TE Vwgh Erkenntnis 2000/5/4 99/20/0599

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Veröffentlicht am 04.05.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §6 Abs2;
AsylG 1997 §8;
AVG §39 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des FA in Graz, geboren am 11. September 1979, vertreten durch Mag. Johannes Fraißler, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Marburgerkai 47/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. September 1999, Zl. 211.691/0-XII/37/99, betreffend Abweisung eines Asylantrages gemäß § 6 Z 3 AsylG und Feststellung gemäß § 8 AsylG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundeskanzleramt) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein seinen Angaben nach am Tag der Asylantragstellung eingereister Staatsangehöriger von Sierra Leone, beantragte am 30. Juli 1999 Asyl und wurde am selben Tag vor dem Bundesasylamt einvernommen. Er gab an, in Freetown von 1990 bis Dezember 1998 als Händler und Verkäufer im Betrieb seiner Mutter tätig gewesen zu sein. Auf die Frage, weshalb er geflüchtet sei, brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:

"Wegen dem Stress. Ich hatte große Probleme. Ich habe für Tejan Kabbah gewählt. Nachdem er Probleme bekommen hatte haben auch alle, die ihn gewählt haben Probleme bekommen. Meine Probleme begannen im März 1999 meine Mutter ist bekannt in Freetown für ihre politischen Aktivitäten in Freetown für Tejan Kabbah. Mein Vater wurde von den Rebellen entführt und man wollte ihn zwingen die Mutter auszuliefern. Mein Vater wurde im Jänner 1999 gekidnappt. Man sagte er sei tot. Die Mutter und meine Schwester wurden am 28.3.1999 getötet als unser Haus niedergebrannt wurde. Ich als einziger Sohn konnte flüchten. Das war der Hauptgrund für meine Flucht."

Zu Freetown machte der Beschwerdeführer folgende Angaben:

"(Wie kommt man vom Zentrum von Freetown zum Meer?) Man muss mit dem Auto fahren, man braucht rund drei Stunden

mit dem Auto dort hin.

(Wenn man mit dem Auto von Freetown zum Meer fährt, in welche

Himmelsrichtung muss man fahren?)

Nach Süden.

(Wo genau in Freetown haben Sie gelebt?)

In Nr 16 St John Avenue, das ist Haus meines Vaters.

(Welche Straßen grenzen unmittelbar an?)

Vorne die Elisabeth-Avenue und hinter dem Haus die St. Luis-Close

(Gibt es einen Fluss in Freetown?)

Nur einen kleinen Fluss. Dieser fließt in Richtungen Osten.

(Wie heißt dieser Fluss?)

Mile

(...)

(In welchem Distrikt von Freetown haben Sie gelebt?)

Ich weiß es nicht genau es war im Westen.

(Wie heißen die Bezirke von Freetown?)

Wir nennen sie in Sierra Leone Streets Avenue oder Close.

(...)

(Zu welchem Stamm gehören Sie?)

Zum Stamm Konle, dieser stammt aus dem Ort Konle, das ist 2

bis 3 Stunden östlich von Freetown.

Ich habe in der St. Johns Street Nr 11, ich korrigiere Nr 16 in Freetown gelebt, das liegt in der Nähe von der sehr bekannten Abacha Street. Ich markiere diese Stelle meines Hauses mit einem X (Beilage 1)

(Wie kommen Sie von dort zur Abacha Street?)

Ich kann es nicht aufzeichnen. Diese liegt im Westen. (Können Sie Sehenswürdigkeiten von Freetown nennen?) Ich kann als einziges nur Cotton Tree nennen, andere

Sehenswürdigkeiten kenne ich nicht. Ich war auch schon dort. Es ist wie ein geschnittenes Holz.

(Waren Sie schon einmal am Meer?)

Nur an dem Tag als ich Afrika verlassen habe.

(Vorhalt: Ihre Herkunft aus Freetown ist nicht glaubhaft.) Ich habe 6 Jahre dort gelebt. Ich stamme aus Freetown."

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 2. August 1999 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 Z 3 AsylG als offensichtlich unbegründet ab. In einem zweiten Spruchpunkt des Bescheides wurde ausgesprochen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführer nach Sierra Leone sei zulässig.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid führte der Beschwerdeführer u.a. Folgendes aus:

"Ich bin aus Freetown geflüchtet, weil ich Angst hatte von den Rebellen getötet zu werden. Meine Mutter war bekannt für ihre politischen Aktivitäten in Freetown für Tejan Kabbah. Deshalb bekam die ganze Familie Probleme mit den Rebellen, mein Vater wurde von den Rebellen im Jänner 1999 entführt und vermutlich ermordet, da wir seit diesem Zeitpunkt nichts mehr von ihm gehört haben. Ende März wurden meine Mutter und meine Schwester getötet und unser Haus zerstört und niedergebrannt. Da die Situation für mich in Sierra Leone unerträglich wurde, weil von den Rebellen auch nach mir gesucht wurde, bin ich geflüchtet. Nur durch meine Flucht aus meiner Heimat bin ich dem Tod entkommen."

Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung erlassenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 6 Z 3 AsylG ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone zulässig sei.

In der Begründung dieser Entscheidung ging die belangte Behörde davon aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Sierra Leone sei und dieser seinen letzten Aufenthalt in Sierra Leone gehabt habe. Die Angaben zum Herkunftsstaat seien offensichtlich falsch und auch die damit verbundenen Fluchtgründe entsprechen offensichtlich nicht den Tatsachen.

Die belangte Behörde folgerte rechtlich daraus, dass der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzuweisen war, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.

Ihren Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone begründet die belangte Behörde damit, dass zwar absolut unglaubwürdig erscheine, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Sierra Leone sei, jedoch habe sich die gemäß § 8 AsylG zu treffende Feststellung auf denjenigen "Herkunftsstaat" zu beziehen, hinsichtlich dessen nach dem Antrag des Asylwerbers seine Flüchtlingseigenschaft zu prüfen war.

Die belangte Behörde führte sodann aus:

"Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 FrG wurde

bereits unter Spruch. 1 geprüft und verneint.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat somit zu klären, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser Gefahr lief, in Sierra Leone einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

In conkreto ist es dem Asylwerber jedoch gerade nicht gelungen, sein Vorbringen auch nur annähernd glaubhaft zu machen, sodass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser in Sierra Leone einer konkret seine Person betreffende Gefährdung ausgesetzt sein kann. Es war diesem im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht möglich, Indizien aufzuzeigen, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass dieser Gefahr liefe, in Sierra Leone für den Fall der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die in Sierra Leone allgemein herrschenden kriegerischen Auseinandersetzungen stellen keinen hinreichenden Grund für die Annahme einer Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 Abs. 1 FrG dar.

Weiters ist auszuführen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefährdungssituation (im Sinne des § 57 FrG) das Feststehen der Identität voraussetzt (vgl. VwGH 21. 2. 1997, 97/18/0061). Da im konkreten Fall die Identität nicht feststeht, war schon allein deshalb auszusprechen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone zulässig ist."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/1999, (im Folgenden: AsylG) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, (im Folgenden: FlKonv) ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Nach § 6 AsylG sind Asylanträge als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn sie eindeutig jeder Grundlage entbehren. Dies ist der Fall, wenn ohne sonstigen Hinweis auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat

1. sich dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht die Behauptung entnehmen lässt, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht oder

2. die behauptete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nach dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen ist oder

3. das Vorbringen der Asylwerber zu einer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

4. die Asylwerber an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts trotz Aufforderung nicht mitwirken oder

5. im Herkunftsstaat auf Grund der allgemeinen politischen Verhältnisse, der Rechtslage und der Rechtsanwendung in der Regel keine begründete Gefahr einer Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe(n) besteht.

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden (§ 8 AsylG). Wird ein Bescheid, mit dem ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, von der Berufungsbehörde bestätigt, so hat sie ihrerseits jedenfalls eine Feststellung gemäß § 8 AsylG zu treffen (§ 32 Abs. 2 letzter Satz AsylG).

Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 FlKonv).

Die Beschwerde erblickt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, den Beschwerdeführer anzuleiten, zweckdienliche Fragen zu stellen. Hätte der Beschwerdeführer solche Fragen stellen können, wäre ihm klar geworden, welche Argumente er noch hätte vorbringen können, damit ihm die Republik Österreich Asyl gewähre. Die belangte Behörde hätte im Wege ihrer amtswegigen Ermittlungstätigkeit durch eine Anzeige bei der diplomatischen Vertretung Sierra Leones oder durch eine direkte Anfrage bei den zuständigen Behörden Sierra Leones dahingehende Ermittlungsergebnisse erhalten können, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Staatsbürger von Sierra Leone war oder ist.

Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass die in § 28 AsylG geregelte Ermittlungspflicht der belangten Behörde nicht soweit geht, den Beschwerdeführer zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten. Die belangte Behörde hatte auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren keine Veranlassung, weiter gehende Ermittlungen anzustellen.

Die Beschwerde wendet sich ferner gegen die Beweiswürdigung durch die belangte Behörde und macht geltend, dass dessen eindeutig wahrheitsgemäßen Angaben über die geographischen, politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in seinem Heimatland nicht berücksichtigt worden seien.

Die Beweiswürdigung ist nach ständiger hg. Rechtsprechung ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Schlüssigkeit der beweiswürdigenden Erwägungen unterliegt der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 549f, abgedruckte hg. Judikatur).

Die belangte Behörde (bzw. schon die Behörde erster Instanz) hat dem Beschwerdeführer wegen seiner widersprüchlichen Angaben auf die im Einzelnen gezielt an ihn gerichteten Fragen über die geographischen Verhältnisse im behaupteten Herkunftsstaat keine Glaubwürdigkeit zugebilligt. Ein gewisses Gewicht erlangen in diesem Zusammenhang die Behauptungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vor der Behörde erster Instanz, wonach er bis zu seiner Flucht noch nie am Meer gewesen wäre und man von Freetown bis zum Meer drei Stunden mit dem Auto nach Süden fahren müsse. Dies kann mit der Tatsache, dass Freetown eine im Norden an das Meer grenzende Hafenstadt ist, nicht in Übereinstimmung gebracht werden. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde kann daher nicht als unschlüssig erkannt werden. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Erwägungen der belangten Behörde zur Beweiswürdigung zu erschüttern.

Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde zutreffend auf den Herkunftsstaat Bezug genommen, der auch der Asylprüfung zu Grunde gelegt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0324). Bei einer solchen Prüfung spielen jedoch Fragen der Identität und der tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers nur dort eine Rolle, wo Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des Fremden zu dem Ergebnis führen, die den Abschiebeschutz begründende Bedrohung sei nicht glaubhaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 99/20/0465 mwN).

Im Verfahren sind aber keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG hervorgekommen. Die Beschwerde hat zur Frage der Gesetzmäßigkeit dieses Spruchteils nichts vorgebracht. Allerdings stünde eine extreme Gefahrenlage in einem Staat nach dem ebenfalls Sierra Leone betreffenden, bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1999, Zl. 99/20/0465, - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei - einer Abschiebung des Fremden in diesen Staat entgegen. Zu einer amtswegigen Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine solche Gefahrenlage im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung (28. September 1999) in Sierra Leone bestand, hatte die belangte Behörde jedoch keine Veranlassung, weil den allgemein zugänglichen Informationsquellen nur zu entnehmen war, dass eine Phase besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung im Bürgerkrieg im Jänner 1999 spätestens mit dem Friedenssabkommen von Lome vom 7. Juli 1999 zu Ende gegangen ist. Der bloße Umstand, dass in Sierra Leone im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weiterhin Bürgerkrieg herrschte, macht aber die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in diesen Staat noch nicht unzulässig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 4. Mai 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200599.X00

Im RIS seit

09.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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