Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. August 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Maßnahmenvollzugssache des * E* wegen Unterbrechung der Unterbringung nach § 166 Z 2 lit b StVG, GZ 7 Ns 9/21g-5 des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 10. März 2022, AZ 10 Bs 327/21w, sowie über dessen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. August 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Maßnahmenvollzugssache des * E* wegen Unterbrechung der Unterbringung nach Paragraph 166, Ziffer 2, Litera b, StVG, GZ 7 Ns 9/21g-5 des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 10. März 2022, AZ 10 Bs 327/21w, sowie über dessen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des * E* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 28. August 2021, GZ 7 Ns 9/21g-5, womit sein Antrag auf Unterbrechung der Unterbringung abgewiesen wurde, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen als Beschwerde zu wertende Eingabe des E* war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG). [2] Die dagegen als Beschwerde zu wertende Eingabe des E* war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).
[3] Da Verfahrenshilfe nur für zumindest formell zulässige und nicht für von vornherein aussichtslose Prozesshandlungen zu gewähren ist, war der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0127077 [T1, T9]). [3] Da Verfahrenshilfe nur für zumindest formell zulässige und nicht für von vornherein aussichtslose Prozesshandlungen zu gewähren ist, war der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abzuweisen vergleiche RIS-Justiz RS0127077 [T1, T9]).
Textnummer
E142224European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00083.24F.0807.000Im RIS seit
18.09.2024Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024