Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer in der Maßnahmenvollzugsache des Johann G***** wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. November 2011, AZ 22 Bs 320/11m, 331/11d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelgericht den Beschwerden des Johann G***** gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. August 2011, GZ 182 BE 78/11p-12, und vom 10. Oktober 2011, GZ 182 BE 78/11p-19, nicht Folge, mit denen die bedingte Entlassung aus der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme abgelehnt worden war.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete, beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Beschwerde des Johann G***** war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen gerichtete, beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Beschwerde des Johann G***** war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen kein weiterer Rechtszug zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
Im Hinblick auf diese Unzulässigkeit war auch der Antrag „auf umfassende Verfahrenshilfe“ abzuweisen (RIS-Justiz RS0127077).
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E99998European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0120OS00186.11M.0131.000Im RIS seit
15.03.2012Zuletzt aktualisiert am
15.03.2012