Norm
StPO §31 Abs5 Z1 BRechtssatz
Den dazu Legitimierten steht Beschwerde gegen jeden Beschluss des Bezirksgerichts an das Landesgericht und jeden nicht als Rechtsmittelgericht gefassten Beschluss des Landesgerichts an das Oberlandesgericht zu. Beschwerden an den Obersten Gerichtshof sind nur nach Maßgabe ausdrücklicher ges Anordnung zulässig, eine Lücke ist im § 34 StPO nicht auszumachen. Die StPO kennt nämlich kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. Stattdessen und mit auffallend unterschiedlicher Textierung eröffnet § 87 Abs 1 StPO in den dort angeführten Fällen „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht". Soweit kein Rechtsmittelgericht - maW kein gesetzlicher Richter - besteht, ist daher auch keine Beschwerde zulässig. Rechtsmittelgerichte für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 StPO) sind das Landesgericht nach § 31 Abs 5 Z 1 StPO, das Oberlandesgericht nach § 33 Abs 1 Z 1 StPO und der Oberste Gerichtshof nach § 34 Abs 1 Z 3 StPO sowie nach Maßgabe der §§ 270 Abs 3, 271 Abs 7 und 498 Abs 3 StPO.Den dazu Legitimierten steht Beschwerde gegen jeden Beschluss des Bezirksgerichts an das Landesgericht und jeden nicht als Rechtsmittelgericht gefassten Beschluss des Landesgerichts an das Oberlandesgericht zu. Beschwerden an den Obersten Gerichtshof sind nur nach Maßgabe ausdrücklicher ges Anordnung zulässig, eine Lücke ist im Paragraph 34, StPO nicht auszumachen. Die StPO kennt nämlich kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. Stattdessen und mit auffallend unterschiedlicher Textierung eröffnet Paragraph 87, Absatz eins, StPO in den dort angeführten Fällen „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht". Soweit kein Rechtsmittelgericht - maW kein gesetzlicher Richter - besteht, ist daher auch keine Beschwerde zulässig. Rechtsmittelgerichte für Beschwerden gegen Beschlüsse (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) sind das Landesgericht nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer eins, StPO, das Oberlandesgericht nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StPO und der Oberste Gerichtshof nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, StPO sowie nach Maßgabe der Paragraphen 270, Absatz 3, 271, Absatz 7 und 498 Absatz 3, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124936Im RIS seit
18.07.2009Zuletzt aktualisiert am
27.08.2024