Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Reichteramtsanwärters Loibl LL.M., BSc als Schriftführer in der Maßnahmenvollzugssache des * P*, AZ 25 Bl 84/23t des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Genannten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit am 20. Juni 2024 beim Obersten Gerichtshof eingelangter Eingabe beantragt * P* (erkennbar gemeint) die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Erhebung eines Rechtsmittels („Nichtigkeitsbeschwerde“) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 24. Mai 2024, AZ 32 Bs 15/24a, 132/24g.
[2] Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG) entscheidet als bundeseinheitliches Höchstgericht. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren Instanzenzug (RIS-Justiz RS0132565). [2] Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (Paragraph 16 a, StVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, StVG) entscheidet als bundeseinheitliches Höchstgericht. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren Instanzenzug (RIS-Justiz RS0132565).
[3] Die angestrebte Rechtsmittelerhebung wäre somit unzulässig (und solcherart von vornherein aussichtslos). Da Verfahrenshilfe für formell unzulässige Prozesshandlungen aber nicht zu gewähren ist (RIS-Justiz RS0127077 [insbesondere T3]), war der Antrag abzuweisen.
Textnummer
E141909European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00046.24I.0717.000Im RIS seit
26.07.2024Zuletzt aktualisiert am
26.07.2024