Norm
StPO §61 Abs1 Z7 BRechtssatz
Verfahrenshilfe ist nur für formell beachtliche Erneuerungsanträge zu gewähren, nicht aber für von vornherein (somit offenkundig) aussichtslose und daher ohne meritorische Prüfungsmöglichkeit zurückzuweisende Rechtsbehelfe dieser Art.Verfahrenshilfe ist nur für formell beachtliche Erneuerungsanträge zu gewähren, nicht aber für von vornherein (somit offenkundig) aussichtslose und daher ohne meritorische Prüfungsmöglichkeit zurückzuweisende Rechtsbehelfe dieser "Art".
Entscheidungstexte