TE OGH 2017/8/17 12Os89/17f

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Veröffentlicht am 17.08.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtshörerin Schwarzer als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Cihan G***** wegen Strafaufschubs über den Antrag des Genannten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Schreiben vom 14. April 2017 beantragt Cihan G***** die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Einbringung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes sowie einer Grundrechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien (AZ 21 Bs 93/17f und AZ 21 Bs 96/17x), weil dieses Gericht seinen Beschwerden gegen Beschlüsse des Landesgerichts Wiener Neustadt auf Widerruf von Strafaufschüben nicht Folge gegeben habe.

Rechtliche Beurteilung

Für unzulässige oder von vornherein offenkundig aussichtslose Anträge ist Verfahrenshilfe nicht zu gewähren (RIS-Justiz RS0127077). Das trifft hier zu, weil der Antragsteller für keinen der von ihm ins Kalkül gezogenen Rechtsbehelfe legitimiert ist. Während die Ergreifung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausschließlich der Generalprokuratur zusteht (vgl § 23 StPO), fallen behauptete Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Vollzug von rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen gemäß § 1 Abs 2 GRBG nicht in den Geltungsbereich des GRBG.Für unzulässige oder von vornherein offenkundig aussichtslose Anträge ist Verfahrenshilfe nicht zu gewähren (RIS-Justiz RS0127077). Das trifft hier zu, weil der Antragsteller für keinen der von ihm ins Kalkül gezogenen Rechtsbehelfe legitimiert ist. Während die Ergreifung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausschließlich der Generalprokuratur zusteht vergleiche Paragraph 23, StPO), fallen behauptete Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Vollzug von rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GRBG nicht in den Geltungsbereich des GRBG.

Der Antrag war daher abzuweisen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E119147

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00089.17F.0817.000

Im RIS seit

06.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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