TE OGH 2022/9/27 8Ob47/22b

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Veröffentlicht am 27.09.2022
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin G* S*, vertreten durch Dr. Sabine C. M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die beiden Eingaben der Schuldnerin vom 21. September 2022 werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Der Oberste Gerichtshof hat in der Insolvenzsache der Schuldnerin mit Beschluss vom 30. 8. 2022 deren Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 10. 3. 2022, GZ 2 Nc 2/22y-2, zurückgewiesen.

[2]            Am 21. 9. 2022 brachte die Schuldnerin zwei Schriftsätze beim Obersten Gerichtshof ein, die mit „Antrag auf Bestätigung des physischen Eingangs des Akts zu GZ 26 S 10/21x“ sowie „Antrag auf abermalige Überprüfung des gefassten Beschlusses vom 30. 8. 2022“ bezeichnet sind.

[3]       Für beide „Anträge“ besteht keine Rechtsgrundlage.

Rechtliche Beurteilung

[4]       Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, der gemäß Art 92 Abs 1 B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist, können innerstaatlich nicht mehr angefochten werden (RS0117577). [4] Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, der gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist, können innerstaatlich nicht mehr angefochten werden (RS0117577).

[5]       Die Eingaben waren daher zurückzuweisen.

Textnummer

E136232

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00047.22B.0927.000

Im RIS seit

12.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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