TE OGH 2022/9/27 14Ns78/22i

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2022
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Buttinger in der Strafsache gegen * V* wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl ? 2004/15 und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 41 Hv 3/14b des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Verurteilten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Buttinger in der Strafsache gegen * V* wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl ? 2004/15 und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 41 Hv 3/14b des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Verurteilten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Gründe:

[1]       Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 26. Juni 2014, AZ 41 Hv 3/14b, wurde * V* mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl ? 2004/15 und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf ein weiteres Urteil zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. [1] Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 26. Juni 2014, AZ 41 Hv 3/14b, wurde * V* mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl ? 2004/15 und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf ein weiteres Urteil zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Mit am 7. September 2022 beim Obersten Gerichtshof eingelangter Eingabe beantragt der Verurteilte die Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Verteidigers zwecks Einbringung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das bezeichnete Urteil.

[3]       Da die Legitimation hiefür nur der Generalprokuratur zukommt (§ 23 Abs 1 StPO), ist die vom Verurteilten angestrebte Prozesshandlung aussichtslos, weshalb die Beigebung eines Verteidigers nicht in Betracht kommt (vgl RIS-Justiz RS0127077). [3] Da die Legitimation hiefür nur der Generalprokuratur zukommt (Paragraph 23, Absatz eins, StPO), ist die vom Verurteilten angestrebte Prozesshandlung aussichtslos, weshalb die Beigebung eines Verteidigers nicht in Betracht kommt vergleiche RIS-Justiz RS0127077).

Textnummer

E136366

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0140NS00078.22I.0927.000

Im RIS seit

27.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten