TE OGH 2009/11/12 6Ob227/09i

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Veröffentlicht am 12.11.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der beim Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems zu AZ 2 C 885/08v anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Erna S*****, gegen die beklagte Partei Werner M*****, wegen Besitzstörung, über die „Wiederaufnahmsklage" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 18. September 2009, AZ 6 Ob 146/09b, 147/09z und 166/09v, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die als Rekurs zu behandelnde Wiederaufnahmsklage, der Antrag, in „der Sache der Besitzstörung selbst" zu erkennen, der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und der Verfahrenshilfeantrag werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem bekämpften Beschluss hat der Oberste Gerichtshof Rekurse und einen außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei in einem Verfahren zur Delegierung einer Besitzstörungssache als unzulässig zurückgewiesen.

Die anwaltlich nicht vertretene klagende Partei bekämpft diesen Beschluss mit einem als „Wiederaufnahme-Klage gem § 530 Abs 1 Z 4 ZPO" bezeichneten Schriftsatz, in dem sie ausführt, ihr Rekurs richte sich gegen diesen Beschluss, und „Rekurs-Anträge" stellt, nämlich den angefochtenen Beschluss aufzuheben und „in der Sache der Besitzstörung selbst zu erkennen", eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und ihr die Verfahrenshilfe zu bewilligen.

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen der klagenden Partei enthalten nicht den Vorwurf einer nach dem Strafgesetzbuch zu ahndenden Verletzung der Amtspflichten durch einen Richter (Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO). Aus dem Inhalt des Schriftsatzes erhellt klar, dass sie Rekurs gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 18. 9. 2009 erhebt.

Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels hindert nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise (RIS-Justiz RS0036258).

Da der Oberste Gerichtshof gemäß Art 92 Abs 1 B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist und seine Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar sind, sondern die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig klären, sind Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen unzulässig (RIS-Justiz RS0117577). Zu einer Entscheidung in Besitzstörungssachen ist der Oberste Gerichtshof nicht berufen (s § 49 Abs 2 Z 4 JN, § 528 Abs 2 Z 6 ZPO).

Das unzulässige Rechtsmittel und die darin gestellten unzulässigen Anträge waren zurückzuweisen, ohne dass es - im Hinblick auf die fehlende Unterschrift eines Rechtsanwalts - eines Verbesserungsverfahrens bedurfte (RIS-Justiz RS0005946).

Anmerkung

E925746Ob227.09i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00227.09I.1112.000

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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