Norm
AußStrG §4 Abs3Rechtssatz
Der Formmangel des Fehlens der Unterschrift (hier der Partei) auf einem Rechtsmittel - Schriftsatz ist ohne wesentliche Bedeutung, wenn das Rechtsmittel jedenfalls (als unzulässig) zurückzuweisen ist (vergleiche 4 Ob 542/73).
Anmerkung
Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung („überlanger RS“) nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.Entscheidungstexte