TE OGH 2021/9/14 14Ns62/21k

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Veröffentlicht am 14.09.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mock in der Strafsache gegen ***** W***** wegen des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 2 StGB, AZ 16 HR 175/10i des Landesgerichts St. Pölten, über den Antrag des Genannten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Gründe:

[1]            Mit am 3. August 2021 beim Obersten Gerichtshof eingelangter Eingabe beantragte ***** W***** unter Anführung zahlreicher Aktenzahlen die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers – soweit erkennbar – zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und des Oberlandesgerichts Wien.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und gegen solche des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht steht kein weiterer Rechtszug zu (Art 92 Abs 1 B-VG, RIS-Justiz RS0117577; § 89 Abs 6 StPO).

[3]       Da Verfahrenshilfe für unzulässige und solcherart von vornherein (somit offenkundig) aussichtslose Prozesshandlungen nicht zu gewähren ist (RIS-Justiz RS0127077), war der Antrag abzuweisen.

Textnummer

E132874

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0140NS00062.21K.0914.000

Im RIS seit

30.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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