Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Faulhammer LL.M. (WU) als Schriftführer in der Maßnahmenvollzugssache des * P*, AZ 25 Bl 84/23t des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Genannten auf Gewährung von Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit am 13. August 2024 beim Obersten Gerichtshof eingelangter Eingabe beantragt * P* „Verfahrenshilfe“ zur Erhebung eines Rechtsmittels („Beschwerde“) gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. Juli 2024, AZ 11 Ns 46/24i.
[2] Der Oberste Gerichtshof ist oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen (Art 92 Abs 1 B-VG); gegen seine Beschlüsse ist keine Beschwerde zulässig (zum Beschwerderecht nach der StPO siehe RIS-Justiz RS0124936). [2] Der Oberste Gerichtshof ist oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen (Artikel 92, Absatz eins, B-VG); gegen seine Beschlüsse ist keine Beschwerde zulässig (zum Beschwerderecht nach der StPO siehe RIS-Justiz RS0124936).
[3] Da Verfahrenshilfe nur für zumindest formell zulässige, also nicht von vornherein aussichtslose Prozesshandlungen zu gewähren ist (RIS-Justiz RS0127077 [T3]), war der Antrag schon deshalb zurückzuweisen.
Textnummer
E142957European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00060.24Y.0924.000Im RIS seit
06.12.2024Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024