Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und
die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Gigl in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 1 und 2 StGB, AZ 202 St 189/22b der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 31. Jänner 2023, AZ 19 Bs 346/22d, nach Einsicht der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Gigl in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins und 2 Ziffer eins und 2 StGB, AZ 202 St 189/22b der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 31. Jänner 2023, AZ 19 Bs 346/22d, nach Einsicht der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des * K* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. November 2022, AZ 352 HR 327/22f, mit dem ein Einspruch des Genannten wegen Rechtsverletzung gemäß § 107 Abs 1 erster Satz erster Fall StPO als unzulässig zurückgewiesen wurde, nicht Folge. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des * K* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. November 2022, AZ 352 HR 327/22f, mit dem ein Einspruch des Genannten wegen Rechtsverletzung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, erster Satz erster Fall StPO als unzulässig zurückgewiesen wurde, nicht Folge.
[2]
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene, als „Rekurs“ bezeichnete Beschwerde des K* war zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen Rechtsmittelgericht (§ 87 Abs 1 StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) ist, in denen er durch das Gesetz (vgl § 34 Abs 1 Z 3 und Z 6 StPO) als solches normiert worden ist (RIS-Justiz RS0124936). Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor. Die dagegen erhobene, als „Rekurs“ bezeichnete Beschwerde des K* war zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen Rechtsmittelgericht (Paragraph 87, Absatz eins, StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse (Paragraph 35, Absatz 2, erster Fall StPO) ist, in denen er durch das Gesetz vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 6, StPO) als solches normiert worden ist (RIS-Justiz RS0124936). Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor.
Textnummer
E138118European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00020.23I.0419.000Im RIS seit
16.05.2023Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023