RS OGH 2025/1/22 1Ob87/03f; 3Ob47/08w; 3Ob46/08y; 6Ob227/09i; 2Ob16/11h; 3Ob120/11k; 8Ob88/11s; 1Ob2

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Rechtssatz

Da der Oberste Gerichtshof gemäß Art 92 Abs 1 B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist und dessen Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar sind, sondern die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig klären, sind Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen unzulässig.Da der Oberste Gerichtshof gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist und dessen Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar sind, sondern die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig klären, sind Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117577

Im RIS seit

29.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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