TE OGH 2024/8/7 15Os83/24f

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2024
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. August 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Maßnahmenvollzugssache des * E* wegen Unterbrechung der Unterbringung nach § 166 Z 2 lit b StVG, GZ 7 Ns 9/21g-5 des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 10. März 2022, AZ 10 Bs 327/21w, sowie über dessen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. August 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Maßnahmenvollzugssache des * E* wegen Unterbrechung der Unterbringung nach Paragraph 166, Ziffer 2, Litera b, StVG, GZ 7 Ns 9/21g-5 des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 10. März 2022, AZ 10 Bs 327/21w, sowie über dessen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des * E* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 28. August 2021, GZ 7 Ns 9/21g-5, womit sein Antrag auf Unterbrechung der Unterbringung abgewiesen wurde, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Die dagegen als Beschwerde zu wertende Eingabe des E* war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG). [2] Die dagegen als Beschwerde zu wertende Eingabe des E* war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).

[3]       Da Verfahrenshilfe nur für zumindest formell zulässige und nicht für von vornherein aussichtslose Prozesshandlungen zu gewähren ist, war der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0127077 [T1, T9]). [3] Da Verfahrenshilfe nur für zumindest formell zulässige und nicht für von vornherein aussichtslose Prozesshandlungen zu gewähren ist, war der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abzuweisen vergleiche RIS-Justiz RS0127077 [T1, T9]).

Textnummer

E142224

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00083.24F.0807.000

Im RIS seit

18.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten