die Schule gegangen. Die 3 Jahre dazwischen habe er bei seinem Vater ausgeholfen. Es wären je nach Saison Weizen, Mais, Zwiebel und Spinat angebaut worden. Sowohl auf anderen, gepachteten Grundstücken gearbeitet als auch auf dem kleinen familieneigenen Grundstück. Vieh hätten sie nicht gehabt. Es habe auch noch einen Laden gegeben, in dem Lebensmittel weiterverkauft wurden. Diese sei verkauft und die Felder in römisch 40 zurückgegeben worden. Seit seiner Flucht helfe sein Onkel der Familie. Diese bestehe aus 4 Personen, den alten Eltern und den kleinen Geschwistern. Es gehe ihnen wirtschaftlich schlecht. Nach der 10. Klasse sei er noch 1-2 Jahre zu Hause gewesen. Seine Schule sei im Heimatdorf römisch 40 gewesen. Laut Tazkira sei er in römisch 40 geboren worden, aber sein Vater habe ihm gesagt, dass er in römisch 40 geboren worden sei, weil seine Familie während der Revolution in Pakistan gelebt habe.

Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischer Moslem. Er bete und faste. Er folge 3 von 5 Säulen des Islams (Glaubensbekenntnis, Beten und Fasten). Er gebe keine Almosen und könne sich eine Wahlfahrt nach Mekka nicht leisten. Wenn er es finanziell könnte, würde er es tun.

Weiter Beweismittel habe er nicht. Er könne sich nur daran erinnern, in XXXX gelebt zu haben. Dort hätten sie kostenfrei im Haus eines weitschichtigen Verwandten seines Vaters leben können. Er habe dort bis zu seiner Flucht gelebt. Ca. 15 Tage danach habe auch sein Vater das Haus verlassen. Das sei im 5. oder 6.Monat des Jahres 2023 gewesen. Seine Eltern würden jetzt in XXXX leben, wo ihnen der Freund des Onkels etwas zur Verfügung stellen würde.Weiter Beweismittel habe er nicht. Er könne sich nur daran erinnern, in römisch 40 gelebt zu haben. Dort hätten sie kostenfrei im Haus eines weitschichtigen Verwandten seines Vaters leben können. Er habe dort bis zu seiner Flucht gelebt. Ca. 15 Tage danach habe auch sein Vater das Haus verlassen. Das sei im 5. oder 6.Monat des Jahres 2023 gewesen. Seine Eltern würden jetzt in römisch 40 leben, wo ihnen der Freund des Onkels etwas zur Verfügung stellen würde.

Der BF habe die Schule wegen der Armut nicht abschließen können, weil er im Laden und auf den Feldern arbeiteten habe müssen. Auf seiner Reise sei er länger in der Türkei (9-10 Monate) und in Serbien (1-2 Monate) gewesen. In der Türkei habe er gearbeitet (Hilfstätigkeiten als Teppichreiniger in Istanbul).

Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern wären jetzt in XXXX . Der Vater sei 56 und könne nicht mehr arbeiten. Seine Schwester sei ungefähr 15 und sein Bruder ungefähr 14 Jahre alt. Sein Bruder gehe ab und in die Schule. Sein Onkel habe in XXXX ein Lebensmittelgeschäft. Er habe noch einen weiteren Onkel, aber zu diesem keinen Kontakt. In Österreich habe er keine Verwandte; in Frankreich habe er weitschichtig Verwandte. Den Kontakt zu diesen habe sein Vater hergestellt. Er selbst sei nur irrtümlich in Frankreich gewesen, weil er nach Deutschland hätte gehen wollen. Warum er nach Deutschland habe gehen wollen, wisse er selber auch nicht. Er habe keine Anknüpfungspunkte in Österreich, würde aber sehr gerne arbeiten.Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern wären jetzt in römisch 40 . Der Vater sei 56 und könne nicht mehr arbeiten. Seine Schwester sei ungefähr 15 und sein Bruder ungefähr 14 Jahre alt. Sein Bruder gehe ab und in die Schule. Sein Onkel habe in römisch 40 ein Lebensmittelgeschäft. Er habe noch einen weiteren Onkel, aber zu diesem keinen Kontakt. In Österreich habe er keine Verwandte; in Frankreich habe er weitschichtig Verwandte. Den Kontakt zu diesen habe sein Vater hergestellt. Er selbst sei nur irrtümlich in Frankreich gewesen, weil er nach Deutschland hätte gehen wollen. Warum er nach Deutschland habe gehen wollen, wisse er selber auch nicht. Er habe keine Anknüpfungspunkte in Österreich, würde aber sehr gerne arbeiten.

Für die Reise nach Europa habe er ungefähr € 7.000,- bis – € 8.000,- gezahlt. Die Mittel hätten sein Onkel und sein Vater aufgebracht.

Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF aus, dass es der erste Grund gewesen sei, dass er von den Taliban unter Druck gesetzt worden sei und diese seinen Vater aufgefordert hätten, den BF an die Taliban auszuliefern bzw. hätten sie gewollt, dass er sich den Taliban anschließe. Der zweite Grund sei es gewesen, dass er in ein Mädchen verliebt gewesen sei. Eines Tages habe er mit ihr vor ihrem Haus gesprochen, als plötzlich ihr Vater aufgetaucht sei. Aus Angst vor ihm sei er nach Hause gelaufen. Ihr Vater sei bei den Taliban gewesen. Dann habe er das Land verlassen müssen.

Als die Taliban an die Macht gekommen wären, hätten sie die Jugendlichen aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Er sei sogar mit dem Kolben eines Gewehres geschlagen worden. Sie hätten einfach mehr Personal haben wäre. Sie wären sehr oft beim BF zu Hause und im Laden gewesen. Sie hätten nicht gezielt nach ihm gesucht, sondern nach allen Jugendlichen. Dies habe sich ca. 4-5 Monate nach der Machtübernahme zugetragen. Die Taliban wären 2-3-mal im Monat gekommen, zuletzt ca. 2 Monate vor seiner Ausreise. Nach dem anderen Vorfall habe ihm sein Vater geraten, das Land zu verlassen. Sie wären über zwei Jahre lang immer wieder gekommen. Er sei auch einmal mit dem Fuß getreten worden und habe deshalb nach wie vor Rückenschmerzen, wobei der BF dies nicht als Krankheit ansehe. Die Taliban hätten immer gesagt, dass der einfach mit ihnen mitgehen solle.

Das Mädchen habe er während der Schulzeit kennengelernt. Sie sei kam auch immer wieder einkaufen gekommen. Der Vorfall sei eine Schande in ihrer Gesellschaft. Wenn ihr Vater ihn erwischt hätte, hätte er ihn getötet. Ihr Name sei Aysha und sie sei etwas jünger als der BF. Er wisse, dass sie einen Bruder gehabt habe und der Vater von ihr bei den Taliban sei.

Er sei damals zu ihr gegangen und habe sich ca. eine halbe Stunde dort aufgehalten. Sie hätten sich kurz unterhalten und dann sei ihr Vater in die Gasse gekommen. Als er sie gesehen habe, sei er sofort nach Hause gelaufen. Davor habe er sie zuletzt vor fünf Tage einkaufen am Bazar gesehen, weil die Mädchenschulen geschlossen gewesen wären. Sie sei in Begleitung der Cousinen oder Tanten gewesen. Dort hätte sie keine männliche Begleitung gebraucht. Sie sei Kundschaft gewesen und man habe sich ganz normal unterhalten. Sonstige Treffen habe es immer wieder gegeben. Alleine wären die Treffen sehr kurz und sehr wenig gewesen. Sie hätten einander geliebt und auch heiraten wollen. Wie es ihr jetzt gehe, wisse er nicht. Er habe gewusst, wo sie lebe, denn in dieser Gegend gäbe es nur wenige Häuser und bloß eines mit einer Wasserpumpe davor. Er sei zu ihr hingefahren, weil er sich um sie gesorgt habe. Sie sei regenmäßig alle acht bis zehn Tage in den Laden gekommen. Er habe das bei der Erstbefragung nicht angeführt, weil er nicht detailliert über die Gründe befragt worden wäre. Der Vater von Aysha hätte beide sicher getötet, weil dies bei den Paschtunen so üblich wäre. Was nach seiner Ausreise passiert sei, wisse er nicht, denn sein sei in ein anderes Dorf geflüchtet, weil bei solchen Fehden sogar Familienmitglieder getötet werden würden. Aus Angst sind sie mit Unterstützung in ein anderes Dorf gezogen. Wie lange sie genau dort noch geblieben wären, wisse er nicht.

Der Vater der Freundin sei jedenfalls kein einfaches Mitglied/Soldat, sondern vermutlich ein hochrangiger Kommandant gewesen. Das Mädchen habe ihm das gesagt. Was der Vater von Aysha nach der Ausreise des BF veranlasst habe, wisse der BF nicht. Er sei noch am selben Tag zum Laden gekommen, aber dort sei niemand gewesen. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben, weil seine Familie nicht mehr dortgeblieben wäre.

Der Bruder sei noch zu klein, um für die Taliban interessant zu sein und seine Familie habe bloß keine Probleme mit den Taliban oder mit dem Vater von Aysha, weil die nicht wissen würden, wohin die Familie gezogen sei. Die Familie lebe jetzt in einem Zelt in XXXX rund 1 ½ Stunden vom Heimatdorf entfernt.Der Bruder sei noch zu klein, um für die Taliban interessant zu sein und seine Familie habe bloß keine Probleme mit den Taliban oder mit dem Vater von Aysha, weil die nicht wissen würden, wohin die Familie gezogen sei. Die Familie lebe jetzt in einem Zelt in römisch 40 rund 1 ½ Stunden vom Heimatdorf entfernt.

Aysha sei damals herausgekommen, weil sie nachmittags bei der Pumpe vor dem Haus Wasser hole. Er sei hingegangen, in der Hoffnung, dass sie auch diesmal Wasser hole. Sie hätten einander begrüßt und gefragt, wie es einander gehe. Er habe sie gefragt, warum sie nicht zum Laden gekommen sei. In diesem Moment sei ihr Vater gekommen. Der Vater von Aysha habe den BF nicht persönlich gekannt, aber gewusst, dass sein Vater den Laden habe.

Er habe sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten, das Herkunftsland zu verlassen, vollständig vorbringen können. Sein Vorbringen könne er nicht mit Beweismitteln untermauern. Er habe sich nicht in einer anderen Provinz niedergelassen, weil er dort auch gefunden hätte werden können. Auch sein Vater habe ihn aufgefordert, das Land zu verlassen.

Auf Vorhalt, dass die Taliban – besonders der Vater von Aysha, wenn er Talibankommandant wäre, den Vater und Bruder festnehmen würde, wenn er nicht zurückkommen würde, vermeinte der BF, dass sein Vater sehr alt und sein Bruder noch klein wäre. Er wisse nicht wie lange sein Vater in XXXX geblieben sei. Der Vater des Mädchens wisse nicht, wo das Haus der Familie sei. Wenn er ihn erwischt hätte, hätte er ihn getötet. Wenn er dortgeblieben wäre, würde er ihn finden können. Die Familie werde nicht gefunden, weil die Eltern alt wären und seine Geschwister klein. Sie wären die ganze Zeit zu Hause. Er sei jung und wenn er in Afghanistan lebe, müsse er arbeiten und rausgehen. Deshalb bestünde die Gefahr, dass er gefunden werde.Auf Vorhalt, dass die Taliban – besonders der Vater von Aysha, wenn er Talibankommandant wäre, den Vater und Bruder festnehmen würde, wenn er nicht zurückkommen würde, vermeinte der BF, dass sein Vater sehr alt und sein Bruder noch klein wäre. Er wisse nicht wie lange sein Vater in römisch 40 geblieben sei. Der Vater des Mädchens wisse nicht, wo das Haus der Familie sei. Wenn er ihn erwischt hätte, hätte er ihn getötet. Wenn er dortgeblieben wäre, würde er ihn finden können. Die Familie werde nicht gefunden, weil die Eltern alt wären und seine Geschwister klein. Sie wären die ganze Zeit zu Hause. Er sei jung und wenn er in Afghanistan lebe, müsse er arbeiten und rausgehen. Deshalb bestünde die Gefahr, dass er gefunden werde.

Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland befürchte er konkret, dass er getötet werde. Er sei sich sicher, dass nach ihm gesucht werde. Dort sei er nie in Haft gewesen oder festgenommen worden und es sei gegen ihn kein Gerichtsverfahren anhängig. Auch habe er niemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt. Er werde weder von den Behörden in seinem Heimatland gesucht noch gehöre er einer politischen Partei an. Er sei auch nicht wegen seiner Volksgruppe, Rasse, Nationalität, Religion persönlich konkret bedroht oder verfolgt worden.

In Österreich lebe er von der Grundversorgung und sammle Pfandflaschen. Er besuche keine Kurse, sondern lerne Deutsch auf YouTube. Er verstehe Deutsch ein bisschen, sprechen könne er es nicht. Auf Vorhalt, dass er im Dublin-Verfahren in Frankreich angegeben habe, dass er Afghanistan 03/2021 verlassen habe und nicht 2023, vermeinte der BF, dass seine Angaben in Österreich die richtigen wären.In Österreich lebe er von der Grundversorgung und sammle Pfandflaschen. Er besuche keine Kurse, sondern lerne Deutsch auf YouTube. Er verstehe Deutsch ein bisschen, sprechen könne er es nicht. Auf Vorhalt, dass er im Dublin-Verfahren in Frankreich angegeben habe, dass er Afghanistan 03 aus 2021, verlassen habe und nicht 2023, vermeinte der BF, dass seine Angaben in Österreich die richtigen wären.

Die Feststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Afghanistan wurden dem BF vorgehalten. Er nehme diese zur Kenntnis, habe aber in Afghanistan persönliche Probleme, weshalb sein Leben dort in Gefahr sei. Man könne sich dort nicht frei bewegen. Das Land sei wie ein Gefängnis geworden. Auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme verzichtete der BF.

Nach Rückübersetzung befragt, gab der BF an, dass sein Onkel verheiratet sei und 3 Töchter und 2 Söhne hat. Eine gute Kuh koste ca. 100.000 Afghani. Günstigere Kühe könne man um ca. 70 – 80.000 Afghani (umgerechnet ca. € 1.000,-) kaufen. Er hätte gerne zwei Kühe.

I.1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.12.2025 wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten von der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und stellte fest, dass die Angaben zu seiner Herkunft glaubhaft gewesen seien. Seine Identität stünde in Ermangelung einer Vorlage eines unbedenklichen, personenbezogenen Ausweises nicht fest.römisch eins.1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.12.2025 wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten von der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und stellte fest, dass die Angaben zu seiner Herkunft glaubhaft gewesen seien. Seine Identität stünde in Ermangelung einer Vorlage eines unbedenklichen, personenbezogenen Ausweises nicht fest.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Glaubwürdigkeit des BF schon allein deshalb in Frage gestellt werde, weil sich das Fluchtvorbringen von der Erstbefragung zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA in wesentlichen Punkten widersprechen würde.

Er habe in der Erstbefragung angegeben, Afghanistan verlassen zu haben, weil die Taliban ihn hätten rekrutieren wollen. In der niederschriftlichen Einvernahme habe der BF sein Vorbringen insofern gesteigert, dass der Vater von Aysha – in die der BF verliebt sei – den BF und Aysha bei einem harmlosen Gespräch vor deren Wohnhaus gesehen/erwischt hätte, und da dieser ein hochrangiger lokaler Talibankommandant sei, hätte der Vater des BF, nachdem der BF unverzüglich nach Hause gelaufen wären, beschlossen, dass er unmittelbar das Land verlassen müsste, denn der Vater von Aysha würde den BF sonst töten. Diese Angaben wären insgesamt widersprüchlich und nicht glaubhaft gewesen. Der BF sei nicht glaubwürdig gewesen, weil er versucht habe, als Minderjähriger in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Der BF habe aber eine profunde Schulbildung, sodass er zumindest sein Alter kennen müsste. Abgesehen davon hätte die Differenz ganze 6 Jahre betragen. Auch habe er bei der Befragung in Frankreich unterschiedliche Angaben zur Ausreise aus Afghanistan gemacht. am 08. März 2021 (entgegen Österreich 08/2023) verlassen zu haben. Also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Machtübernahme der Taliban noch bevorstand. Abgesehen davon sei der BF in Frankreich und Deutschland nicht als minderjährig aufgetreten, sondern unter dem Geburtsdatum seiner Tazkira, die er erst angeblich eine Woche vor der Einvernahme am 23.10.2025 mit der Post erhalten zu haben.Er habe in der Erstbefragung angegeben, Afghanistan verlassen zu haben, weil die Taliban ihn hätten rekrutieren wollen. In der niederschriftlichen Einvernahme habe der BF sein Vorbringen insofern gesteigert, dass der Vater von Aysha – in die der BF verliebt sei – den BF und Aysha bei einem harmlosen Gespräch vor deren Wohnhaus gesehen/erwischt hätte, und da dieser ein hochrangiger lokaler Talibankommandant sei, hätte der Vater des BF, nachdem der BF unverzüglich nach Hause gelaufen wären, beschlossen, dass er unmittelbar das Land verlassen müsste, denn der Vater von Aysha würde den BF sonst töten. Diese Angaben wären insgesamt widersprüchlich und nicht glaubhaft gewesen. Der BF sei nicht glaubwürdig gewesen, weil er versucht habe, als Minderjähriger in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Der BF habe aber eine profunde Schulbildung, sodass er zumindest sein Alter kennen müsste. Abgesehen davon hätte die Differenz ganze 6 Jahre betragen. Auch habe er bei der Befragung in Frankreich unterschiedliche Angaben zur Ausreise aus Afghanistan gemacht. am 08. März 2021 (entgegen Österreich 08 aus 2023,) verlassen zu haben. Also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Machtübernahme der Taliban noch bevorstand. Abgesehen davon sei der BF in Frankreich und Deutschland nicht als minderjährig aufgetreten, sondern unter dem Geburtsdatum seiner Tazkira, die er erst angeblich eine Woche vor der Einvernahme am 23.10.2025 mit der Post erhalten zu haben.

Das Vorbringen, dass er nach der Machtübernahme von den Taliban 17-mal aufgefordert worden sei, sich diesen anzuschließen, so sei dies nicht mit einer Intensität geschehen, die eine asylrelevante Verfolgung auslöse. Wesentliche Konsequenzen der Weigerung sich diesen anzuschließen habe der BF nicht beschrieben und such die Rekrutierungsversuche selbst habe der BF wenig substantiiert ausgeführt.

Die Verfolgung durch den Vater von Aysha sei nicht glaubwürdig, weil der BF diese nicht bei der Erstbefragung erwähnt habe, obgleich dieser Vorfall der Fluchtauslösende gewesen wäre.

Nicht glaubwürdig sei es gewesen, dass das Mädchen weder die Schule noch ohne männliche Begleitung das Haus verlassen hätte können oder gar Lebensmittel einkaufen hätte dürfen. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass der Vater von Aysha seinen Ehrverlust nach wie vor nicht gerächt haben sollte, weil die Eltern und Geschwister des BF noch am Leben und unversehrt wären.

Sollte der Vater von Aysha tatsächlich ein hochrangiger Kommandant gewesen sein, so hätte er genügend Mittel und Möglichkeiten gehabt, die Familie des ausfindig zu machen um seine Ehre wieder herzustellen. Daher sei es unplausibel, dass die Familie nach jenem Vorfall noch weitere 15 Tage in XXXX geblieben sei und sein Vater noch die Waren im Laden verkaufen habe können und er erst das Dorf mit Hilfe/Unterstützung des Onkels verlassen hätte könne. Er wisse nur von einem Besuch des Vaters von Aysha beim Laden – die Wohnadresse der Familie hätte er nicht gewusst. Sonst wäre diesbezüglich nichts vorgefallen. Dass die Familie im Verborgenen lebe und deshalb von den Taliban nicht gefunden werden würde, sei nicht nachvollziehbar.Sollte der Vater von Aysha tatsächlich ein hochrangiger Kommandant gewesen sein, so hätte er genügend Mittel und Möglichkeiten gehabt, die Familie des ausfindig zu machen um seine Ehre wieder herzustellen. Daher sei es unplausibel, dass die Familie nach jenem Vorfall noch weitere 15 Tage in römisch 40 geblieben sei und sein Vater noch die Waren im Laden verkaufen habe können und er erst das Dorf mit Hilfe/Unterstützung des Onkels verlassen hätte könne. Er wisse nur von einem Besuch des Vaters von Aysha beim Laden – die Wohnadresse der Familie hätte er nicht gewusst. Sonst wäre diesbezüglich nichts vorgefallen. Dass die Familie im Verborgenen lebe und deshalb von den Taliban nicht gefunden werden würde, sei nicht nachvollziehbar.

Die Fluchtgründe des BF wären ein Konstrukt mit dem der BF mit der Angabe von falschen Daten (Geburtsdatum, Ausreisedatum) und erfundenen Vorkommnissen eine asylrelevante Verfolgung darstellen habe wollen. Es sei auch davon auszugehen, dass die Familie nach wie vor in XXXX vom Lebensmittelhandel und Landwirtschaft lebe. Eine Arbeitsunfähigkeit des Vaters, welcher 56 Jahre alt sein soll, sei nicht glaubhaft gewesen. Ebenso habe der BF bei seiner Reise mehrfach Länder durchquert, in welchen er ebenso in Sicherheit gewesen wäre. Selbst nachdem der BF bereits in der Türkei durch Arbeit für seinen Lebensunterhalt sorgen können, habe er in Österreich einen Asylantrag gestellt und sei über die Schweiz und Frankreich nach Deutschland weitergereist. Dies spreche ebenso gegen das Bestehen einer Bedrohungssituation, da davon auszugehen sei, dass eine tatsächlich bedrohte Person primär das Erreichen eines sicheren Landes in den Vordergrund stellen würde und nicht das Erreichen eines vorbestimmten Ziellandes oder die Weiterreise in einem laufenden Verfahren und dem Stellen weiterer Asylanträge.Die Fluchtgründe des BF wären ein Konstrukt mit dem der BF mit der Angabe von falschen Daten (Geburtsdatum, Ausreisedatum) und erfundenen Vorkommnissen eine asylrelevante Verfolgung darstellen habe wollen. Es sei auch davon auszugehen, dass die Familie nach wie vor in römisch 40 vom Lebensmittelhandel und Landwirtschaft lebe. Eine Arbeitsunfähigkeit des Vaters, welcher 56 Jahre alt sein soll, sei nicht glaubhaft gewesen. Ebenso habe der BF bei seiner Reise mehrfach Länder durchquert, in welchen er ebenso in Sicherheit gewesen wäre. Selbst nachdem der BF bereits in der Türkei durch Arbeit für seinen Lebensunterhalt sorgen können, habe er in Österreich einen Asylantrag gestellt und sei über die Schweiz und Frankreich nach Deutschland weitergereist. Dies spreche ebenso gegen das Bestehen einer Bedrohungssituation, da davon auszugehen sei, dass eine tatsächlich bedrohte Person primär das Erreichen eines sicheren Landes in den Vordergrund stellen würde und nicht das Erreichen eines vorbestimmten Ziellandes oder die Weiterreise in einem laufenden Verfahren und dem Stellen weiterer Asylanträge.

Auch wären im durchgeführten Ermittlungsverfahren keine Umstände hervorgetreten, dass der BF aus sonstigen Gründen einer maßgeblich relevanten Bedrohung oder Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.

Wie bereits in der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates ausführlich dargelegt, sei es nicht glaubhaft gewesen, dass er vor der Ausreise einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der BF nunmehr im Falle der Rückkehr, einer solchen aufgrund der von ihm vorgebrachten Ereignisse oder sonstiger Gründe wäre.

Ebenso liege keine Bedrohungssituation aufgrund der Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit, einer politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe vor. Auch sei der BF in seinem Herkunftsstaat geboren worden und sei dort aufgewachsen, habe die Schule besucht und sei dort sozialisiert worden. Er sei mit den gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut und spreche mit Paschtu und Dari Sprachen des Herkunftsstaates.

Wie ausführlich dargelegt, habe der BF keine Lebenseinstellung angenommen, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstelle und er habe sich selbst als gläubigen Menschen, der sich an die Vorgaben der Religion halte, bezeichnet. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF ausschließlich aufgrund Ihres Aufenthaltes in Europa oder der Machtübernahme der Taliban eine maßgeblich relevante Bedrohung im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat drohen würde.

Aus oben dargelegten Gründen sei daher zu beurteilen gewesen, dass der BF mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut sei, er mit Paschtu und Dari Sprachen des Herkunftsstaates spreche und Familienangehörige nach wie vor im Herkunftsstaat am Heimatort leben, die den BF bei der Reintegration unterstützen könnten, sei dem BF eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft des Herkunftsstaat möglich und zumutbar. Konkrete Hinweise, dass nunmehr jeder Afghane/jede Afghanin aufgrund des Aufenthaltes in einem europäischen Land, ohne dass diese/dieser eine Lebenseinstellung angenommen hätte, die in einem Widerspruch zu der allgemein verbreiteten Lebensweise stehen würde, einer unmenschlichen und maßgeblichen Bestrafung ausgesetzt wäre, lasse sich aus den Länderfeststellungen jedoch nicht ableiten.

Da die Gefahr einer Verfolgung nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich im Falle einer Rückkehr keine Bedrohungssituation aus einem in der GFK genannten Grund für Ihre Person. Andere Fluchtgründe habe der BF nicht vorgebracht und wären amtswegig auch nicht festgestellt worden.

Die Sicherheits- und die Versorgungslage hätten sich in den letzten Jahren verbessert, sodass eine Rückkehr nach Afghanistan nicht gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßen würde. Abgesehen davon könne der BF in Afghanistan auf ein soziales Netz zurückgreifen. Betreffend die Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen überwiegen, zumal im Bundesgebiet weder ein Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben vorliegen würde.Die Sicherheits- und die Versorgungslage hätten sich in den letzten Jahren verbessert, sodass eine Rückkehr nach Afghanistan nicht gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßen würde. Abgesehen davon könne der BF in Afghanistan auf ein soziales Netz zurückgreifen. Betreffend die Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen überwiegen, zumal im Bundesgebiet weder ein Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben vorliegen würde.

I.1.5. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die BBU GmbH für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Einhergehend wurde am XXXX die Information über die Verpflichtung zur Ausreise und zur freiwilligen Ausreise und zur Rückkehrberatung dem BF übersandt.römisch eins.1.5. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die BBU GmbH für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Einhergehend wurde am römisch 40 die Information über die Verpflichtung zur Ausreise und zur freiwilligen Ausreise und zur Rückkehrberatung dem BF übersandt.

I.1.6. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 12.11.2025 beim BFA eingelangte und fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung, nunmehr die BBU GmbH, in vollem Umfang erhobene Beschwerde. In dieser wurde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und mangelhaften Länderfeststellungen moniert. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren mit einem groben Verfahrensmangel belastet, weil es aus den Länderberichten entnommen werden könne, dass die Taliban mit aller Härte gegen oppositionell Denkende vorgehen würden und ebenso gegen als verwestlicht wahrgenommene Rückkehrer verfolgt werden würden.römisch eins.1.6. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 12.11.2025 beim BFA eingelangte und fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung, nunmehr die BBU GmbH, in vollem Umfang erhobene Beschwerde. In dieser wurde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und mangelhaften Länderfeststellungen moniert. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren mit einem groben Verfahrensmangel belastet, weil es aus den Länderberichten entnommen werden könne, dass die Taliban mit aller Härte gegen oppositionell Denkende vorgehen würden und ebenso gegen als verwestlicht wahrgenommene Rückkehrer verfolgt werden würden.

Sowohl die Beweiswürdigung als auch die daraus folgende rechtliche Beurteilung würden sich im gegenständlichen Fall als mangelhaft bzw. unrichtig erweisen. Der belangten Behörde sei in erster Linie vorzuwerfen, das Vorbringen des BF nicht unter ausreichender Berücksichtigung fallbezogener, aktueller Länderberichte zu Afghanistan gewürdigt zu haben. Ein Abgleich mit einschlägigen, aktuellen Länderberichten, wie den oben zitierten, sei der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in seine Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zu den diese Ereignisse betreffenden Berichten zu messen. Dementsprechend habe die belangte Behörde auch keine nachvollziehbaren Aussagen über die Plausibilität des Fluchtvorbringens bzw. die GFK-Relevanz des Vorbringens treffen können, was sich zum Nachteil des BF ausgewirkt habe.

Nicht nachvollziehbar sei der Vorhalt der belangten Behörde, der BF wäre keiner asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt, zumal er die Herrschaft der Taliban, deren Werte und begangene Menschenrechtsverletzungen massiv ablehne. Er wolle nicht unter den Regeln der Taliban leben. Dem BF würde wegen seiner Weigerung, den Taliban beizutreten, und wegen seinem Verhältnis zu dem Mädchen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Entscheidend sei nicht, ob Verfolgung bereits stattgefunden habe, es sei eine Prognoseentscheidung zu treffen. Bei einer Rückkehr würde der BF im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung festgenommen werden. Ihm drohe jahrelange Haft, Folter, der Tod etc., sohin individuelle Verfolgung. Des Weiteren drohe dem BF Verfolgung als verwestlicht wahrgenommener Rückkehrer.

Die belangte Behörde habe mit den voranstehend ausgeführten unbewiesenen Unglaubwürdigkeitsunterstellungen jegliche weiterführende Ermittlungstätigkeit und Erwägung ausgeschlossen und somit auch unterlassen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde dem BF auch nicht zur Verfügung.

Aufgrund der aktuellen prekären Versorgungslage und der prekären humanitären Situation in ganz Afghanistan fürchte der BF durch den mangelnden Zugang zu sicherer und ausreichender Unterkunft, existenzsichernder Arbeit und (medizinischer) Grundversorgung nicht einmal seine existenziellen Grundbedürfnisse sichern zu können. Dem BF drohe somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK, da die Gefahr drohe, dass er binnen kürzester Zeit an Kälte, Krankheit, Hunger, Durst sterbe.Aufgrund der aktuellen prekären Versorgungslage und der prekären humanitären Situation in ganz Afghanistan fürchte der BF durch den mangelnden Zugang zu sicherer und ausreichender Unterkunft, existenzsichernder Arbeit und (medizinischer) Grundversorgung nicht einmal seine existenziellen Grundbedürfnisse sichern zu können. Dem BF drohe somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK, da die Gefahr drohe, dass er binnen kürzester Zeit an Kälte, Krankheit, Hunger, Durst sterbe.

Zusammengefasst sei festzuhalten gewesen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung, als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen sei, und die Sachlage nicht ausreichend erhoben habe und sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe.

Aufgrund der voranstehend ausgeführten Beschwerdegründe würden die Anträge ergehen, das Bundesverwaltungsgericht möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen; in eventu: dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu: das Verfahren zur Sanierung der aufgetretenen Verfahrensmängel zur neuerlichen Abhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

I.1.7. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.11.2025, eingelangt beim BVwG am 21.11.2025, vorgelegt. Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.römisch eins.1.7. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.11.2025, eingelangt beim BVwG am 21.11.2025, vorgelegt. Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

Es wurde darauf hingewiesen, dass es die Pflicht des BF sei, alle relevanten Sachverhalte mitzuteilen. Dieser habe die Niederschrift mit seiner Unterschrift auf jeder Seite bestätigt, sodass dieser der volle Beweis zukomme. Es hätten sich auch keine Anzeichen dafür ergeben, dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen.

I.1.8. Am 19.02.2026 erging eine Stellungnahme des BF durch seine Rechtsvertretung. In dieser wurde ausgeführt, dass sich aus den Länderberichten eine desaströse Versorgungslage in Afghanistan ergeben würde. Bedacht zu nehmen sei darauf, dass die IPC-Klassifizierung (Integrated Food Security Phase Classification) als Abbildung der herrschenden Versorgungslage einen wesentlichen Indikator in Hinblick auf einer möglichen Art. 2 und 3 EMRK-Verletzung darstelle und daher auch in die Beurteilung der vorliegenden Rückkehrsituation miteinzufließen habe. Bei Vorliegen der IPC-Stufe 3 (Krise) sei davon auszugehen, dass die Versorgungslage nicht so hinreichend sei, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, dass Rückkehrende nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden. Die Herkunftsprovinz des BF, Nangarhar, werde mit der IPC-Phase 3 eingestuft. Die Phase 3 („Krise“) beschreibe eine Situation, in der Haushalte entweder deutliche Lücken im Nahrungsmittelkonsum aufweisen, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln, oder nur knapp in der Lage wären, ihren Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken.römisch eins.1.8. Am 19.02.2026 erging eine Stellungnahme des BF durch seine Rechtsvertretung. In dieser wurde ausgeführt, dass sich aus den Länderberichten eine desaströse Versorgungslage in Afghanistan ergeben würde. Bedacht zu nehmen sei darauf, dass die IPC-Klassifizierung (Integrated Food Security Phase Classification) als Abbildung der herrschenden Versorgungslage einen wesentlichen Indikator in Hinblick auf einer möglichen Artikel 2 und 3 EMRK-Verletzung darstelle und daher auch in die Beurteilung der vorliegenden Rückkehrsituation miteinzufließen habe. Bei Vorliegen der IPC-Stufe 3 (Krise) sei davon auszugehen, dass die Versorgungslage nicht so hinreichend sei, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, dass Rückkehrende nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden. Die Herkunftsprovinz des BF, Nangarhar, werde mit der IPC-Phase 3 eingestuft. Die Phase 3 („Krise“) beschreibe eine Situation, in der Haushalte entweder deutliche Lücken im Nahrungsmittelkonsum aufweisen, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln, oder nur knapp in der Lage wären, ihren Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken.

Zwar weise die Prognose für den Zeitraum Mai bis Oktober 2025 bestimmte Provinzen mit IPC-Phase 2 („Stress“) aus, jedoch sei diese Einstufung nicht geeignet, die bestehende Gefährdungslage des BF zu entkräften. IPC-Phase 2 bedeute keineswegs eine sichere Versorgungslage. Haushalte in dieser Phase können ihren Mindestnahrungsmittelbedarf nur decken, indem sie wesentliche Ausgaben für Gesundheit, Bildung oder Lebensunterhalt einschränken. Dies führt zu einer erheblichen Gefährdung der Existenzgrundlagen und birge ein hohes Risiko, bei zusätzlichen Belastungen – wie Dürren, Überschwemmungen oder Einkommensverlust – erneut in IPC-Phase 3 („Krise“) zurückzufallen. Die Versorgungslage in Afghanistan stellt sich nicht als statisch, sondern chronisch instabil und schwankend dar.

Aus all diesen Gründen wäre dem BF aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage sowie der Versorgungslage der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Zur aktuellen individuellen Versorgungslage des BF sei anzumerken, dass eine potentielle Versorgungsmöglichkeit durch die Familie des BF zum aktuellen Zeitpunkt nicht feststellbar sei. In Kombination mit der derzeitigen prekären humanitären Lage in ganz Afghanistan liege die Vermutung nahe, dass eine Versorgungs- und Aufnahmemöglichkeit durch die Familie im Fall der Rückkehr nicht gegeben sei. Hier gelte die vom EGMR aufgestellte Vermutungsregel zulasten von Antragsteller*innen auf internationalen Schutz (in dubio pro refugio).

Es könne auch keinesfalls von einer nachhaltigen und wesentlichen Verbesserung der Sicherheitslage in Afghanistan gesprochen werden.

I.1.9. Am 10.04.2026 fand, nachdem die mündliche Verhandlung am 20.02.2026 abberaumt worden war, eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt. Das BFA als belangte Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 05.03.2026 entschuldigt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung.römisch eins.1.9. Am 10.04.2026 fand, nachdem die mündliche Verhandlung am 20.02.2026 abberaumt worden war, eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt. Das BFA als belangte Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 05.03.2026 entschuldigt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

Nach der eigehenden Belehrung des BF wurde auf die Verlesung der Aktenteile verzichtet, das bisherige Vorbringen und der Akteninhalt für den BF mündlich zusammengefasst und mit diesem die vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat erörtert. Ebenso erfolgte eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage.

Der BF habe im informellen Gespräch angegeben, dass er nur eine Schwester und einen Bruder habe, die beide jünger seien als er. Es gäbe einen Onkel väterlicherseits, den er aber nie kennengelernt habe und von dem er auch nicht wisse, wo er lebe. Mit einem Onkel mütterlicherseits habe er Kontakt gehabt. Es gäbe keine Tanten als Schwestern der Eltern. Vor etwa drei Monaten habe er mit dem Onkel telefoniert und über das Befinden der Eltern erfahren. Damals seien diese noch in Nangarhar gewesen. Er habe die letzte (10.) Schulklasse nicht mehr mit einem Zeugnis abgeschlossen. Er habe in der väterlichen Landwirtschaft geholfen. Der Vater habe ca. 500 m² eigenen Grund gehabt und weitere Grundstücke habe er dazu gepachtet.

Dem BF und der belangten Behörde wurde die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen (auf Antrag erstreckbar) einen Schriftsatz einzubringen, der das Vorbringen noch einmal detailliert darstellt und allfällig vorhanden Informationen zur Situation im Herkunftsland beifügt.

Der BF spreche Paschtu, Dari und ein wenig Deutsch. Ein Deutschzertifikat habe er keines, weil er in einem Camp gewesen sei, wo es keinen Deutschkurs gegeben habe. Danach habe er mit der Arbeit begonnen. Er sei in einem Restaurant in der Reinigung tätig und wasche Teller ab. Er könne die Beschäftigungsbewilligung vom 12.03.2026, die Arbeitgeberbestätigung vom 07.04.2026 und ein Zeugnis „Wertekurs“ vom 17.07.2025 vorlegen.

Er könne sich noch an die Befragung bei der Polizei und die Einvernahme beim BFA erinnern. Damals habe er die Wahrheit gesagt und er würde dies heute auch so wiederholen. Er wolle nur erläutern, dass er nicht gewusst habe, wann er geboren worden sei und dies nur von dieser Tazkira her wisse. In Afghanistan sei die Lage schlechter geworden. Es gäbe keine Rechte und er dürfe sich seine Haare nicht schneiden so wie er möchte und seinen Bart nicht so rasieren, wie ich wolle. Das Leben sei dort wie im Gefängnis.

Sein Heimatland habe er verlassen, weil er ein Mädchen geliebt habe. Ihr Vater sei ein Kommandant der Taliban. Sie hätten eine Beziehung gehabe. Eines Tages sei er abends vor ihrem Haus gewesen und habe gewartet. Sie sei rausgekommen, weil sie jeden Tag am Abend Wasser vor dem Haus hole. Als sie miteinander gesprochen haben, sei plötzlich ihr Vater mit anderen Personen dort gewesen. Sie hätten einander gesehen, er sei weggelaufen und sie wären ihm nachgelaufen. Er sei nach Hause gegangen und sein habe gesagt, er sei ein Taliban-Kommandant, der den BF töten werde, wenn er ihn finde. Er sei zu seinem Onkel gebracht worden, der gemeint habe, dass er das Land verlassen müsse. Er sei über den Iran in die Türkei gereist, wo er neun bis zehn Monate geblieben sei. Dann sei er über Bulgarien nach Serbien gegangen, wo er drei Monate in Serbien geblieben sei ehe er nach Österreich gekommen. Er sei nach der Machtübernahme der Taliban zweimal belästigt und geschlagen worden. Man sei auch aufgefordert worden, sich den Taliban anzuschließen. Aus diesen Gründen habe er Afghanistan verlassen.

Nach dem Verlesen der Stellungnahme des BF vom 19.02.2026 meinte der BF, dass der Vater des Mädchens ein Kommandant der Taliban gewesen sei. Er sei ein hoch angesehener Mensch gewesen, aber welche Funktion er gehabt hätte, wisse er nicht. Er sei immer von bewaffneten Personen begleitet worden. Der BF habe gewusst, wo sich das Heimatdorf des Kommandanten befunden habe. Der Vorfall habe sich im fünften oder sechsten Monat im Jahr 2023 vor dem Haus der Freundin zugetragen. Er sei mit dem Auto zu ihr gefahren, weil er gewusst habe, dass sie am Abend immer Wasser hole. Sie hätten einander schon länger gekannt, weil ihre Schulen in der Nähe gewesen wäre und das Geschäft der Familie in der Nähe gewesen sei. Sie hätten weiterhin Kontakt gehabt und heiraten wollen. Er habe die Schule für drei Jahre unterbrochen, aber das Mädchen sei immer wieder ins Geschäft gekommen. Nachdem er die 10. Klasse abgebrochen habe, sei er noch zwei bis drei Monate in Afghanistan geblieben. Er habe das Mädchen Aysha etwa acht Jahre vor dem Vorfall kennengelernt.

Sie hätten sich immer wieder gesehen und in ersten Jahren freundschaftliche Gespräche geführt, ehe er offenbart habe, dass er sie möge. Sie hätten sich nicht treffen oder spazieren gehen können. Als die Taliban noch nicht an der Macht gewesen wären, habe sie die Schule besucht und sei zu ihm ins Geschäft gekommen. Nach der Machtübernahme der Taliban wäre sie alle sechs bis sieben Tage zu ihm ins Geschäft gekommen und sie hätten sich kleine Geschenke gegeben. Es waren Kleinigkeiten, damit es zuhause keiner mitbekommt. Es waren einfache billige Sachen.

Als er das zweite Mal in der Schule gewesen sei, habe er auch gleichzeitig im Geschäft und den Feldern gearbeitet. Das Geschäft sei ein eher kleineres Lebensmittelgeschäft gewesen.

Am Tag des Vorfalls sei er ohne Bescheid zu sagen, dorthin gekommen, weil sie damals gesagt habe, dass sie jeden Tag am Abend Wasser hole. Vor dem Haus sei eine Wasserpumpe gewesen. Er habe an einer Ecke auf sie gewartet. Als sie zur Pumpe gegangen sei, hab er sich ihr genähert und das Gespräch begonnen. Er habe dann nach hinten geschaut und ihren Vater gesehen. Sie sei nachhause geflüchtet und er sei in eine andere Gasse geflüchtet.

Aysha sei wohl etwas jünger als der BF. Der BF sei beim Vorfall das erste Mal bei ihrem Haus gewesen. Sonst habe er sie nur vor der Schule oder vor dem Geschäft getroffen. Er könne sich noch an die Farbe der Kleidung und des Kopftuches erinnern. Den Vater habe er von Aussehen gekannt, weil er auch im Geschäft eingekauft habe. Gesprochen habe er mit diesem nicht. Er habe immer gewusst, dass er ein Kommandant der Taliban sei. Ob er streng religiös gewesen sei, wisse der BF nicht. Er habe nie mit Aysha darüber geredet und er sei nie mit ihr alleine gewesen, weil immer jemand mit ihr gewesen sei. Dass dieser Vater die Hochzeit erlauben würden, das habe er nicht geglaubt. Er habe sich sogar davor gefürchtet ihn zu fragen. Er würde heute noch bedroht werden, weil bei den Paschtunen es nicht vergeben werde, wenn etwas ein Mädchen betreffe. Der Vater habe die beiden damals gesehen und die acht Jahre davor habe er nichts davon gewusst. Hierbei gehe nicht um einen Vorfall, sondern um die Ehre.

In seiner Heimat habe er sich an die Regeln des Islam gehalten. Jetzt sei er auch irgendwie gegen den Islam wegen der Taliban. Dass er sich an die westlichen Sitten und Gebräuche gewöhnt habe, komme dadurch zum Ausdruck, dass er sich die Haare und den Bart so kurz schneiden lassen könne, wie er wolle. Er habe freie Wahl bei der Kleidung und trinke Bier und Alkohol. Hier werde er auch gut behandelt. Die Polizisten würden ihn normal behandeln es gäbe hier Menschenrechte. In Afghanistan werde die Lage dort von Tag zu Tag schlechter. Die Möglichkeiten, die er hier habe, habe er dort nicht. Er habe Kontakte mit Österreichern geknüpft und eine Arbeit gefunden. Er möchte auf eigenen Beinen stehen und sich eine gute Zukunft aufbauen.

Zu seiner Familie habe er seit drei Monaten keinen Kontakt mehr. Auch sein Onkel könne sich auch nicht mehr um die Familie des BF kümmern. Sein Onkel habe ein Grundstück mit Mauern und die Familie dort in einem Zelt leben lassen. Seine Eltern wären alt, seine Geschwister seien jung. Er wisse nun nicht mehr, wie es ihnen gehe.

Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen. Gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen. Gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.

I.1.9. In einer Stellungnahme wurde in einer Ergänzung zu den bisher in das Verfahren eingebrachten Länderberichte der aktuelle IPC-Bericht zur akuten Ernährungsunsicherheit Afghanistan (IPC, Afghanistan, IPC ACUTE FOOD INSECURITY ANALYSIS, SEPTEMBER 2025 – SEPTEMBER 2026, Published on 16 December 2025; im Folgenden: IPC Afghanistan 12/2025) vorgelegt.römisch eins.1.9. In einer Stellungnahme wurde in einer Ergänzung zu den bisher in das Verfahren eingebrachten Länderberichte der aktuelle IPC-Bericht zur akuten Ernährungsunsicherheit Afghanistan (IPC, Afghanistan, IPC ACUTE FOOD INSECURITY ANALYSIS, SEPTEMBER 2025 – SEPTEMBER 2026, Published on 16 December 2025; im Folgenden: IPC Afghanistan 12 aus 2025,) vorgelegt.

Aus diesem gehe hervor, dass die der Heimatregion des BF, Nangarhar, besonders von eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten und limitiertem Zugang zu Ressourcen für Heimkehrer und vulnerable Personen, ua durch das Erdbeben im August 2025, betroffen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt, insbesondere durch Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Dokumente, Unterlagen und Befragungsprotokolle, Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Stellungnahme von 22.04.2026, Einsicht in die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte, in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Afghanistan. Der BF gehört der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam.

Er ist in der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX , Dorf XXXX geboren worden. Dort hat der BF auch bis zu seiner Ausreise zumeist gelebt. Der BF hat zehn Jahre die Schule besucht und hat in Afghanistan Berufserfahrung in der familieneigenen Landwirtschaft und im familieneigenen Geschäft gesammelt.Er ist in der Provinz Nangarhar, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren worden. Dort hat der BF auch bis zu seiner Ausreise zumeist gelebt. Der BF hat zehn Jahre die Schule besucht und hat in Afghanistan Berufserfahrung in der familieneigenen Landwirtschaft und im familieneigenen Geschäft gesammelt.

Er hat Afghanistan illegal im Jahr 2023 verlassen. Er hat über längere Zeit in der Türkei gelebt, wo er auch gearbeitet hat. Danach ist er schlepperunterstützt nach Europa weitergezogen, wo er ebenfalls mehrere Monate in Serbien illegal gelebt hat. Im August 2024 ist der BF dann nach Österreich weitergezogen, wo er am 05.08.2024, nach dem Durchqueren mehrerer sicherer Länder, den verfahrensgegenständlichen Asylantrag gestellt hat. Er ist am 29.11.2024 untergetaucht und am 07.07.2025 aus Deutschland rücküberstellt worden. Er hat sich in dieser Zeit auch in der Schweiz und in Frankreich aufgehalten und in Deutschland und Frankreich einen Asylantrag gestellt.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF in allen Spruchpunkten abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF in allen Spruchpunkten abgewiesen.

Der BF leidet aktuell an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Er leidet weder an psychischen Problemen noch wird er medikamentös behandelt. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

In Österreich sind keine weiteren Verwandten des BF aufhältig. Seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder leben in der Provinz Nangarhar. In Afghanistan verfügt der BF zumindest über einen Onkel mütterlicherseits sowie Cousins und Cousinen. Zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Anzeichen für ein sonstiges Familienleben oder tiefergehende Freundschaften zu sonstigen im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Personen sind nicht hervorgekommen.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer Bedrohung aufgrund einer Bedrohung durch die Taliban konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt droht.

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF in Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des BF in Afghanistan festgestellt werden.

Dem BF droht wegen seiner ethnisch-religiösen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Paschtunen konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt in Afghanistan.

Es wird festgestellt, dass der BF in Afghanistan nicht einer Verfolgung als Rückkehrer mit westlicher Orientierung oder als vom Islam angefallener Apostat ausgesetzt wäre. Darüber hinaus wäre der BF aufgrund seines Aufenthalts in einem europäischen Land in Afghanistan auch nicht einer psychischen oder physischen Gewalt nicht ausgesetzt.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan

Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut, wuchs innerhalb eines afghanischen Familienverbandes auf und wurde zum weitaus überwiegenden Teil seines Lebens innerhalb dessen sozialisiert.

Der BF ist ein junger, generell gesunder, arbeits- und selbsterhaltungsfähiger Mann und leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für die Rückführung nach Afghanistan darstellen würde.

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz Nangarhar aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Die Heimatprovinz Nangarhar ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.

Seine Angehörigen wohnen derzeit in der Heimatprovinz des BF. Er verfügt im Herkunftsland über ein tragfähiges weites familiäres Netzwerk dergestalt, dass jedenfalls noch seine Eltern, eine Schwester und einen Bruder sowie ein Onkel leben. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinen in Afghanistan lebenden Angehörigen. Der Vater und der ältere Bruder unterstützten die Familie vom Ausland aus. Es ist dem BF daher möglich, zu den in Afghanistan lebenden Verwandten Kontakt aufzunehmen. Den Angehörigen des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan jedenfalls so gut, dass diese nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen.

Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers können ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend finanziell unterstützen sowie Wohnraum zur Verfügung stellen. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, alleinstehend, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.

Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Er hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend seiner Heimatregion, der Provinz Nangarhar. Der Beschwerdeführer hat dort bereits gelebt und ist dort zwölf Jahre zur Schule und hat dort erste Arbeitserfahrungen gemacht. Ihm sind ländliche und städtische Strukturen bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Provinz Nangarhar kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in der Provinz Nangarhar einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine grundlegende Schulbildung sowie Berufserfahrung und ist arbeitsfähig. Er kann bei seinen Angehörigen in der Provinz Nangarhar zumindest vorübergehend wohnen. Diesen könnten ihn anfangs sowohl finanziell als auch bei der Suche nach Arbeit unterstützen. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seiner Heimatprovinz Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.4. Zum Leben in Österreich:

Der BF reiste am 05.08.2024 unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal nach Österreich ein und hält sich seit 07.07.2025 durchgehend in Österreich auf, zumal er im November 2024 untergetaucht ist und er durch zahlreiche Staaten Europas weitergereist ist. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 05.08.2024 in Österreich seither aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG rechtmäßig und seit 07.07.2025 auch durchgehend rechtmäßig aufhältig. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Asylantrag des BF vollständig abgewiesen.Der BF reiste am 05.08.2024 unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal nach Österreich ein und hält sich seit 07.07.2025 durchgehend in Österreich auf, zumal er im November 2024 untergetaucht ist und er durch zahlreiche Staaten Europas weitergereist ist. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 05.08.2024 in Österreich seither aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG rechtmäßig und seit 07.07.2025 auch durchgehend rechtmäßig aufhältig. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Asylantrag des BF vollständig abgewiesen.

Der BF hat, mit seinen Eltern, einem Bruder und zwei Schwestern Familienangehörige in Afghanistan. In Österreich leben keine Angehörigen des BF. Beim BF finden sich keine besonderen Merkmale der Abhängigkeit zu sonstigen in Österreich lebenden Personen.

Der BF pflegt in Österreich kaum freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und anderen Asylwerbern. Darüber hinaus konnten keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens festgestellt werden. Der BF ist kein Mitglied von politischen Parteien und ist auch sonst nicht politisch aktiv.

Er spricht sehr wenig Deutsch, ist aber bemüht sich zu integrieren und seine Sprachkenntnisse zu vertiefen. Er geht im Bundesgebiet einer Beschäftigung nach und bezieht daher keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist, abgesehen von der Mithilfe bei Putztätigkeiten im Asylheim, weder ehrenamtlich noch in einem Verein tätig. Er geht hier auch keiner Ausbildung nach.

Der BF leidet aktuell an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Er leidet weder an psychischen Problemen noch wird er medikamentös behandelt. Der BF ist arbeitsfähig und in einem Arbeitsverhältnis.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung des BF auf. Er ist unbescholten.

1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – Afghanistan:

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Version 13, 07.11.2025):

1.5.1. Allgemeines:

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)

1.5.2. Politische Lage:

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.

Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.

Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.

Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.

Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren.

Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. (LIB, Kap. 4)

1.5.3. Sicherheitslage:

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.

Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023.

Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5)

Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1)

In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Nangarhar – mit ca. 1,8 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 22 Kämpfe. In 27 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.)

1.5.4. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen:

In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an.

Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar.

An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen.

Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen.

Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7)

1.5.5. Verfolgungspraxis der Taliban:

Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben.

Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen.

Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2)

1.5.6. Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan:

Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan. Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben. Es kommt, insbesondere in Grenzregionen, immer wieder zu Gefechten und zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban. Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand und weitere Verhandlungen sollen folgen. (LIB, Kap. 5.3)

1.5.7. Zentrale Akteure:

Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1)

Haqqani-Netzwerk: Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und „sunnitisch islamische Deobandi“-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke – und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk – als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört. Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst und den Tehreek e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen. (LIB, Kap. 6.1)

Politische Opposition und Widerstandsgruppen: Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden. Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker befinden sich weiterhin in Kabul. Der amtierende Justizminister der Taliban untersagte jegliche politische Betätigung von Parteien im Land, da die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere noch für die Nation von Vorteil sei.

In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen. Es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban. Es gibt bis zu sechs bewaffnete Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind. Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück. Dieser Trend setzt sich auch im Jahr 2024 und 2025 fort.

Die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen sind die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM). Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch. Zwischen dem 01.02.2025 und dem 30.04.2025 gaben die NRF und die AFF an, 56 bzw. 16 Angriffe durchgeführt zu haben. Das ALM bekannte sich zu drei Angriffen, die alle im April stattfanden. Weitere 11 Angriffe blieben unaufgeklärt. Die NRF und AFF koordinieren ihre Aktivitäten zumindest teilweise. Die Taliban beschuldigen regelmäßig Personen den bewaffneten Widerstandsgruppen anzugehören. (LIB, Kap. 6.2)

National Resistance Front (NRF): Im Panjsher-Tal, rund 145 km von Kabul entfernt, formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF). Die NRF besteht aus Zivilisten, ehemaligen ANDSF-Mitarbeitern und ehemaligen Mitgliedern der Regierung sowie politischer Opposition. Die meisten Mitglieder der Gruppe sind ethnische Tadschiken. Die NRF besteht auch aus mehreren regionalen Einheiten, deren Kommandeure loyal zu Massoud sind.

Die Angriffe der NRF nahmen im Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr ab und es kam auch weiterhin zu Zusammenstößen mit den Taliban. So kam es zu Kämpfen der NRF beispielsweise in Baghlan, Kabul, Badakhshan, Parwan, Kapisa und Nuristan. Seit Anfang 2024 verübt die NRF verstärkt kleinere Anschläge auf Einrichtungen der Taliban-Regierung, wie beispielsweise Kontrollposten, aber auch auf militärische Teile des Flughafens in Kabul-Stadt. Dabei kommt es auch zu Kampfhandlungen. Im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 wurden 217 bewaffnete Zusammenstöße zwischen NRF und Taliban Sicherheitskräften registriert. Anschläge und Kampfhandlungen fordern potenziell auch Opfer unter der Zivilbevölkerung. Insgesamt stellen diese Angriffe und Auseinandersetzungen der NRF aktuell keine umfassende Bedrohung für die Herrschaft der Taliban dar. (LIB, Kap. 6.2)

Afghanistan Freedom Front (AFF): Die AFF erklärte ihre Gründung am 11.03.2022. Zwar gab die Gruppierung ihre Führungspersönlichkeiten nicht offiziell bekannt, jedoch wird vermutet, dass General Yasin Zia, ein ehemaliger Verteidigungsminister und Generalstabschef, zu den Anführern der Gruppe gehört. Eigenen Angaben zufolge zähle die AFF „tausende Kämpfer“ und sei „in allen 34 Provinzen Afghanistans aktiv“, wobei diese Behauptungen nicht durch andere Quellen belegt werden können. Die Gruppe veröffentliche regelmäßig Videos von Anschlägen, die sie für sich reklamiere, unter anderem in den Provinzen Kapisa, Parwan, Takhar, Baghlan, Sar-e Pul, Badakhshan und Kandahar, wobei auch hier eine unabhängige Überprüfung dieser Behauptungen schwierig ist. Die AFF besteht aus einzelnen Milizen, die sich zu der Front zusammengeschlossen haben. Die AFF verübte im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 voraussichtlich 76 Angriffe und Anschläge gegen Taliban Sicherheitskräfte. Eine Gefährdung für die Macht der Taliban-Regierung stellt diese Gruppe aktuell nicht dar. (LIB, Kap. 6.2)

Afghanistan Liberation Movement (ALM): Das Afghanistan Liberation Movement (auch Afghanistan Islamic National and Liberation Movement, ALM) gab seine Gründung Mitte Februar 2022 bekannt. Es wird angenommen, dass es die bislang einzige Anti-Taliban-Bewegung ist, die zum größten Teil aus Paschtunen besteht. Sie wird von Abdul Matin Suleimankhel angeführt, einem Kommandeur der ehemaligen ANA Special Operations Corps. Mitte März 2022 gab die Gruppierung an, dass sie über „tausende Kämpfer“ in mehr als zwei Dutzend Provinzen verfügen würde, wobei sich ihre Aktivitäten offenbar hauptsächlich auf die von Paschtunen bewohnten südlichen und östlichen Teile des Landes konzentrieren. Jedoch sind die Kapazitäten und Fertigkeiten der Gruppe begrenzter als von ihr behauptet. Die Gruppierung beansprucht verschiedene Angriffe auf die Taliban in den Jahren 2022 und 2023 für sich. (LIB, Kap. 6.2)

Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 2.000 Kämpfer. Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer. Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen. Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück, ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt.

Der ISKP indoktriniert in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein.

Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan gibt es eine erhöhte ISKP-Aktivität und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. (LIB, Kap. 6.3)

Al-Qaida: Die Beziehungen zwischen den Taliban und Al-Qaida sind trotz Spannungen zwischen dieser nach wie vor eng. Al-Qaida ist nach wie vor bestrebt, ihre Position in Afghanistan zu stärken, und interagiert mit den Taliban, indem sie das Regime unterstützt und hochrangige Taliban Persönlichkeiten schützt. Die Taliban sorgen für ein tolerantes Umfeld, in dem sich Al Qaida konsolidieren kann, mit sicheren Unterkünften und Trainingslagern, die über ganz Afghanistan verstreut sind.

Al-Qaida setzt sich in Afghanistan hauptsächlich aus Kämpfern arabischer Herkunft zusammen, die in der Vergangenheit mit den Taliban gekämpft hatten. Sie haben Standorte in sechs Provinzen – Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar, Uruzgan und Zabul. Es gibt mehrere Ausbildungslager mit Verbindungen zu Al Qaida in ganz Afghanistan, und drei neuere Lager wurden identifiziert, die jedoch wahrscheinlich klein und rudimentär sind. In diesen Lagern werden sowohl Kämpfer von Al-Qaida als auch von Tehreek e Taliban Pakistan (TTP) ausgebildet. (LIB, Kap. 6.4)

Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP, auch bekannt als pakistanische Taliban, ist eine militante Gruppe, deren Ziele sich gegen die pakistanische Regierung richten. Sie hat sich jedoch auch in der Vergangenheit mit den afghanischen Taliban an Operationen gegen die afghanische Regierung in Afghanistan beteiligt. Die Gruppe verfügt über ca. 6.000 Kämpfer und erhält weiterhin erhebliche logistische und operative Unterstützung von den Taliban. Die TTP unterhält auch taktische Verbindungen zum ISKP. Neben der Lieferung von Waffen und Ausrüstung unterstützten Taliban Kader, Al-Qaida und AQIS-Kämpfer die TTP-Kräfte bei grenzüberschreitenden Angriffen. Obwohl die Taliban die TTP-Kämpfer angewiesen haben, sich nicht an Operationen außerhalb Afghanistans zu beteiligen, haben viele von ihnen dies ohne erkennbare Folgen getan. Einige Taliban Mitglieder schlossen sich auch der TTP an, da sie sich aus religiösen Gründen verpflichtet sahen, diese zu unterstützen. Es kommt auch im Jahr 2025 zu Zwischenfällen an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, bei der die TTP beteiligt waren und bei denen mehrere TTP Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet wurden. (LIB, Kap. 6.4)

Eastern (oder East) Turkistan Islamic Movement (ETIM): Das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM), auch bekannt als „Turkistan Islamic Party“ (TIP), strebt die Schaffung eines unabhängigen islamischen Staates für die turksprachigen Uiguren an, die im Westen Chinas leben. Nach der Machtübernahme durch die Taliban wurden einige ETIM-Mitglieder aus der Provinz Badakhshan in Provinzen verlegt, die weiter von der chinesischen Grenze entfernt sind, unter anderem in die Provinz Nangarhar, als Teil der Versuche der Taliban, einerseits die Gruppe zu schützen und andererseits ihre Aktivitäten einzuschränken. Das ETIM erwirbt weiterhin Waffen und errichtet neue Stützpunkte in Afghanistan. Die Gruppe hat ihren Aktionsradius aktiv ausgeweitet und in der Provinz Baghlan Operationsbasen und Waffenlager errichtet, während sie in den Provinzen Badakhshan, Takhar, Kunduz, Baghlan, Logar und Sar-e Pul weiterhin präsent bleibt. Die ETIM/TIP hat ihre Stärke weiter ausgebaut und zählt nun bis zu 750 militante Kämpfer. Nach dem Umzug aus der Provinz Badakhshan hat das ETIM/die TIP nun ihren Hauptsitz in der Provinz Baghlan und verfügt über operative Netzwerke, die sich auf mehrere Provinzen erstrecken. Die Gruppe konzentriert sich auf die Ausbildung von Jugendlichen in Reservekräften und verstärkt die Rekrutierung und Ausbildung von Frauen. (LIB, Kap. 6.4)

Jamaat Ansarullah (JA): Jamaat Ansarullah ist eine Gruppe, die eng mit Al-Qaida verbunden ist und eine symbiotische Beziehung zu den Taliban unterhält. Sie hat sich dem Sturz der tadschikischen Regierung verschrieben. Sie kämpfte an der Seite von Spezialeinheiten der Taliban in zahlreichen Offensiven gegen die Nationale Widerstandsfront, unter anderem im Oktober 2022 in der Provinz Badakhshan. Die Gruppe verfügt über etwa 100 bis 250 Kämpfer, die sich hauptsächlich in den Provinzen Badakhshan, Kunduz und Takhar aufhalten. Die Taliban setzten JA-Kämpfer in Badakhshan ein.

Die Taliban setzten eine Selbstmordattentäter-Einheit in der Provinz Badakhshan zusammen mit Kämpfern der JA und Al-Qaida ein, um sie bei Operationen gegen die Anti Taliban Widerstandsfrontlinien einzusetzen. Die JA unterhält gemeinsam mit der TTP neue Ausbildungslager in den Provinzen Khost, Kunar, Nangarhar, Paktika und Takhar. (LIB, Kap. 6.4)

1.5.8. Rechtsschutz und Justizwesen:

Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten.

Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen.

Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt.

Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und -anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind.

Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten.

Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens.

Die Änderungen im afghanischen Justizsystem betrafen seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte. So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten. Die meisten Richter und „Muftis“ an Taliban Gerichten sind Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Nur wenige Richter verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert.

Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie.

Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7)

1.5.9. Sicherheitsbehörden:

Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht.

Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8)

1.5.10. Wehrdienst und Zwangsrekrutierung:

Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen.

Der ISKP rekrutiert aus der Salafi-Gemeinschaft und aus Taliban-Fußsoldaten. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“ sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP Telegram Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Der ISKP konzentriert sich auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen, betreibt aber auch Rekrutierungen außerhalb der Salafi-Gemeinschaft. (LIB, Kap. 9)

1.5.11. Korruption:

Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 165. Platz. Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider.

Es herrscht im ganzen Land weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und Missbrauch von Amtsbefugnissen sowie Unterschlagung. Viele hochrangige Taliban-Beamte sind in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Es herrscht Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Selbst für die einfachsten Aufgaben müssen Bürger tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten. Ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte werden Angelegenheiten nicht erledigt. Die finanzielle und administrative Korruption ist unter dem Taliban-Regime nicht zurückgegangen, sondern hat sogar zugenommen. Bei der für die Ausgabe elektronischer Ausweise zuständigen Behörde, der Passbehörde, der Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, den Finanzämter und anderen Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind, müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind.

Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. (LIB, Kap. 10)

1.5.12. Allgemeine Menschenrechtslage:

Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen.

Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext.

Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen.

Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11)

1.5.13. Folter und unmenschliche Behandlung:

Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12)

1.5.14. NGOs und Menschenrechtsaktivisten:

Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z.B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen. Es gibt Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord.

Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort, andere Organisationen wurden aufgelöst. Zivilgesellschaftliche Akteure, darunter auch Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, sind einem permanenten Klima der massiven Angst und Einschüchterung ausgesetzt. Generell müssen Personen, die die Taliban öffentlich kritisieren, mit einer Verhaftung rechnen. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie. Die Taliban Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um Demonstrationen aufzulösen. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen, darunter Frauen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder, sowie über Angriffe und Verschwindenlassen von Aktivistinnen. Am 24.12.2022 erließen die Taliban Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet. Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. (LIB, Kap. 13)

1.5.15. Meinungs- und Pressefreiheit:

Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.08.2021 drastisch verschlechtert. Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von 180. Bereits sechs Monate nach Machtübernahme haben über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf und diese Tendenz setzt sich fort.

Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten.Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, römisch zehn und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten.

Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des GDI und des MPVPV angehören. Fernsehsender wurden wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen. Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt. Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt.

Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor, wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten. Es kam auch zu willkürlichen Festnahmen von Journalisten und zu Verurteilungen zu Haftstrafen. Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. (LIB, Kap. 14)

Internet und Mobiltelefonie: Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern. Im Jahre 2021 gab es ca. 23 Millionen Mobiltelefonnutzer. Eine Befragung in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat ergab, dass 19 % der Befragten immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet.

Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen.

Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 14)

1.5.16. Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit:

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen und es kam zum Einsatz von scharfer Munition. Demonstrationen müssen spätestens 24 Stunden vorher beim Taliban-Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden. In der Regel werden sie nicht genehmigt; faktisch besteht damit ein Demonstrationsverbot. Bei gleichwohl stattfindenden Demonstrationen kommt es regelmäßig zu Festnahmen.

Taliban-Sicherheitskräfte lösten friedliche Demonstrationen von Frauenrechtsaktivisten oder von Bauern, gegen die Zerstörung ihrer Mohnfelder, gewaltsam auf und verhafteten mehrere Personen. Demonstrationen, die sich für Anliegen der Taliban einsetzen, wie z. B. die Freigabe eingefrorener Zentralbankmittel oder die Aufhebung des Sanktionsregimes, oder die der islamistischen Ideologie der Taliban entsprechen, wie z. B. propalästinensische sowie Demonstrationen gegen Koranverbrennungen, blieben ungestört. (LIB, Kap. 15)

1.5.17. Haftbedingungen:

Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Überbelegung der Gefängnisse unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich zunächst viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Mit Stand Januar 2025 sind 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Ca. 3.000 Personen sind durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert. Taliban setzen Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme ein. Darüber hinaus gibt es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt.

Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist katastrophal. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirken sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen, einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel, der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung. Häftlinge mussten lange Zeit in Einzelhaftzellen, denen es völlig an grundlegenden Einrichtungen fehlte, zubringen. Personen wurden zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert. Es kommt zu verschiedenen Formen der Folter bei Häftlingen, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Seit der Machtübernahme der Taliban sind 87 Personen in Taliban Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben.

Folter ist in Afghanistan ein bekanntes Phänomen. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert. (LIB, Kap. 16)

1.5.18. Todesstrafe:

Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vorgesehen und es wurden zwischen 2001 und dem 15.08.2021 in Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet.

Nach Erklärung eines Taliban-Ministers müsse jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sein und hingerichtet werden. Die Taliban hatten bereits am 24.09.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen. Die Taliban führen öffentliche Hinrichtungen an großen Plätzen, wie Moscheen und Fußballstadien, durch. Es werden von den Gerichten der Taliban mehrere Personen zum Tode verurteilt. (LIB, Kap. 17)

1.5.19. Religionsfreiheit:

Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus.

Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt.

Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen.

Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die „Tugendwächter“. Religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, sind verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende) sind offiziell verboten. Im März 2025 wurden lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Menschen wurden durch das MPVPV daran erinnert, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufgefordert, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten.

Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Die Taliban beschließen Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab. (LIB, Kap. 18)

Schiiten: Trotz ständiger Versprechen, die Hazara zu schützen, kommt es immer wieder zu Angriffen auf diese durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen. Es gibt Fälle, in denen Schiiten unter Todesdrohungen gezwungen werden, zum sunnitischen Glauben zu konvertieren. Andachtsorte, Bildungs- und medizinische Einrichtungen von Minderheiten werden systematisch angegriffen und Minderheiten sind Ziel von willkürlichen Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen und Vertreibungen aus ihren Stammesgebieten. Das Taliban-Ministerium für höhere Bildung ordnete gegenüber allen Universitäten und privaten Bildungseinrichtungen an, sämtliche Bücher, die gegen die Hanafi-Lehre des sunnitischen Islam verstoßen, zu entfernen. Dies umfasste auch Bücher, die sich auf den schiitischen Islam beziehen.

Im Juli 2024 setzte die Taliban-Regierung im Rahmen der schiitischen Ashura-Feierlichkeiten mit der Begründung des Schutzes vor terroristischen Anschlägen starke Sicherheitsmaßnahmen um, wie Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Abschaltung der Telekommunikation. Zwischen der Taliban Regierung und der schiitischen Gemeinde wurde anschließend ein Abkommen zur sicheren Durchführung zukünftiger Ashura-Feierlichkeiten unterzeichnet. Dieses enthält u. a. die Pflicht zur Einhaltung der Gesetze des „Islamischen Emirats Afghanistan“, Beschränkungen der Veranstaltungen auf spezifische Orte sowie von Gruppengrößen, Regulierungen von Gebetspraktiken sowie Verbote von Lautsprechern und politischen Botschaften. Auch bei den Feierlichkeiten im Juli 2025 wurden starke Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt, mit dem von der Taliban-Regierung kommunizierten Ziel, die Gläubigen vor Anschlägen zu schützen. Die Taliban-Behörden stellten vermehrt Sicherheitspersonal bereit und das Telekommunikationsnetz wurde zwischenzeitlich abgeschaltet. Die Feierlichkeiten wurden auf einzelne Moscheen und Straßenabschnitte begrenzt, in denen das Aufstellen von Flaggen und traditionellen Zelten erlaubt war. Prozessionen wurden, abgesehen von der Stadt Herat, verboten. Im Vorfeld hatte der schiitische Gelehrtenrat dazu aufgefordert, die Regeln der Taliban-Regierung für die Feierlichkeiten zu befolgen. (LIB, Kap. 18.1)

Baha'i: Der Glaube der Baha'i wird als eine Abweichung vom Islam und somit als eine Form der Blasphemie betrachtet. Es wurden alle Muslime, die den Baha'i -Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Baha'is leben weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögern, ihre religiöse Identität preiszugeben. (LIB, Kap. 18)

Hindus und Sikhs: Aufgrund ihrer geringen Anzahl in Afghanistan werden Hindus und Sikhs in Afghanistan häufig als eine Gruppe wahrgenommen. Es wird ihnen auch häufig fälschlicherweise unterstellt, dass die keine Afghanen, sondern Inder sind. Zudem gehören bzw. gehörten auch viele Hindus in Afghanistan zu den sogenannten Nanakpanthis, d. h. sie folgen neben dem Hinduismus auch der Lehre des Sikh-Gründers Guru Nanak.

Im Oktober 2023 ernannten die Taliban einen Vertreter für die Hindus und Sikhs in Kabul. Dieser soll als Mitglied des Repräsentantenrats der 22 Gemeindebezirke von Kabul fungieren und sich für die Rechte von Sikhs und Hindus einsetzen. (LIB, Kap. 18.2)

1.5.20. Apostasie, Blasphemie, Konversion:

Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Die Taliban arbeiten daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten oder Hausdurchsuchungen der Taliban.

Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen beschränkt sich v. a. auf einen kleinen Kreis vom Islam zum Christentum konvertierter Menschen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds liegt bei ca. 100.

Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen. (LIB, Kap. 18.3)

1.5.21. Ethnische Gruppen:

Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %).

Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren.

Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet.

Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB, Kap. 19)

Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto und als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes. Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind auch mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten.

Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden. Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. (LIB, Kap. 19.1)

Tadschiken: Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Sie leben heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans. Sie haben im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Heute werden unter dem Terminus t?jik – „Tadschike“ – fast alle Dari/Persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst. (LIB, Kap. 19.2)

Hazara: Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus. Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder „Land der Hazara“), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 km2 umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans. Darüber hinaus sind sowohl schiitische als auch sunnitische Hazara in erheblicher Zahl in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar e Sharif und Herat.

Die Taliban haben insbesondere den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht. Dennoch gibt es regelmäßige Übergriffe durch die Taliban gegen Angehörige der Hazara. Kommandanten und Soldaten der Taliban hegen teilweise starke Abneigungen gegen die Hazara. Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kam es zu Tötungen, Vertreibungen, Folter sowie Verhaftungen von Hazara durch Mitglieder der Taliban.

Angehörige der Taliban werden beschuldigt, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Aus Pakistan und den Iran zurückkehrende afghanische Paschtunen werden auch in Gebieten angesiedelt, die bisher mehrheitlich von anderen ethnischen Gruppen bewohnt wurden. Es bestehen Vorwürfe, dass dies eine explizite Verdrängungspolitik darstelle.

Die Taliban haben Hazara in der Provinz Maidan Wardak befohlen, Kutschis eine Entschädigung für den Verlust ihres Viehs zu zahlen. Der Viehbestand der Kutschis ist vor einigen Jahren in dem Gebiet verschwunden. Auch hier wurde den Taliban Voreingenommenheit vorgeworfen. Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden. Es kommt immer wieder zu Angriffen des ISKP, welche auf Hazara abgezielt sind. (LIB, Kap. 19.3)

Usbeken: Die usbekische Minderheit ist die viertgrößte Minderheit Afghanistans und umfasst etwa 9 % der Gesamtbevölkerung. Usbeken sind Sunniten und leben vorwiegend im Norden des Landes, wo sie gemeinsam mit den Turkmenen den größten Teil des landwirtschaftlich genutzten Bodens kontrollieren. Sie siedeln sowohl im ländlichen Raum, wie auch in urbanen Zentren (Mazar e Sharif, Kabul, Kandahar, Lashkargah u. a.), wo ihre Wirtschafts- und Lebensformen kaum Unterschiede zu Dari sprachigen Gruppen aufweisen. In den Städten und in vielen ländlichen Gegenden beherrschen Usbeken neben Usbekisch in der Regel auch Dari auf nahezu muttersprachlichem Niveau. Heiratsbeziehungen zwischen Usbeken und Tadschiken sind keine Seltenheit. (LIB, Kap. 19.4)

Kutschi-Nomaden: Die Kutschi sind ethnische Paschtunen, die den Winter meist in den Stammesgebieten Pakistans verbringen und im Sommer durch Afghanistan ziehen. Ethnisch gesehen ist der Großteil der Kutschi (persisch: "Nomaden") paschtunisch und stammt vorwiegend aus dem Süden und Osten Afghanistans. Sie sind eher eine soziale Gruppe, obwohl sie einige Charakteristiken einer eigenen ethnischen Gruppe aufweisen.

Während des ersten Taliban-Regimes wurden viele Kutschi in den usbekisch und tadschikisch dominierten Gebieten im Nordwesten des Landes sesshaft. Die größte Kutschi-Population findet sich in der Wüste im Süden des Landes (Registan). Die rund 2,4 Millionen Kutschi-Nomaden ziehen im Winter traditionell aus Ost- und Zentralafghanistan, um ihre Herden in den Grenzgebieten Pakistans zu weiden. Viele Kutschi leben in informellen Siedlungen am Stadtrand von Kabul. Sie züchten Vieh und verkaufen die Tiere und ihre Nebenprodukte an lokale Gemeinschaften, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Obwohl sie für die Ernährungssicherheit Afghanistans unverzichtbar sind, ist die Mehrheit der Kutschi arm und führt ein schwieriges Leben. COVID-19, Konflikte und politische Umwälzungen haben ihre Lebensgrundlagen stark beeinträchtigt. Seit Jahrzehnten sind sie auf staatliche Unterstützung angewiesen, um Zugang zu Weideland im ganzen Land zu erhalten. Berichten zufolge hat die Häufigkeit der Zusammenstöße seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 zugenommen. Lokale Konflikte zwischen sesshaften Bevölkerungsgruppen und Nomadenstämmen gibt es seit über einem Jahrhundert. Die Taliban werden bei Landstreitigkeiten von vielen als Unterstützer der Kutschi und somit als Streitpartei und nicht als neutraler Vermittler angesehen. Dies hat zu einem Anstieg von Erpressungen, Vertreibungen, Beschlagnahmungen von Eigentum und Zerstörungen von Ackerland geführt. (LIB, Kap. 19.5)

1.5.22. Relevante Bevölkerungsgruppen – Frauen:

Bereits vor Machtübernahme der Taliban war die afghanische Regierung nicht willens oder in der Lage, die Frauenrechte in Afghanistan vollumfänglich umzusetzen, allerdings konnten Mädchen grundsätzlich Bildungseinrichtungen besuchen, Frauen studieren und weitgehend am Berufsleben teilnehmen, wenn auch nicht in allen Landesteilen gleichermaßen.

In den letzten drei Jahren haben die Taliban Beschränkungen für Frauen eingeführt, die sie an der aktiven Teilnahme an der Gesellschaft hindern, es wurden die Rechte von Frauen und Mädchen auf Bildung, Arbeit und Bewegungsfreiheit eingeschränkt sowie das System zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen und Mädchen, die vor sexueller und/oder häuslicher Gewalt fliehen, zerstört.

Insbesondere das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) und die entsprechenden Abteilungen auf Provinzebene übernehmen diese Durchsetzungsfunktion in Bezug auf Hidschab, Mahram (den „Vormund“ einer Frau – ihren Vater, Ehemann oder Bruder) und andere Anforderungen an Frauen, indem sie öffentliche Orte, Büros und Bildungseinrichtungen aufsuchen, Kontrollpunkte einrichten und die Einhaltung überwachen.

Für Frauen gelten strenge Kleidungsvorschriften, diese dürfen das Haus nicht „ohne Not“ verlassen und müssen, wenn sie es dennoch tun, den sogenannten „Scharia-Hijab“ tragen, bei dem das Gesicht ganz oder bis auf die Augen bedeckt ist. Die Anordnung macht den Mahram rechtlich verantwortlich für die Überwachung ihrer Kleidung, mit der Androhung, ihn zu bestrafen, wenn sie ohne Gesichtsverschleierung aus dem Haus gehen. Im Dezember 2024 verkündete die Taliban Regierung außerdem, dass Fenster, die zu von Frauen genutzten Privaträumen führen, verschlossen werden müssen. Bereits seit Anfang Januar 2024 kontrolliert die Taliban-Regierung verstärkt die Einhaltung der Kleiderordnung. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Festnahmen.

Ab einem Alter von 6 bis 12 Jahren müssen auch Mädchen einen Hijab oder einen Ganzkörperschleier tragen. Dies hängt davon ab, wie konservativ die Familie ist und wann das Mädchen beginnt, eine Madrassa zu besuchen. Heutzutage wird in Schulen, wenn ein Kind im Alter von fünf oder sechs Jahren beginnt, die Schule zu besuchen, durch die Uniform sichergestellt, dass der Kopf bedeckt ist, nicht aber das Gesicht.

Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen (mehr als 72 km) von einem Mahram begleitet werden müssen, wobei die Einschränkung, dass Frauen keine langen Strecken allein zurücklegen dürfen, manchmal auch bei kürzeren Strecken als 72 km durchgesetzt wurde. Auch sollen Frauen und Männer (die kein Mahram sind) nicht im privaten oder semi-privaten Bereich alleine sein. Demnach darf eine Frau nicht alleine in einem Taxi mit einem männlichen Fahrer sitzen und Geschäftsfrauen sind mit Problemen mit den Taliban konfrontiert, wenn sie alleine in einem Taxi angetroffen werden. Dies führt zu Problemen bei der Bewegungsfreiheit von Frauen auch bei kürzeren Distanzen aufgrund des Mangels an öffentlichen Verkehrsmitteln.

Darüber hinaus wurde Frauen und Mädchen der Zugang zu öffentlichen Räumen wie öffentlichen Badehäusern (Hammams), Fitnessstudios und Parks verwehrt, während beispielsweise in Herat und anderen Provinzen zusätzliche Beschränkungen eingeführt wurden, wie z.B. das Verbot für alleinstehende Frauen, Restaurants zu besuchen. Es besteht auch ein Verbot des Besuchs von Friseur und Kosmetiksalons für Frauen. Angesichts der zahlreichen und sich ständig weiterentwickelnden Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit stellt jedes Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen Mahram ein ernsthaftes Risiko dar. Die Mahram-Anforderungen machen das tägliche Leben im öffentlichen Bereich fast unmöglich.

Die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen hat ihre Möglichkeiten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildung zu erhalten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, Schutz zu suchen und Gewaltsituationen zu entkommen, erheblich beeinträchtigt.

Im August 2024 erließ der oberste Führer der Taliban ein „Moralgesetz“, das unter anderem vorschreibt, dass Frauen ihren gesamten Körper bedecken sollen, einschließlich des Gesichtes, um eine Fitna [Anm.: soziale Unordnung oder Chaos, das zu Sünde führen kann] zu verhindern. Es liegt in der Verantwortung der Frauen, ihren Körper und ihr Gesicht vor Männern zu verbergen, die nicht ihre Mahram sind. Des Weiteren sollen Frauen in der Öffentlichkeit nicht singen, einen Vortrag halten oder ihre Stimme erheben. Das MPVPV soll außerdem sicherstellen, dass Mitarbeiter und Fahrer von Nutzfahrzeugen bzw. Taxis keine unbedeckten oder unbegleiteten Frauen transportieren oder Frauen erlauben, sich zu einem unbekannten Mann zu setzen. Dem Gesetz zufolge kann jede Person, die öffentlich von den Taliban als „unmoralisch“ betrachtete Handlungen begeht, bestraft werden. In der Praxis finden Kontrollen jedoch auch im privaten Raum statt. Auch der virtuelle Raum wird verstärkt überwacht. Den Mitarbeitern des MPVPV werden umfassende Kontrollbefugnisse eingeräumt, die von Beratung über Warnungen und Zerstörung von Eigentum bis hin zu Verhaftungen von bis zu drei Tagen gehen.

Anders als in den 1990er-Jahren haben die Taliban die Beschäftigung von Frauen nicht gänzlich verboten. Die zahlreichen Einschränkungen, die Frauen bei der Wahl ihres Arbeitsplatzes außerhalb des Hauses haben, haben jedoch große Auswirkungen auf die weibliche Erwerbsbevölkerung. Amtsträgerinnen, die für die vorherige Regierung gearbeitet hatten, wurden nach der Machtübernahme der Taliban angewiesen, zu Hause zu bleiben, und wurden von der Arbeit in den meisten Regierungsstellen ausgeschlossen. Einige durften jedoch in ihren Funktionen in den Taliban-Ministerien für öffentliche Gesundheit, Inneres und Bildung sowie an Flughäfen und im Sicherheitsbereich weiterarbeiten. Die Taliban haben die politische Vertretung und Teilhabe von Frauen auf allen formellen Ebenen der Regierungsführung beseitigt. Die Taliban erließen Dekrete, die es afghanischen Frauen untersagten, für NGOs und die Vereinten Nationen zu arbeiten, wobei einige NGOs Ausnahmeregelungen für ihre Mitarbeiterinnen erwirken konnten, und weibliche Beschäftigte des Gesundheits-, Bildungs- und Innenministeriums bisher weiterarbeiten durften.

Die Beschäftigung von Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 zunächst stark zurückgegangen.

Frauen ist es weiterhin erlaubt, in privaten Unternehmen zu arbeiten, z.B. in Fluggesellschaften, Banken (einschließlich staatlicher Banken), Geschäften, Reisebüros, Mobilfunk- und Produktionsunternehmen. Außerdem werden Unternehmerinnen von den Taliban gefördert und es fanden Gipfeltreffen zum Thema weibliches Unternehmertum statt. Frauen, die im privaten Sektor arbeiten, werden stichprobenartig von Mitgliedern der Taliban in Hinblick auf ihre Kleidung und ihr Verhalten kontrolliert. Auch die Vorgabe der Taliban, nach welcher sich Frauen in der Öffentlichkeit nur in Begleitung eines Mahrams bewegen dürfen, hat Auswirkungen auf ihr Berufsleben. Frauen wurden an der Arbeit oder am Zugang zu Dienstleistungen gehindert, weil sie unverheiratet waren oder keinen Mahram hatten.

Bildung für Mädchen und Frauen: Die Zahl der Mädchen im Alter von 7 bis 12 Jahren, die eine Schule besuchen, stieg bis Juni 2023 auf 60 %. Vor der Machtübernahme der Taliban lag dieser Wert bei 36 %. Dieser Anstieg ist auf das Ende des Konfliktes zurückzuführen, sowie darauf, dass einige Familien von den Taliban geführte Schulen als religiös oder kulturell akzeptabler ansehen als jene des vorherigen Regimes.

Nachdem die Taliban im August 2021 die Macht in Afghanistan übernommen hatten, verhängten sie jedoch ein Verbot der Sekundarschulbildung für Mädchen. Mädchen wird eine Ausbildung über die Primarstufe hinaus weiterhin verweigert. Ende Dezember 2022 verkündeten die Taliban schließlich ein Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen. Frauen werden nicht daran gehindert, eine Ausbildung als Krankenschwester oder Hebamme zu absolvieren, wobei der Zugang zu Krankenpflegeschulen je nach Region sehr unterschiedlich und nur in einigen Provinzen verfügbar ist. Anfang Dezember 2024 erließen die Taliban jedoch ein Verbot für Frauen, eine Ausbildung an medizinischen Einrichtungen zu absolvieren. Es gibt Initiativen, um Mädchen online Bildung zu ermöglichen, wobei diese Option auch aufgrund der instabilen Internetverbindung im ganzen Land nicht allen zugänglich ist. Es existieren geheime Untergrundschulen für Mädchen, die trotz des Verbots weitergeführt werden, wobei diese Schulen allen bekannt sind und von den Behörden in ihren Gemeinden allgemein als lokale Bildungseinrichtungen akzeptiert werden. Zusätzlich wurde die Bildung von Mädchen in einigen Provinzen als „informell erlaubt“ bezeichnet. Frauen und Mädchen wurde der Zugang zu Bildung in Madrassas nicht verwehrt. Dies hat zu einem Anstieg der Anzahl der Schülerinnen geführt und einige Frauen haben ihre eigenen Madrassas eröffnet. Obwohl Madrassas Religionsunterricht anbieten, werden in der Regel auch nichtreligiöse Fächer wie Mathematik, Naturwissenschaft, Geografie und Sprachen gelehrt, jedoch empfinden viele Mädchen die Qualität des Unterrichts als rudimentär und schlecht. Das Bildungsministerium der Taliban genehmigt den Lehrplan, der auf die religiösen und ideologischen Überzeugungen der Taliban abgestimmt ist.

Frauenhäuser, sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt, Zwangsehe: Geschlechtsspezifische Gewalt ist ein allgegenwärtiges Problem in Afghanistan und war auch schon vor der Machtübernahme der Taliban fast doppelt so hoch wie der weltweite Durchschnitt.

Seit dem Sommer 2021 werden in Afghanistan, einem Land mit einer der höchsten Rate von Gewalt gegen Frauen weltweit, viele der grundlegendsten Rechte von Frauen eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt. Afghanische Frauen haben auch eine deutliche Verschlechterung des Zugangs zu koordinierten, umfassenden und hochwertigen Dienstleistungen für Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt zu verzeichnen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach diesen Diensten höher als je zuvor. Zuvor hatten viele Frauen und Mädchen zumindest Zugang zu einem Netz von Unterkünften und Diensten, einschließlich kostenloser Rechtsberatung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung. Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, brach das Netz zur Unterstützung von Überlebenden geschlechtsspezifischer Gewalt – einschließlich rechtlicher Vertretung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung – zusammen.

Die Scharia unterscheidet auch nicht zwischen einvernehmlichen sexuellen Beziehungen außerhalb der Ehe und Vergewaltigung. Beides wird als „Zina“ definiert und mit Steinigung oder Auspeitschen bestraft. Es gibt in Afghanistan derzeit kein wirksames System, um Mädchen und Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen.

Rechtsanwältinnen und Richterinnen dürfen ihre Arbeit nicht mehr ausüben. Gleichzeitig dürfen Frauen und Mädchen ohne einen Mahram keine öffentlichen Plätze, einschließlich Strafverfolgungsbehörden, betreten. Insgesamt sind die Möglichkeiten für Frauen und Mädchen, Rechtsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen, erheblich eingeschränkt.

Kinderehen sind in Afghanistan seit Jahrhunderten weit verbreitet. Der Koran legt kein Mindestalter für die Eheschließung fest. Die Taliban verkündeten ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan, wobei dies weitgehend symbolisch ist. In der Praxis gibt es keine wirksamen Maßnahmen, um Kinder- und Zwangsehen zu verhindern. Frauen und Mädchen sind weiterhin einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt, vor allem in ländlichen Gebieten, wobei auch Mädchen im Alter zwischen 9 und 16 Jahren zur Heirat gezwungen werden. Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung gehören seit August 2021 die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Frauen, das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban Mitglied zu schützen, Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban Mitglieder zu heiraten und Taliban Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten. Weitere Gründe sind Ehre, Tradition, die Stärkung sozialer Bindungen, eine unzureichende Durchsetzung oder das Fehlen von Gesetzen. Widerstand gegen die Wahl des Ehepartners kann schwerwiegende Folgen haben. Mädchen laufen Gefahr, Opfer von Ehrenmorden zu werden. (LIB, Kap. 20.1)

1.5.23. Relevante Bevölkerungsgruppe - Kinder:

Ca. 40-43 % der afghanischen Bevölkerung ist unter 14 Jahren. Afghanistan gilt als eines der gefährlichsten Länder für Kinder. Zwischen September und Dezember 2024 kam es zu 360 schweren Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder, darunter mindestens 30 Mädchen. Unter den Verletzungen waren Hinderung an humanitären Zugängen, Tötungen und Verstümmelungen.

Weiterhin fortbestehende Probleme sind sexueller Missbrauch an Kindern und Jugendlichen sowie Kinderarbeit und Prostitution. Sexueller Missbrauch in Madrassas, der von den Ausbildern dieser Einrichtungen begangen wird, wobei aufgrund des hohen Grades der Stigmatisierung viele dieser Fälle verheimlicht werden, sowie Früh- und Zwangsverheiratungen sind weiterhin weit verbreitet.

Die Kinderarbeit ist seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan angestiegen.

In Afghanistan sind Millionen von Kindern von Unterernährung betroffen, vor allem in den Wintermonaten mit steigenden Nahrungsmittelpreisen und einem Mangel an nahrhaften Lebensmitteln. Steigende Armut und ein Mangel an Arbeitsplätzen gehören zu den Gründen, die Kinder im Land zu schwerer Arbeit oder Bettelei zwingen. Zudem nimmt auch der Organhandel zu, der Kinder involviert.

Bacha Bazi: Während das Eingestehen oder Diskutieren von Sex zwischen Männern in der heutigen Zeit ein großes Tabu ist und gleichgeschlechtliche Beziehungen illegal sind, ist Sex zwischen Männern ein offenes Geheimnis in Afghanistan. Die Einstellung zu Homosexualität – ebenso wie die sexuelle Gewalt gegen Männer und Jungen – ist stark von Bacha Bazi („Jungenspiel“) geprägt, einer seit Langem bestehenden Missbrauchspraxis, bei der – im Unterschied zu einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Beziehungen – feminisierte, vorpubertäre Jungen von Kriegsherren, Polizeikommandeuren und anderen mächtigen Männern in einer Art sexueller Sklaverei gehalten werden.

Schulbildung: Die Taliban-Behörden setzten die Umgestaltung des modernen Bildungssystems fort, indem sie Taliban Mitgliedern neue Lernmöglichkeiten bieten und die Möglichkeiten für Frauen und Mädchen einschränkten. Die Taliban-Behörden förderten weiterhin Madrassas als wichtiges Element ihres Bildungsprogramms. In öffentlichen Schulen und Madrassas sollen sowohl moderne als auch religiöse Fächer unterrichtet werden, um die Kluft zwischen beiden zu beseitigen. In den Provinzen wurde mit dem Bau neuer Madrassas für männliche und weibliche Schüler begonnen, und es sind weitere geplant, wobei die Mädchen jedoch weiterhin nur die Primarstufe der Schulen besuchen können.

Die Taliban ändern landesweit die Lehrpläne der Schulen und Universitäten. Demzufolge werden nicht nur mehrere Lehrbücher und Fächer aus dem Lehrplan gestrichen, sondern auch zahlreiche Vorschläge unterbreitet, die den Inhalt der Lehrbücher weitgehend verändern. In den Lehrbüchern sollen alle Bilder von Lebewesen entfernt werden; besonders bedenklich sind für die Taliban Darstellungen von kleinen Mädchen und Menschen beim Sport sowie Bilder von Anatomie in Biologie-Lehrbüchern. Ebenfalls verboten ist jede positive Erwähnung von Demokratie und Menschenrechten, die Förderung von Frieden, Frauenrechten und Bildung, die Vereinten Nationen (dem Bericht zufolge eine „böse Organisation“), die Erwähnung von Musik, Fernsehen, Partys und Feiern, einschließlich Geburtstagen, nicht muslimische Persönlichkeiten wie Wissenschaftler oder Erfinder (Thomas Edison wird als Beispiel genannt), die Erwähnung von Minen und deren Gefahren (wegen ihrer Verbindung zu den Taliban), Radio („koloniale Medien“), Bevölkerungsmanagement und die Erwähnung von Wahlen. Dadurch sollen die ideologischen Interessen der Taliban aufrechterhalten und erweitert werden.

Frauen wurde verboten, männliche Schüler zu unterrichten, wodurch weibliche Lehrkräfte ihre Arbeit verloren und die Schüler in weiterer Folge oft von unqualifizierten männlichen Ersatzlehrern unterrichtet wurden. Körperliche Züchtigung, schon lange ein Problem an afghanischen Schulen, hat ebenso zugenommen. (LIB, Kap. 20.2)

1.5.24. Relevante Bevölkerungsgruppe - Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen:

Die Taliban haben offiziell eine „Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt. Hochrangige Taliban haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten jedoch Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind. Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf „persönlicher Feindschaft oder Rache“ beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen.

Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder die Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten, kam es allerdings zu Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kann nicht verifiziert werden, ob diese Angriffe politisch angeordnet wurden. Sie wurden aber durch die Taliban Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt. Auch in den Jahren 2024 und 2025 kam es zu Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten.

Für das Jahr 2024 dokumentierte eine afghanische Menschenrechtsorganisation mindestens 91 ehemalige Regierungsangestellte und ihre Familienangehörigen, die bei gezielten, mysteriösen und außergerichtlichen Angriffen getötet oder verletzt wurden. Im Jahr 2023 lag diese Zahl bei 83 verletzten oder getöteten Personen. Die Taliban machen häufig unbekannte bewaffnete Personen für diese Vorfälle verantwortlich, wobei keine Maßnahmen ergriffen werden, um die für die Tötung ehemaliger Regierungsangestellter Verantwortlichen festzunehmen oder zu bestrafen.

Ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee sind am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen, nämlich in Kandahar und in Khost. (LIB, Kap. 20.3)

1.5.25. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein:

Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit.

Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch.

Nach Ansicht einiger Talibanmitglieder ist es eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten.

Bärte und Kleidung: Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen. Dazu zählt auch das Tragen von Krawatten. Auch auf das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien soll verzichtet werden. Das Tragen von „dünner Kleidung“ wird im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur gesehen. Es kommt hier jedoch auch auf die Auslegung der Beamten an, wobei in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar. In der Stadt Kabul gibt es Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, und in bestimmten Teilen der Stadt werden T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven getragen.

Tätowierungen: Die Taliban betrachten Tätowierungen als „haram“ (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos werden mit Säure oder Messern entfernt. Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos kostet 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR). Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen. In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden. In manchen Vierteln von Kabul sind dennoch junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen.

Musik: Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit bzw. Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban unterbrechen Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird. Menschen werden wegen des Spielens von Musik verhaftet. Es gibt hier jedoch regionale Unterschiede und in einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen. Die Taliban konfiszieren Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich. Diese gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. (LIB, Kap. 20.4)

1.5.26. Relevante Bevölkerungsgruppe - Sexuelle Orientierung und Genderidentität:

Homosexualität ist in Afghanistan gesellschaftlich geächtet. Bereits vor der Machtübernahme der Taliban war die LGBT-Gemeinschaft in Afghanistan erheblicher Gewalt vonseiten des Staates und der Gesellschaft insgesamt ausgesetzt. Die Gesetzgebung aus der Zeit vor der Machtergreifung sah für Sexualpraktiken, die üblicherweise mit männlicher Homosexualität in Verbindung gebracht werden, mehrjährige Haftstrafen vor.

Die Machtübernahme der Taliban im August 2021 hat die Situation für LGBT-Personen weiter verschärft. Ehebruch, „Lesbentum“, „Unzucht“ und Analsex sind laut dem von den Taliban verabschiedeten „Moralgesetz“ verboten. Ein offenes Ausleben der sexuellen Orientierung kann gravierende Konsequenzen haben und Mitglieder der LGBT-Gemeinschaften leben in Afghanistan weiterhin im Verborgenen. Öffentliche körperliche Bestrafungen, insbesondere Auspeitschungen, finden in Afghanistan inzwischen fast täglich statt. Unter den Begründungen für diese Körperstrafen wird sehr häufig Homosexualität beziehungsweise gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr genannt. Menschen, die aufgrund von Homosexualität bestraft werden, sind einem hohen Gefährdungsrisiko durch ihr Umfeld ausgesetzt, wenn die Begründung für die Bestrafung bekannt wird. Es kommt zu physischer und sexueller Gewalt aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität von verhafteten Personen, die Folter darstellt. Die Politik der Taliban hat im Kontext der Behandlung von LGBT-Personen einen rechtsfreien Raum geschaffen. Andere Personen (z. B. Familienangehörige, Nachbarn) nutzen die Situation aus, um sie zu erpressen oder ihnen Gewalt anzutun. LGBT-Personen haben Angst, sich im öffentlichen Raum zu bewegen, da sie fürchten, an Checkpoints von den Taliban identifiziert zu werden. Dementsprechend sind sie bei alltäglichen Aufgaben wie Arbeiten oder Einkaufen stark eingeschränkt. Auch Behördengänge (bspw. Beantragung von Pässen) sind für viele nicht möglich. (LIB, Kap. 20.5)

1.5.27. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen:

Menschen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen gehören zu den durch die Wirtschaftskrise am stärksten betroffenen Personengruppen in Afghanistan. Aufgrund des jahrzehntelangen Konflikts und der schlechten Gesundheitsversorgung von Müttern gibt es in Afghanistan eine der größten Populationen von Menschen mit Behinderungen der Welt. Mehrere Millionen Menschen sind in Afghanistan von Behinderungen betroffen. Jeder fünfte Afghane leidet an einer psychischen Erkrankung. Mehr als die Hälfte der nach Afghanistan zurückgekehrten Familien leidet unter Störungen wie Angstzuständen, Depressionen oder posttraumatischem Stress, wobei Frauen überproportional betroffen sind.

Trotz des dringenden Behandlungsbedarfs mangelt es den Provinzkrankenhäusern und primären Gesundheitsdiensten nach wie vor an psychologischen Angeboten, sodass viele der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen des Landes ohne Versorgung bleiben. Die humanitäre Krise und der steigende Bedarf an Hilfe haben dazu geführt, dass Menschen mit Behinderungen in Afghanistan weiter an den Rand der Gesellschaft gedrängt wurden. Der Mangel an Hilfsgeldern hat dazu geführt, dass einige Einrichtungen, die Dienstleistungen für beeinträchtigte Menschen angeboten haben, nicht mehr tätig sind. Finanzielle Leistungen für Mitglieder der Streitkräfte der ehemaligen Regierung, die im Krieg eine Behinderung erlitten haben, bleiben unter den Taliban aus. Auch die durch die Taliban eingeführten Einschränkungen für Frauen, die entweder selbst behindert sind oder mit behinderten Menschen arbeiten, wirken sich auf den Zugang zur Versorgung dieser Gruppe negativ aus.

Generell mangelt es in Afghanistan an Bewusstsein für psychische Erkrankungen und deren Behandlung, und die Betroffenen und ihre Familien sind einer starken Stigmatisierung ausgesetzt. Menschen mit Behinderungen erhalten nur eingeschränkte Dienstleistungen und es fehlt ein gesetzlicher oder institutioneller Rahmen zur Gewährleistung ihrer Grundrechte. Aufgrund der weitverbreiteten Kontamination durch Kampfmittel sowie durch Verkehrsunfälle sind die Verletzungsfälle weiterhin zahlreich.

Verschiedene Organisationen sind in Afghanistan aktiv und bieten Unterstützung für Menschen mit Beeinträchtigungen an. Darunter beispielsweise die Internationale Psychosoziale Organisation (IPSO), eine NGO, die Menschen in Notsituationen psychosoziale Unterstützung anbietet. Sie verfügt über ein Zentrum im Stadtkern von Kabul, welches u. a. individuelle psychologische Beratung oder medizinische Untersuchungen anbietet. Die Accessibility Organization for Afghan Disabled (AOAD) ist ebenso weiterhin in Afghanistan aktiv. Trotz der anhaltenden Bemühungen dieser und anderer Organisationen steht die behinderte Bevölkerung in Afghanistan weiterhin vor großen Herausforderungen und gehört nach wie vor zu der am stärksten marginalisierten Gruppe des Landes, was durch wirtschaftliche Not und den mangelnden Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen noch verschärft wird. (LIB, Kap. 20.6)

1.5.28. Bewegungsfreiheit:

Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.

Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB, Kap. 21)

1.5.29. IDPs und Flüchtlinge:

Ende 2024 gab es zwischen 5,5 Millionen und 6,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind v. a. Konflikte und extremwetterbedingte Ereignisse. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren.

Binnenvertriebene in Afghanistan, insbesondere Frauen und Kinder, gehören zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Ernährungssicherheit, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Zugang zu Grundversorgung. Binnenvertriebene wie auch Rückkehrer aus dem Ausland befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). (LIB, Kap. 22)

Afghanische Flüchtlinge in Pakistan: In Pakistan leben ca. 3,2 Millionen afghanische Flüchtlinge. Diese verfügen teilweise über einen legalen Aufenthaltsstatus (Afghan Citizen Card - ACC) und teilweise auch über einen Flüchtlingsstatus (Proof of Residence - PoR - Karteninhaber). Es halten sich neben diesen Kategorien noch ca. 966.000 nicht-dokumentierte afghanische Staatsangehörige in Pakistan auf. Seit August 2021 sind ca. 600.000 afghanische Staatsbürger nach Pakistan gegangen. Pakistan kündigte im Dezember 2022 an, dass die Amnestieregelung für Ausländer, die sich illegal in Pakistan aufhalten, am 31.12.2022 auslaufen wird, und erklärte, dass diese ab dem 1. Jänner 2023 mit Geldstrafen belegt werden.

Die Regierung brachte im September 2023 in einem internen Schreiben die Einsetzung eines „Repatriierungsplans für alle illegal aufhältige Fremde (Illegal Foreigners Repatriation Plan) “ in Umlauf. Der Plan sieht drei Stufen für die Repatriierung vor. In einer ersten Stufe sollten alle unregistriert aufhältigen Afghanen nach dem Fremdengesetz von 1946 gerichtlich belangt und außer Landes gebracht werden. Die zwei weiteren Stufen sehen ein jeweils aufeinander folgendes Vorgehen auch in Bezug auf ACC-Inhaber und schließlich für PoR-Karteninhaber vor. Festgehalten ist allerdings bereits hier, dass das Vorgehen in Bezug auf die beiden letztgenannten Gruppen mit allen relevanten Akteuren abgestimmt, und im Falle der PoR-Karteninhaber auch in Übereinstimmung mit UNHCR-Konventionen und auf freiwilliger Basis erfolgen soll.

Mit der Aussicht auf eine tatsächliche Umsetzung ab 1. November 2023 stieg die Zahl der Rückkehrer an den Grenzübergängen stark an. Mit der Umsetzung des Repatriierungsplans ist die Zahl der Verhaftungen ab dem 1. November 2023 stark gestiegen, am stärksten waren nicht-registrierte Afghanen betroffen. (LIB, Kap. 23)

1.5.30. Grundversorgung und Wirtschaft:

Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe. Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Überflutungen und Erdbeben. Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, der Klimawandel und die COVID 19 Pandemie haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es kam zu Verlusten bei Vieh und Ackerland.

Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und in den Jahren 2023 und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel. Die Wirtschaft Afghanistans erholt sich allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. (LIB, Kap. 24)

Rückkehrer: Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration. Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen. Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene. (LIB, Kap. 24)

Lebenshaltungskosten: Die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 betrugen ca. 28.000 AFN, wobei sich die Kosten in den verschiedenen Regionen sowie im urbanen und ländlichen Bereich unterscheiden (LIB, Kap. 24).

Arbeitsmarkt: Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell, auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind. Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft. Bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen – sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor – doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend.

Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z.B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen, wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können.

Der durchschnittliche Tageslohn in Kabul liegt zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. (LIB, Kap. 24.3)

Wohnungsmarkt: Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft. 2025 kam es aufgrund von Versorgungsengpässen, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, der Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen, einem Mangel an verfügbaren Wohnungen sowie aufgrund von Lücken in der Wohnungspolitik, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Gebiet zu einem Anstieg der Mietpreise. Wohnungen in der Stadt Kabul mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben, kosten nun 15.000-17.000 AFN Miete pro Monat und es ist eine Vorauszahlung von zwei Monatsmieten zu leisten. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein Dreizimmerhaus zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten. (LIB, Kap. 24.2)

Nahrungsmittelversorgung: Im März 2025 benötigten 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe. Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus. Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme.

Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit.

In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.

In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.

In Phase 3 (Krise) liegen Krisenhaushalte vor. Entweder haben diese Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder diese sind, zwar nur knapp, in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.

In Phase 4 (Notfall) liegen Notfallhaushalte vor. Diese haben entweder große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder diese sind zwar in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.

Für den Zeitraum Mai bis Oktober 2025 trat eine Verbesserung ein, wobei schätzungsweise 9,52 Millionen Menschen (21 % der Bevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft werden. Davon fallen 1,6 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 4 (Notlage) und rund 7,93 Millionen (17 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC Phase 3 (Krise). Die zwischen Mai und Oktober erwartete deutliche Verbesserung, die auch mit der Erntezeit zusammenfällt, ist auf Faktoren wie positive Auswirkungen der humanitären Hilfe, günstige klimatische Bedingungen und mehr Beschäftigungsmöglichkeiten in der Landwirtschaft zurückzuführen. (LIB, Kap. 24.1)

In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Nangarhar, sind in der Periode von Mai 2025 bis Oktober 2025 von insgesamt 2,5 Millionen Einwohnern ca. 1,3 Millionen (50%) in IPC-Phase 1, 750.000 Einwohner (30%) in IPC-Phase 2, 380.000 Einwohner (15%) in IPC-Phase 3 und 45.000 Einwohner (5%) in IPC-Phase 4. Die Provinz Nangarhar befindet sich in IPC-Phase 3, wobei sich die urbane Bevölkerung der Hauptstadt in IPC-Phase 2 befindet (IPC).

1.5.31. Bank- und Finanzwesen:

Der finanzpolitische Druck bleibt hoch, da die Mobilisierung inländischer Einnahmen zwar relativ stark ist, aber nicht ausreicht, um den starken Rückgang der Hilfe auszugleichen. Angesichts begrenzter Kreditaufnahmekapazitäten steht die Taliban-Regierung vor Herausforderungen bei der Finanzierung der langfristigen Entwicklung.

Nach dem Regimewechsel kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Es kam auch zu Liquiditätsengpässen in der Wirtschaft sowohl in der Landes- als auch in Fremdwährungen. Mit 2025 ist der Bankensektor nach wie vor fragil, geprägt von regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkter Kreditvergabe. (LIB, Kap. 24.4)

Hawala-System: Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet. Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird. Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen. Durch Netzwerke zwischen Geldwechslern kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes.

Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach Paragraph 99, Absatz eins, ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)

1.5.32. Medizinische Versorgung:

Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung, vor allem in den ländlichen Gebieten. Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können. Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter.

Nach 2021 mussten Kliniken aufgrund fehlender Mittel schließen und es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und um Medikamente zu kaufen.

In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte konzentrieren sich in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. In den städtischen Zentren gibt es zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, Medikamente oder Behandlungen sind für die Bevölkerung häufig zu teuer. Es gibt einen generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten und viele sind unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben. Es mangelt in Afghanistan an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen.

In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann. Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist. (LIB, Kap. 25)

1.5.33. Rückkehr:

Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025. Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Ca. 70.000 Afghanen wurden 2024 aus der Türkei nach Afghanistan zurückgeführt. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Seit Mitte Juli 2025 wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt.

Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 bzw. Juli 2025. Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz, Belgien, Frankreich und die Niederlande. Seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 reisten insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt. Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban. In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger aus dem Westen. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück.

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.

Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige kommen jedoch aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.

Es gibt keine besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. (LIB, Kap. 26)

Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul: Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen. An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt. Es kann dazu kommen, dass Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen. Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch, können jedoch erfolgen, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird. (LIB, Kap. 26.1)

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 900 pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 250 pro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit.

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII.

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB, Kap. 26.2)

1.5.34. Dokumente:

Personendaten sind in Afghanistan nicht zentralisiert und werden nicht einheitlich erfasst. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person. Die Daten werden je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können. Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse und fehlende Schulungen der zuständigen Behördenmitarbeiter bei.

Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf deren mündliche Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen.

Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden.

Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier Tazkira. Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumente durch Betrüger und Fälscher sind verbreitet. Gefälschte afghanische Pässe werden etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden. Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren. Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban. (LIB, Kap. 27)

Reisepass: Der maschinenlesbare Reisepass existiert seit 2012. Handschriftlich ausgefüllte Reisepässe wurden bis November 2015 ausgestellt und sind seit dem 24.11.2017 ungültig. Seit der Einführung des maschinenlesbaren Passes ist es nicht mehr möglich, Minderjährige im Pass eines Elternteils einzutragen.

Trotz biometrischer Datenerfassung und des Erfordernisses, die Identität mit Unterlagen und Zeugen nachzuweisen, beruhen afghanische Reisepässe letztlich auf Angaben, welche die afghanischen Behörden nicht ausreichend überprüfen können. Deshalb können sie falsche Angaben betreffend Identität, Alter und Nationalität enthalten.

Nach der Taliban-Machtübernahme waren die afghanischen Auslandvertretungen vorerst nicht in der Lage, Pässe auszustellen. Dies lag einerseits daran, dass ein Großteil der Auslandsvertretungen die Kontakte zu den Taliban-Behörden in Kabul abbrach, die zur Ausstellung von Dokumenten notwendig wären. Andererseits bestand ein Mangel an Pass-Rohlingen. Mittlerweile haben zahlreiche Vertretungen v. a. in Asien wieder operative Kontakte zu den Taliban-Behörden und neue Rohlinge sind wieder verfügbar. Seit Ende 2023 ist es wieder möglich, afghanische Reisepässe über die Konsulate im Iran und in Pakistan ausstellen zu lassen. Afghanische Vertretungen in Europa hatten seit der Taliban-Machtübernahme weitgehend keine Möglichkeit, Reisepässe auszustellen. Mit Stand Mai 2025 ist es in folgenden Ländern möglich, einen Reisepass zu erhalten bzw. diesen zu verlängern: Pakistan, China, Iran, Türkei, Kasachstan, Usbekistan, Ägypten, Saudi-Arabien, Qatar, Malaysia, Indonesien, Kirgistan, Vereinigte Arabische Emirate, Indien, Tadschikistan, Turkmenistan, Irak, Aserbaidschan, Spanien, Tschechien, Niederlande, Bulgarien und Deutschland (München). (LIB, Kap. 27.1)

Tazkira: Mit Stand Juni 2025 können Tazkira und E-Tazkira (Anm.: wörtlich: Staatsbürgerschaftsausweis), in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden. Die Tazkira wird benötigt u. a. für den Zugang zum Bildungssystem, zu staatlichen Dienstleistungen, um Immobilien zu erwerben oder besitzen, um Bankkonten zu eröffnen, um Bewilligungen zu beantragen und um andere Identitätsdokumente zu erhalten. Tazkira: Mit Stand Juni 2025 können Tazkira und E-Tazkira Anmerkung, wörtlich: Staatsbürgerschaftsausweis), in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden. Die Tazkira wird benötigt u. a. für den Zugang zum Bildungssystem, zu staatlichen Dienstleistungen, um Immobilien zu erwerben oder besitzen, um Bankkonten zu eröffnen, um Bewilligungen zu beantragen und um andere Identitätsdokumente zu erhalten.

Auch fehlerhafte Einträge kommen vor, z. B. bei der Schreibweise der Namen sowie bei den Geburtsdaten, besonders wenn keine Geburtsurkunde vorliegt. Das liegt auch daran, dass manche Behördenmitarbeiter mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse haben und die Angaben transkribieren müssen oder, dass sie solche Fehler sogar absichtlich machen, um später von den Gebühren für die Berichtigung zu profitieren. Seit der Taliban-Machtübernahme treten die Fehler häufiger auf, da oft weniger gut geschultes Personal die Ausweise ausstellt.

Seit der Taliban-Machtübernahme werden vorerst keine E-Tazkiras mehr auf Auslandsvertretungen ausgestellt. Eine Papier-Tazkira außerhalb Afghanistans kann mit Stand Mai 2025 nur durch die afghanischen Vertretungen im Iran (Teheran, Maschhad, Zahedan) ausgestellt werden. (LIB, Kap. 27.2).

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Durch die Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes konnte die Identität des BF festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren (ua AS 15ff, AS 287ff). Die diesbezüglich glaubhaften Angaben sind im gesamten Verfahren gleichgeblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des BF zu zweifeln. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus seinen glaubhaften im gesamten Verfahren übereinstimmenden Angaben, insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.04.2026.

Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des BF und zu seiner Arbeitsfähigkeit basieren auf dessen eigenen Angaben im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht und besteht kein Grund, daran zu zweifeln.

Die Feststellungen zu seinen in Afghanistan aufhältigen Familienangehörigen sowie, dass der BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat, basieren auf seine dahingehenden konstanten Angaben im Laufe des Verfahrens.

2.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Dem BF ist es nicht gelungen, eine Verfolgung seiner Person aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) glaubhaft zu machen. Dies aus den folgenden Gründen:

Vorab ist festzuhalten, dass es Aufgabe des Asylwerbers ist, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Kann ein BF sein Vorbringen nicht durch Bescheinigungsmittel untermauern, ist es umso wichtiger, sein Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen jedenfalls für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).Vorab ist festzuhalten, dass es Aufgabe des Asylwerbers ist, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Kann ein BF sein Vorbringen nicht durch Bescheinigungsmittel untermauern, ist es umso wichtiger, sein Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen jedenfalls für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Für das erkennende Gericht hat der BF nicht glaubhaft dargelegt, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgungsgefahr von Taliban oder anderen nichtstaatlichen Akteuren ausgesetzt wäre. Eine konkrete Bedrohung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan durch die Taliban konnte der BF nicht glaubhaft darlegen. Es war nicht festzuhalten, dass die Angaben des BF weder glaubwürdig waren noch er sein Vorbringen nachvollziehbar darlegte. Daher konnte diesem keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr entnommen werden.

Weiters konnte er von keinem weiteren fluchtauslösenden Ereignis berichten, woraus man ableiten könnte, dass er persönlich im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.

2.2.1.  Zum Fluchtvorbringen des BF im Rahmen der Erstbefragung:

Das erkennende Gericht hält dem BF zwar grundsätzlich zu Gute, dass eine Erstbefragung in einem fremden Land eine für jeden Asylwerber außergewöhnliche Situation darstellt. Eine gewisse, anfängliche Verlegenheit in der Erzählung persönlicher Erlebnisse erscheint daher im Allgemeinen nachvollziehbar. Ebenso ist klar, dass im Rahmen einer Erstbefragung in keine allzu große Detailtiefe bei der Schilderung des eigentlichen Fluchtgrundes vorgestoßen werden kann.

Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu VfGH 27.06.2012, U98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Das BFA und das BVwG können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Im vorliegenden Fall gab der BF in der Erstbefragung am 06.08.2024 zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er Afghanistan verlassen habe, weil dort die Taliban an die Macht gekommen wären. Diese hätten ihn belästigt und bedroht und gewollt, dass er sich ihnen anschließe, wobei er weitere Fluchtgründe verneinte. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban (vgl. AS 23). Zugestanden wird, dass die polizeiliche Erstbefragung grundsätzlich dazu dient, allgemeine Angaben eines Asylwerbers, insbesondere zu seiner Fluchtroute zu erheben. Dennoch findet bei dieser Gelegenheit auch eine Frage zu den Fluchtmotiven statt, welche von den Asylwerbern – langjährigen Erfahrungswerten entsprechend – nahezu durchgängig dazu genützt wird, die wichtigsten persönlichen Fluchtgründe zumindest ansatzweise darzulegen. Wenn der BF derartige Fakten, welche eine besondere persönliche Betroffenheit auslösen, anlässlich seiner Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt, so ist davon auszugehen, nachdem der BF diese Fluchtgründe erst später im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA bzw. in der Verhandlung vor dem BVwG geltend machte, dass diese nicht den erlebten Tatsachen entsprechen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu VfGH 27.06.2012, U98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Das BFA und das BVwG können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Im vorliegenden Fall gab der BF in der Erstbefragung am 06.08.2024 zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er Afghanistan verlassen habe, weil dort die Taliban an die Macht gekommen wären. Diese hätten ihn belästigt und bedroht und gewollt, dass er sich ihnen anschließe, wobei er weitere Fluchtgründe verneinte. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban vergleiche AS 23). Zugestanden wird, dass die polizeiliche Erstbefragung grundsätzlich dazu dient, allgemeine Angaben eines Asylwerbers, insbesondere zu seiner Fluchtroute zu erheben. Dennoch findet bei dieser Gelegenheit auch eine Frage zu den Fluchtmotiven statt, welche von den Asylwerbern – langjährigen Erfahrungswerten entsprechend – nahezu durchgängig dazu genützt wird, die wichtigsten persönlichen Fluchtgründe zumindest ansatzweise darzulegen. Wenn der BF derartige Fakten, welche eine besondere persönliche Betroffenheit auslösen, anlässlich seiner Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt, so ist davon auszugehen, nachdem der BF diese Fluchtgründe erst später im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA bzw. in der Verhandlung vor dem BVwG geltend machte, dass diese nicht den erlebten Tatsachen entsprechen.

Der BF hat sich vor dem BFA auf das in der Erstbefragung getätigte Vorbringen in keiner Weise berufen und dieses erheblich gesteigert, in dem er vermeinte, in ein Mädchen verliebt gewesen zu sein. Diese habe er eines Tages besucht und dann sei ihr Vater herausgekommen. Diese sei ein Kommandant der Taliban und würde den BF nun töten wollen, weil dieser seine Ehre verletzt habe (vgl. AS 296ff. Diesbezüglich konnte der BF keine aktuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen, zumal das Vorbringen Unplausibilitäten und Widersprüche beinhaltet hat.Der BF hat sich vor dem BFA auf das in der Erstbefragung getätigte Vorbringen in keiner Weise berufen und dieses erheblich gesteigert, in dem er vermeinte, in ein Mädchen verliebt gewesen zu sein. Diese habe er eines Tages besucht und dann sei ihr Vater herausgekommen. Diese sei ein Kommandant der Taliban und würde den BF nun töten wollen, weil dieser seine Ehre verletzt habe vergleiche AS 296ff. Diesbezüglich konnte der BF keine aktuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen, zumal das Vorbringen Unplausibilitäten und Widersprüche beinhaltet hat.

2.2.2   Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates und einer möglichen aktuellen Bedrohung:

Die Feststellung, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die von ihm zur Erstbefragung gesteigerten, aber in der Einvernahme vor dem BFA, im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen. Während der BF in der Erstbefragung am 06.08.2024 zu seinem Fluchtgrund befragt angab, dass er Afghanistan verlassen habe, weil dort die Taliban an die Macht gekommen wären, diese hätten ihn belästigt und bedroht hätten und gewollt hätten, dass er sich ihnen anschließe, wobei er weitere Fluchtgründe verneinte (vgl. AS 23), brachte der BF im weiteren Verlauf des Verfahrens im Wesentlichen vor, dass er in ein Mädchen verliebt gewesen zu sein. Diese habe er eines Tages besucht und dann sei ihr Vater herausgekommen. Diese sei ein Kommandant der Taliban und würde den BF nun töten wollen, weil dieser seine Ehre verletzt habe (vgl. AS 296ff). Der BF befürchte deswegen, von diesem Kommandanten der Taliban verfolgt zu werden. Da diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind, ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die von ihm zur Erstbefragung gesteigerten, aber in der Einvernahme vor dem BFA, im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen. Während der BF in der Erstbefragung am 06.08.2024 zu seinem Fluchtgrund befragt angab, dass er Afghanistan verlassen habe, weil dort die Taliban an die Macht gekommen wären, diese hätten ihn belästigt und bedroht hätten und gewollt hätten, dass er sich ihnen anschließe, wobei er weitere Fluchtgründe verneinte vergleiche AS 23), brachte der BF im weiteren Verlauf des Verfahrens im Wesentlichen vor, dass er in ein Mädchen verliebt gewesen zu sein. Diese habe er eines Tages besucht und dann sei ihr Vater herausgekommen. Diese sei ein Kommandant der Taliban und würde den BF nun töten wollen, weil dieser seine Ehre verletzt habe vergleiche AS 296ff). Der BF befürchte deswegen, von diesem Kommandanten der Taliban verfolgt zu werden. Da diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind, ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 3 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen. Mag auch ein solches Vorbringen im Hinblick auf die Länderinformationen nicht grundsätzlich denkunmöglich erscheinen, so blieb das diesbezügliche Vorbringen des BF jedoch vage, unplausibel, nicht schlüssig und somit unglaubhaft. Diesbezüglich ist auch zu erwähnen, dass es etwas eigenartig anmutet, dass in der Beschwerde moniert wurde, dass die belangte Behörde kein ordentliches Ermittlungsverfahren getätigt habe (vgl. AS 695). Hierzu muss festgehalten werden, dass der BF seitens der belangten Behörde eingehend belehrt wurde (vgl. AS 285f) und die Befragung des BF um 08:15 Uhr begonnen hat und um 13:00 Uhr beendet wurde. In diesen fast fünf Stunden Befragung hat die belangte Behörde dem BF nicht nur die Möglichkeit gegeben, sich zu seinen Fluchtgründen frei zu äußern (vgl. AS 296), sondern stellte diese danach noch zahlreiche Fragen, womit dem BF die Möglichkeit eingeräumt wurde, ausführlich sein Vorbringen dazulegen (vgl. AS 297 ff). Die belangte Behörde in ihrer sehr umfangreichen Beweiswürdigung festgehalten, dass das Vorbringen des BF weder asylrechtlich relevante Intensität erreichen würde noch diese glaubwürdig gewesen sei. Der BF habe widersprüchliche und faktenwidrige Angabe getätigt (vgl. AS 639), wodurch im Gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Diese waren sehr gravierend und es sei auch zu berücksichtigen, dass der BF nicht den Eindruck vermittelt habe, glaubwürdig zu sein, weil er persönliche Daten unterschiedlich angegeben habe. Des Weiteren habe der BF auch nicht dein Eindruck vermittelt, dass er sich vor einer Verfolgung in Sicherheit habe bringen wollen, zumal er auf seiner Flucht länger Aufhalte in Drittstaaten gehabt habe, er durch zahlreiche sichere Drittstaaten gereist sei und er nach der Asylantragstellung in Österreich untergetaucht sei und das Land verlassen habe (vgl. AS 641ff). Daher kommt für das erkennende Gericht kein Zweifel auf, dass die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Verfahren geführt hat, zumal sich der von der belangten Behörde gewonnene Eindruck des BF sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bestätigte und er sich abermals in Widersprüche verwickelte.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen. Mag auch ein solches Vorbringen im Hinblick auf die Länderinformationen nicht grundsätzlich denkunmöglich erscheinen, so blieb das diesbezügliche Vorbringen des BF jedoch vage, unplausibel, nicht schlüssig und somit unglaubhaft. Diesbezüglich ist auch zu erwähnen, dass es etwas eigenartig anmutet, dass in der Beschwerde moniert wurde, dass die belangte Behörde kein ordentliches Ermittlungsverfahren getätigt habe vergleiche AS 695). Hierzu muss festgehalten werden, dass der BF seitens der belangten Behörde eingehend belehrt wurde vergleiche AS 285f) und die Befragung des BF um 08:15 Uhr begonnen hat und um 13:00 Uhr beendet wurde. In diesen fast fünf Stunden Befragung hat die belangte Behörde dem BF nicht nur die Möglichkeit gegeben, sich zu seinen Fluchtgründen frei zu äußern vergleiche AS 296), sondern stellte diese danach noch zahlreiche Fragen, womit dem BF die Möglichkeit eingeräumt wurde, ausführlich sein Vorbringen dazulegen vergleiche AS 297 ff). Die belangte Behörde in ihrer sehr umfangreichen Beweiswürdigung festgehalten, dass das Vorbringen des BF weder asylrechtlich relevante Intensität erreichen würde noch diese glaubwürdig gewesen sei. Der BF habe widersprüchliche und faktenwidrige Angabe getätigt vergleiche AS 639), wodurch im Gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Diese waren sehr gravierend und es sei auch zu berücksichtigen, dass der BF nicht den Eindruck vermittelt habe, glaubwürdig zu sein, weil er persönliche Daten unterschiedlich angegeben habe. Des Weiteren habe der BF auch nicht dein Eindruck vermittelt, dass er sich vor einer Verfolgung in Sicherheit habe bringen wollen, zumal er auf seiner Flucht länger Aufhalte in Drittstaaten gehabt habe, er durch zahlreiche sichere Drittstaaten gereist sei und er nach der Asylantragstellung in Österreich untergetaucht sei und das Land verlassen habe vergleiche AS 641ff). Daher kommt für das erkennende Gericht kein Zweifel auf, dass die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Verfahren geführt hat, zumal sich der von der belangten Behörde gewonnene Eindruck des BF sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bestätigte und er sich abermals in Widersprüche verwickelte.

Eingangs ist zu erwähnen, dass der BF in der Erstbefragung ausdrücklich angab, dass er Afghanistan verlassen habe, weil dort die Taliban an die Macht gekommen wären. Diese hätten ihn belästigt und bedroht und gewollt, dass er sich ihnen anschließe, wobei er weitere Fluchtgründe verneinte (vgl. AS 23). Aus seinen Angaben ging insgesamt hervor, dass der BF keiner individuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre. Das ist schon als erstes Indiz dafür zu werten, dass die Ausreise des BF primär auf wirtschaftliche Überlegungen zurückgeht.Eingangs ist zu erwähnen, dass der BF in der Erstbefragung ausdrücklich angab, dass er Afghanistan verlassen habe, weil dort die Taliban an die Macht gekommen wären. Diese hätten ihn belästigt und bedroht und gewollt, dass er sich ihnen anschließe, wobei er weitere Fluchtgründe verneinte vergleiche AS 23). Aus seinen Angaben ging insgesamt hervor, dass der BF keiner individuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre. Das ist schon als erstes Indiz dafür zu werten, dass die Ausreise des BF primär auf wirtschaftliche Überlegungen zurückgeht.

Auch wenn nicht verkannt wird, dass die Erstbefragung zum Abklären der Fluchtroute dient und daher dieser bezüglich der Fluchtgeschichte noch nicht allzu viel beigemessen werden sollte, war auffällig, dass der BF angab, dass er Afghanistan bereits im Sommer 2023 illegal verlassen hat. Selbst nachdem der BF bereits längere Zeit in der Türkei aufgehalten hat und durch Arbeit für seinen Lebensunterhalt sorgen konnte ist er nach Österreich weitergezogen, wobei sich auch noch einige Monate in Serbien aufgehalten hat, um in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Dadurch hat der BF bei seiner Reise mehrfach Länder durchquert, in welchen er ebenso in Sicherheit gewesen wäre. Nach seiner Asylantragstellung in Österreich ist er untergetaucht und in andere Länder, wie die Schweiz, Frankreich und Deutschland weitergereist und hat in Frankreich und Deutschland Asylanträge gestellt hat. Schließlich ist er am 07.07.2025 aus Deutschland rücküberstellt worden (vgl. AS 285).Auch wenn nicht verkannt wird, dass die Erstbefragung zum Abklären der Fluchtroute dient und daher dieser bezüglich der Fluchtgeschichte noch nicht allzu viel beigemessen werden sollte, war auffällig, dass der BF angab, dass er Afghanistan bereits im Sommer 2023 illegal verlassen hat. Selbst nachdem der BF bereits längere Zeit in der Türkei aufgehalten hat und durch Arbeit für seinen Lebensunterhalt sorgen konnte ist er nach Österreich weitergezogen, wobei sich auch noch einige Monate in Serbien aufgehalten hat, um in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Dadurch hat der BF bei seiner Reise mehrfach Länder durchquert, in welchen er ebenso in Sicherheit gewesen wäre. Nach seiner Asylantragstellung in Österreich ist er untergetaucht und in andere Länder, wie die Schweiz, Frankreich und Deutschland weitergereist und hat in Frankreich und Deutschland Asylanträge gestellt hat. Schließlich ist er am 07.07.2025 aus Deutschland rücküberstellt worden vergleiche AS 285).

Dies spricht gegen das Bestehen einer Bedrohungssituation, weil davon auszugehen ist, dass eine tatsächlich bedrohte Person primär das Erreichen eines sicheren Landes in den Vordergrund stellen würde und nicht das Erreichen eines vorbestimmten Ziellandes oder die Weiterreise in einem laufenden Verfahren und dem Stellen weiterer Asylanträge. Dieses Verhalten des BF macht deutlich, dass es ihm bei seiner Reise nach Europa primär nicht um den Schutz vor Verfolgung in seinem Heimatland ging, sondern lediglich darum, ein wirtschaftlich wohlhabendes Zielland (Österreich) zu erreichen, das er in weiterer Folge selbst wieder verlassen hat, um innerhalb Europas weiterzuziehen. Dies sind weitere Indizien dafür, dass das in Sicherheit bringen vor einer aktuellen Verfolgungsgefahr eine völlig untergeordnete Rolle gespielt hat.

Der BF ist auch dahingehend nicht glaubwürdig gewesen, weil er versucht hat, als Minderjähriger in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Der BF hat aber eine profunde Schulbildung, sodass er zumindest sein Alter kennen müsste. Abgesehen davon ergibt sich die Differenz von sechs Jahren, die sich nicht in Einklang mit seinem bisherigen Lebenslauf bringen hat lassen, sodass davon auszugehen ist, dass der BF bedeutend älter ist. Abgesehen davon ist der BF in Frankreich (vgl. AS 280) und Deutschland (vgl. AS 275) nicht als minderjährig aufgetreten, sondern unter dem Geburtsdatum seiner Tazkira, die er erst angeblich eine Woche vor der Einvernahme am 23.10.2025 mit der Post erhalten haben wolle. Dies müsse auch angezweifelt werden, denn dies kann nicht mit den Angaben des BF übereingehen, dass er sein Geburtsdatum vor dem Erhalt der Tazkira nicht gewusst haben wolle (vgl. AS 288), er aber dieses Datum Monate davor in Frankreich und Deutschland bei den Behörden angeführt hat.Der BF ist auch dahingehend nicht glaubwürdig gewesen, weil er versucht hat, als Minderjähriger in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Der BF hat aber eine profunde Schulbildung, sodass er zumindest sein Alter kennen müsste. Abgesehen davon ergibt sich die Differenz von sechs Jahren, die sich nicht in Einklang mit seinem bisherigen Lebenslauf bringen hat lassen, sodass davon auszugehen ist, dass der BF bedeutend älter ist. Abgesehen davon ist der BF in Frankreich vergleiche AS 280) und Deutschland vergleiche AS 275) nicht als minderjährig aufgetreten, sondern unter dem Geburtsdatum seiner Tazkira, die er erst angeblich eine Woche vor der Einvernahme am 23.10.2025 mit der Post erhalten haben wolle. Dies müsse auch angezweifelt werden, denn dies kann nicht mit den Angaben des BF übereingehen, dass er sein Geburtsdatum vor dem Erhalt der Tazkira nicht gewusst haben wolle vergleiche AS 288), er aber dieses Datum Monate davor in Frankreich und Deutschland bei den Behörden angeführt hat.

Auch hat er bei der Befragung in Frankreich unterschiedliche Angaben zur Ausreise aus Afghanistan gemacht. Er gab an, dass er Afghanistan am 08.03.2021, entgegen den Angaben in Österreich zu 08/2023, verlassen zu haben (vgl. AS 305f). Dieser Zeitpunkt würde noch vor der Machtübernahme der Taliban gewesen sein, wodurch der Fluchtgrund, dass er nach der Machtübernahme der Taliban zwangsrekrutiert hätte werden sollen, nicht in Einklang zu bringen gewesen wäre (vgl. AS 292). Dass der BF vom in der Tazkira festgestellten Alter überrascht gewesen sein sollte, ist daher Alter nicht nachvollziehbar (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5).Auch hat er bei der Befragung in Frankreich unterschiedliche Angaben zur Ausreise aus Afghanistan gemacht. Er gab an, dass er Afghanistan am 08.03.2021, entgegen den Angaben in Österreich zu 08 aus 2023,, verlassen zu haben vergleiche AS 305f). Dieser Zeitpunkt würde noch vor der Machtübernahme der Taliban gewesen sein, wodurch der Fluchtgrund, dass er nach der Machtübernahme der Taliban zwangsrekrutiert hätte werden sollen, nicht in Einklang zu bringen gewesen wäre vergleiche AS 292). Dass der BF vom in der Tazkira festgestellten Alter überrascht gewesen sein sollte, ist daher Alter nicht nachvollziehbar vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 5).

Alleine dieses Auftreten vor den Behörden verschiedener Länder, bei denen der BF elementare Daten völlig unterschiedlich darstellt und der BF auch keine logisch nachvollziehbaren Angaben hat machen können, warum es dies so gemacht hat, machen ihn bereits persönlich völlig unglaubwürdig.

Zum eigentlichen Fluchtvorbringen ist zu erwähnen, dass der BF dieses vor der Behörde im Vergleich zu Erstbefragung eklatant gesteigert hat. Des Weiteren hat der BF diesbezüglich nicht nur bloß vage Mutmaßungen zu Protokoll gegeben, sondern sich auch in Widersprüche und Unplausibilitäten verstrickt, die keineswegs nachvollziehbar waren.

Bezugnehmend auf das in der Erstbefragung bereits ausgeführte Vorbringen, dass er eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei, gab der BF vor der belangten Behörde zu Protokoll, dass die Taliban den BF unter Druck gesetzt hätten und von seinem Vater gefordert hätten, dass dieser den BF an die Taliban ausliefen solle (vgl. AS 296). Er führte aus, dass die Taliban vier bis fünf Monate nach der Machtübernahme in einem Zeitraum von zwei Monaten immer wieder gekommen wären, wobei sie die Jugendlichen aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschließen. Einmal wäre der BF sogar mit einem Gewehrkolben geschlagen worden (vgl. AS 297). Widersprüchlich zu diesen Angaben berief sich der BF in der Beschwerdeverhandlung darauf, dass die Taliban erst zehn Monate nach der Machtübernahme mit den Belästigungen und versuchten Zwangsrekrutierungen begonnen hätten, wobei der BF vermeinte zweimal belästigt und geschlagen worden zu sein (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Diese Aussage steht im Widerspruch dazu, dass der BF vor dem BFA gemeint habe, dass die Taliban ihn 17-mal belästigt hätten und sie den Vater unter Druck gesetzt hätten in auszuliefern (vgl. AS 297).Bezugnehmend auf das in der Erstbefragung bereits ausgeführte Vorbringen, dass er eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei, gab der BF vor der belangten Behörde zu Protokoll, dass die Taliban den BF unter Druck gesetzt hätten und von seinem Vater gefordert hätten, dass dieser den BF an die Taliban ausliefen solle vergleiche AS 296). Er führte aus, dass die Taliban vier bis fünf Monate nach der Machtübernahme in einem Zeitraum von zwei Monaten immer wieder gekommen wären, wobei sie die Jugendlichen aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschließen. Einmal wäre der BF sogar mit einem Gewehrkolben geschlagen worden vergleiche AS 297). Widersprüchlich zu diesen Angaben berief sich der BF in der Beschwerdeverhandlung darauf, dass die Taliban erst zehn Monate nach der Machtübernahme mit den Belästigungen und versuchten Zwangsrekrutierungen begonnen hätten, wobei der BF vermeinte zweimal belästigt und geschlagen worden zu sein vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 5). Diese Aussage steht im Widerspruch dazu, dass der BF vor dem BFA gemeint habe, dass die Taliban ihn 17-mal belästigt hätten und sie den Vater unter Druck gesetzt hätten in auszuliefern vergleiche AS 297).

Abgesehen davon konnte der BF von keiner ihn betreffenden individuellen Verfolgungsgefahr sprechen, weil er immer vermeinte, dass die Taliban alle Jugendlichen angesprochen hätten. Dass die Taliban tatsächlich Zwangsrekrutierungen durchgeführt hätten bzw. es Zwangsmaßnahmen der Taliban gegeben habe, wenn sich die Jugendlichen geweigert hätten mitzukommen, war den vagen Angaben des BF nicht zu entnehmen. Es war daher auch der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, dass die vom BF geschilderten Übergriffe – ohne diesen einen Wahrheitsgehalt zukommen zu lassen – keine asylrechtlich relevante Intensität aufgewiesen hätten. Ebenso ergibt es sich aus den Länderfeststellungen, dass die Taliban keine landesweiten Zwangsrekrutierungen durchführen würden, sodass bei einer vorgebrachten Zwangsrekrutierung dieser im Einzelfall eine individuelle und konkrete Bedrohung zu entnehmen sein müsste. Eine solche konnte der BF aber in keiner Weise vorbringen. Das Vorbringen, dass der BF nach der Machtübernahme von den Taliban einige Male aufgefordert worden sei, sich diesen anzuschließen, kann eine asylrelevante Verfolgung nicht auslösen, zumal der BF wesentliche Konsequenzen der Weigerung sich diesen anzuschließen nicht beschrieben hat und er die Rekrutierungsversuche an sich selbst nur wenig substantiiert ausgeführt hat, sodass des diesem Vorbringen, abgesehen von einer Glaubwürdigkeit, bereits an einer Verfolgungsintensität mangelt.

Zum Vorbingen, dass der BF von einem Kommandanten der Taliban verfolgt werde, weil dieser seine Ehre wiederherstellen wolle, nachdem der BF mit der Tochter des Kommandanten gesprochen habe, war festzuhalten, dass die belangte Behörde bereits angeführt hat, dass der BF dieses Vorbringen bei der Erstbefragung nicht erwähnt hat. Da dieser Vorfall schließlich fluchtauslösend gewesen sein sollte, war es nicht nachvollziehbar, warum der BF diesen nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnte. Alleine dieses Faktum spricht dafür, dass der BF bloß sein Vorbringen gesteigert hat und er sich bei dieser Steigerung nur auf ein gedankliches Konstrukt berufen hat.

Die belangte Behörde hielt fest, dass das Vorbringen, der Vater des Mädchens, in das der BF verliebt gewesen sei, den BF und das Mädchen bei einem harmlosen Gespräch vor deren Wohnhaus gesehen/erwischt hätte, und da dieser ein hochrangiger lokaler Talibankommandant sei, er den BF töten würde, als insgesamt widersprüchlich und nicht glaubhaft dargestellt. Dieser Eindruck verstärkte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Auffallend war bereits, dass das Mädchen nach der nach Machtergreifung mit anderen weiblichen Verwandten am Bazar gewesen sein sollte (vgl. AS 299). Dies ist wenig plausibel, dass Frauen nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ohne männliche Verwandte einkaufen gehen hätte dürfen. Es ist nicht glaubwürdig, dass das Mädchen ohne männliche Begleitung das Haus verlassen hätte können oder gar Lebensmittel einkaufen hätte dürfen. Widersprüchlich gab der BF bei der Einvernahme vor dem BFA an, dass das Mädchen auch alleine in den Laden gekommen sei, obgleich er zuvor vermeinte, dass sie immer in Begleitung gewesen wäre (vgl. AS 299). In der mündlichen Verhandlung vermeinte der BF bloß, dass sich die beiden nie alleine gesehen hätten, sondern immer nur, wenn dieses Mädchen in Begleitung gewesen wäre (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 11). Damit versuchte der BF zwar diesen Widerspruch aufzuklären, jedoch wird es dadurch nicht nachvollziehbar, dass sich die beiden über acht Jahre gekannt haben wollen und sie sich die gegenseitige Liebe eingestanden hätten, die so stark gewesen sei, dass sie heiraten hätten wollen. Dies er erscheint mehr als jedweder Lebenserfahrung entsprechend, weil es auch nur sehr kurze Treffen gegeben haben soll (vgl. AS 298).Auffallend war bereits, dass das Mädchen nach der nach Machtergreifung mit anderen weiblichen Verwandten am Bazar gewesen sein sollte vergleiche AS 299). Dies ist wenig plausibel, dass Frauen nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ohne männliche Verwandte einkaufen gehen hätte dürfen. Es ist nicht glaubwürdig, dass das Mädchen ohne männliche Begleitung das Haus verlassen hätte können oder gar Lebensmittel einkaufen hätte dürfen. Widersprüchlich gab der BF bei der Einvernahme vor dem BFA an, dass das Mädchen auch alleine in den Laden gekommen sei, obgleich er zuvor vermeinte, dass sie immer in Begleitung gewesen wäre vergleiche AS 299). In der mündlichen Verhandlung vermeinte der BF bloß, dass sich die beiden nie alleine gesehen hätten, sondern immer nur, wenn dieses Mädchen in Begleitung gewesen wäre vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 11). Damit versuchte der BF zwar diesen Widerspruch aufzuklären, jedoch wird es dadurch nicht nachvollziehbar, dass sich die beiden über acht Jahre gekannt haben wollen und sie sich die gegenseitige Liebe eingestanden hätten, die so stark gewesen sei, dass sie heiraten hätten wollen. Dies er erscheint mehr als jedweder Lebenserfahrung entsprechend, weil es auch nur sehr kurze Treffen gegeben haben soll vergleiche AS 298).

Ebenso war es nicht nachvollziehbar, dass der BF, der dieses Mädchen nie alleine gesehen hat, plötzlich zu ihrem Wohnhaus fährt, um sie zu besuchen (vgl. AS 298). Auch war es nicht nachvollziehbar, warum der BF überhaupt in Sorge um sie gewesen sein sollte, zumal er angab, dass dieses Mädchen etwa alle 8 – 10 Tage ins Geschäft gekommen sei (vgl. AS 300). Daher ist unplausibel, dass sich der BF dermaßen um sie nach fünf Tagen um sie sorgen hätte müssen, weil sie nach 5 Tagen nicht ins Geschäft gekommen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Auffällig war diesbezüglich auch, dass der BF mit dem Auto dort hingefahren sein wolle (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7), obgleich er sonst immer davon gesprochen habe, dass weg- bzw. nach Hause gelaufen sei. Ebenso ist es nicht nachvollziehbar, dass sich der BF deswegen in diese Gefahr begibt, zumal er gewusst hat, dass der Vater des Mädchens von bewaffneten Bodyguards bewacht wird und es dem BF auch bewusst gewesen ist, dass er wohl keine Einwilligung in eine mögliche Ehe seitens des Vaters geben werde (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 11). Das man sich im Bewusstsein der Gefährlichkeit der Lage in die Gefahr begibt, um das Mädchen bei einem nicht näher eingegrenzten Zeitraum am Abend beim Wasserholen abpasst, ist daher nicht der Lebenserfahrung entsprechend.Ebenso war es nicht nachvollziehbar, dass der BF, der dieses Mädchen nie alleine gesehen hat, plötzlich zu ihrem Wohnhaus fährt, um sie zu besuchen vergleiche AS 298). Auch war es nicht nachvollziehbar, warum der BF überhaupt in Sorge um sie gewesen sein sollte, zumal er angab, dass dieses Mädchen etwa alle 8 – 10 Tage ins Geschäft gekommen sei vergleiche AS 300). Daher ist unplausibel, dass sich der BF dermaßen um sie nach fünf Tagen um sie sorgen hätte müssen, weil sie nach 5 Tagen nicht ins Geschäft gekommen sei vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 5). Auffällig war diesbezüglich auch, dass der BF mit dem Auto dort hingefahren sein wolle vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 7), obgleich er sonst immer davon gesprochen habe, dass weg- bzw. nach Hause gelaufen sei. Ebenso ist es nicht nachvollziehbar, dass sich der BF deswegen in diese Gefahr begibt, zumal er gewusst hat, dass der Vater des Mädchens von bewaffneten Bodyguards bewacht wird und es dem BF auch bewusst gewesen ist, dass er wohl keine Einwilligung in eine mögliche Ehe seitens des Vaters geben werde vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 11). Das man sich im Bewusstsein der Gefährlichkeit der Lage in die Gefahr begibt, um das Mädchen bei einem nicht näher eingegrenzten Zeitraum am Abend beim Wasserholen abpasst, ist daher nicht der Lebenserfahrung entsprechend.

Sollte der Vater des Mädchens den BF tatsächlich gesehen haben dann ist es nicht nachvollziehbar, dass er seinen Ehrverlust nach wie vor nicht gerächt haben sollte, weil die Eltern und Geschwister des BF noch am Leben und unversehrt wären.

Da der BF vermeinte, dass sich sein Vater noch 15 Tage am Heimatort aufgehalten habe (vgl. AS 301), hätte ihn der Kommandant leicht finden können, zumal dieser das Geschäft des Vaters gekannt habe und sogar noch am selben Tag beim Laden gewesen sei (vgl. AS 302f). Es ist nicht überzeigend, dass der Kommandant nicht die Wohnadresse des Vaters des BF ausfindig hätte machen können. Ebenso ist es unplausibel, dass der doch mächtige Talibankommandant danach keine Versuche mehr unternommen habe, um seine Ehre wiederherzustellen. Der BF vermeinte, dass es keine Vorkommnisse mehr gegeben habe, weil der Kommandant nicht gewusst habe, dass sich die Familie 1,5 Stunden mit Auto entfernt aufhalten würde. In dieser Position sollte es möglich sein die Familie des BF in der Region zu finden. Ebenso ist es nicht überzeugend gewesen, dass der Vater und der Bruder des BF deshalb nicht aufgesucht werden würden, weil der Bruder jung und der Vater alt sei (vgl. AS 304 und Verhandlungsprotokoll, S. 13). Dies ist eine reine Schutzbehauptung, die der BF auch heranzieht, um das Nichtvorliegen eines tragfähigen sozialen Netzwerks in seinem Heimatland begründen zu können.Da der BF vermeinte, dass sich sein Vater noch 15 Tage am Heimatort aufgehalten habe vergleiche AS 301), hätte ihn der Kommandant leicht finden können, zumal dieser das Geschäft des Vaters gekannt habe und sogar noch am selben Tag beim Laden gewesen sei vergleiche AS 302f). Es ist nicht überzeigend, dass der Kommandant nicht die Wohnadresse des Vaters des BF ausfindig hätte machen können. Ebenso ist es unplausibel, dass der doch mächtige Talibankommandant danach keine Versuche mehr unternommen habe, um seine Ehre wiederherzustellen. Der BF vermeinte, dass es keine Vorkommnisse mehr gegeben habe, weil der Kommandant nicht gewusst habe, dass sich die Familie 1,5 Stunden mit Auto entfernt aufhalten würde. In dieser Position sollte es möglich sein die Familie des BF in der Region zu finden. Ebenso ist es nicht überzeugend gewesen, dass der Vater und der Bruder des BF deshalb nicht aufgesucht werden würden, weil der Bruder jung und der Vater alt sei vergleiche AS 304 und Verhandlungsprotokoll, S. 13). Dies ist eine reine Schutzbehauptung, die der BF auch heranzieht, um das Nichtvorliegen eines tragfähigen sozialen Netzwerks in seinem Heimatland begründen zu können.

Sollte der Vater des Mädchens tatsächlich ein hochrangiger Kommandant gewesen sein, so hätte er genügend Mittel und Möglichkeiten gehabt, die Familie des ausfindig zu machen um seine Ehre wieder herzustellen. Daher sei es unplausibel, dass die Familie nach jenem Vorfall noch weitere 15 Tage in XXXX geblieben sei und er erst das Dorf mit Hilfe/Unterstützung des Onkels verlassen hätte könne. Dass die Familie im Verborgenen lebe und deshalb von den Taliban nicht gefunden werden würde, sei nicht nachvollziehbar.Sollte der Vater des Mädchens tatsächlich ein hochrangiger Kommandant gewesen sein, so hätte er genügend Mittel und Möglichkeiten gehabt, die Familie des ausfindig zu machen um seine Ehre wieder herzustellen. Daher sei es unplausibel, dass die Familie nach jenem Vorfall noch weitere 15 Tage in römisch 40 geblieben sei und er erst das Dorf mit Hilfe/Unterstützung des Onkels verlassen hätte könne. Dass die Familie im Verborgenen lebe und deshalb von den Taliban nicht gefunden werden würde, sei nicht nachvollziehbar.

Auch war der BF mit seinen Ausführungen über die Konsequenzen dieses Treffens sehr vage und unsubstantiiert. Er vermeinte oberflächlich, dass ein Besuch bei einem Mädchen eine Schande -sei, die mit dem Tod gerächt werde (vgl. AS 298) bzw. es bei den Paschtunen üblich sei, dass man deswegen töte (vgl. AS 300).Auch war der BF mit seinen Ausführungen über die Konsequenzen dieses Treffens sehr vage und unsubstantiiert. Er vermeinte oberflächlich, dass ein Besuch bei einem Mädchen eine Schande -sei, die mit dem Tod gerächt werde vergleiche AS 298) bzw. es bei den Paschtunen üblich sei, dass man deswegen töte vergleiche AS 300).

Auch in der mündlichen Verhandlung waren die Angaben zu seinem Fluchtvorbringen vage und ungenau. Unter der Berücksichtigung seines doch profunden Bildungsgrades sind diese Ausführung derart vage, dass nicht davon ausgegangen werde könne, dass der BF tatsächlich bedroht werde. Da der BF sein Vorbringen mit keinen Beweismitteln hat stützten können, sprechen zahlreiche Indizien dafür, dass der Vorfall aus dem Jahr 2023 bloß auf einem gedanklichen Konstrukt beruht.

Daher ist davon auszugehen, dass es beim Vorbringen des BF um ein nicht tatsächlich erlebtes Vorbringen hangelt. Der BF konnte durch vage Mutmaßungen, Unplausibilitäten und Wiedersprüche, die keinerlei glaubhafte Anknüpfungspunkte an eine individuelle Verfolgung des BF haben würden, vorbringen. Aufgrund von unplausiblen, widersprüchlichen, vagen und oberflächlichen Angaben hat eine individuelle Verfolgung des BF in Afghanistan nicht glaubhaft gemacht werden können.

Mangels einer konkreten und individuellen Bedrohung sind daher keine konkreten Hinweise auf eine asylrelevante Bedrohung des BF hervorgekommen.

2.2.3. Wie bereits zuvor ausgeführt, erfüllt der BF kein weiteres Risikoprofil im Sinne der UNHCR-Position, die einen erhöhten Bedarf an Flüchtlingsschutz nahelegen. Er war auch nie politisch tätig sowie auch kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen politischen Gruppierung und auch in sonstiger Weise nie straffällig. Insofern war festzustellen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit drohen und eine solche Gefährdung von ihm auch nicht glaubhaft gemacht wurde.

2.2.4. Zu einer möglichen Verfolgung aufgrund seiner Rückkehr als verwestlicht angesehene Person bzw. Abkehr vom Islam:

Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass der BF aufgrund seines Aufenthalts in Europa im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sei, weil diese dem BF aufgrund einer Verwestlichung eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würden, so haben sich im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Rückkehrern in Afghanistan und aus den Länderfeststellungen derzeit keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer aus Europa gleichermaßen, bloß auf Grund ihrer Eigenschaft als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Dass es aufgrund des Umstandes, dass der BF als Rückkehrer aus Europa erkennbar ist, zu Ungleichbehandlungen kommen kann, ist auf Basis der Länderberichte, wonach Rückkehrer aus Europa häufig misstrauisch wahrgenommen werden, nicht auszuschließen, es ist derzeit daraus jedoch nicht das Bestehen einer im gegenständlichen Fall konkret drohenden asylrelevanten Verfolgungsgefahr von entsprechender Intensität ersichtlich. Dass der BF eine Wertehaltung, in der etwa eine politische oder religiöse Überzeugung erkannt werden könnte, angenommen und verinnerlicht hätte, bzw. eine Lebensweise angenommen hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen und ihn im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan der konkreten und individuellen Gefahr aussetzen würde, mit der Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht zu werden, ist nicht hervorgekommen und konnte er nicht glaubhaft darlegen.

In der mündlichen Verhandlung berief sich der BF auf die Frage, wie sich seine Verwestlichung darstelle, darauf, dass er sich in Afghanistan nicht frei bewegen könne und die Lage dort immer schlechter werden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12). Ebenso könne hier ein gutes Leben führen, man könne sich leger kleiden und könne sich den Bart und die Haare wachsen und schneiden lassen könne, wie man es wolle. Abgesehen davon trinke er Bier und Alkohol (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12). Damit macht der BF deutlich, dass er bloß die Annehmlichkeiten der westlichen Kulturen schätzt, jedoch konnte er in keiner Weise darlegen, dass er tatsächlich die Gebräuche und Sitten der westlichen Kultur verinnerlicht hat, geschweige denn, dass diese ein wesentlicher Bestandteil seines Lebens geworden wären, sodass er diese im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr ablegen könnte.In der mündlichen Verhandlung berief sich der BF auf die Frage, wie sich seine Verwestlichung darstelle, darauf, dass er sich in Afghanistan nicht frei bewegen könne und die Lage dort immer schlechter werden vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 12). Ebenso könne hier ein gutes Leben führen, man könne sich leger kleiden und könne sich den Bart und die Haare wachsen und schneiden lassen könne, wie man es wolle. Abgesehen davon trinke er Bier und Alkohol vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 12). Damit macht der BF deutlich, dass er bloß die Annehmlichkeiten der westlichen Kulturen schätzt, jedoch konnte er in keiner Weise darlegen, dass er tatsächlich die Gebräuche und Sitten der westlichen Kultur verinnerlicht hat, geschweige denn, dass diese ein wesentlicher Bestandteil seines Lebens geworden wären, sodass er diese im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr ablegen könnte.

Es ist auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer in der Heimat in diesem Kontext eine Gefährdung oder Verfolgung zu gewärtigen hätte, zumal es auch keine allgemeine Kleiderordnung für Männer gibt. Es wird nicht verkannt, dass die Länderinformationen Übergriffe einzelner Taliban darstellen (wie etwa, dass junge Männer wegen des Tragens von Jeans geschlagen worden wären), daraus ergibt sich allerdings nicht, dass dies ein flächendeckendes oder systematisches Vorgehen wäre und lassen diese Vorkommnisse keinen Rückschluss darauf zu, dass männliche Personen aufgrund eines westlichen Kleidungsstils oder mangels Tragens eines Vollbartes seitens der Taliban massiven Repressionen ausgesetzt wären.

Es haben sich somit im Verfahren keine substantiierten Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer eine gegen die Regierung der Taliban gerichtete oppositionelle Einstellung hat. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Aussehens oder anderer Gründe auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.

Dem BF ist es somit nicht gelungen, in Bezug auf seine Person eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat Afghanistan glaubhaft aufzuzeigen und haben sich auch aus den vorliegenden, herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen keine Hinweise ergeben, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der BF erst kurze Zeit (seit August 2024, wobei der BF nach seiner Antragstellung untergetaucht ist und erst seit Juli 2025 hier dauerhaft lebe) in Österreich aufhältig ist, sodass eine Verinnerlichung westlicher Werte auch aus diesem Grund nicht anzunehmen ist. Alleine aufgrund des Aufenthalts, war keine Verinnerlichung der westlichen Werte anzusehen. Es hat auch keine Anknüpfungspunkte gegeben, dass der BF habe eine Lebensweise angenommen habe, die sehr wohl einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten Gesellschaftswerten in Afghanistan darstelle. Dass jeder afghanische Staatsangehörige, der sich einige Zeit in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr alleine aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich auch aus der Berichtslage nicht.

Anzeichen, dass der BF vom Islam abgefallen ist, gibt es ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer hat sich nicht ernsthaft mit dem Thema Verwestlichung und Religion auseinandergesetzt, sodass bei ihm weder ein Entschluss einer Abkehr vom Islam noch eine Verinnerlichung westlicher Werte mit identitätsstiftender Wirkung erfolgt wäre. Einen konkreten Aspekt, welcher seine Motivation zu einer Verwestlichung bzw. einer Abkehr vom islamischen Glauben ausgelöst haben soll, konnte der Beschwerdeführer sohin nicht benennen. Die Abwendung des BF vom islamischen Glauben bzw. die Verinnerlichung westlicher Werte aufgrund einer spezifischen ideellen Überzeugung war nicht erkennbar. Der BF besucht in Österreich nach wie vor regelmäßig eine Moschee, faste und bete nach den islamischen Regeln. Er würde auch die anderen Regeln einhalten, wenn ihm dies finanziell möglich wäre (vgl. AS 290). Daher macht der BF auch deutlich, dass es ihm möglich wäre, in einem islamischen Land, in dem er sozialisiert wurde und er auch die meiste Zeit seines Lebens verbracht hat, sich wieder zurückfinden zu können.Anzeichen, dass der BF vom Islam abgefallen ist, gibt es ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer hat sich nicht ernsthaft mit dem Thema Verwestlichung und Religion auseinandergesetzt, sodass bei ihm weder ein Entschluss einer Abkehr vom Islam noch eine Verinnerlichung westlicher Werte mit identitätsstiftender Wirkung erfolgt wäre. Einen konkreten Aspekt, welcher seine Motivation zu einer Verwestlichung bzw. einer Abkehr vom islamischen Glauben ausgelöst haben soll, konnte der Beschwerdeführer sohin nicht benennen. Die Abwendung des BF vom islamischen Glauben bzw. die Verinnerlichung westlicher Werte aufgrund einer spezifischen ideellen Überzeugung war nicht erkennbar. Der BF besucht in Österreich nach wie vor regelmäßig eine Moschee, faste und bete nach den islamischen Regeln. Er würde auch die anderen Regeln einhalten, wenn ihm dies finanziell möglich wäre vergleiche AS 290). Daher macht der BF auch deutlich, dass es ihm möglich wäre, in einem islamischen Land, in dem er sozialisiert wurde und er auch die meiste Zeit seines Lebens verbracht hat, sich wieder zurückfinden zu können.

Auch ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides in keiner Weise substantiiert entgegengetreten, sodass er keine aktuelle Verfolgungssituation für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aufzuzeigen vermochte. Es ist insgesamt dem BFA zu folgen, wenn dieses im angefochtenen Bescheid ausführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Der BF brachte zu keinem Zeitpunkt vor, in seinem Herkunftsstaat inhaftiert worden zu sein oder mit den Behörden seines Herkunftsstaates aufgrund seiner Rasse, Nationalität, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit sonstige Probleme gehabt zu haben.

Der BF bekennt sich zum sunnitischen Islam, welchen laut Länderberichten auch 80% bis 89,7% der afghanischen Bevölkerung angehören. Zudem zählt der BF als Paschtune auch zu der größten Bevölkerungsgruppe im Herkunftsland und ergibt sich aus den Länderberichten keine Verfolgung dieser Personengruppen, weshalb jedenfalls keine Gefährdung aufgrund der Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit feststellbar ist.

Mangels einer konkreten und individuellen Bedrohung sind daher keine konkreten Hinweise auf eine asylrelevante Bedrohung des BF hervorgekommen.

2.4. Zu den Feststellungen zu den Folgen der Rückkehr des Beschwerdeführers:

2.4.1. Das BFA hat den Antrag des Beschwerdeführers auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dies unter Hinweis darauf, dass für ihn keine konkrete Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine wirtschaftlich ausweglose Situation geraten würde.

Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass anhand der Berichtslage (Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19.07.2021) noch im Jahr 2021 in ganz Afghanistan zweifellos von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan infolge der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den Regierungstruppen auszugehen war, sodass zum damaligen Zeitpunkt eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts für Angehörige der Zivilbevölkerung gegeben war (vgl. auch VfGH 04.10.2022, E3585/2021 u.a.). Obwohl bereits die Berichtslage vom November 2021 (vgl. Update der EASO Country Guidance Afghanistan aus November 2021, S. 116) von einer signifikanten Abnahme der Auseinandersetzungen und der damit zusammenhängenden willkürlichen Gewaltakte nach der Machtübername Afghanistans durch die Taliban ausging, stellte sich die Situation für Rückkehrer dennoch nach wie vor dergestalt dar, dass Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt waren (vgl. VfGH 16.03.2022, E273/2022).Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass anhand der Berichtslage (Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19.07.2021) noch im Jahr 2021 in ganz Afghanistan zweifellos von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan infolge der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den Regierungstruppen auszugehen war, sodass zum damaligen Zeitpunkt eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts für Angehörige der Zivilbevölkerung gegeben war vergleiche auch VfGH 04.10.2022, E3585/2021 u.a.). Obwohl bereits die Berichtslage vom November 2021 vergleiche Update der EASO Country Guidance Afghanistan aus November 2021, S. 116) von einer signifikanten Abnahme der Auseinandersetzungen und der damit zusammenhängenden willkürlichen Gewaltakte nach der Machtübername Afghanistans durch die Taliban ausging, stellte sich die Situation für Rückkehrer dennoch nach wie vor dergestalt dar, dass Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt waren vergleiche VfGH 16.03.2022, E273/2022).

Eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegt angesichts der sich aus den Länderberichten ergebenden aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan daher nicht vor.

Soweit in der vorliegenden Beschwerde vorgebracht wird, dass die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat der Zulässigkeit einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehe, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass etwa mit den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 15.03.2023, E 3975/2021 und vom 18.03.2022, Zl. E 1595/2021 Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Zeitraum vom August 2020 (schriftliche Ausfertigung im Februar 2021) bis September 2021 behoben wurden, da darin die zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Erkenntnisse erkennbare extreme Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan nicht berücksichtigt worden bzw. eine mangelhafte Auseinandersetzung mit der Sicherheits- und Versorgungslage erfolgt sei.Soweit in der vorliegenden Beschwerde vorgebracht wird, dass die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat der Zulässigkeit einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehe, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass etwa mit den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 15.03.2023, E 3975 aus 2021, und vom 18.03.2022, Zl. E 1595 aus 2021, Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Zeitraum vom August 2020 (schriftliche Ausfertigung im Februar 2021) bis September 2021 behoben wurden, da darin die zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Erkenntnisse erkennbare extreme Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan nicht berücksichtigt worden bzw. eine mangelhafte Auseinandersetzung mit der Sicherheits- und Versorgungslage erfolgt sei.

Seither ist eine maßgebliche Änderung der Sicherheitslage eingetreten, wie sich aus den im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zitierten Rückgang von sicherheitsrelevanten Vorfällen sowie auch aus der zitierten geänderten Beurteilung in der EU Country Guidance Afghanistan vom Jänner 2023, dem Country Guidance Focus vom November 2024 und dem EUAA: Country Guidance: Afghanistan vom Mai 2024 ergibt. Die zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs beruhen auf der Berücksichtigung der unmittelbar mit der Machtübernahme durch die Taliban entstandenen prekären Sicherheitssituation sowie auf der Berichtslage laut der EASO Country Guidance Afghanistan von November 2021, wonach es angesichts der Situation in Afghanistan zum damaligen Zeitpunkt nicht machbar war, die Situation in Afghanistan im Hinblick auf die Schutzbedürfnisse nach Art. 15c der Statusrichtlinie zu beurteilen. Eine derartige Situation ist gegenwärtig dadurch nicht mehr gegeben, da in der bereits zitierten EUAA Country Guidance: Afghanistan vom Jänner 2023 die ausdrückliche Aussage getroffen wurde, dass ein reales Risiko von ernsthaftem Schaden gemäß Art. 15c der Statusrichtlinie nicht bestehe. Auch der Bericht EUAA Country Guidance: Afghanistan vom Mai 2024 bestätigt diese Einschätzung.Seither ist eine maßgebliche Änderung der Sicherheitslage eingetreten, wie sich aus den im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zitierten Rückgang von sicherheitsrelevanten Vorfällen sowie auch aus der zitierten geänderten Beurteilung in der EU Country Guidance Afghanistan vom Jänner 2023, dem Country Guidance Focus vom November 2024 und dem EUAA: Country Guidance: Afghanistan vom Mai 2024 ergibt. Die zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs beruhen auf der Berücksichtigung der unmittelbar mit der Machtübernahme durch die Taliban entstandenen prekären Sicherheitssituation sowie auf der Berichtslage laut der EASO Country Guidance Afghanistan von November 2021, wonach es angesichts der Situation in Afghanistan zum damaligen Zeitpunkt nicht machbar war, die Situation in Afghanistan im Hinblick auf die Schutzbedürfnisse nach Artikel 15 c, der Statusrichtlinie zu beurteilen. Eine derartige Situation ist gegenwärtig dadurch nicht mehr gegeben, da in der bereits zitierten EUAA Country Guidance: Afghanistan vom Jänner 2023 die ausdrückliche Aussage getroffen wurde, dass ein reales Risiko von ernsthaftem Schaden gemäß Artikel 15 c, der Statusrichtlinie nicht bestehe. Auch der Bericht EUAA Country Guidance: Afghanistan vom Mai 2024 bestätigt diese Einschätzung.

Aus den aktuellen Länderinformationen (LIB Version 13, 07.11.2025) ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Derzeit entstehen die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierte Kriminalität, durch Angriffe der bewaffneten Opposition und des ISKP.

Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in seiner Heimatstadt ergeben sich aus den oben angeführten Länderinformationen.

Die Heimatsregion des Beschwerdeführers ist über den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar. Es gibt zwar Kontrollpunkte der Taliban auf den Straßen, jedoch wird der Beschwerdeführer von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht. Ihm wird auch nicht unterstellt, für die ehemalige Regierung oder ehemaligen Streitkräfte gearbeitet zu haben, sodass er nicht exponiert ist. Personen, die nicht exponiert sind, können sich in Afghanistan frei bewegen.

Die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat steht daher der Zulässigkeit einer Rückführung nicht (mehr) generell entgegen. Dieser Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts ist vor dem Hintergrund entsprechender Feststellung der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.06.2024, E746/2024 als nachvollziehbar gefolgt.

Dem BFA ist ebenso darin zu folgen, wenn dieses im angefochtenen Bescheid ausführt, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat vor dem Hintergrund seiner persönlichen Situation jedenfalls möglich und zumutbar ist.

Für das erkennende Gericht hat sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung obiger Umstände dennoch nicht ergeben, dass dieser im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine seine Existenz bedrohende ausweglose Situation geraten würde. Der volljährige Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und hat den weit überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht, dort eine profunde Schuldbildung erhalten und jahrelang Arbeitserfahrung in der familieneigenen Landwirtschaft und im familieneigenen Lebensmittelgeschäft gesammelt, sodass er seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr jedenfalls durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten bestreiten könnte. Er verfügt über Berufserfahrung in Österreich als Reinigungskraft in einem Restaurant und als Teppichreiniger in der Türkei. Er verfügt im Herkunftsland über ein tragfähiges weites familiäres Netzwerk dergestalt, dass jedenfalls noch seine Eltern, eine Schwester und einen Bruder sowie ein Onkel leben. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde ergibt sich, dass die Familie jedenfalls vom Onkel unterstützt worden ist (vgl. AS. 302).Für das erkennende Gericht hat sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung obiger Umstände dennoch nicht ergeben, dass dieser im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine seine Existenz bedrohende ausweglose Situation geraten würde. Der volljährige Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und hat den weit überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht, dort eine profunde Schuldbildung erhalten und jahrelang Arbeitserfahrung in der familieneigenen Landwirtschaft und im familieneigenen Lebensmittelgeschäft gesammelt, sodass er seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr jedenfalls durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten bestreiten könnte. Er verfügt über Berufserfahrung in Österreich als Reinigungskraft in einem Restaurant und als Teppichreiniger in der Türkei. Er verfügt im Herkunftsland über ein tragfähiges weites familiäres Netzwerk dergestalt, dass jedenfalls noch seine Eltern, eine Schwester und einen Bruder sowie ein Onkel leben. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde ergibt sich, dass die Familie jedenfalls vom Onkel unterstützt worden ist vergleiche AS. 302).

Da die Fluchtgründe des BF als ein Konstrukt zu bezeichnen waren, ist auch davon auszugehen, dass die Familie nach wie vor in XXXX vom Lebensmittelhandel und Landwirtschaft lebt. Eine Arbeitsunfähigkeit des Vaters, welcher 56 Jahre alt sein soll, ist nicht glaubhaft. Ebenso wenig ist es glaubhaft, dass der Onkel seit kurzen die Familie nicht mehr versorgen kann und der BF seit drei Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat (vgl. Verhandlungsprotokoll, S.13). Da der BF im gesamten Verfahren persönlich unglaubwürdig gewesen ist, ist davon auszugehen, dass der BF abermals die Unwahrheit sagt und er aus verfahrenstaktischen Gründen im Beschwerdeverfahren diese wahrheitswidrigen Angaben getätigt hat, um so eine mögliche Abschiebung nach Afghanistan vereiteln zu können.Da die Fluchtgründe des BF als ein Konstrukt zu bezeichnen waren, ist auch davon auszugehen, dass die Familie nach wie vor in römisch 40 vom Lebensmittelhandel und Landwirtschaft lebt. Eine Arbeitsunfähigkeit des Vaters, welcher 56 Jahre alt sein soll, ist nicht glaubhaft. Ebenso wenig ist es glaubhaft, dass der Onkel seit kurzen die Familie nicht mehr versorgen kann und der BF seit drei Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat vergleiche Verhandlungsprotokoll, S.13). Da der BF im gesamten Verfahren persönlich unglaubwürdig gewesen ist, ist davon auszugehen, dass der BF abermals die Unwahrheit sagt und er aus verfahrenstaktischen Gründen im Beschwerdeverfahren diese wahrheitswidrigen Angaben getätigt hat, um so eine mögliche Abschiebung nach Afghanistan vereiteln zu können.

Es ist weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in einem Haus, in welchem seine Familie aktuell lebt, Unterkunft finden kann, sodass seine Unterkunftssituation jedenfalls als besser gesichert anzusehen ist als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, 2002/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in einer Größe von neun Quadratmetern. Der Beschwerdeführer hat keine exzeptionellen Umstände vorgebracht, die dazu führen würden, dass er nicht in der Lage sein sollte, im Herkunftsort durch Erwerbstätigkeit eine Lebensgrundlage vorzufinden.Es ist weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in einem Haus, in welchem seine Familie aktuell lebt, Unterkunft finden kann, sodass seine Unterkunftssituation jedenfalls als besser gesichert anzusehen ist als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, 2002/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich beurteilte Situation einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in einer Größe von neun Quadratmetern. Der Beschwerdeführer hat keine exzeptionellen Umstände vorgebracht, die dazu führen würden, dass er nicht in der Lage sein sollte, im Herkunftsort durch Erwerbstätigkeit eine Lebensgrundlage vorzufinden.

Der Umstand, dass es der Familie des Beschwerdeführers möglich war, dessen Ausreise zu finanzieren, zeigt auch, dass sich die persönliche Lebenssituation der Familie des Beschwerdeführers weit besser gesichert dargestellt hat, als es der Einstufung seiner Herkunftsregion Nangarhar in der Integrated Food Security Phase Classification (IPC) in der Phase 3 (Krise) entspricht. Aus nachstehenden Gründen geht das Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten in seinem Herkunftsort in der Provinz Nangarhar bei seiner Familie niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann:

Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er ist in seinem Herkunftsort geboren und aufgewachsen, hat dort mit seiner Kernfamilie bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im gemeinsamen Haushalt gelebt und hat im Heimatort gearbeitet. Er kann sich daher in seiner Herkunftsprovinz leicht wieder zurechtfinden bzw. kann er diesbezüglich auch auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Der Beschwerdeführer hat in der Landwirtschaft und im Einzelhandel gearbeitet, spricht Paschtu als Muttersprache sowie weiters Dari. Zudem ist er im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer kann weiterhin bei seiner Familie oder beim Onkel wohnen und von seiner Familie zumindest anfänglich mit Obdach, Sachleistungen und/oder finanziell unterstützt werden. Er kann in der Landwirtschaft oder im Einzelhandel arbeiten bzw. von seiner Familie auch bei der Arbeitssuche unterstützt werden.

Die Familie des Beschwerdeführers im Heimatdorf ist, wie oben ausgeführt, aufgrund der persönlichen Situation nicht von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen und ist die Prognose für die Ernährungsunsicherheit in seiner Heimatprovinz Nangarhar grundsätzlich positiv. Dabei ist festzuhalten, dass die IPC-Daten für März bis Oktober 2025 für die Provinz Nangarhar 50 % der Bevölkerung in Phase 1 und 30 % in Phase 2 sahen. In Phase 3 wurden 15 %, in Phase 4 5 % und in Phase 5 0 % der Bevölkerung gesehen. Vor dem Hintergrund der Berichtslage und der individuellen Gegebenheiten ist es daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen ist. Aufgrund der konkreten Umstände in der Familie des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass dieser Familienverband jedenfalls den insgesamt 80 % der Bevölkerung Nangarhars zuzurechnen ist, die aktuell als Phase 1 und 2 zu qualifizieren sind. Daran ändert, wie in der Beschwerde moniert wird, auch das Erbeben im Jahr 2025 nicht, weil sich der BF in keiner Weise darauf berufen hat, dass hierdurch die Angehörigen beeinträchtigt gewesen wären.

In seiner aktuellen Entscheidungspraxis (etwa: 1315562903/222203711 vom 10.07.2024) erteilt das BFA Antragstellern aus Afghanistan mitunter wegen der allgemein schlechten Versorgungslage in Afghanistan – niemals jedoch gestützt auf eine unzureichende Sicherheitslage – den Status von subsidiär Schutzberechtigten. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Fälle wie den vorliegenden, in welchem angesichts des Alters, des guten Gesundheitszustands und der Ausbildung, des familiären Rückhaltes im Herkunftsstaat und der abgesicherten wirtschaftlichen Situation der Familie des Beschwerdeführers auszuschließen ist, dass dieser nach einer Rückkehr in eine aussichtslose Lebenssituation geraten würde.

Dem BFA ist daher insgesamt zuzustimmen, wenn dieses im angefochtenen Bescheid ausführt, dass im Falle des Beschwerdeführers aufgrund seines persönlichen Profils keine außergewöhnlichen exzeptionellen Umstände vorliegen, die seine Rückkehr nach Afghanistan in seinen Herkunftsprovinz Nangarhar unzumutbar erscheinen lassen. Die sichere Erreichbarkeit ist gegeben, da der internationale Flugverkehr wiederaufgenommen wurde und der Beschwerdeführer auch nicht von den durch die Taliban als de facto-Machthaber verfügten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Frauen betroffen ist.

2.5. Zum Leben in Österreich:

Dahingehende Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie der Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem.

Die Aufenthaltsdauer ergibt sich aus dem Zeitpunkt der Einreise (vgl. AS 15).Die Aufenthaltsdauer ergibt sich aus dem Zeitpunkt der Einreise vergleiche AS 15).

Dass der BF in Österreich keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte hat, folgt aus seinen Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren (vgl. AS 294). Ebenso ist nicht hervorgekommen, dass der BF zu einer sonstigen dauernd aufenthaltsberechtigten Person weder einen gemeinsamen Wohnsitz begründet noch zu einer solchen in irgendeiner Weise ausgeartetes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde.Dass der BF in Österreich keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte hat, folgt aus seinen Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren vergleiche AS 294). Ebenso ist nicht hervorgekommen, dass der BF zu einer sonstigen dauernd aufenthaltsberechtigten Person weder einen gemeinsamen Wohnsitz begründet noch zu einer solchen in irgendeiner Weise ausgeartetes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde.

Die Feststellungen zu den sozialen Beziehungen (Freunde, etc.) sowie zum Verhalten des BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 13).Die Feststellungen zu den sozialen Beziehungen (Freunde, etc.) sowie zum Verhalten des BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 13).

Er besuchte keinen Deutschkurs und konnte ansonsten keine sonstigen integrativen Schritte in Österreich anführen.

Die Feststellungen zu seiner wirtschaftlichen Integration (Schul- und Berufsausbildungen, Berufserfahrungen, Arbeitsverhältnissen, ehrenamtlichen und gemeinnützigen Tätigkeiten, Einkünfte, etc.) ergeben sich aus den vom BF vorgelegten Dokumenten. Die Feststellung seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Auszug des österreichischen Strafregisters.

Zusammenfassend hat der BF in Österreich Integrationserfolge von vergleichsweise geringem Ausmaß aufzuweisen. Das erworbene Wissen über die deutsche Sprache ist in Anbetracht der Aufenthaltsdauer nicht außergewöhnlich. Er hat in Österreich zwar ein arbeitsrechtliches Dienstverhältnis vorzuweisen, wodurch dem BF die wirtschaftliche Integration im Zuge seines Aufenthaltes im Bundesgebiet gelungen ist. Abgesehen davon hat der BF auch – abgesehen von Reinigungsarbeiten in seiner Unterkunft – keine gemeinnützigen Tätigkeiten durchgeführt. Diesbezüglich ist noch anzumerken, dass im Hinblick auf die relativ kurze Zeitspanne, seitdem sich der BF in Österreich aufhält (wohlwollend ab August 2024), selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale – wie etwa einfache Deutschkenntnisse, bzw. auch mit Berücksichtigung von vorgelegten Kursbesuchsbestätigungen, bzw. Teilnahmebestätigungen eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden kann (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörigen geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte").Zusammenfassend hat der BF in Österreich Integrationserfolge von vergleichsweise geringem Ausmaß aufzuweisen. Das erworbene Wissen über die deutsche Sprache ist in Anbetracht der Aufenthaltsdauer nicht außergewöhnlich. Er hat in Österreich zwar ein arbeitsrechtliches Dienstverhältnis vorzuweisen, wodurch dem BF die wirtschaftliche Integration im Zuge seines Aufenthaltes im Bundesgebiet gelungen ist. Abgesehen davon hat der BF auch – abgesehen von Reinigungsarbeiten in seiner Unterkunft – keine gemeinnützigen Tätigkeiten durchgeführt. Diesbezüglich ist noch anzumerken, dass im Hinblick auf die relativ kurze Zeitspanne, seitdem sich der BF in Österreich aufhält (wohlwollend ab August 2024), selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale – wie etwa einfache Deutschkenntnisse, bzw. auch mit Berücksichtigung von vorgelegten Kursbesuchsbestätigungen, bzw. Teilnahmebestätigungen eine von Artikel 8, EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden kann vergleiche VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vergleiche auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu Paragraph 66, Absatz eins, FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörigen geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte").

Die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben somit nur geringes Gewicht und treten gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

2.6. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist.

Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehenen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren.Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehenen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren.

Auch das European Asylum Support Office (EASO) war nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Die Agentur EUAA ist nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 die zentrale Stelle, bei der transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen über einschlägige Drittstaaten gesammelt werden.Auch das European Asylum Support Office (EASO) war nach Artikel 4, Litera a, Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Die Agentur EUAA ist nach Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, die zentrale Stelle, bei der transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen über einschlägige Drittstaaten gesammelt werden.

Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO (EUAA) von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ (EUAA Country Guidance) verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO (EUAA) von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ (EUAA Country Guidance) verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.

Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Diesen Berichten ist der BF nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft., Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte., Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchteil A)

3.2.1. Zu Spruchpunkt I.:3.2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder, wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder, wenn er einen Ausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.).

Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560).Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.

So entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31).So entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vergleiche auch Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31).

Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341, m.w.N.).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341, m.w.N.).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, konnte der BF hinsichtlich seines Vorbringens keine Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen. Daher konnte aus dem Vorbringen des BF nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen wurde vom BF nicht ausreichend dargelegt. Es ist dem BF mit seinem Vorbringen nicht gelungen, eine wohlbegründete, aktuelle und damit asylrelevante Verfolgungsgefahr innerhalb des Herkunftsstaates des BF den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK entsprechend glaubhaft zu machen.Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen wurde vom BF nicht ausreichend dargelegt. Es ist dem BF mit seinem Vorbringen nicht gelungen, eine wohlbegründete, aktuelle und damit asylrelevante Verfolgungsgefahr innerhalb des Herkunftsstaates des BF den Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit "Art". Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK entsprechend glaubhaft zu machen.

3.2.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer weder glaubhaft zu machen, dass er in Afghanistan wegen einer möglichen Zwangsrekrutierung oder der Ehrverletzung aufgrund eines Treffens mit einem Mädchen Verfolgungshandlungen durch die Taliban ausgesetzt ist, noch, dass ihm dort eine Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung droht.

Weiters droht dem Beschwerdeführer in Afghanistan, wie dargelegt, derzeit auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der Tatsache, dass er in Europa gelebt hat, oder aufgrund einer (ihm allenfalls unterstellten) „Verwestlichung“, Apostasie, Tätigkeit als Spion westlicher Staaten oder selbst Ausländer zu sein, konkrete und individuelle Gewalt bzw. droht nicht jedem afghanischen Rückkehrer aus Europa physische oder psychische Gewalt in Afghanistan.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan und der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist insgesamt nicht zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat aktuell eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Wie bereits in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führten würden.

Den Länderberichten ist zudem zu entnehmen, dass die allgemeine Lage in Afghanistan nicht dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.

Damit ist die gegenständliche Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) abzuweisen.Damit ist die gegenständliche Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II.:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg.cit. zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg.cit.) offen steht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).

3.3.2. Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.3.2. Gemäß Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).

Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VWGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VWGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

3.3.3. Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes in Afghanistan erheblich zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Derzeit entstehen die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierter Kriminalität, durch Angriffe der bewaffneten Opposition und durch Angriffe des ISKP. Es kommt in Afghanistan durch Talibankämpfer und Behörden der Taliban auch zu Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie zu Gewalt gegen Journalisten, Medienschaffende, gegen (Frauenrechts-)Aktivisten, in Gefängnissen, gegen Personen, denen unislamisches Verhalten oder eine westliche Haltung unterstellt wird. Es kommt auch zu Rache und Willkürakten im familiären Kontext – also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind.

In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Nangarhar – mit ca. 1,8 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 22 Kämpfe. In 27 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Nangarhar – mit ca. 1,8 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 22 Kämpfe. In 27 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.

Allein der Umstand, dass es weiterhin zu Anschlägen durch den ISKP oder andere Gruppierungen kommt sowie ein Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen, begründet somit bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl vor.Allein der Umstand, dass es weiterhin zu Anschlägen durch den ISKP oder andere Gruppierungen kommt sowie ein Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen, begründet somit bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl vor.

Der Beschwerdeführer selbst hat nicht für die afghanische Regierung oder afghanische Sicherheitskräfte gearbeitet und war auch nicht als Aktivist, Journalist oder Medienschaffend tätig. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben völlig unbehelligt am Heimatort und es haben sich im Verfahren keine substantiierten Hinweise dahingehend ergeben, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die Taliban droht, zumal seine Angehörigen auch keinerlei Repressalien durch die Taliban seit seiner Ausreise ausgesetzt gewesen sind. Ihm wird in Afghanistan auch nicht unterstellt, westlich orientiert zu sein oder sich unislamisch zu verhalten. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder Familienmitglieder von Racheakten oder Willkürakten im familiären Kontext betroffen wären.

Es liegen beim Beschwerdeführer daher keine besonderen Unterscheidungsmerkmale („special distinguishing features“) vor, aufgrund derer sich die Situation des Beschwerdeführers kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.

Darüber hinaus ist die Provinz Nangarhar eine über den internationalen Flughafen in Kabul und das Straßennetz sicher erreichbare Provinz, wobei es zu Kontrollen und Straßensperren durch die Taliban kommen kann. Nach den EUAA Country Guidance (Mai 2024, S. 125) beeinträchtigt die Existenz von Taliban-Kontrollpunkten in und um Städte die Reisesicherheit der von den Taliban ins Visier genommenen Personen sowie die Reisefreiheit von alleinstehenden Frauen und Mädchen. Andere Personengruppen, die nicht exponiert sind, können sich frei im Land bewegen.

Da der Beschwerdeführer von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht wird, ist er hier auch nicht exponiert.

3.3.4. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung ist häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security], die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen. Ab IPC Phase 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann. Da ab dieser Stufe auch dringende humanitäre Unterstützung geboten ist, kommt für das Gericht diese Lage einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte eines Betroffenen nach Art. 3 EMRK in einem als IPC 3 eingestuften Gebiet gleich, sofern er nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk, Vermögensverhältnisse oder sonstige in seiner Person gelegene Umstände verfügt, die eine günstigere Prognose seiner Existenz in einem solchen Gebiet zulassen würden.3.3.4. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung ist häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security], die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen. Ab IPC Phase 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann. Da ab dieser Stufe auch dringende humanitäre Unterstützung geboten ist, kommt für das Gericht diese Lage einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte eines Betroffenen nach Artikel 3, EMRK in einem als IPC 3 eingestuften Gebiet gleich, sofern er nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk, Vermögensverhältnisse oder sonstige in seiner Person gelegene Umstände verfügt, die eine günstigere Prognose seiner Existenz in einem solchen Gebiet zulassen würden.

Die afghanische Bevölkerung ist nicht gleichermaßen von der Nahrungsmittelknappheit betroffen. Wie bereits in der Beweiswürdigung. ausgeführt, ist die Prognose für die Ernährungsunsicherheit in seiner Heimatprovinz Nangarhar grundsätzlich positiv (vgl. auch die Länderfeststellungen unter Punkt 1.5.2.). Dabei ist festzuhalten, dass die IPC-Daten für März-Oktober 2025 für die Provinz Nangarhar 50 % der Bevölkerung in Phase 1 und 30 % in Phase 2 sahen. In Phase 3 wurden 15 %, in Phase 4 5 % und in Phase 5 0 % der Bevölkerung gesehen. Vor dem Hintergrund der Berichtslage und der individuellen Gegebenheiten ist es daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen ist. Aufgrund der konkreten Umstände in der Familie des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass dieser Familienverband jedenfalls den insgesamt 80 % der Bevölkerung Nangarhars zuzurechnen ist, die aktuell als Phase 1 und 2 zu qualifizieren sind.Die afghanische Bevölkerung ist nicht gleichermaßen von der Nahrungsmittelknappheit betroffen. Wie bereits in der Beweiswürdigung. ausgeführt, ist die Prognose für die Ernährungsunsicherheit in seiner Heimatprovinz Nangarhar grundsätzlich positiv vergleiche auch die Länderfeststellungen unter Punkt 1.5.2.). Dabei ist festzuhalten, dass die IPC-Daten für März-Oktober 2025 für die Provinz Nangarhar 50 % der Bevölkerung in Phase 1 und 30 % in Phase 2 sahen. In Phase 3 wurden 15 %, in Phase 4 5 % und in Phase 5 0 % der Bevölkerung gesehen. Vor dem Hintergrund der Berichtslage und der individuellen Gegebenheiten ist es daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen ist. Aufgrund der konkreten Umstände in der Familie des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass dieser Familienverband jedenfalls den insgesamt 80 % der Bevölkerung Nangarhars zuzurechnen ist, die aktuell als Phase 1 und 2 zu qualifizieren sind.

Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, alleinstehend und arbeitsfähig. Er hat den weit überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht, dort eine profunde Schuldbildung erhalten und jahrelang Arbeitserfahrung in der familieneigenen Landwirtschaft und im familieneigenen Lebensmittelgeschäft gesammelt, sodass er seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr jedenfalls durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten bestreiten könnte. Er verfügt über Berufserfahrung in Österreich als Reinigungskraft in einem Restaurant und als Teppichreiniger in der Türkei. Damit verfügt er – im Vergleich zur übrigen afghanischen Bevölkerung, in der viele Kinder gar keine Schule besuchen oder einen Beruf erlernen – über ein besseres Ausbildungsniveau.

Er verfügt im Herkunftsland über ein tragfähiges weites familiäres Netzwerk dergestalt, dass jedenfalls noch seine Eltern, eine Schwester und einen Bruder sowie ein Onkel leben. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde ergibt sich, dass die Familie jedenfalls vom Onkel unterstützt worden ist (vgl. AS. 302). Da die Fluchtgründe des BF als ein Konstrukt zu bezeichnen waren, ist auch davon auszugehen, dass die Familie nach wie vor in XXXX vom Lebensmittelhandel und Landwirtschaft lebt. Eine Arbeitsunfähigkeit des Vaters, welcher 56 Jahre alt sein soll, ist nicht glaubhaft. Ebenso wenig ist es glaubhaft, dass der Onkel seit kurzen die Familie nicht mehr versorgen kann und der BF seit drei Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat (vgl. Verhandlungsprotokoll, S.13). Da der BF im gesamten Verfahren persönlich unglaubwürdig gewesen ist, ist davon auszugehen, dass der BF abermals die Unwahrheit sagt und er aus verfahrenstaktischen Gründen im Beschwerdeverfahren diese wahrheitswidrigen Angaben getätigt hat, um so eine mögliche Abschiebung nach Afghanistan vereiteln zu können. Der Beschwerdeführer kann wieder im Haus bei seiner Familie oder seines Onkels wohnen und er kann von seinen Familienangehörigen bei der Arbeitssuche unterstützt werden. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsort bzw. seiner Heimatprovinz über ein großes familiäres Netzwerk.Er verfügt im Herkunftsland über ein tragfähiges weites familiäres Netzwerk dergestalt, dass jedenfalls noch seine Eltern, eine Schwester und einen Bruder sowie ein Onkel leben. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde ergibt sich, dass die Familie jedenfalls vom Onkel unterstützt worden ist vergleiche AS. 302). Da die Fluchtgründe des BF als ein Konstrukt zu bezeichnen waren, ist auch davon auszugehen, dass die Familie nach wie vor in römisch 40 vom Lebensmittelhandel und Landwirtschaft lebt. Eine Arbeitsunfähigkeit des Vaters, welcher 56 Jahre alt sein soll, ist nicht glaubhaft. Ebenso wenig ist es glaubhaft, dass der Onkel seit kurzen die Familie nicht mehr versorgen kann und der BF seit drei Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat vergleiche Verhandlungsprotokoll, S.13). Da der BF im gesamten Verfahren persönlich unglaubwürdig gewesen ist, ist davon auszugehen, dass der BF abermals die Unwahrheit sagt und er aus verfahrenstaktischen Gründen im Beschwerdeverfahren diese wahrheitswidrigen Angaben getätigt hat, um so eine mögliche Abschiebung nach Afghanistan vereiteln zu können. Der Beschwerdeführer kann wieder im Haus bei seiner Familie oder seines Onkels wohnen und er kann von seinen Familienangehörigen bei der Arbeitssuche unterstützt werden. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsort bzw. seiner Heimatprovinz über ein großes familiäres Netzwerk.

Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig. Er ist in seinem Heimatdorf geboren und aufgewachsen und hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er kann sich daher wieder in seinem Herkunftsort zurechtfinden.

Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie auch in Kontakt. Er kann im Falle seiner Rückkehr mit vorübergehender Unterstützung (Obdach, Sachleistungen/Geld) durch seine Familie rechnen. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Er kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.

Zudem ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer volljährig und arbeitsfähig ist, über Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und im Einzelhandel verfügt, weshalb davon auszugehen ist, dass er selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen, in der Herkunftsprovinz Nangarhar einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten kann und dadurch keine finanzielle Belastung für seine Familie darstellt. Bei einer Rückkehr muss der Beschwerdeführer daher nicht für die Existenz seiner Familie sorgen, sodass diesbezüglich keine wirtschaftliche Erschwernis für ihn bei einer Rückkehr gegeben ist.

Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar (Spruchpunkte III. bis VI.):3.4. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs.):

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer mangels Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG ist; darüber hinaus ist er auch Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer mangels Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist; darüber hinaus ist er auch Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise:

Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise:

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

[…]

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3) – (4) […]

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) – (14) […]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten:

„Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46, (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) – (7) […]

Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

[...]

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) – (7) [...]

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. (9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) – (11) […]

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.

(4) – (5) […]“

§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) – (6) [...]“

3.4.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.4.2. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

3.4.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.3.4.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.

3.4.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).3.4.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).

Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben, sodass eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben begründet.Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben, sodass eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben begründet.

Der Beschwerdeführer hält sich seit August 2024 im Bundesgebiet auf. Die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ist daher als erst relativ kurz zu bezeichnen. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts nach § 13 AsylG 2005 im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher sich als unberechtigt erwiesen hat. Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften, sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).Der Beschwerdeführer hält sich seit August 2024 im Bundesgebiet auf. Die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ist daher als erst relativ kurz zu bezeichnen. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts nach Paragraph 13, AsylG 2005 im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher sich als unberechtigt erwiesen hat. Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften, sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.).

Der Beschwerdeführer hat in Österreich nicht nachgewiesen, dass er einen Deutschkurs besucht hat und auch nicht nachgewiesen, dass er im Bundesgebiet ehrenamtlich tätig ist/war oder sonstige Ausbildungen absolviert hat. Abgesehen von seiner wirtschaftlichen Integration, weil er eine Arbeit als Reinigungskraft in einem Restaurant, hat der BF nur eine geringe Integration vorzuweisen. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer zwei Landessprachen Afghanistans in Wort und Schrift beherrscht, mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist, über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat verfügt, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass für den Beschwerdeführer der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat mit unzumutbaren Härten verbunden wäre.

Außergewöhnliche, über das übliche Maß hinausgehende, Integrationsschritte können daher keinesfalls erkannt werden. Auch musste sich der Beschwerdeführer, dessen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines Asylantrages rechtmäßig war, stets der vorübergehenden Natur seines Aufenthaltsrechts bewusst sein. Den Kontakt zu allfälligen Bekannten in Österreich wird der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat telefonisch und über das Internet aufrechterhalten können.

Zudem ist ersichtlich, dass etwaige in Österreich begründeten Bindungen des Beschwerdeführers von jenen zu seinem Herkunftsland bei weitem überwogen werden. Im Herkunftsstaat befinden sich die Eltern, seine Geschwister sowie ein Onkel des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht; er verließ sein Herkunftsland im Jahr 2023. Somit ist er mit den Gegebenheiten Afghanistans, wo er zehn Jahre die Schule besuchte und jahrelang arbeitete, jedenfalls im höheren Maß vertraut als mit jenen Österreichs und es wird ihm sohin eine Reintegration in seinem Herkunftsstaat ohne besondere Schwierigkeiten möglich sein.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

3.4.5. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 leg.cit. von Amts wegen zu erteilen.3.4.5. Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, leg.cit. von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Zusammenhang gegeben.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Zusammenhang gegeben.

3.4.6. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Wird in einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG getroffen (bzw. vom Bundesverwaltungsgericht überprüft), so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, (wegen der inhaltlichen Übereinstimmung des Prüfungsmaßstabs) nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. Dies gilt jedenfalls in einer Sache wie der vorliegenden, in der nach den Feststellungen und der Beurteilung zur Nichterteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Grundlage von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die entsprechenden Voraussetzungen als nicht vorliegend anzusehen waren. In dieser Konstellation komme ihr demnach nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).3.4.6. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Wird in einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffen (bzw. vom Bundesverwaltungsgericht überprüft), so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, (wegen der inhaltlichen Übereinstimmung des Prüfungsmaßstabs) nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. Dies gilt jedenfalls in einer Sache wie der vorliegenden, in der nach den Feststellungen und der Beurteilung zur Nichterteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Grundlage von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die entsprechenden Voraussetzungen als nicht vorliegend anzusehen waren. In dieser Konstellation komme ihr demnach nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

Zur Beurteilung im Lichte des § 52 Abs. 9 FPG kann daher – zumal dazu auch nichts gesondert vorgebracht wurde und auch (iSd. § 50 Abs. 3 FPG) keine Empfehlung des EGMR vorliegt – auf die Ausführungen iZm. §§ 3, 8 AsylG verwiesen werden (vgl. auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.Zur Beurteilung im Lichte des Paragraph 52, Absatz 9, FPG kann daher – zumal dazu auch nichts gesondert vorgebracht wurde und auch (iSd. Paragraph 50, Absatz 3, FPG) keine Empfehlung des EGMR vorliegt – auf die Ausführungen iZm. Paragraphen 3, 8, AsylG verwiesen werden vergleiche auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.

3.4.7. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, sofern nicht besondere Umstände die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, überwiegen. Da solche Umstände vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurden und auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen sind, war die Frist zu Recht mit 14 Tagen festzulegen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3.4.7. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, sofern nicht besondere Umstände die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, überwiegen. Da solche Umstände vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurden und auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen sind, war die Frist zu Recht mit 14 Tagen festzulegen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

aktuelle Länderfeststellungen Apostasie Auslandsaufenthalt gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Religion Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Taliban unterstellte politische Gesinnung Verbesserung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung wirtschaftliche Gründe Zwangsrekrutierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W177.2327179.1.00

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten