TE OGH 2009/11/11 15Os145/09a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.2009
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Lisa-Marie W***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 3 StGB, 30 U 132/09t des Bezirksgerichts Zell am See, über die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 25. September 2009, AZ 8 Ns 35/09x, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Salzburg beantragte am 28. Juli 2009 beim Bezirksgericht Zell am See die Bestrafung der Lisa-Marie W***** wegen des Verdachts der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 3 (§ 81 Abs 1 Z 2) StGB (ON 5).

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz dem Antrag der Angeklagten (ON 9), die Strafsache an das Bezirksgericht Linz zu delegieren, nicht Folge (ON 11).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin ist - entgegen der verfehlten Rechtsmittelbelehrung - nicht zulässig. Die StPO kennt nämlich kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. Stattdessen eröffnet § 87 Abs 1 StPO in den dort angeführten Fällen „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht". Soweit kein Rechtsmittelgericht - maW kein gesetzlicher Richter - besteht, ist daher auch keine Beschwerde zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist Beschwerdegericht (bloß) nach § 34 Abs 1 Z 3 StPO sowie nach Maßgabe der §§ 270 Abs 3, 271 Abs 7 und 498 Abs 3 StPO (ausführlich dazu 13 Os 56/09y).

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E9241415Os145.09a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00145.09A.1111.000

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten