TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/21 97/18/0061

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Veröffentlicht am 21.02.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §54;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, über die Beschwerde des I in R, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 17. Jänner 1997, Zl. St 13/97, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Unter Spruchpunkt II des im Instanzenzug ergangenen Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 17. Jänner 1997 - nur insoweit ist dieser Bescheid für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Belang - wurde gemäß § 54 sowie § 37 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer im Irak gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei; die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak sei "somit" zulässig.

Begründend führte die belangte Behörde u.a. folgendes aus:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe im Verfahren gemäß § 54 FrG der Fremde mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung i.S. des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen; falls die Bedrohung nur von Privatpersonen ausgehe, sei sie nicht geeignet, diese Tatbestände zu erfüllen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers - der sich als irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkzugehörigkeit bezeichne, dessen Identität aber, da er über keinerlei Dokumente verfüge, nicht feststehe - genüge dem beschriebenen Erfordernis nicht. Es erschöpfe sich in Behauptungen, die, was die Person des Beschwerdeführers betreffe, schon insofern nicht einmal ansatzweise überprüft werden könnten, als nicht einmal feststehe, daß er tatsächlich derjenige sei als der er sich ausgebe.

2. Gegen diesen Bescheid, und zwar - woran die Formulierung des Beschwerdepunktes und die Beschwerdebegründung keinen Zweifel lassen - lediglich im Umfang seines Spruchpunktes II, richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn deshalb aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfaßten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung i.S. des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 95/18/1295, mwH).

2. Bei Zutreffen der Feststellung der belangten Behörde, es stehe nicht einmal fest, daß der Beschwerdeführer "derjenige sei als der er sich ausgebe", stieße schon deshalb ihre Schlußfolgerung, dem Beschwerdeführer sei eine nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebotene Glaubhaftmachung einer konkreten, seine Person betreffenden aktuellen Gefährdungs- bzw. Bedrohungssituation im Irak nicht gelungen, auf keine Bedenken, setzt doch ein solches Glaubhaftmachen das Feststehen der Identität des Beschwerdeführers voraus.

3. Die Beschwerde tut nicht dar, daß der Beschwerdeführer die maßgebliche Sachverhaltsannahme, daß seine Identität nicht feststehe, im Verwaltungsverfahren bestritten habe; er stellt insbesondere nicht in Abrede, daß er über keine Dokumente verfüge. Von daher besteht für den Gerichtshof keine Veranlassung, der Überprüfung des angefochtenen Bescheides (im Umfang des Spruchpunktes II) einen anderen als den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt zugrunde zu legen (§ 41 Abs. 1 VwGG). Daraus aber folgt, daß die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe eine gegen ihn gerichtete, vom Staat zumindest geduldete aktuelle Gefährdung bzw. Bedrohung im Fall seiner Rückkehr in den Irak nicht glaubhaft gemacht, frei von Rechtsirrtum ist.

Wenn die Beschwerde der belangten Behörde vorwirft, die von ihr getroffene Feststellung, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, sei insofern unlogisch und widersprüchlich, als sie den angefochtenen Bescheid an den Beschwerdeführer unter der von "mir bekanntgegebenen Identität adressiert und auch das gesamte Verfahren mit mir unter dieser Identität durchführte", so ist ihr entgegenzuhalten, daß die von der Behörde vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdeführers mit dem von ihm bekanntgegebenen Namen ausschließlich dazu diente (und der Notwendigkeit entsprach), die Partei des Verwaltungsverfahrens bestimmt zu bezeichnen. Diese zum Zweck der erforderlichen Individualisierung der Verfahrenspartei gewählte Bezeichnung bewirkte indes nicht, daß - was im bekämpften Bescheid unmißverständlich zum Ausdruck gebracht wurde - der Beschwerdeführer für die Behörde als jene Person feststand, die rechtmäßig diesen Namen trägt. Diese Differenzierung ist weder unlogisch noch widersprüchlich; sie steht jedenfalls der Unbedenklichkeit der Ansicht der belangten Behörde, es fehle vorliegend an der in Rede stehenden Glaubhaftmachung, nicht entgegen.

4.1. Die Beschwerde erachtet den angefochtenen Bescheid (im Umfang des Spruchpunktes II) auch deshalb für rechtswidrig, weil er die positive Feststellung enthalte, daß die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig sei. Der Beschwerdeführer habe beantragt, "negativ festzustellen, daß dies unzulässig ist". Der Bescheid habe sich über seinen Antrag hinweggesetzt. Der Beschwerdeführer sei durch die positive Feststellung beschwert, "da diese in Rechtskraft erwachsen kann und eine neuerliche Prüfung der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung ausschließen könnte".

4.2. Auch dieses Vorbringen ist verfehlt. Der Abs. 1 des mit "Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat" überschriebenen § 54 FrG normiert, daß auf Antrag eines Fremden die Behörde mit Bescheid festzustellen hat, "ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 bedroht ist". Mit dieser gesetzlichen Anordnung in Einklang stellte die belangte Behörde vorliegend - im Wege der Bestätigung des diesbezüglichen erstinstanzlichen Abspruches - fest, daß für den Beschwerdeführer in bezug auf den Irak keine derartigen Gründe bestünden. Wenn die belangte Behörde auch die sich daraus zwingend ergebende Rechtsfolge der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak in den Bescheidspruch aufnahm, so war dieser Abspruch zwar überflüssig, vermochte aber keine Verletzung des hier allein in Betracht kommenden Rechtes auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Irak zu bewirken, weil bereits die - wie dargetan: inhaltlich unbedenkliche - spruchgemäße Feststellung, "daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen ...", für sich allein verbindlich zum Ausdruck brachte, daß die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak nicht unzulässig (zulässig) sei.

5. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997180061.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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